Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 92/2006
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Urteil vom 4. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

S. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. David
Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Helsana Versicherungen AG, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 22. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1970, war seit 1. Februar 1998 bei der Helsana
Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Telefonistin angestellt und in
dieser Eigenschaft für die Folgen von Unfällen bei der Helsana versichert. Am
6. August 1998 fuhr ihr in ihrer Wohnsiedlung, als sie mit etwa 20 km/h
unterwegs war, ein aus dem Parkplatz herausfahrender Lieferwagen hinten
rechts in die Seite. An ihrem Fahrzeug entstand ein Schaden von Fr. 1800.-;
beim Lieferwagen war lediglich das Rücklicht defekt. S.________ suchte noch
am selben Tag ihren Hausarzt (Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine
Medizin) auf. In der Folge war sie zuerst vollständig, ab 24. August 1998 zu
50 % arbeitsunfähig. Am 1. Januar 1999 nahm sie ihre Arbeit wieder voll auf.
Am 6. Januar 1999 war S.________ in einen zweiten Unfall (Autobahnausfahrt
X.________) verwickelt. Ab 18. Mai 1999, nachdem sie in den Ferien mit dem
Auto über ein Schlagloch gefahren war, war sie wieder zu 30 %, ab 1. Juli
1999 zu 50 % und ab 10. Mai 2000 voll arbeitsunfähig geschrieben. Auf Ende
September 2000 wurde ihr ihre Arbeitsstelle gekündigt. Nach einem Aufenthalt
in der Klinik Z.________ vom 9. Januar bis 20. Februar 2001 war sie nach
Ansicht der dortigen Ärzte wieder zu 50 % arbeitsfähig. Nachdem S.________
einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte, attestierte ihr Dr. med.
R.________ ab 20. Juni 2001 wiederum volle Arbeitsunfähigkeit. Die Helsana
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2002
stellte die Helsana ihre Leistungen per 31. August 2001 ein. Mit
Einspracheentscheid vom 23. April 2002 hob die Helsana ihre Verfügung vom 9.
Januar 2002 auf und stellte die Überprüfung der Möglichkeit einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes und einen allfälligen Fallabschluss in
Aussicht. S.________ liess Beschwerde erheben. Nach Vorliegen des
MEDAS-Gutachtens vom 17. Oktober 2002, welches eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
für Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten ergab, einigte sie sich mit
der Helsana und zog ihre Beschwerde zurück. Mit Verfügung vom 25. März 2004
stellte die Helsana ihre Leistungen per 1. Mai 2004 mangels adäquatem
Kausalzusammenhang ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005
festhielt.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltunsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien
ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids weiterhin die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Helsana und das Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2, S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, S. 181 mit Hinweisen),
insbesondere bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), den Grundsatz der
freien Beweiswürdigungen und die Anforderungen an einen medizinischen Bericht
(BGE 125 V 351 E. 3a, S. 352 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Am 21. September 1998 erhob Dr. med. R.________ den Befund eines
cervicocephalen Syndroms mit Schwindel und Übelkeit bei Streckhaltung der
Halswirbelsäule (HWS) ohne Hinweise auf eine ossäre Läsion, diagnostizierte
ein Schleudertrauma der HWS und hielt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit
dem Unfall und von 50 % seit dem 24. August 1998 fest. Im Zusatzfragebogen
bei HWS-Verletzungen bejahte er eine Stunde nach dem Unfall sowie bei der
ersten Konsultation Schwindel, Benommenheit, Übelkeit/Erbrechen,
Schlafstörung/Depression, okzipitale spontane Kopfschmerzen, beidseitige
spontane Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern sowie eine
Bewegungseinschränkung der HWS. Am 8. Januar 1999 teilte Dr. med. R.________
mit, die Versicherte habe ihre Arbeit am 1. Januar 1999 wieder voll
aufgenommen. Die Prognose sei schwierig, eher ungünstig, und es sei mit einem
langen Heilungsverlauf und der Persistenz von Restbeschwerden zu rechnen. Im
Zwischenbericht vom April 1999 gab er an, die gegenwärtige Behandlung bestehe
aus Physiotherapie. Die veranlasste CT-Untersuchung habe keine pathologischen
Befunde im Bereich der Weichteile ergeben. Dr. med. R.________ attestierte in
der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab 19. Mai 1999 und eine solche
von 50 % seit 1. Juli 1999.

3.2 Die Neurologische Universitätsklinik Y.________ diagnostizierte am 13.
April 2000 einen Status nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierendem
Zervikalsyndrom mit begleitenden neuropsychologischen Defiziten und
vegetativen Störungen, welche sie auf den Unfall zurückführte. Es sei
weiterhin eine Besserung möglich. Ein stationärer Aufenthalt sei
empfehlenswert. Ein prognostisch guter Faktor sei, dass die Versicherte fast
durchgehend zu 50 % gearbeitet habe. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als
Telefonistin betrage 50 %. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Mai 1999 sei
auf die Dekompensation der Beschwerden nach der erneuten Traumatisierung in
den Ferien zurückzuführen. Eine Aggravation sei zu verneinen.

3.3 Am 2. Oktober 2000 gab Dr. med. R.________ an, die Versicherte sei
weiterhin voll arbeitsunfähig. Bestenfalls könne mit einer Arbeitsfähigkeit
von 30 bis 50 % gerechnet werden. Die erneute volle Arbeitsunfähigkeit seit
Mai 2000 gründe in einer Zunahme der Beschwerden.

3.4 Im Austrittsbericht vom 12. März 2001 diagnostizierte die Klinik
Z.________ einen Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion bei einem
persistierenden zervikozephalen und zervikobrachialen Symptomkomplex,
neuropsychologischen Funktionsstörungen, vegetativer Dysregulation und
depressiven Stimmungsschwankungen. Die Mutter der Versicherten leide an einem
Zervikalsyndrom nach HWS-Distorsion infolge eines Autounfalles, die Schwester
leide nach einem Sportunfall ebenfalls an einem Zervikalsyndrom. Die
Versicherte habe beim interdisziplinären Therapieprogramm aktiv und motiviert
mitgearbeitet. Nach einer anfänglichen deutlichen Besserung kam es gegen Ende
des Aufenthalts zu einer Verschlechterung, die gemäss Aussage der
Versicherten auch auf ihre Angst vor dem Austritt zurückzuführen sei. Sie sei
an einem Abend zweimal im Rahmen eines Hyperventilationssyndroms kollabiert.
Der konsiliarische Psychiater, Dr. med. H.________, diagnostizierte eine
beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), eine
soziale Phobie (ICD-10 F 40.2) sowie rezidivierende leichte depressive
Episoden (ICD-10 F 33.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Klinik Z.________ erachtete
sie für leichte Büroarbeiten ab 1. Juni 2001 anfänglich zu 50 % arbeitsfähig,
steigerbar auf 70 bis 75 %.

3.5 Gemäss verkehrstechnischem Gutachten des Zentrums X.________ vom 19.
Februar 2001 ergab sich eine kollisionsbedingte Änderung von 4 bis 7 km/h.
Die Frage, ob diese Kräfte die angegebenen Beschwerden auslösen könnten, sei
von einem Rechtsmediziner oder einem Biomechaniker zu beantworten.

3.6 Gemäss Schreiben des Dr. med. R.________ vom 17. August 2001 war die
Versicherte ab 20. Juni 2001 wieder voll arbeitsunfähig, da die Beschwerden
massiv zugenommen hätten. Trotz intensiven therapeutischen Massnahmen
(Psychotherapie, Akupunktur, Osteopathie) sei die Situation unbefriedigend.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 bestätigte er die volle Arbeitsunfähigkeit
seit 20. Juni 2001, da die Versicherte psychisch und somatisch "völlig am
Boden" gewesen sei.

3.7 Im MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2002 wurden ein zervikozephaler
Beschwerdenkomplex bei Status nach HWS-Distorsion und multiplen Tendomyosen
mit Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener
affektiver Qualitäten sowie eine multifaktoriell bedingte, ausgeprägte
kognitive Leistungseinschränkung bei psychischer Überlagerung der Befunde
diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in erlernten Beruf als
Hotelfachangestellte betrage 20 %; dabei seien die rheumatologischen Befunde
mehr limitierend als die psychopathologischen und neuropsychologischen. Für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro und vergleichbare Arbeiten bestehe
eine Arbeitsfähigkeit 50 %. Durch medizinische Massnahmen könne die
Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich gebessert werden. Dringend zu empfehlen sei
die Wiederaufnahme der Psychotherapie unter Einbezug des Umfeldes.

3.8 Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte Dr. med. R.________ mit, er
habe die Versicherte letztmals am 18. Juli 2002 gesehen. Damals sei der
Zustand unverändert gewesen. Die psychische Problematik habe sich durch die
Trennung vom Ehemann verstärkt. Am 9. Februar 2006 bestätigte Dr. med.
R.________, dass die Versicherte seit dem Unfall bei ihm in Behandlung
gestanden hätte und dass dabei nicht bloss Medikamente und Physiotherapie
verabreicht worden seien. Sie leide seit dem Unfall an Schmerzen, welche
nicht psychisch motiviert seien. Ingesamt sei ein schwieiriger
Heilungsverlauf zu beklagen, welcher aber immerhin einen gewissen Erfolg
verzeichnen könne (Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %).

4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den
Beschwerden der Versicherten und dem Unfall vom 6. August 1998 zu bejahen.
Ebenfalls richtig ist, dass die psychischen Beschwerden nicht im Vordergrund
standen und die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der
Rechtsprechung von BGE 117 V 359, wonach nicht zwischen psychischen und
physischen Leiden unterschieden wird, vorzunehmen ist. Anzufügen bleibt, dass
die psychischen Beschwerden aber auf den Unfall zurückzuführen sein müssen,
um beachtlich zu sein (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327 E. 3b, U 273/99).

4.2 Die Versicherte beanstandet die erneute Überprüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs durch die Helsana. Denn die Adäquanz sei von der Helsana
mit Einspracheentscheid vom 23. April 2002 und vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht am 22. Januar 2003 zugestanden worden.

Die Versicherte kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade mit der
- von ihr anerkannten - Funktion der Adäquanz als Haftungsbegrenzung soll
verhindert werden, dass der Versicherer für Folgen einzustehen hat, die nicht
mehr in einem wesentlichen Zusammenhang zum Unfall stehen (zum Begriff siehe
BGE 129 V 177 E. 3.2, S. 181 und 127 V 102, je mit Hinweisen; vgl. auch
Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 43 f.). Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist aus der
Retrospektive zu fragen, in welcher Weise das Unfallereignis noch als
wesentliche Ursache der eingetretenen Folgen erscheint bzw. ob dem Unfall
noch massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zukommt. Insofern kann z.B. eine Behandlung eines durch
Unfall zugezogenen Leidens zwei Jahre nach dem Unfall noch adäquat sein,
weitere zwei Jahre später jedoch nicht mehr, weil der Unfall nicht mehr
massgebend für die noch geklagten Beschwerden ist.

4.3 Die Versicherte rügt generell die Rechtsprechung zur Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs nach BGE 117 V 359. Die von ihr beanstandeten
einzelnen Kriterien eignen sich jedoch zur Ermittlung des adäquaten
Kausalzusammenhangs, da anhand dieser Kriterien festgestellt werden kann, ob
dem konkreten Unfall insgesamt noch massgebende Bedeutung für die
vorliegenden Folgen zukommt. Die Beschwerdeführerin bringt somit nichts vor,
was die langjährige bisherige Praxis in Frage zu stellen vermöchte, weshalb
an dieser festzuhalten ist (BGE 131 V 107 E. 3.1, S. 110, 130 V 369 E. 5.1,
S. 372, je mit Hinweisen).

4.4 Mit der Vorinstanz ist der Unfall angesichts des Ablaufs im Bereich der
mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Fällen einzuordnen (vgl.
Urteil U 459/06 vom 9. Januar 2007, E. 3.3, wo ein ähnlicher Unfall, bei
welchem jedoch bedeutend höhere Geschwindigkeiten vorlagen, dem eigentlich
mittleren Bereich zugeordnet wurde). Demnach müssen für die Bejahung der
Adäquanz mehrere Kriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben
sein.

4.5 Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz einig, dass der Unfall vom
6. August 1998 nicht als besonders eindrücklich zu bezeichnen ist. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherte im Zeitpunkt der
Kollision ihren Kopf nach rechts, in Richtung des unfallverursachenden
Lieferwagens, abgedreht hatte, ist das Kriterium der besonderen Art der
erlittenen Verletzung erfüllt, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter
Weise (vgl. Urteile U 488/05 vom 20. Oktober 2006, E. 3.2.2, und U 265/05 vom
21. Juni 2006, E. 3.2.1; vgl. aber auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3
[U 380/04] sowie Urteil U 290/04 vom 24. Juni 2005, E. 4.2, bei welchen die
versicherte Person den Kopf ebenfalls abgedreht hatte, das Kriterium aber
dennoch verneint wurde). Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in
welchem Masse das Kriterium der Behandlungsdauer erfüllt ist, ist nicht
allein auf einen zeitlichen Massstab abzustellen; von Bedeutung sind auch die
Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit davon noch
eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Urteil U 488/05 vom
20. Oktober 2006, E. 3.2.3; vgl. auch Urteil U 265/05 vom 21. Juni 2006, E.
3.2.2). Die Abgabe von Medikamenten und Verordnung von manualtherapeutischen
Massnahmen entspricht nicht einer ärztlichen Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 [U 380/04]). Demnach ist
mit der Vorinstanz die lange Behandlungsdauer zu verneinen. Daran vermögen
auch die Einwendungen der Versicherten sowie das Schreiben ihres Hausarztes
vom 9. Februar 2006 nichts zu ändern; denn mit ihnen ist nicht dargetan,
inwiefern tatsächlich eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit
auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht bloss der
Schmerzbekämpfung dienenden ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer stattgefunden hat. Das Kriterium der Dauerschmerzen ist hingegen
erfüllt, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Eine ärztliche
Fehlbehandlung liegt nicht vor. Ebenso ist ein schwieriger Heilungsverlauf zu
verneinen. Denn aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der
geklagten Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden) zu
berücksichtigen sind - darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf
geschlossen werden, sondern es bedarf dazu besonderer Gründe, die die Heilung
beeinträchtigt haben (vgl. Urteil U 265/05 vom 21. Juni 2006, E. 3.2.1).
Solche liegen hier aber nicht vor. Bezüglich des Kriteriums der
Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zweieinhalb
Wochen nach dem Unfall ihre Arbeit zu 50 % und fünfeinhalb Monate nach dem
Unfall voll wieder aufnahm. Die erneute Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
nach weiteren viereinhalb Monaten ist nicht allein auf den Unfall vom 6.
August 1998 zurückzuführen; vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass nach
weiteren Ereignissen am 6. Januar 1999 sowie in den Ferien im Frühjahr 1999
(vgl. Bericht Universitätsklinik Y.________ vom 13. April 2000 wie auch
MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2002) die Beschwerden wieder aufflammten.
Auch ist in Betracht zu ziehen, dass eine psychische Verschlechterung nach
der Trennung vom Ehemann im Jahr 2002 eintrat (vgl. Bericht des Dr. med.
R.________ vom 27. November 2002), deren Auswirkungen in keinem Zusammenhang
mit dem Unfall vom 6. August 1998 stehen und eine entsprechende
Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss dem
Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 12. März 2001 bestand für leichte
Büroarbeiten eine anfängliche Arbeitsfähigkeit von 50 %, steigerbar auf 70
bis 75 % und gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 17. Oktober 2002 eine solche von
50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin bzw.
Büroangestellte ab 27. September 2002. Die von Dr. med. R.________ wiederholt
attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit steht teilweise in Gegensatz zu den
Einschätzungen der übrigen Ärzte. Da er diese in den jeweiligen Schreiben
nicht einlässlich begründet und in Anbetracht seiner Stellung als Hausarzt
der Versicherten ist im Zweifelsfall auf die Beurteilung der übrigen
beteiligten Ärzte abzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, S. 353). Somit ist
davon auszugehen, dass die Versicherte nach dem Unfall vom 6. August 1998 zu
100 %, ab 24. August 1998 zu 50 %, ab 1. Januar 1999 zu 0 %, ab 19. Mai 1999
zu 30 %, ab 1. Juli 1999 zu 50 %, ab 10. Mai 2000 zu 100 % und ab 1. Juni
2001 zu 50 % arbeitsunfähig war. Insgesamt beträgt die durchschnittliche
Arbeitsfähigkeit demnach rund 50 % seit dem Unfall und das Kriterium der
Dauer und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Es liegt jedoch
nicht in besonders ausgeprägter Weise vor (vgl. Urteil U 488/05 vom 20.
Oktober 2006, E. 3.2.4).

Nach dem Gesagten sind von den sieben Adäquanzkriterien lediglich drei
erfüllt, wobei keines in besonders ausgeprägter Weise. Damit sind die
Kriterien nicht in ausgeprägter oder gehäufter Weise gegeben und der adäquate
Kausalzusammenhang ist zu verneinen (vgl. Urteil U 488/05 vom 20. Oktober
2006, E. 3.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 4. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: