Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 69/2006
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Prozess {T 7}
U 69/06

Urteil vom 2. August 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Amstutz

M.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 7. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene M.________ arbeitete ab 15. Oktober 2003 als Lagerarbeiter
in der Firma X.________, und war über dieses Arbeitsverhältnis bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Februar 2004 erlitt er bei
einem Sturz von einem Verladecontainer aus zwei Metern Höhe eine Kontusion
der Lendenwirbelsäule (LWS) bei bekanntem chronischem Lumbovertebralsyndrom
(Bericht der Notfallstation des Spitals Y.________ vom 10. Februar 2004). Zu
der (gemäss Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA vom 19. März 2004)
vom Hausarzt empfohlenen Wiederaufnahme der Arbeit am 1. März 2004 kam es
wegen erneut zunehmender Schmerzen (ab 28. Februar 2004) nicht. Stattdessen
folgte ein Aufenthalt in der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________
vom 3. bis 27. März 2004. Dieser führte zu einer deutlichen
Beschwerdelinderung, jedoch zu keiner vollen Arbeitsfähigkeit
(Austrittsbericht vom 25. März 2004; Kurzaustrittsbericht vom 24. März 2004),
worauf die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 2004 kündigte.

Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus stellte
jedoch - im Wesentlichen gestützt auf den Untersuchungsbericht des
Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 7. Juli 2004
- ihre Leistungen mit Verfügung vom 30. Juli 2004 rückwirkend per Ende März
2004 mit der Begründung ein, ab jenem Zeitpunkt sei die Unfallkausalität der
geklagten Beschwerden zu verneinen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 4. Oktober 2004 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ mit dem Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2004 seien ihm über den 31. März 2004
hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember
2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des vorinstanzlich bestätigten
Fallabschlusses (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Unfall vom 10.
Februar 2004) per 31. März 2004.

2.
2.1 Hinsichtlich der Rechtsprechung zu dem für die (fortdauernde)
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129
V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw.
2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 10. Februar 2004 und den die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des
Versicherten kann mit der Vorinstanz auf die Erwägungen im
Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 und hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit
Hinweisen) auf jene im kantonalen Entscheid vom 7. Dezember 2005 verwiesen
werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung zur
natürlichen und adäquaten Kausalität unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung hat (s. etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1 mit
Hinweisen).

2.2 Verschlimmert der Unfall einen krankhaften Vorzustand oder lässt ihn
überhaupt erst manifest werden, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und
adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn dieser also nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie
er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine),
erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast -
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 [= Urteil F. vom 9. September
1999, U 355/98], 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Der Beweis des Wegfalls des
natürlichen Kausalzusammenhangs kann dabei praxisgemäss nicht nur durch den
Nachweis des Dahinfallens (jeglicher) unfallbedingter Ursachen des
Gesundheitsschadens erbracht werden; im Falle von ätiologisch unspezifischen
Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann unter Umständen auch aus der
Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des
Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, auf den Wegfall der
natürlichen Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteil B. vom 16. Juni 2005,
U 264/04, Erw. 3.5 [zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351], Urteil
O. vom 13. März 2006 [U 344/05] Erw. 4.2).

3.
3.1
3.1.1 Die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung auf Ende März 2004
stützt sich hauptsächlich auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des
Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2004. Danach ist das im
Untersuchungszeitpunkt (6. Juli 2004) festgestellte Beschwerdebild - ein tief
lumboradikuläres Syndrom L5/S1 rechts mit Verspannung der
Wirbelsäulenmuskulatur und ausstrahlenden Schmerzen im Gesäss, Oberschenkel
bis lateralem Unterschenkel und an Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen
L5/S1 (bei asymmetrischem Gangbild und Belastungsintoleranz - mangels
nachgewiesener posttraumatischer Veränderungen nicht mehr auf das
Unfallereignis vom 10. Februar 2004 zurückzuführen. Der Hausarzt habe bereits
auf den 1. März 2004 die Kontusion der lumbalen Region rechtsseitig als
abgeheilt betrachtet und entsprechend eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.
Nach einem Rückfall der Symptomatik habe anschliessend während des
Aufenthalts in der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________ vom 3. bis
27. März 2004 eine eindeutige Besserung der Symptomatik erzielt werden können
(gemäss Austrittsbericht vom 25. März 2004), sodass bei Austritt nur noch
unspezifische, minimale lumbale Beschwerden vorhanden gewesen seien. Es müsse
daher spätestens ab 27. März 2004 vom Erreichen des Vorzustands (degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule L5/S1; Stellungsveränderungen L5/S1 mit
Spondylose L5/S1 mit Anterolisthesis L5/S1 bei leichtgradiger Einengung der
Intervertebralforamina) und aus Sicht der Unfallfolgen von einer (wiederum)
100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die aktuell weiterhin volle
Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Symptomatik wohl krankheitsbedingt, nicht
aber aus Sicht der Unfallfolgen nachvollziehbar.

3.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in
Würdigung der gesamten Aktenlage sowie im Lichte medizinischer
Erfahrungstatsachen im Zusammenhang mit vorübergehenden, unfallbedingten
Verschlimmerungen eines Vorzustands sei das von der SUVA gestützt auf die
kreisärztlichen Einschätzungen angenommene Erreichen des status quo ante per
31. März 2004 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt; der
Vorzustand sei im Übrigen von der Beschwerdegegnerin gar nie eingehender
abgeklärt worden, weshalb der Eintritt des status quo ante (vel sine) mangels
hinreichender Sachverhaltsgrundlagen gar nicht verlässlich zu beurteilen
gewesen sei.

3.2
3.2.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer - nach dreimaligem Sturz auf
den Rücken in früheren Jahren (zuletzt mit Aufenthalt in der
Rehabilitationsklinik Z.________ vom 9. April bis 14. Mai 2003) - bereits vor
dem Unfall vom 10. Februar 2004 an Rückenbeschwerden gelitten hat; ab 4.
August 2003 war er jedoch wieder voll arbeitsfähig und insbesondere in der
Lage, die am 15. Oktober 2003 angetretene, gemäss Angaben der
Arbeitgeberfirma körperlich strenge Arbeit als Lagerist im Schichtbetrieb bis
am 10. Februar 2004 vollzeitlich auszuüben. Diese Arbeitsfähigkeit büsste der
Versicherte nach dem hier in Frage stehenden Unfallereignis über den 31. März
2004 (Leistungseinstellung) hinaus ein, was auch im kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2004 - nach Lage der Akten zu Recht - nicht
bestritten wird: So wurde im Bericht der (erstbehandelnden) Notfallstation
der Chirurgischen Klinik am Spital Y.________ vom 5. April 2004 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bis 14. Februar 2004 attestiert, anschliessend sei
letztere vom Hausarzt (Dr. med. P.________) zu bestimmen. Dieser empfahl
(nach Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA vom 19. März 2004) ab 1.
März 2004 eine Wiederaufnahme der Arbeit, wozu es jedoch aufgrund erneuter
Schmerzintensivierung (mit Blockierung der Wirbelsäule am 28. Februar 2004)
nicht kam. Die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________
schätzten sodann die Arbeitsunfähigkeit im Austrittsbericht vom 25. März 2004
auf 100 % bis 11. April 2004 und ab 12. April bis 2. Mai 2004 auf 50 % ein
(Einsatz halbtags; Gewichtslimte vorerst 10 kg); anschliessend sei die
Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern. Der (seit Mai 2004 neu zuständige)
Hausarzt Dr. med. S.________, erachtete allerdings im Zwischenbericht vom 7.
Juni 2004 eine Arbeitsaufnahme als (noch) nicht angezeigt und die künftige
Entwicklung als unbestimmt.

3.2.2 Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und SUVA ist der Wegfall
sämtlicher unfallbedingter Ursachen der ärztlich bescheinigten
Leistungseinschränkungen ab 1. April 2004 bzw. eine ab diesem Zeitpunkt
bestehende Dominanz unfallfremder Faktoren (vgl. Erw. 2.2 hievor) aktenmässig
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen. Namentlich vermag in
dieser Hinsicht der vorinstanzlich als ausschlaggebend erachtete
Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2004
nicht zu überzeugen. Die vom Kreisarzt erwähnte Bescheinigung einer ab 1.
März 2004 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt stützt sich
nicht auf ein in den Akten liegendes Attest desselben, sondern lediglich auf
die Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA (vom 19. März 2004), wonach
er "gemäss Herrn Dr. med. P.________ die Arbeit am Montag, 1.03.04 wieder
(hätte) aufnehmen sollen". Weder geht daraus hervor, in welchem Umfang dies
hätte geschehen sollen (Arbeitsversuch mit teilzeitlichem Einsatz?) noch
lässt sich dem erwähnten Zitat (implizit) eine hausärztliche Bestätigung der
vollständigen "Abheilung" (so Kreisarzt) der unfallbedingten Rückenkontusion
entnehmen. Entsprechendes kann - entgegen der vorinstanzlich als massgebend
erachteten Auffassung des Kreisarztes - auch nicht aus dem Austrittsbericht
der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________ vom 25. März 2004
abgeleitet werden. Die Symptome des bei Klinikeintritt diagnostizierten
"subakuten lumbospondylogenen Syndroms" (bei Status nach Rückenkontusion)
konnten durch therapeutische Massnahmen zwar deutlich gemildert werden,
sodass am 25. März 2004 nur noch residuelle lumbale Schmerzen ohne
spondylogene Symptomatik bestanden; das Dahinfallen der Unfallkausalität der
weiterhin attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) ist damit
aber nicht hinreichend nachgewiesen, nachdem der Austrittsbericht der
Rheumaklinik vom 25. März 2004 trotz Verneinung unfallbedingter ossärer
Läsionen nirgends ausdrücklich festhielt, die residuellen Beschwerden seien
einzig noch auf die diagnostizierte (degenerative) Spondylolyse L5/S1 mit
Anterolisthesis L5/S1 zurückzuführen, und noch in dem am 5. April 2004
ausgestellten Arztzeugnis des Limmatspitals vermerkt wurde, es lägen
"ausschliesslich Unfallfolgen" vor.

3.2.3 Der bereits im vorinstanzlichen Entscheid in die Beweiswürdigung
einbezogene Bericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, vom 12. November
2004 hält fest, die (schon im Austrittsbericht der Rheumaklinik des
Universitätsspitals W.________ vom 25. März 2004) diagnostizierte
Spondylolyse L5/S1 sei - da bereits seit zwei Jahren symptomatisch - selbst
nicht unfallkausaler Genese, doch habe der Sturz vom 10. Februar 2004 zu
einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt; allerdings
werde eine Kostenübernahme durch die SUVA längerfristig "kaum in Frage
kommen". Diese Aussagen sprechen dafür, dass die unfallbedingte Verstärkung
der vorbestehenden Rückenproblematik im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr.
med. L.________ - mithin auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4.
Oktober 2004 - noch nicht vollständig abgeklungen bzw. damals noch nicht von
einer Dominanz unfallfremder Faktoren auszugehen war (vgl. Erw. 2.2 hievor);
wie es sich damit verhält, lässt sich indessen aufgrund der verfügbaren
Unterlagen nicht abschliessend beantworten. Im Lichte des Berichts des Dr.
med. L.________ rechtsgenüglich erstellt ist jedoch, dass der Unfall vom
10. Februar 2004 nicht geeignet ist, beim Beschwerdeführer im Sinne
natürlicher Kausalität bleibende, eine längerfristige Leistungspflicht des
Unfallversicherers begründende Folgen zu hinterlassen.

3.2.4 Nach dem Gesagten hat die SUVA die umstrittenen Leistungen für die
Folgen des Unfalls vom 10. Februar 2004 über den 31. März 2004 hinaus zu
erbringen. Über den Zeitpunkt des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
seither eingetretenen Wegfalls der Unfallkausalität wird die SUVA unter
Berücksichtigung der vorhandenen Akten sowie unter Beizug weiterer Unterlagen
neu zu verfügen haben.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2005 und der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2004 aufgehoben,
und es wird die SUVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 10. Februar 2004 im Sinne der
Erwägungen über den 31. März 2004 hinaus zu erbringen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 2. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: