Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 71/2006
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Prozess {T 7}
U 71/06

Urteil vom 12. September 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder

C.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 6. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
Für die Folgen eines Unfalles vom 25. Oktober 2002, bei welchem sich der 1962
geborene C.________ eine Kontusion/Distorsion der Brustwirbelsäule und des
Hemithorax links sowie eine partielle Rotatorenmanschettenruptur an der
rechten Schulter zugezogen hatte, sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 25.
Januar 2005 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse
von 10 % zu; eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 22. Juni
2005).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Dezember 2005).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA anzuweisen,
"unverzüglich die Eingliederung des Versicherten unter Ausrichtung der
entsprechenden Taggelder durch die IV aktiv zu veranlassen oder aber eine IE
von bis zu 50 % zuzusprechen".

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die SUVA hat mit Verfügung vom 25. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom
22. Juni 2005 einzig über den Anspruch auf Integritätsentschädigung befunden.
Hinsichtlich des Antrags um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen fehlt es
daher an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere
des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend
auf Art. 36 Abs. 2 UVV) sowie die rechtliche Bedeutung der von der SUVA
erarbeiteten Tabellen zur "Integritätsentschädigung gemäss UVG" zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil
ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: vom 22. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind hier die mit der 4.
IVG-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
anwendbar.

2.2.2 Die mit der 4. IVG-Revision an Art. 24 Abs. 1 UVG vorgenommene Änderung
ist rein formeller Natur (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001
[nachfolgend: Botschaft], in: BBl 2001 3205 ff., insbesondere S. 3303) und
übernimmt lediglich die Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zum geltenden Begriff des Integritätsschadens (BGE 124
V 29 und 209), wonach unter "geistigen" auch "psychische" Gesundheitsschäden
zu verstehen sind (Botschaft, a.a.O., S. 3225; vgl. das in HAVE 2005 S. 241
zusammengefasste Urteil M. vom 8. Juni 2005 [I 552/04] Erw. 1.2).

3.
3.1 Hinsichtlich der Beeinträchtigung der physischen Integrität ist die
Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % gemäss vorinstanzlich bestätigtem
Einspracheentscheid der SUVA nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat
in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen und mit einlässlicher
Begründung dargetan, dass die vorhandene Beweglichkeitseinschränkung der
rechten Schulter bei weitem nicht einer Gebrauchsunfähigkeit des gesamten
rechten Armes, was gemäss SUVA-Tabelle 1.2 mit 50 % zu entschädigen wäre,
gleichzusetzen ist. Insoweit wird der angefochtene Entscheid in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten. Zu prüfen ist, ob die
Integritätsentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der psychischen
Integrität erhöht werden muss, wie der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen
Verfahren erstmals geltend macht.

3.2
3.2.1 In Anlehnung an die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychisch bedingten Gesundheitsschäden mit Einschränkung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gemäss BGE 115 V 133 und die
psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung
bei banalen bzw. leichten Unfällen regelmässig zu verneinen. Auch bei
Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die vorausgesetzte Dauerhaftigkeit
des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall
eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens
vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn auf Grund der Akten erhebliche
Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der
psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu
sein scheint (BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb und 214).

3.2.2 Laut Angaben des Beschwerdeführers (Bericht der SUVA vom 16. Januar
2003 und Stellungnahme des Versicherten vom 16. Dezember 2002) geriet der von
ihm gelenkte Personenwagen am 24. Oktober 2002 auf der Autobahnausfahrt nach
X.________ bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ins Schleudern und
prallte an die linke und rechte Leitplanke der Fahrbahn. In Anbetracht dieser
Umstände und unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen ist der
Verkehrsunfall nicht als mittelschweres im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen liegendes Ereignis zu qualifizieren, weshalb ein Anspruch auf eine
Entschädigung für die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung der
Integrität entfällt. Nähere Abklärungen erübrigen sich daher.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: