Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 74/2006
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U 74/06

Urteil vom 27. April 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Grunder

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Laupenstrasse 27,
3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 28. Oktober 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene F.________ war bei der Firma B.________ als
Aussendienstmitarbeiter tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei
der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Allianz)
obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen
versichert. Am 26. Februar 1996 erlitt er bei einem Skiunfall
Kompressionsfrakturen der Brustwirbel Th 6 und 7 sowie leichte Eindellungen
der Deckplatten Th 4 und 5. Der Versicherte wurde zunächst ab Unfalltag im
Spital R.________ und danach vom 9. bis 30. März 1996 in der Klinik
I.________, Nachbehandlungszentrum, betreut. Am 1. Mai 1996 nahm er die
Arbeit im Umfang von 50% und am 1. Januar 1997 wieder vollzeitlich auf. Vom
1. Juli 1998 an war F.________ im Aussendienst für die Firma H.________
tätig.

Wegen rezidivierenden, belastungsabhängigen Rückenbeschwerden konsultierte
der Versicherte am 1. Juni 1998 erneut Dr. med. C.________, Allgemeine
Medizin FMH, welcher ab 18. Februar 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierte. Vom 14. Juni bis 18. Juli 2002 hielt er sich in der Klinik
S.________ zur psychosomatischen Behandlung auf (Bericht vom 22. Juli 2002).
Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung
und Taggeld. Sie holte - vertreten durch die Firma B.________ - u.a. Berichte
des Dr. med. C.________ (vom 18. Januar und 31. Oktober 2000), der Frau lic.
phil. O.________, Psychologin/Psychotherapeutin BVP (vom 3. Dezember 2001)
sowie des Dr. med. R.________, Spezialarzt Psychiatrie/Psychotherapie (vom
29. April, 10. und 17. Mai 2002), ein und veranlasste eine Begutachtung durch
Dr. med. E.________, Orthopädisch-traumatologische Abteilung, Spital
R.________ (Expertise vom 8. August 2001). Zudem zog sie das von der
IV-Stelle des Kantons Graubünden einverlangte interdisziplinäre Gutachten der
Institution Z.________ vom 23. Dezember 2001 bei. Gestützt auf diese
Unterlagen setzte die Allianz die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 30.
Juli 2002 und Einspracheentscheid vom 19. November 2003 ab 18. Februar 2000
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit in variierendem Umfang und ab 19. Juli 2002
von 30% fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 22. April 2004). Die beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess F._______ zurückziehen, nachdem ihm der
Instruktionsrichter mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 dargelegt hatte, dass
mit einer reformatio in peius zu rechnen sei (Endbeschluss des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2005, U 256/04).

Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Allianz
sämtliche Versicherungsleistungen per 20. Juli 2002 unter Verzicht auf eine
Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ein (Verfügung vom 6.
Mai 2005). Eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 15. Juli
2005).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher F.________ das
Rechtsbegehren stellen liess, die Allianz sei zu verpflichten, ihm ab 21.
Juli 2002 weiterhin Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente
zu gewähren, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Sinne der
Erwägungen gut und wies die Sache an die Allianz zurück (Entscheid vom 28.
Oktober 2005).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz, unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 zu
bestätigen; eventuell sei die Sache zwecks Abklärung der natürlichen
Kausalität der somatischen Beschwerden von F.________ an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

F. ________ wie auch die Vorinstanz beantragen Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zu prüfen ist, ob die Allianz die Unfallkausalität der vom
Beschwerdegegner geklagten körperlichen Beschwerden für die Zeit ab 21. Juli
2002 zu Recht verneint hat. Nicht mehr streitig ist im letztinstanzlichen
Verfahren, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 26. Februar 1996 und den psychischen Gesundheitsstörungen
des Beschwerdegegners fehlt.

1.2 Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat
an den unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges sowie deren Bedeutung als Voraussetzungen für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f.
Rz 20 zu Art. 4).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges
und dessen Rechtsnatur als mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisende Tatfrage zutreffend festgehalten. Darauf
wird verwiesen. Entsprechend der Begriffsumschreibung des natürlichen
Kausalzusammenhanges ist für seine Bejahung nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
im Sinne einer Teilursache beeinträchtigt hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 406
Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner die Rechtsprechung, wonach
sich bei organischen Unfallfolgen die adäquate, d.h. rechtserhebliche
Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt, sodass der
Adäquanz hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine
selbstständige Bedeutung zukommt (BGE 127 V 103 Erw. 5a/bb, 123 V 102 Erw.
3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U
505 S. 249 Erw. 2.1; vgl. auch BGE 128 V 172 Erw. 1c).

2.2 In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die
einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache - auch nicht im Sinne einer
Teilursache - des Gesundheitsschadens bildet. Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer Gesundheitsschädigung
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt
nicht. Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt
die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S.
328 Erw. 3b).

Dabei muss der Unfallversicherer aber nicht den Beweis für das Vorliegen von
ausschliesslich unfallfremden Ursachen erbringen. Denn es ist nicht so, dass
der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet,
als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen
eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese
also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig
geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass
kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder der Versicherte nun bei voller
Gesundheit ist (Urteile J. vom 7. Juli 2004 Erw. 2.2 [U 15/04], Z. vom 18.
Dezember 2003 Erw. 3.2 [U 258/02] und O. vom 31. August 2001 Erw. 5a [U
285/00]).

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen gemäss Art. 11 UVV (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

3.
3.1 Die Allianz macht im Wesentlichen geltend, es lägen keine die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Befunde mehr vor. Die
Vorinstanz lasse unerwähnt, dass der Instruktionsrichter des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts im Schreiben vom 20. Dezember 2004 festgehalten habe,
die beim Skiunfall vom 26. Februar 1996 erlittenen körperlichen Verletzungen
seien rasch abgeheilt. Zudem sei von einem "überwiegend psychischen
Beschwerdebild auszugehen" und den Akten könne kein "klar fassbares
organisches Korrelat" für die geklagten Leiden entnommen werden. Die
"Organizität" der geltend gemachten Beschwerden sei daher nicht klar
ausgewiesen.

3.2
3.2.1 Der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat im
Schreiben vom 20. Dezember 2004 zwar festgehalten, "die beim Skiunfall vom
27. (recte 26. ) Februar 1996 erlittenen Verletzungen heilten rasch ab,
sodass" der Versicherte "ab 1. Mai 1996 das Arbeitspensum kontiniuierlich
steigern konnte und ab 1. Januar 1997 in seinem angestammten Beruf ... wieder
vollständig arbeitsfähig war" (U 256/04, act. 16 S. 1). Die Allianz übersieht
aber,  dass diese Feststellung den Grundfall und nicht den von Dr. med.
C.________ am 10. Juni 1999 gemeldeten Rückfall betrifft. Zu der vorliegend
streitigen Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab 1.
Juni 1999 behandelten körperlichen Beschwerden sowie der als Folge davon ab
18. Februar 2000 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall vom 26.
Februar 1996 besteht, hat sich der Instruktionsrichter des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts im Schreiben vom 20. Dezember 2004 nicht geäussert.

3.2.2 Die Ärzte des Instituts Y.________ hielten im Bericht vom 5. Januar
2001 fest, dass "weiterhin keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische
Diskushernie oder anderweitige Einengung des Spinalkanals oder der
Neuroforamina" und "damit keine fassbare Aetiologie für die klinischerseits
bestehenden chronischen Beschwerden bei leichter Knickbildung und verstärkter
Kyphose der BWS auf Höhe T6" beständen. Diese spezialärztliche Beurteilung
ist im Zusammenhang mit der Indikation zur erneuten radiologischen Abklärung
zu verstehen, welche auf "Verdacht auf ossäre oder diskogene Laesion"
lautete. Sie bedeutete lediglich, dass der Radiologe weder eine Diskushernie
noch eine Verengung des Spinalkanals oder der Nervenaustrittsöffnungen als
Ursache der chronischen Rückenbeschwerden finden konnte. Daraus ist entgegen
der Auffassung der Allianz nicht zu schliessen, dass die Unfallkausalität der
vom Beschwerdegegner geklagten chronischen Rückenschmerzen überhaupt
weggefallen ist.

3.3
3.3.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP) verlangt, dass Sozialversicherungsrichter
und Unfallversicherer bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhanges alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv prüfen und danach entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der Kausalitätsfrage gestatten.
Insbesondere müssen bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das
gesamte Beweismaterial gewürdigt und die Gründe angegeben werden, warum auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 125
V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

3.3.2 Dr. med. E.________ hat die ihm von der Allianz unterbreiteten Fragen,
ob der Unfall vom 26. Februar 1996 sicher, wahrscheinlich oder bloss
möglicherweise die Ursache der seit Juni 1999 erneut behandlungsbedürftigen
Beschwerden, beziehungsweise ob unfallfremde Faktoren "im Verletzungsbereich"
vorlägen, im Gutachten vom 8. August 2001 dahingehend beantwortet, dass der
Unfall "mit Sicherheit Ursache der zur Zeit behandlungsbedürftigen
Beschwerden" sei. Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor. Die
kernspintomographisch nachgewiesene Diskusdegeneration Th  5/6 sei "eindeutig
als posttraumatisch zu werten", weil der 6. Brustwirbelkörper die stärkste
Keildeformation aufweise und diese zu einer gleichzeitigen Verletzung der
Bandscheibe Th 5/6 geführt habe. Am 19. April 2005 untersuchte Dr. med.
E.________ den Beschwerdegegner erneut klinisch und radiologisch. Gemäss
Bericht dieses Arztes vom selben Tag leidet der Patient nach wie vor an den
Folgen des Skiunfalles vom 26. Februar 1996. Die Röntgenaufnahme zeige im
Vergleich zu den Voraufnahmen vom 5. Juli 2001 eine unveränderte keilförmige
Deformierung von Th 5 - Th 7 infolge Deckplattenimpression. Diese
Stellungnahmen beinhalten eine zweifelsfreie Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen den beim Unfall erlittenen Verletzungen und den
ab Juni 1999 erneut ärztlich behandelten Rückenbeschwerden.

3.3.3 Dr. med. C.________ hat, explizit nach der Unfallkausalität gefragt, im
Bericht vom 31. Oktober 2000 festgehalten, der Unfall sei "mit Sicherheit"
Ursache der heute bestehenden gesundheitlichen Störungen, wobei diese
teilweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver
Symptomatik zurückzuführen seien. Damit wurde das Vorliegen von
unfallkausalen somatischen Beschwerden mittelbar ebenfalls bejaht.

3.3.4 Die von der IV-Stelle des Kantons Graubünden mit der Begutachtung des
Beschwerdegegners beauftragten Ärzte der Institution Z.________ hatten
mangels entsprechender Fragestellung zur Unfallkausalität der
gesundheitlichen Störungen zwar nicht Stellung zu nehmen (vgl. Gutachten vom
23. Dezember 2001). Aus dem rheumatologischen Untergutachten vom 3. Dezember
2001 geht jedoch hervor, dass die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde
"abgesehen von einer lokalen Schmerzsymptomatik im Frakturbereich" zwar
gering sind, das "arbeitsmedizinisch relevante Problem" aber in einer
verminderten Belastbarkeit der mittleren bis oberen Brustwirbelsäule besteht.
Damit lokalisierte der Rheumatologe die somatisch bedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen und die daraus resultierende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit unmissverständlich im Bereich der beim Unfall vom 26.
Februar 1996 frakturierten und deformierten Brustwirbelkörper Th 4 - 7, was
in Uebereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung des Dr. med. E.________
steht.

3.3.5 Die weiteren mit den Gesundheitsstörungen des Beschwerdegegners seit
Juni 1999 befassten Ärzte haben sich zur Unfallkausalität der erhobenen
somatischen Befunde und geltend gemachten körperlichen Beschwerden nicht
geäussert.

3.4 Die medizinischen Akten enthalten keine Anhaltspunkte, dass der
natürliche Kausalzusammenhang bei Leistungseinstellung auf den 20. Juli 2002
und bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2005 (vgl. BGE 130 V 446 Erw.
1.2 mit Hinweisen) zwischen den beim Unfall vom 26. Februar 1996 erlittenen
Frakturen und Deformationen der Brustwirbelkörper Th 4 - 7 sowie den ab Juni
1999 ärztlich behandelten Rückenbeschwerden gänzlich dahingefallen sein
könnte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass sich hiefür kein
"organisches Korrelat" finden lasse. Die Deformationen an den erwähnten
Brustwirbelkörpern sind radiologisch mehrfach nachgewiesen worden. Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang
zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 26.
Februar 1996 zu bejahen. Abgesehen davon hätte die Allianz - wie dargelegt
(Erw. 2.2) - die Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen
Unfallkausalität zu tragen, wenn erhebliche Zweifel an der erforderlichen
Unfallkausalität beständen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdegegner für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 27. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.