Sozialrechtliche Abteilungen U 89/2006
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U 89/06 Urteil vom 18. April 2006 III. Kammer Pr sident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar M.________, 1943, Beschwerdef hrer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich, Winterthur (Entscheid vom 27. Dezember 2005) Sachverhalt: A. Der 1943 geborene M.________ erlitt am 25. Juli 1974 bei einem Autounfall (Aufprall eines bremsenden Lastwagens in seinen am Ende einer Kolonne stehenden PW) unter anderem ein Schleudertrauma der Halswirbels ule (HWS). Mit Schreiben vom 31. M rz 1976 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Leistungen f r diesen Unfall ein. Am 19. Dezember 1979 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Rippenkontusion rechts, Distorsion des rechten Ellbogen- und Handgelenks). F r diesen Unfall erbrachte die SUVA Leistungen bis 22. Januar 1980. Im November 1981 meldete ihr der Versicherte R ckenbeschwerden als R ckfall zum Unfall vom 19. Dezember 1979. Mit Verf gung vom 7. Juni 1982 lehnte die SUVA den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da die R ckenbeschwerden mit keinem der Unf lle in einem urs chlichen Zusammenhang st nden. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Z rich mit Entscheid vom 22. M rz 1983 ab, da sich der HWS-Befund seit 1976 nicht ge ndert habe und die R ckenbeschwerden nicht unfallkausal seien; dies wurde vom Eidgen ssischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 2. November 1983 best tigt. Ab 24. Oktober 1984 war der Versicherte stellenlos und nicht mehr UVG-versichert, als er erneut einen Auffahrunfall erlitt. Auf die Anmeldung dieses Unfalles vom 5. Juni 1985, die R ckfallmeldungen vom 5. Juni 1985, 5. Juli 1989 und 23. Juni 1994 sowie auf das Wiedererw gungsgesuch vom 18. November 1992 trat die SUVA jeweils nicht ein. Nach einer weiteren R ckfallmeldung vom 18. September 1997 betreffend die Unf lle in den Jahren 1974 und 1979 wies die SUVA den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, soweit sie darauf eintrat (Verf gung vom 27. Juli 1998). Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Erbringung der gesetzlichen Leistungen f r die HWS-Verschlechterungen wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 1998 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich hob diesen Entscheid am 25. September 2000 auf, worauf die SUVA entsprechend der gerichtlichen Anordnung die Verf gung vom 27. Juli 1998 auch der Wincare Krankenkasse, Z rich, er ffnete, welche die hiegegen erhobene Einsprache am 10. April 2001 wieder zur ckzog. Am 25. April 2001 erliess die SUVA einen neuen Einspracheentscheid, worin sie ihre Leistungspflicht f r die geklagten HWS-Beschwerden mangels Ver nderung des Befundes seit 1. Juli 1994 und mangels Unfallkausalit t verneinte. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 27. September 2002 ab. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgen ssische Versicherungsgericht ab (Urteil vom 27. M rz 2003; Prozess U 321/02). Mit R ckfallmeldung vom 29. November 2004 verlangte der Versicherte Versicherungsleistungen f r eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die auf den Unfall vom 25. Juli 1974 mit Schleudertrauma zur ckzuf hren sei. Er st tzte sich hiebei auf Berichte des Spitals X.________ vom 29. Mai 2002 betreffend linksseitigen hochfrequenten Tinnitus und vom 9. April 2003 betreffend Nachweis einer supratentoriellen, subcortikalen Mikroangiopathie bei Hypertonie und DM Typ II (Sch del-Magnetresonanztomographie [kurz MRI f r Magentic Resonanz Imaging] vom 3. M rz 2003) sowie des Neurologen Dr. med. H.________, vom 6. M rz 2003 betreffend Feststellung zahlreicher subcorticaler Mikroangiopathien bilateral temporo fronto parietal im Rahmen einer Sch del-MRI. Mit Verf gung vom 21. M rz 2005 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, da kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Juli 1974 und den gemeldeten Beschwerden bestehe. Mit der dagegen erhobenen Einsprache legte der Versicherte neu einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 2. Februar 2005 auf. Mit Entscheid vom 28. Juli 2005 wies die SUVA die Einsprache ab. B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 27. Dezember 2005 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (volle Invalidenrente und lebenslange Behandlung). Er legt neu Berichte des Dr. med. H.________ vom 4. April und 28. September 2005 auf. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem ss UVG setzt zun chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit t, Tod) ein nat rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f r die Bejahung des nat rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St rungen ist; es gen gt, dass das sch digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k rperliche oder geistige Integrit t der versicherten Person beeintr chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St rung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St rung ein nat rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht blichen Beweisgrad der berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M glichkeit eines Zusammenhangs gen gt f r die Begr ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg nstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). 1.3 Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die ad quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit t weitgehend mit der nat rlichen Kausalit t; die Ad quanz hat hier gegen ber dem nat rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstst ndige Bedeutung (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1 [Urteil U. vom 6. Oktober 2003, U 116/03]; vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c). Bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder einer quivalenten Verletzung ohne organische Funktionsausf lle richtet sich die ad quate Kausalit t nach den in BGE 117 V 366 ff. Erw. 6 (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [Urteil C. vom 15. M rz 2005, U 380/04]) aufgestellten Kriterien. 1.4 Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch f r R ckf lle und Sp tfolgen gew hrt, f r Bez ger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. Bei einem R ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu rztlicher Behandlung, m glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf higkeit kommt. Sp tfolgen sind gegeben, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l ngerer Zeit organische oder psychische Ver nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f hren k nnen. R ckf lle und Sp tfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k nnen sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur ausl sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch digung ein nat rlicher und ad quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 118 V 296 Erw. 2c, je mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil E. vom 1. M rz 2006 Erw. 1, U 334/05). 2. Im Urteil vom 27. M rz 2003 (Prozess U 321/02) hat das Eidgen ssische Versicherungsgericht erwogen, die nat rliche Kausalit t zwischen dem versicherten Unfall vom 25. Juli 1974 und den in Frage stehenden Folgen des erlittenen HWS-Schleudertraumas sei unbestritten. Da jedoch die ad quate Kausalit t zwischen diesem Unfall und den geklagten HWS-Beschwerden zu verneinen sei, bestehe keine Leistungspflicht der SUVA. 3. Die vom Versicherten angerufenen Berichte des Spitals X.________ vom 29. Mai 2002 betreffend linksseitigen hochfrequenten Tinnitius und des Dr. med. H.________ vom 6. M rz 2003 betreffend Feststellung zahlreicher subcorticaler Mikroangiopathien im Rahmen einer Sch del-MRI datieren vor dem Urteil des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts vom 27. M rz 2003. Gleiches gilt f r die im Bericht des Spitals X.________ vom 9. April 2003 angef hrte MRI-Untersuchung vom 3. M rz 2003, in deren Rahmen eine supratentorielle, subcortikale Mikroangiopathie festgestellt wurde. Auch wenn es vom Versicherten nicht ausdr cklich geltend gemacht wird, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Revision des Urteils des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts vom 27. M rz 2003. In Betracht fallen die versehentliche Nichtber cksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 136 lit. d OG) und das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel, die der Versicherte im fr heren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG). Indessen ist zu beachten, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2006 (Postaufgabe) die Fristen f r ein Revisionsgesuch nach Art. 141 Abs. 1 lit. a und b OG nicht gewahrt sind. Diesbez glich hat es mithin sein Bewenden. Gleiches gilt auch, wenn man die vom Versicherten angerufenen Berichte des Dr. med. H.________ vom 2. Februar, 4. April und 28. September 2005 unter dem Gesichtspunkt einer Revision pr ft. 4. Die rechtskr ftige Verneinung der ad quaten Kausalit t zwischen dem Unfall vom 25. Juli 1974 und den HWS-Beschwerden im Urteil des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts vom 27. M rz 2003 (Erw. 2 hievor) f hrt rechtsprechungsgem ss - unbesehen der jeweils in Frage stehenden Leistungsart - zur Ablehnung s mtlicher aktueller und k nftiger Leistungsbegehren auf Grund desselben Unfallereignisses. Objektive Umst nde, welche diesbez glich allenfalls eine andere Beurteilung gebieten w rden, haben sich seit diesem Urteil keine verwirklicht (Urteile C. vom 29. M rz 2005 Erw. 4, U 198/04, und H. vom 22. Oktober 2003 Erw. 3.2 und 3.4.2, U 210/00). 5. Der linksseitige hochfrequente Tinnitus des Versicherten besteht seit dem Jahr 2002. Die supratentorielle, subcortikale Mikroangiopathie bei Hypertonie und DM Typ II wurde erstmals am 3. M rz 2003 festgestellt. Hier stellt die lange Latenzzeit bis zur anamnestischen Erfassung dieser Beschwerden bereits ein gewichtiges Indiz f r die fehlende Unfallkausalit t dar. Hinzu kommt, dass keiner der den Beschwerdef hrer unmittelbar nach dem Unfall behandelnden rzte je einen objektiven k rperlichen Befund erhoben hat, der einem dieser Beschwerdebilder urs chlich zugeordnet werden k nnte. Ein berwiegend wahrscheinlicher nat rlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juli 1974 ist daher nicht ersichtlich. Erg nzender medizinischer Abkl rungen bedarf es diesbez glich nicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweisw rdigung; BGE 130 II 428 f. Erw. 2.1, 124 V 94 Erw. 4b; Urteil S. vom 12. September 2005 Erw. 1, I 435/05, zitiert in HAVE 2005 S. 354, je mit Hinweisen). 6. 6.1 Am 2. Februar 2005 gab Dr. med. H.________ auf Grund einer Computertomographie (CT) folgende Beurteilung ab: Es best nden Arthrosen der Atlanto-Occipitalgelenke links mehr als rechts bei Sklerosierungen der unteren Gelenkfl chen, ferner Densdezentrierung nach rechts und Offsetstellung im Bereich des rechten Atlanto-Axialgelenks, rotatorische Fehlstellungen der Wirbelk rper C1 bis C3 nach rechts sowie kleine mediane Protrusion bis kleine subligament re Diskushernie C2/3. SUVA und Vorinstanz haben zutreffend erkannt, dass die nat rliche Kausalit t dieser Befunde zum Unfall vom 25. Juli 1974 nicht berwiegend wahrscheinlich ist. F r dieses Ergebnis spricht zum einen ebenfalls die lange Latenzzeit zwischen dem Unfall und den als Diskushernie erkannten Beschwerden. Richtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass anl sslich der CT-Untersuchung der HWS durch Dr. med. H.________ vom 11. Juli 1997 noch keine Protrusion oder Hernie festgestellt worden war. Gleiches gilt hinsichtlich einer von Dr. med. H.________ am 8. Juli 1999 durchgef hrten MRI. Im Bericht vom 25. Oktober 1999 f hrte er denn auch aus, die radiologischen HWS-Untersuchungen im Laufe der Jahre h tten keine eindr cklichen degenerativen Ver nderungen (ausser einer Osteochondrose C5/C6/C7) und vor allem keine Diskushernie gezeigt. Im Weiteren stimmt die Verneinung des nat rlichen Kausalzusammenhangs insbesondere auch mit der unfallmedizinischen Erfahrungstatsache berein, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver nderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht f llt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Sch digung der Bandscheibe herbeizuf hren, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikul res Syndrom) unverz glich und mit sofortiger Arbeitsunf higkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a [Urteil N. vom 8. Februar 2000, U 138/99]; Urteile P. vom 6. M rz 2006 Erw. 3.2, U 366/04, und N. vom 9. M rz 2005 Erw. 3.2.2, U 373/04). So verh lt es sich hier jedoch bez glich des in Frage stehenden HWS-Bereichs C2/3 nicht. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sie die Unfallkausalit t der arthrotischen Ver nderungen der Kopfgelenke bereits im Entscheid vom 27. September 2002 im Rahmen der HWS-Problematik verneint hatte, was vom Eidgen ssischen Versicherungsgericht am 27. M rz 2003 best tigt wurde. 6.2 Auch in diesen Punkten ist auf medizinische Beweiserg nzungen zu verzichten, da sie am Ergebnis nichts zu ndern verm chten (antizipierte Beweisw rdigung; vgl. Erw. 5 hievor). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z rich und dem Bundesamt f r Gesundheit zugestellt. Luzern, 18. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.