Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 87/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 87/06

Urteil vom 24. März 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

W.________, Fürsprech, Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner

(Verfügung vom 4. Januar 2006)

Sachverhalt:

A.
Fürsprecher W.________ vertrat H.________ (nachfolgend Versicherter) im
Beschwerdeverfahren gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 28. Mai 2003, mit dem sie die
Versicherungsleistungen per 1. Juli 2002 eingestellt und das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgelehnt hatte. Die
hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn ab (Dispositiv-Ziffer 1); weiter verneinte es den Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 2) sowie
auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren und für das
kantonale Verfahren (Dispositiv-Ziffer 3; Entscheid vom 30. April 2004). In
teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht
Dispositiv-Ziffer 3 dieses Entscheides sowie Dispositiv-Ziffer 2 des
Einspracheentscheides der SUVA vom 28. Mai 2003 auf. Es wies die Sache an die
SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren entscheide; die
Vorinstanz wurde angewiesen, über den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden (Urteil vom 14. Juli 2005; Prozess U
199/04).

Am 5. August 2005 reichte Fürsprecher W.________ dem kantonalen Gericht eine
Kostennote vom 4. August 2005 über den Betrag von Fr. 2267.85 ein, der ein
Honorar von Fr. 2011.67 (11,83333 Std. à Fr. 170.-), Auslagen von Fr. 96.-
und eine Mehrwertsteuer von Fr. 160.18 (7,6 %) zu Grunde lagen. Mit Verfügung
vom 16. August 2005 setzte dieses das Honorar als unentgeltlicher
Rechtsbeistand auf pauschal Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
fest. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, als es die Verfügung
aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und über die Höhe der Parteientschädigung im kantonalen
Verfahren neu entscheide. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht
nachvollziehbar, in welchen Punkten die Vorinstanz die Kostennote als
unangemessen erachte. Insbesondere sei unklar, welchen Stundenansatz sie
veranschlage und von welchem Stundenaufwand sie ausgehe (Urteil vom 25.
November 2005; Prozess U 359/05).

B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 setzte das kantonale Gericht das Honorar des
W.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf total Fr. 1566.65 (8 Std. à
Fr. 170.- Aufwand; Fr. 22.- Porto/Telefone, Fr. 74.- Kopien und Fr. 110.65
Mehrwertsteuer) fest.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Fürsprecher W.________ die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Festsetzung seines Honorars
auf Fr. 2267.85 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit
Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG) ist gegeben. Sodann ist der unentgeltliche
Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das
kantonale Sozialversicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen
(BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1 [Urteil W. vom 11. Juni
2001, C 130/99]; Urteil W. vom 25. November 2005 Erw. 1, U 359/05). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die angefochtene Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Gemäss Art. 61 lit. f
ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht,
sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Satz 1). Wo die
Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2).

Art. 61 lit. f ATSG hat an dem bis 31. Dezember 2002 in alt Art. 108 Abs. 1
lit. f UVG für den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung
gewährleisteten Recht auf unentgeltliche Verbeiständung inhaltlich nichts
geändert, weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu sowie zur Bemessung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes weiterhin anwendbar ist
(erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 3; vgl. auch SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw.
2.1 [Urteil D. vom 21. August 2003, H 106/03]).

4.
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser,
ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 92), mit welchem sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe
der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre
Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits aufgrund
ihrer Ausgestaltung oder aber aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall
(RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht
geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus
alt Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen;
SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2 [Urteil L. vom 14. März 2000, H 133/99]).
Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt
(SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann
willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen).
Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und
schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung
oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen
Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende mit
Hinweis). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen
Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn
sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den
konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise
gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil X. vom 22. Juni 2000 Erw. 2b
in fine, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu alt Art. 4 Abs. 1 BV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II
15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen; erwähntes
Urteil U 359/05 Erw. 4.1).
4.2
4.2.1 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV
Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der
Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 E. 4b;
ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104
lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten
Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999
S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).

Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die
Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der
Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes
zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über
die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2).
4.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die relativ weite
Bandbreite, innerhalb der die Entschädigung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes oder eine Parteientschädigung je nach der kantonalen
Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei festgesetzt werden kann, auf Fr. 160.-
bis Fr. 320.- (inkl. Mehrwertsteuer und zuzüglich seitherige Teuerung) pro
Arbeitsstunde beziffert (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4c mit Hinweisen).
Daran hat sich seither nichts geändert (erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 4.2
mit Hinweisen).

4.3 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende
Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine
sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit
Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das
Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder
sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden
(BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht
den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die
Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht
der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag
festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995, U 181/94).
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die
Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. Nichts
anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes (SVR 2003 IV Nr. 32 S. 98 Erw. 4.1 mit Hinweisen [Urteil M.
vom 22. Mai 2003, I 30/03]; erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 4.3).

5.
Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Solothurn vom 22. September 1987 enthält keine
Regelung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
weshalb gemäss § 1 Abs. 3 das Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Vewaltungsrechtspflegegesetz, VRG) gilt. Nach § 76 VRG
gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltliche
Rechtsbeistand die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss.

§ 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt bezüglich der Kostenfestsetzung einzig, dass
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand die
Kostenforderung ihres Anwaltes vom Gericht festzusetzen ist. Im Übrigen gilt
der kantonale Gebührentarif (GebT) als ergänzendes Recht (§ 115 ZPO).

Nach § 180 GebT hat die zur Kostenforderung berechtigte Partei die Kostennote
bei der Erledigung der Hauptsache unentgeltlich zu den Akten zu geben. Der
Richter setzt die Parteientschädigung fest. Wird die Kostennote nicht
eingereicht, so bestimmt er die Parteientschädigung nach § 181 (vgl. auch
erwähntes Urteil U 359/05 Erw. 5.1 und Urteil B. vom 13. März 2003 Erw. 4.2,
I 738/02). § 181 Abs. 1 GebT statuiert, dass im Verfahren vor dem
Einzelrichter, im Untersuchungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren
der Richter die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der
Parteien in einer Pauschalsumme festsetzt.

6.
6.1 In der Kostennote vom 4. August 2005 machte der Beschwerdeführer bei einem
Stundenhonorar von Fr. 170.- einen Zeitaufwand von 11,83333 Std. (710 Min.)
geltend, der sich wie folgt zusammensetzte: 90 Min. Besprechungen (20 Min. am
4. Juni, je 30 Min. am 6. Juni und 15. Juli sowie 10 Min. am 23. Juli 2003),
50 Min. Aktenstudium, 20 Min. Studium von Gesetz und Praxis, 250 Min.
Beschwerde am 6. August 2003, 180 Min. Replik am 22. Oktober 2003, 30 Min.
Urteilsbesprechung, 20 Min. Telefonate mit dem Gericht und 70 Min.
Korrespondenz (je 10 Min. mit SUVA und Ausgleichskasse sowie 50 Min. mit der
Vorinstanz).

6.2 In der Verfügung vom 4. Januar 2006 hat die Vorinstanz erwogen,
angesichts der Umstände (Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen,
erforderlicher Zeitaufwand, Synergieeffekt bezüglich Einspracheverfahren)
erscheine es als angemessen, für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses einen Aufwand von 8 Std. à Fr.
170.- sowie Fr. 22.- für Porto/Telefone und Fr. 74.- für Kopien, total Fr.
1566.65 (inkl. Fr. 110.65 Mehrwertsteuer), zu entschädigen.

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, beanstandet werde einzig die Kürzung
des Zeitaufwands von 11,8333 auf 8 Std. Diesbezüglich sei die Begründung so
dürftig und nicht nachvollziehbar, dass das rechtliche Gehör erneut verletzt
worden sei. Der Begründung fehle jegliche Sachbezogenheit, weshalb sie
willkürlich sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, in welchen Punkten sein
Arbeitsaufwand nicht gerechtfertigt gewesen sein soll. Die Begründung nehme
insbesondere nicht Bezug auf die Kostennote und den Arbeitsrapport. Ziehe man
vom vorinstanzlich zugestandenen Betrag von Fr. 1566.65 die Auslagen inkl.
die entsprechende Mehrwertsteuer ab, resultiere ein Honorar inkl.
Mehrwertsteuer von Fr. 1463.35.-. Auf Grund seines berechtigten Aufwands von
11,8333 Std. ergebe dies ein Stundenhonorar von nur Fr. 123.65, was massiv
unter der zulässigen Bandbreite liege. Der von der Vorinstanz behauptete
Synergieeffekt zwischen Einsprache- und Beschwerdeverfahren sei nicht
gegeben. Er habe die Einsprache nicht bloss umgestalten und als Beschwerde
einreichen können, sondern habe vielmehr den Sachverhalt nachvollziehbar
darstellen und auf den Einspracheentscheid und dessen Begründung eingehen
müssen. Zudem habe er auf die zwischen der Zustellung des
Einspracheentscheides und der Beschwerdeeinreichung erhaltenen IV-Verfügungen
eingehen müssen. Damit sei vom Synergieeffekt nicht viel übrig geblieben. Die
Beschwerdeabfassung habe 250 Min. bzw. 4,166 Std. gedauert. Im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels habe er eine Replik einreichen müssen, die neue
Argumente beinhaltet habe. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb die
dafür eingesetzten drei Std. ungerechtfertigt gewesen seien sollen. Dazu
seien insgesamt fünf Besprechungen mit dem Versicherten gekommen. Hiebei sei
es einmal um den Grundsatzentscheid der Beschwerdeerhebung gegangen. Danach
habe er die IV-Akten beiziehen und studieren müssen. Es sei kein unnötiger
und sachfremder Aufwand verursacht worden, weshalb er vollumfänglich zu
entschädigen sei.

7.
Mit dem Hinweis auf die Kriterien der Komplexität der Sachverhalts- und
Rechtsfragen, des erforderlichen Zeitaufwands sowie des Synergieeffekts
bezüglich des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt,
gestützt auf welche Überlegungen sie auf die von ihr festgesetzte
Entschädigung gekommen ist. Das Stundenhonorar wurde auf Fr. 170.-
festgesetzt. Aus der Reduktion des geltend gemachten Zeitaufwandes von
11,83333 auf 8 Std. geht hervor, welche Position der Kostennote in welchem
Umfang beanstandet wurde (Erw. 6.1 f. hievor). Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt mithin nicht vor (vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5
f. Erw. 3b; Urteil Y. vom 6. Mai 2002 Erw. 4b, B 61/01; unveröffentlichtes
Urteil S. vom 23. März 1995 Erw. 1b, U 181/94).

8.
Der vom kantonalen Gericht veranschlagte Stundenansatz von Fr. 170.- ist
unbestritten und nicht zu beanstanden (Ew. 4.2.2 hievor). Die vorinstanzliche
Beschwerde vom 6. August 2003 umfasste 12½ Seiten. Umstritten war die
Kausalität zwischen einem vom Versicherten am 5. September 1999 erlittenen
Unfall (Radiusschaftfraktur am rechten Unterarm) und seinen psychischen
Beschwerden sowie die Zumutbarkeit einer zweiten Operation (osteosynthetische
Stabilisierung der Radiusschaftfraktur). Es stellten sich keine besonders
schwierigen Rechtsfragen. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann
von einem relativ einfachen bis durchschnittlichen Fall gesprochen werden,
der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl.
auch BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 4d). Der Aufwand für
das Studium der Akten sowie von Gesetz und Praxis (70 Min.) und für das
Abfassen der Beschwerde (4 Std. 10 Min.) ist nicht zu beanstanden, zumal der
Beschwerdeführer die zwischen dem Einspracheentscheid vom 28. Mai 2003 und
der Beschwerde erlassene Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. Juli
2003 und die damit im Zusammenhang stehenden Akten zu verarbeiten hatte (vgl.
auch Urteile L. vom 22. September 2004 Erw. 5.2, I 322/04, und K. vom 18.
Juni 2003 Erw. 3.2, C 291/02).

Die 7½-seitige Replik vom 22. Oktober 2003 enthielt indessen keine
umfangreichen neuen Aspekte, weshalb der dafür geltend gemachte Aufwand von
erneut 3 Std. als übermässig erscheint. Gleiches gilt für die vor der
Beschwerdeerhebung erfolgten vier Besprechungen des Beschwerdeführers mit dem
Versicherten, zumal er ihn bereits im vorausgegangenen Einspracheverfahren
vertreten hatte. Da der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung
beantragt hatte, hätte er sich zudem auf das Wesentliche, für das
vorinstanzliche Verfahren effektiv Erforderliche beschränken müssen (vgl.
auch Urteil F. vom 21. Dezember 2005 Erw. 7.2, I 529/05).

Wenn der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr.
1566.65 entschädigt wurde, dann deckt dies die effektiv entstandenen
Anwaltskosten möglicherweise nur zum Teil, und die Entschädigung mag auch
sonst als niedrig erscheinen, zumal die Wichtigkeit der Streitsache nicht als
gering einzustufen ist. Entscheidend ist indessen, dass das Ergebnis - die
Zusprechung von knapp 70 % der verlangten Entschädigung von Fr. 2267.85 - in
Anbetracht der vom Beschwerdeführer geleisteten Bemühungen nicht derart
rechtsfehlerhaft erscheint, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht
werden könnte (Erw. 4.2.1 hievor; vgl. auch Urteil U. vom 26. Juli 2005 Erw.
4.4, U 433/04, und erwähntes Urteil I 322/04 Erw. 5.2).

9.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb
keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).
Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: