Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 88/2006
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U 88/06

Urteil vom 18. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

L. ________, 1954, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Christine von Fischer, Zentralplatz 51, 2501
Biel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 23. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene L.________ ist Primarlehrerin und absolvierte diverse
Zusatzausbildungen. Im Schuljahr 2002/2003 arbeitete sie als Primarlehrerin.
Seit 14. Mai 2004 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am
22. Mai 2004 verunfallte sie, als sie während eines Aufenthaltes in
Südamerika beim Anfahren mit ihrem Motorrad versehentlich die Handbremse
betätigte, worauf das Vorderrad blockierte und sie mit dem Motorrad auf die
linke Seite fiel. Sie begab sich zunächst in Südamerika in ärztliche
Behandlung. Der Unfall hatte eine Fraktur des 5. Halswirbels, eine Distorsion
des linken oberen Sprunggelenks sowie eine Kontusion der linken Schulter zur
Folge. Am 2. September 2004 kehrte die Versicherte in die Schweiz zurück. Die
SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Dr.
med. S.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, diagnostizierte
in der Verordnung für Erholungskuren vom 5. Oktober 2004 ein
Schleuder-/Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Am 27. Oktober 2004
wurde die Versicherte von PD Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie
FMH, abgeklärt, der ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei
fortgeschrittener Segmentdegeneration C6/7, eine unklare neurophysiologische
Störung mit Leistungsminderung sowie eine Hör- und Sehstörung diagnostizierte
(Bericht vom 2. November 2004). Dr. med. G.________, Leitender
Neuropsychologe, Spital X.________, stellte im Bericht vom 3. November 2004
eine ausgeprägte Depression fest. Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte
die SUVA die Leistungen auf den 30. April 2005 ein. Dagegen erhoben die
Versicherte und ihre Krankenversicherung Einsprache. Letztere zog sie am
4. April 2005 zurück. Die Dres. med. C.________, Klinikchef, und A.________,
Assistenzarzt, Centre psycho-social Y.________, diagnostizierten im Bericht
vom 4. April 2005 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
Vom 30. April bis 13. Mai 2005 war die Versicherte in der Naturklinik
Z.________ (D) hospitalisiert. Die SUVA wies ihre Einsprache mit Entscheid
vom 31. Mai 2005 ab. Die natürliche Kausalität zwischen dem als mittelschwer
zu qualifizierenden Unfall vom 22. Mai 2004 und den geklagten Beschwerden sei
zumindest teilweise gegeben. Zu verneinen sei hingegen die Adäquanz, die
gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden
Rechtsprechung zu beurteilen sei.

B.
Hiegegen reichte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde ein. Sie legte Berichte der Dres. med. E.________,
Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren, Leitender Arzt, und F.________, Ärztin,
Naturklinik Z.________, vom 17. Juni 2005, des Dr. med. N.________,
Allgemeine Medizin FMH, Chefarzt, vom 1. September 2005 und der
Psychologin/Psychotherapeutin Frau lic. phil. O.________ vom 3. September
2005 auf. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 wies das kantonale Gericht die
Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides seien ihr rückwirkend seit 1. Mai 2005 bis auf
Weiteres die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu entrichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe
vom 31. März 2006 hält die Versicherte an ihrem Standpunkt fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird
daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch
vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem
bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis),
bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 123 V 98, 115 V
133 ff.; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01, 2000 Nr. U 397 S. 327,
U 273/99) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma (BGE 122 V 415,
117 V 359 ff.; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, 2001 Nr. U 412 S. 79,
U 96/00) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
E. 2, U 183/93) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass sich an den Grundsätzen zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar
2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04; Urteil des
Bundesgerichts U 161/06 vom 19. Februar 2007, E. 3.1). Keine
materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste
Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte als Folge des Ereignisses vom
22. Mai 2004 über den 30. April 2005 hinaus Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin hat.

3.1 Auf Grund der medizinischen Akten ist erstellt und unbestritten, dass die
Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (31. Mai
2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) an keinen objektiv (hinreichend)
nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr gelitten hat.
Weiter wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Unfall vom 22. Mai
2004 zumindest eine Teilursache des fortbestehenden, organisch nicht
fassbaren Beschwerdekomplexes bildet, was für die Bejahung der natürlichen
Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337).

3.2 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die richterliche Überprüfung
auf die einzig noch umstrittene Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu
beschränken (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Versicherte vertritt die Auffassung, sie habe sich beim Unfall vom
22. Mai 2004 ein Schleudertrauma zugezogen. Die Adäquanz sei demnach nach
Massgabe von BGE 117 V 359 ff. - mithin ohne Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten - zu beurteilen, was zu deren Bejahung
führe.
Demgegenüber vertraten SUVA und Vorinstanz die Auffassung, es sei nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte ein Schleuder- bzw.
Distorsionstrauma der HWS erlitten habe. Sie verneinten die adäquate
Kausalität in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen
(BGE 115 V 133 ff.).

4.
4.1 Die Frage, ob sich die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder
eine äquivalente Verletzung zugezogen hat, ist ausgehend von den
medizinischen Befunden zu beantworten. Grundlage für die gerichtliche
Kausalitätsbeurteilung bilden die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese,
objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren,
Vorzustand usw. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 335 E. 2b/aa
S. 340). Erforderlich ist, dass sich die HWS- oder Nackenbeschwerden innert
einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden manifestieren. Nicht
vorausgesetzt wird hingegen, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild
eines HWS-Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung gehörenden und
festgestellten Symptome (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) innert dieser Latenzzeit
aufgetreten sein müssen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97; Urteile des
Bundesgerichts U 167/06 vom 31. Januar 2007, E. 3.2, und U 215/05 vom
30. Januar 2007, E. 5).

4.2 Die Fraktur des 5. Halswirbels wurde in Südamerika am 6./16. August 2004
festgestellt.
Nachdem die Versicherte am 2. September 2004 in die Schweiz zurückgekehrt
war, diagnostizierte Dr. med. S.________ am 5. Oktober 2004 ein
Schleuder-/Distorsionstrauma der HWS, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall
vom 22. Mai 2004 erlitten habe. Der Kreisarzt Dr. med. K.________ beschrieb
im Bericht vom 25. Oktober 2004 eine Depression, ein Spannungsgefühl im
Nacken, Kopfweh, Augenprobleme, Gehör- und Schlafstörungen. PD Dr. med.
B.________ legte im Bericht vom 2. November 2004 dar, beim Unfall sei es
zusätzlich zu einer Distorsion der HWS gekommen. Die Versicherte klage über
eine Restsymptomatik im Bereich des rechten Arms, eine lokale
HWS-Schmerzhaftigkeit bei bestimmten Bewegungen, eine Verminderung der
Leistungsfähigkeit und des Hör- und Sehvermögens sowie
Konzentrationsstörungen. Der Neurologe Dr. med. L.________ führte im Bericht
vom 10. Dezember 2004 aus, die Versicherte sei nach ihren Angaben beim Unfall
vom 22. Mai 2004 auf die linke Körperseite gestürzt und habe den Kopf
angeschlagen; es sei weder eine Bewusstseinstrübung noch eine
Erinnerungslücke eingetreten. Etwa eine Woche später seien Schmerzen und
Verspannungen im Nacken aufgetreten. Die Kopfbeweglichkeit sei allseits
eingeschränkt worden, bei Linksrotation seien immer wieder Blitze im rechten
Arm aufgetreten. Konstant habe sie ein Kribbeln in der rechten Hand
empfunden. Zwischenzeitlich bestehe eine Persistenz der Nackenbeschwerden,
intensiviert bereits bei geringen manuellen Belastungen. Zudem klage die
Versicherte über schlechtes Gehör beidseits (besonders für hohe Töne),
Visusabnahme beidseits, schlechtes Gedächtnis, vermehrte Vergesslichkeit,
Schwierigkeiten beim Treffen von Entscheidungen, vermindertes visuelles
Vorstellungsvermögen, immer wieder Attacken mit sehr intensiven Kopfschmerzen
meistens begleitet von Erbrechen, eine traurige Stimmung, oftmalige
Tränenausbrüche, fehlendes Selbstwertgefühl, gestörtes Ein- und Durchschlafen
sowie wiederholte Suizidgedanken. Weiter legte Dr. med. L.________ dar, die
Kopfbewegungen seien allseits eingeschränkt mit Angabe von Nackenschmerzen
bei Linksrotation und diffusen Druckdolenzen über den Nacken- und
Schultermuskeln beidseits. Die Befunde an den Hirnnerven seien regelrecht,
der neurologische Status an Armen und Beinen sei normal, Gehen und
komplizierte Gangarten seien ungestört. Es bestehe ein recht deutliches
Zervikalsyndrom; die Schmerzen seien beim Unfall vom Mai 2004 ausgelöst
worden. Ein Distorsionstrauma sei möglich. Kernspintomographisch seien aber
auch vorbestehende degenerative Veränderungen an der HWS nachweisbar,
besonders in den Segmenten C5/C6 und C6/C7. Zervikal-radikuläre Reiz- und
Ausfallsyndrome bestünden nicht. Klinische Hinweise auf eine zervikale
Myelopathie fehlten. Die Versicherte leide zudem an einer Depression. Im
Bericht vom 25. Januar 2005 beschrieb Kreisarzt Dr. med. K.________ ein
deutliches Zervikalsyndrom, Kopfweh, eine schwere Depression,
Konzentrationsschwierigkeiten, Nausea und Erbrechen. Die Naturklinik
Z.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juni 2005 einen Zustand nach
Schleudertrauma, ein posttraumatisches Überlastungssyndrom, chronische
Colitis und multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Festgestellt wurden
chronische Kopfschmerzen mit Migräneattacken, Parästhesien im rechten Arm,
Schlafstörungen, extreme Erschöpfung und reaktiv eine depressive
Stimmungslage. Dr. med. N.________, der die Versicherte seit Ende 2004
hausärztlich und neuraltherapeutisch behandelte, stellte die Diagnose eines
posttraumatischen Belastungssyndroms bei Status nach Schleudertrauma mit
üblicher therapieresistenter und diffuser, breit gestreuter Symptompalette
(Bericht vom 1. September 2005).

4.3 Nach dem Gesagten lag im Zeitraum seit dem Unfall vom 22. Mai 2004 bis
zum Erlass des Einspracheentscheides (31. Mai 2005) eine Häufung der für ein
HWS-Schleudertrauma bzw. eine äquivalente Verletzung typischen Beschwerden
vor (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360).
Demgegenüber ist aber zu beachten, dass die erstbehandelnden Ärzte in
Südamerika unbestrittenermassen weder ein Schleuder- noch ein
Distorsionstrauma der HWS diagnostizierten (vgl. Berichte vom 21. Juli sowie
6., 7., 16. und 30. August 2004). Diese Diagnose wurde erstmals 4 ? Monate
nach dem Unfall gestellt (Bericht des Dr. med. S.________ vom 5. Oktober
2004). Dr. med. B.________ sprach zwar von einer zusätzlichen HWS-Distorsion,
stellte aber keine entsprechende Diagnose (Bericht vom 2. November 2004). Dr.
med. L.________ bezeichnete ein Distorsionstrauma bloss als möglich (Bericht
vom 10. Dezember 2004). Unklar ist zudem, ob die HWS- oder Nackenbeschwerden
innert der erforderlichen Latenzzeit von maximal 72 Stunden (E. 4.1 hievor)
auftraten: Einerseits ging der SUVA-Casemanager in der Situationsanalyse vom
12. Oktober 2004 gemäss den Angaben der Versicherten von unmittelbar nach dem
Unfall aufgetretenen Nackenbeschwerden (ein Ziehen im Nacken bis hinauf ins
Ohr) aus. Einspracheweise legte die Versicherte dar, nach dem Aufprall habe
sie ein Knacken und "Chrosen" im Hals registriert, habe dem aber keine
Beachtung geschenkt, weil die Gehbehinderung sie total in Anspruch genommen
habe. Anderseits gab sie Dr. med. B.________ an, ca. eine Woche nach dem
Unfall habe sie erstmals bewusst eine sehr deutliche Schmerzhaftigkeit im
Bereich des rechten Arms verspürt, dies am ehesten im distalen Oberarm,
teilweise auch Kribbelparästhesien im Bereich der Hand und der Finger. Diese
Symptomatik sei über die nächsten Wochen sehr störend und schmerzhaft
gewesen; es habe jedoch einige Zeit gebraucht, bis die entsprechenden
Abklärungen durchgeführt worden seien (Bericht vom 2. November 2004).
Gegenüber Dr. med. L.________ führte die Versicherte aus, Schmerzen und
Verspannungen im Nacken hätten sich erst etwa eine Woche nach dem Unfall
manifestiert (Bericht vom 10. Dezember 2004). Unter diesen Umständen ist
fraglich, ob die Diagnose eines Schleudertraumas bzw. einer äquivalenten
Verletzung ärztlicherseits rechtsgenüglich gestellt worden ist (vgl. auch
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 489/05 vom 10. April 2006,
E. 3.2). Wie indessen aus Erwägung 5 hienach erhellt, muss dieser Punkt nicht
abschliessend geklärt werden.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung ist auch bei Schleudertraumen der HWS und
äquivalenten Unfallmechanismen die Adäquanz dann nach den für psychische
Unfallfolgen geltenden Grundsätzen zu prüfen, wenn die psychische Problematik
bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (BGE 123 V
98 E. 2a S. 99) oder wenn im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis
zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).

5.2 Kreisarzt Dr. med. K.________ gab im Bericht vom 25. Oktober 2004 an,
entsprechend den anamnestischen Angaben imponiere im klinischen Status die
massive Affektmobilität mit neurovegetativer Dystonie als Zeichen der
Depression; immer wieder komme es zu einem intensiven Tränenfluss. Frau lic.
phil. O.________, Psychotherapeutin, bei der die Versicherte in Behandlung
war, diagnostizierte in den Berichten vom 2. November 2004 und 10. Januar
2005 eine Störung nach ICD-10: F43 (Reaktionen auf schwere Belastungen und
Anpassungsstörungen) als Folge des Unfalls. Dr. med. G.________, Leitender
Neuropsychologe, Spital X.________, legte im Bericht vom 3. November 2004
dar, es bestehe offensichtlich ohne Zweifel eine ausgeprägte Depression. Der
Neurologe Dr. med. L.________ ging im Bericht vom 10. Dezember 2004 ebenfalls
von einer Depression aus, die in der Unterhaltung der somatischen
Missempfindungen wohl auch von Bedeutung sein dürfte. Seit Januar 2005 war
die Versicherte in psychiatrischer Behandlung im Centre psycho-social
Y.________. Dieses diagnostizierte im Bericht vom 4. April 2005 eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Weiter wurde ausgeführt,
als Folge eines Verkehrsunfalls leide die Versicherte an sehr ausgeprägter
ängstlich-depressiver Symptomatik mit Selbstwertverlust, Schlafstörungen,
Traurigkeit bei Gedanken an die Zukunft, Ausweichverhalten, Antizipation
(Situationen) und ausgeprägter emotionaler Labilität mit Tränen während der
Psychotherapiesitzung. Anfangs sei sie zweimal wöchentlich in die Therapie
gekommen, jetzt noch einmal wöchentlich. Eine gewisse Verbesserung der
depressiven Symptomatik sei evident, aber die Angstsymptomatik sei noch sehr
ausgeprägt. Zu unterstreichen sei, dass das Unfallereignis mehrere physische
Probleme hervorgerufen habe, welche die bereits bestehende
ängstlich-depressive Symptomatik verschlimmert hätten. Auch die Naturklinik
Z.________ und Dr. med. N.________ gingen von einem posttraumatischen Über-
bzw. Belastungssyndrom aus (Berichte vom 17. Juni und 1. September 2005),
wobei in Ersterer eine engmaschige Therapie mit einem Psychiater durchgeführt
werden musste.
In Anbetracht dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die psychische
Problematik bereits früh nach dem Unfall vom 22. Mai 2004 eindeutige Dominanz
aufgewiesen hat und im Verlauf der ganzen Entwicklung bis zum
Beurteilungszeitpunkt (31. Mai 2005) die physischen Beschwerden insgesamt nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den
Hintergrund getreten sind. Die Adäquanzbeurteilung hat demnach nach den für
psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (E. 7 hienach).

6.
6.1 Die Versicherte wendet ein, die SUVA wäre verpflichtet gewesen, das
Abklingen der Depression abzuwarten und die noch erforderlichen
Untersuchungen, namentlich die ärztlicherseits empfohlene neuropsychologische
Abklärung, durchzuführen.

6.2 Der Neuropsychologe Dr. med. G.________ erachtete am 3. November 2004
eine neuropsychologische Untersuchung angesichts der ausgeprägten Depression
als nicht sinnvoll, da auch eine solche Symptomatik zu kognitiven Störungen
führen könne; empfohlen werde, ihnen die Versicherte nach Behandlung und
Besserung der Depression erneut zuzuweisen. Der Neurologe Dr. med. L.________
legte im Bericht vom 10. Dezember 2004 dar, die geklagten kognitiven
Störungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Depression
zurückzuführen; bei einer Persistenz der kognitiven Behinderung nach einer
Besserung der Depression könne eine neuropsychologische Untersuchung sinnvoll
sein.
Das Centre psycho-social Y.________, wo die Versicherte seit Januar 2005 in
regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand, beschrieb im Bericht vom
4. April 2005 keine abklärungsbedürftigen neuropsychologischen
Funktionsstörungen. Gleiches gilt für den Bericht der Naturklinik Z.________
vom 17. Juni 2005; soweit darin auf die Schwierigkeit der Versicherten
hingewiesen wurde, bei Klinikeintritt ihre Lebensgeschichte und aktuelle
Situation zusammenhängend zu berichten, wurde dies mit ihrem erschöpften,
antriebslosen und unruhigen Zustand in Zusammenhang gebracht.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den kognitiven
Störungen um psychisch beeinflusste Symptome handelte und ihnen bei Erlass
des Einspracheentscheides am 31. Mai 2005 im Gesamtbild keine wesentliche
Bedeutung zukam, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die SUVA von einer
neuropsychologischen Untersuchung absah (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 177/05 vom 10. April 2004, E. 3.1). Auch für
anderweitige medizinische Abklärungen besteht auf Grund der Akten kein
Anlass, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94).
An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Bericht des Dr. med.
N.________ vom 1. September 2005, worin dieser ausführte, eine
neuropsychologische Abklärung werde vorwiegend zwecks Einschätzung einer
Wiedereingliederung bei der Arbeit durchgeführt. Denn in diesem Bericht
finden sich keine Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen der kognitiven
Basisfunktionen (Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen; vgl.
auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 258/05 vom 16. August
2006, E. 3.2).

7.
7.1 Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 22. Mai 2004 vom äusseren
Geschehensablauf her (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 503/05 vom 17. August 2006, E. 2.2
und 3.1 f.) zu Recht dem mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten
Ereignissen, zugeordnet. Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist daher
zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die massgebenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Gleiches würde
gelten, wenn der Auffassung der Versicherten folgend die Betonung beim
mittelschweren statt beim leichten Unfall zu setzen wäre (BGE 115 V 133
E. 6c/bb S. 140 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 479/05 vom
6. Februar 2007, E. 7.2).
Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten
Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile,
deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung
bildet, ausgeklammert bleiben (erwähntes Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 489/05, E. 4.2).
7.2
7.2.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht
auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten
Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts
U 41/06 vom 2. Februar 2007, E. 10.1). Dieses Kriterium ist hinsichtlich des
Unfalls vom 22. Mai 2004 nicht erfüllt.

7.2.2 Ein allenfalls erlittenes Schleuder- oder Distorsionstrauma der HWS
fällt im Rahmen des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der Verletzung
ausser Betracht (erwähntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 489/05, E. 4.2 mit Hinweis).
Die weiteren Unfallverletzungen - Fraktur des 5. Halswirbels, Distorsion des
linken oberen Sprunggelenks sowie Kontusion der linken Schulter - heilten
rasch und gut ab. Diesbezüglich kann nicht von schweren Verletzungen oder
Verletzungen besonderer Art, die insbesondere geeignet wären, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, gesprochen werden.

7.2.3 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung. Erforderlich ist eine kontinuierliche, mit einer
gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete ärztliche Behandlung (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.4; Urteil
des Bundesgerichts U 167/06 vom 31. Januar 2007, E. 5.2).
Die Fraktur des 5. Halswirbels wurde in Südamerika am 6./16. August 2004
festgestellt. Diese Verletzung sowie die Distorsion des linken oberen
Sprunggelenks und Kontusion der linken Schulter wurden konservativ behandelt.
Dr. med. J.________, Direktor Médico, Südamerika, gab im Bericht vom
30. August 2004 folgenden Therapieplan an: drei Sessionen wöchentlich;
zerviko-dorsale Thermotherapie; elektrische Schmerzlinderung transzervikal;
zerviko-dorso-lumbale Massage; aktive und passive zervikale Bewegung;
Muskel-Dehnung; Halsfixierung durch Halskragen; Vitamine und
Kalziummineralien für sechzig Tage; Schwimmen; Ruhekuren. Am 30. August 2004
gab die Versicherte der SUVA telefonisch an, sie trage noch einen Halskragen.
Nach der Rückkehr in die Schweiz am 2. September 2004 wurde die Versicherte
medikamentös sowie vitaminös behandelt und absolvierte ärztlich verordnete
Physiotherapie. Zudem nahm sie homöopathische Präparate. Am 25. Oktober 2004
gab sie Kreisarzt Dr. med. K.________ an, sie nehme keine Schmerzmedikamente
und keine Psychopharmaka. Am 2. Dezember 2004 legte sie dar, ca. alle vier
bis fünf Wochen gehe sie zum Hausarzt Dr. med. S.________. Physiotherapie
finde nicht mehr statt, dafür wöchentlich Massage. Ab Ende 2004 bis
14. Februar 2005 wurde die Versicherte chiropraktisch behandelt.
Einspracheweise führte sie aus, sie habe die Chiropraktik- und
Myoreflextherapie durch Kraniosakraltherapie ersetzt. Vom 30. April bis
13. Mai 2005 war sie in der Naturklinik Z.________ hospitalisiert, wo - neben
engmaschigen psychiatrischen Gesprächstherapien - Infusionstherapie,
Schmerztherapie nach neurophysiologischem Konzept, Kraniosakraltherapien und
Bindegewebsmassagen zur Anwendung kamen, was zu einer Stabilisierung des
Gesundheitszustandes geführt habe. Vom 13. bis 27. Mai 2005 fand die
Behandlung in dieser Klinik ambulant statt. Seit Ende 2004 wurde die
Versicherte von Dr. med. N.________ hausärztlich und neuraltherapeutisch
behandelt; dieser nahm unter anderem Injektionen am Nervus Vagus vor, was zu
deutlichen Besserungen geführt (Unterbrechung der Kaskade der Symptome und
Verspannungen), aber leider noch nicht eine Stabilisierung gebracht habe.
Ab Januar 2005 stand die regelmässige psychiatrische Behandlung im Centre
psycho-social Y.________ im Vordergrund, nachdem die Versicherte bereits seit
Ende 2004 bei Frau lic. phil. O.________ Psychotherapie absolviert hatte.
Dies hat im Rahmen der Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen
unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für die alternativ- bzw.
komplementärmedizinische Behandlung (Kraniosakraltherapie, Homöopathie;
erwähntes Urteil des Bundesgerichts U 479/05, E. 8.3.3 mit Hinweisen). Den
verschiedenen Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen kommt
nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil
des Bundesgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007, E. 7.3).
Insgesamt ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung jedenfalls nicht auffallend erfüllt.

7.2.4 Offen bleiben kann, ob körperliche Dauerschmerzen im Sinne von über den
gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 241
E. 5.2.6, U 380/04; erwähntes Urteil des Bundesgerichts U 37/06, E. 7.4) oder
vor allem Bewegungs- und Belastungsschmerzen vorlagen. Denn selbst wenn
dieses Kriterium als erfüllt betrachtet würde, wäre es nicht in auffallender
Weise gegeben, zumal bereits früh nach dem Unfall deutlich auch eine
psychische Überlagerung der Beschwerden eingesetzt hat.

7.2.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht geltend gemacht.

7.2.6 Weiter liegt hinsichtlich der organischen Unfallfolgen kein schwieriger
Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor. Die Versicherte führt
selber an, der Heilungsverlauf sei insbesondere in psychischer Hinsicht
schwierig und langwierig gewesen.

7.2.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im
angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00; erwähntes Urteil des
Bundesgerichts U 479/05, E. 8.6.1).
Laut Bericht des Dr. med. S.________ vom 11. Januar 2005 war die Versicherte
als Lehrerin seit 13. September 2004 aus somatischer Sicht zu 25 %
arbeitsfähig. Am 25. Januar 2005 ging Kreisarzt Dr. med. K.________ in
physischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster
Tätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, dass ihre
Arbeitsunfähigkeit psychisch bedingt ist. Das Kriterium des Grades und der
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist demnach nicht erfüllt.

7.2.8 Da somit weder ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
sind, haben Verwaltung und Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang im
Ergebnis zu Recht verneint. Sämtliche Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 18. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: