Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 78/2006
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{T 7}
U 78/06

Urteil vom 4. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

B. ________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 28. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1956, war seit 1. April 1977 für die Firma X.________,
im Tunnelbau tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 15. Mai 2001 zog er sich durch einen Schlag auf das rechte
Knie bei der Arbeit mit einem eisernen U-Profil eine vordere Kreuzbandruptur
sowie eine mediale Meniskus- und Seitenbandläsion zu. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 sprach sie ihm
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab 1. Juli 2003 sowie
eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu.
Sowohl B.________ als auch die Pensionskasse der Firma X.________ reichten
eine Einsprache ein. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2004 erhöhte
die SUVA den Invaliditätsgrad auf 44 % und wies im Übrigen die Einsprachen
ab.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend:
Bundesgericht) führen mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, eine
höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 UVG und Art. 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Anzufügen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichts entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.
Streitig ist einerseits das Invalideneinkommen bzw. die seiner Ermittlung
zugrunde gelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit, andererseits die Höhe der
Integritätsentschädigung.

4.
4.1 Im Bericht vom 16. Oktober 2001, mithin fünf Monate nach dem Unfall,
erwähnte Dr. med. M.________, Oberarzt, Klinik für Orthopädie, Spital
Y.________, erstmals ein massives muskuläres Defizit. Am 13. Februar 2002
hielt er einen Ausrutscher des Versicherten auf einer Leiter fest, der eine
Verschlechterung brachte. Die Quadrizepsmuskulatur sei völlig insuffizient.
Gemäss Bericht vom 20. März 2002 hatte der Versicherte eine intensive
kräftigende Physiotherapie aufgenommen. Er habe noch tief im Kniegelenk
lokalisierte Schmerzen, die ihn an einem maximalen Kraftaufbau hindern
würden. Am 8. Mai 2002 hielt Dr. med. M.________ fest, am auffälligsten sei
immer noch die leichte Atrophie, weshalb die Physiotherapie weitergeführt
werden sollte. Gemäss Bericht vom 10. Juli 2002 habe der Versicherte mal
bessere und mal schlechtere Intervalle. Es sei immer wieder Rücksprache mit
der Therapeutin genommen worden und der Versicherte habe die Physiotherapie
konsequent durchgeführt. Aktuell imponiere vor allem ein persistierendes
Kraftdefizit, welches auch durch intensivste Therapie nicht verbessert werden
konnte. Dementsprechend liege eine signifikante, persistierende
Schmerzproblematik vor, welche die definitive Krafteinleitung verhindere.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging Dr. med. M.________ von einer ganztägigen
Arbeit bei halbem Rendement (Anweisungen an die Mitarbeiter sitzend vom
Fahrzeug aus) in der angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter aus.

4.2 In der abschliessenden Untersuchung vom 4. Februar 2003 hielt der
Kreisarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, als verbleibende
Unfallfolgen eine Restinstabilität mit verlängerter vorderer Schublade sowie
einen verlängerten Weg des medialen Seitenbandes am rechten Knie fest. Er
betonte die Wichtigkeit einer Muskelrekonditionierung und ging von einer
Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % aus. In der gleichentags vorgenommenen
Beurteilung des Integritätsschadens kam Dr. med. D.________ auf eine Einbusse
von 7.5 %.

4.3 Dr. med. M.________ sprach sich am 25. März 2003 dafür aus abzuklären, ob
die persistierende Muskelschwäche im Quadrizeps durch eine Femoralisläsion
oder eine andere neurologische Ursache bedingt sei. In seinem Bericht vom 10.
Juni 2003 diagnostizierte er nebst der persistierenden leichten medialen und
vorderen Knieinstabilität bei Status nach Knieluxation und VKB-Rekonstruktion
eine schwere Quadrizepsatrophie rechts, elektromyelographisch ohne Hinweise
auf Denervation. Auf Grund der weiteren Abklärungen ergebe sich eine sehr
schwierige Situation, da im Prinzip nur noch eine Reoperation Hilfe bringen
könne. Dieser stünden aber die Quadrizepsschwäche und die Alteration des
femoropatellären Gelenkes entgegen. Der Versicherte sei zu 75 %
arbeitsunfähig entsprechend einer halbtägigen leichten Arbeit. Die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA erscheine viel zu
optimistisch.

4.4 Die BEFAS ging in ihrem Bericht vom 14. Juni 2004 davon aus, ein
ganztägiger Einsatz sei nur noch bei angepassten Arbeiten möglich.
Behinderungsangepasst seien Tätigkeiten wie die Mitarbeit oder eine
Aufsichtsfunktion in einem produktiven Betrieb. Diese könnten ganztägig bei
einer Gesamtleistung von 80 % ausgeführt werden. Auf Grund der ungeklärten
kardialen und ophthalmologischen Situation könne der Versicherte keine
gewerblichen Personentransporte oder Lastwagenfahrten vornehmen. Ebenfalls
sollten Arbeiten an gefährdenden Maschinen unterbleiben. Auch seien Arbeiten
mit Staub-, Rauch- oder Lärmexposition zu vermeiden. Bezüglich des Knies
seien ganztags leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne langzeitige
positionsmonotone Haltungen möglich. Selten einmal seien Gewichte bis 25 kg
kurz zu heben und zu tragen. Kardiopulmonal solle die Arbeit nicht
schweisstreibend und schwer sein.

4.5 Dr. med. S.________, Facharzt für Chirurgie, Versicherungsmedizin, SUVA,
kam am 6. September 2004 nach eingehendem Aktenstudium zum Schluss, die
kreisärztliche Einschätzung der Integritätsentschädigung von 7.5 % sei
zutreffend, da die Beweglichkeit frei, die Trophik normal und radiologisch
nur eine leichte Arthrose gegeben sei. Die mässige Quadrizepsatrophie sei
prinzipiell reversibel, weil neurologisch keine Lähmung vorliege. Bezüglich
der Arbeitsfähigkeit schloss er sich der Einschätzung der BEFAS an. Eine
leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit auf ebenem Boden
sei ganztags zumutbar. Wegen des Knies seien keine weiteren Einschränkungen
gegeben.

4.6 Am 20. Dezember 2004 diagnostizierte Dr. med. M.________, nunmehr
Leitender Arzt, u.a. eine schwere Quadrizepsatrophie rechts ohne Hinweise auf
Denervation. Der Versicherte habe muskuläre und kapsuläre Restbeschwerden
infolge des Knietraumas. Es bestehe eine mässiggradige Restinstabilität.
Bezüglich des Kniegelenks sei der Versicherte bei einer körperlich leichten
Wechselbelastung mit vorwiegend sitzender Tätigkeit auf ebenem Boden voll
arbeitsfähig. Das Tragen von Lasten bis 15 kg sei über kürzere Distanzen auf
ebenem Boden zumutbar. In der angestammten Tätigkeit sei er zu 50 %
arbeitsunfähig.

4.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht der Versicherte den Bericht
des Dr. med. M.________, zwischenzeitlich Co-Chefarzt, vom 31. Januar 2006
ein, in welchem dieser nebst den bekannten Diagnosen nunmehr eine
persistierende, schwere, therapieresistente Quadrizepsatrophie rechts, ohne
Hinweis auf Denervation, bei reflektorischer Schonhaltung auf Grund der
Schmerzen aufführte. Die Quatrizepsatrophie wäre infolge der normalen
Innervation problemlos auftrainierbar. Auf Grund der zwischenzeitlich
ermittelten Beinlängendifferenz von 8 mm sowie der Patella alta (1.5 cm)
lasse sich die Quadrizepsmuskulatur aber auch ohne Denervation nicht
auftrainieren. Es sei schwierig zu sagen, inwiefern die Patella alta und die
fehlende Kraft direkt zusammenhängen würden. Wegen der einschiessenden
Schmerzen könne davon ausgegangen werden, dass der Kraftaufbau infolge einer
reflektorischen Hemmung nicht möglich sei. Dies könne der Versicherte kaum
willkürlich beeinflussen. Diese Situation wirke sich wie eine Parese aus.
Schliesslich sprach sich Dr. med. M.________ für eine Neubeurteilung
bezüglich der funktionellen Einschränkungen aus, da man dem Versicherten zu
viel zumute.

5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die SUVA nur für die Kniebeschwerden
aufzukommen hat, nicht aber für die im Vordergrund stehenden kardialen und
pulmonalen Leiden, da diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Mai
2001 stehen.

5.2 Der Bericht des Dr. med. M.________ vom 31. Januar 2006 ist über ein Jahr
nach dem für den Sachverhalt massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids
verfasst worden, weshalb er für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nur
insofern von Bedeutung sein kann, als er sich auf den Gesundheitszustand vor
dem 28. September 2004 bezieht (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4).

5.3 Mit der Vorinstanz ist für die Festsetzung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Bericht der
BEFAS vom 14. Juni 2004 abzustellen. Dieser Bericht erging nicht nur in
Kenntnis sämtlicher bisheriger Arztberichte (Dr. med. M.________, Kreisarzt,
etc.), sondern auch unter Einbezug der Erkenntnisse aus den praktischen
Arbeitsabklärungen. Bezüglich des Knies ist demnach von der Zumutbarkeit von
ganztags leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne langzeitige
positionsmonotone Haltungen und mit seltenem Heben oder Tragen von Gewichten
bis zu 25 kg auszugehen. Die weiteren beschriebenen Einschränkungen und die
Beschränkung auf eine Gesamtleistung von 80 % ergeben sich aus den übrigen,
unfallfremden Leiden, insbesondere der kardiopulmonalen Situation. Die SUVA
hat im Einspracheentscheid zudem einen leidensbedingten Abzug von 10 %
vorgenommen. Diese Einschätzung wird von Dr. med. M.________ in seinem
Bericht vom 20. Dezember 2004 bestätigt. Daran ändert auch der Bericht des
Dr. med. M.________ vom 31. Januar 2006 nichts, da dieser nur insofern
berücksichtigt werden kann, als er sich auf den Gesundheitszustand im
September 2004 bezieht (vgl. E. 5.2). Eine andere Einschätzung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit auf Grund der zwischenzeitlichen gesundheitlichen
Entwicklung genügt jedenfalls nicht, um den Bericht vom 20. Dezember 2004 als
unzutreffend erscheinen zu lassen, zumal Dr. med. M.________ hiefür keine
einlässliche Begründung liefert und auch keine klare Abgrenzung vornimmt.

5.4 Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen die Ermittlung
des Invaliditätsgrades vorbringt und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, wonach diese unzutreffend wäre, ist der Invaliditätsgrad
von 44 % gemäss Einspracheentscheid vom 28. September 2004 zu bestätigen.

6.
6.1 Zweck der Integritätsentschädigung ist der Ausgleich immaterieller Unbill,
indem die versicherte Person, welche durch einen Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der Integrität erleidet, den dadurch entgangenen
Lebensgenuss mit Hilfe einer Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren
können soll (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265 E. 5.3.1, U 105/03). Für die
Ermittlung der "dauernden erheblichen Schädigung" ist somit die mutmassliche
zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustandes ausschlaggebend. Ob in
Anbetracht dieses Grundgedankens auch der mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Bericht des Dr. med. M.________
vom 31. Januar 2006 zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, da er im hier
massgebenden Punkt (Quadrizepsatrophie) nichts Neues bringt, sondern vielmehr
die früher vertretene Einschätzung bestätigt, wonach eine schwere Atrophie
vorliegt, welche auch durch intensives Training nicht wiederaufbaubar sei
(vgl. Berichte vom 20. Dezember 2004, vom 10. Juni und 25. März 2003 sowie
vom 10. Juli 2002).

6.2 Dr. med. D.________ setzte sich in seinem Abschlussbericht vom 4. Februar
2003 nicht mit der von Dr. med. M.________ bis zu diesem Zeitpunkt mehrfach
erwähnten und problematisierten Quadrizepsatrophie auseinander; er hielt
lediglich fest, diese sei reversibel, begründete seine dem Verlauf
widersprechende Einschätzung aber nicht. In der Beurteilung des
Integritätsschadens erwähnte Dr. med. D.________ die Atrophie überhaupt
nicht. Dr. med. S.________ erachtete anderthalb Jahre später (Aktennotiz vom
6. September 2004) die Quadrizepsatrophie ebenfalls als reversibel, da
neurologisch keine Lähmung vorliege. Obwohl Dr. med. M.________ die Atrophie
zwischenzeitlich als schwer bezeichnete und die gescheiterten Bemühungen zum
Muskelaufbau schilderte, begründete Dr. med. S.________ seine gegenteilige
Ansicht nicht weiter. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich bei den
Akten keine Ergebnisse einer fachärztlichen neurologischen Untersuchung
finden lassen, obwohl Dr. med. M.________ eine entsprechende Abklärung
bereits im März 2003 für angebracht hielt. Bei dieser Aktenlage ist die Sache
an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nach erneuter Abklärung über den
Anspruch auf Integritätsentschädigung neu verfüge.

7.
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptbegehren auf Zusprechung
einer höheren Invalidenrente. Hingegen obsiegt er teilweise im Punkt der
Integritätsentschädigung, sodass er Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung hat (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2005 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom
28. September 2004 bezüglich der Integritätsentschädigung aufgehoben werden
und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 4. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: