Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 66/2006
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Prozess {T 7}
U 66/06

Urteil vom 18. September 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Amstutz

K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner
Meier, Stauffacherstrasse 35, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene, im Rahmen seiner Anstellung als Chauffeur in der Firma
S.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesene
K.________ fiel bei einem Treppensturz am 4. Dezember 1999 auf den rechten
Ellbogen und zog sich dabei eine Abscherfraktur im Bereich des Epicondylus
humeri ulinaris und des Olekranons zu. Nachdem dem Versicherten ab 2. Mai
2000 bezüglich der Unfallfolgen am rechten Ellbogen wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, welche er jedoch - mit der Folge des
Stellenverlusts auf Ende Mai 2000 - nicht zu realisieren vermochte, liess
K.________ der SUVA eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit melden. Die SUVA
akzeptierte eine solche ab der am 30. November 2000 im Spital L.________
durchgeführten Ellenbogenrevision und Ulnarisvorverlagerung. Nach
vorübergehend wieder voller Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2001 ging bei der
SUVA am 6. August 2001 eine erneute Rückfallmeldung ein. Im Wesentlichen
gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 15. Oktober und
13. November 2001, die Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ vom
23. April und 29. Mai 2002 und insbesondere den abschliessenden Bericht des
Kreisarztes Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12.
September 2002 sprach die SUVA K.________ für die Folgen des Unfalls vom 4.
Dezember 1999 rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % zu (Verfügung vom 8. Mai 2003). Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ mit dem Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 29. September 2004 sei ihm auf der Basis eines
versicherten Verdienstes von Fr. 63'051.- eine Invalidenrente von 100 % sowie
eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November
2005 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % erneuern; des Weitern ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG [in
der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]), insbesondere den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) - auch bei
Rückfällen und Spätfolgen eines Unfalls (Art. 11 UVV; BGE 121 V 47 Erw. 2a
und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) - vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V
181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw.
2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und einschränkenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; s. auch
SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 [= Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02];
RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; zur unveränderten Geltung unter der
Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1
mit Hinweisen), namentlich die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE
123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), und schliesslich über die Bemessung des
Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 573 ff.
Erw. 1.2 - 1.4 [= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]) und die Bedeutung
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158 ff. Erw. 1b, mit Hinweisen)
sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160
ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig der Umfang der dem
Beschwerdeführer anerkanntermassen zustehenden Invalidenrente.

2.1
2.1.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und beweisrechtlich nicht zu
beanstandender Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erwogen, dass
für die Ermittlung des für den Rentenumfang massgebenden Invaliditätsgrades
einzig die erwerblichen Auswirkungen der unstrittig unfallkausalen
Beschwerden am rechten Ellenbogen/Arm zu berücksichtigen sind. Mangels
Unfallkausalität auszuklammern sind die nachweislich vorbestandenen
Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers (nach Sturz von einer Hebebühne am
14. August 1997 und Autokollision am 2. November 1997 [Leistungspflicht auf
Rückfallmeldung anfangs Februar 1999 hin von der SUVA verneint; Verfügung vom
17. Mai 1999]) und die im Anschluss an das Unfallereignis vom 4. Dezember
1999 eingetretene, erhebliche psychische Fehlentwicklung, welche zunächst in
den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4;
seit 1999) und rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11; ca. seit 2000) Ausdruck fand
(Bericht des Dr. med. B.________; Psychiatrisch-psychologische
Gemeinschaftspraxis, vom 23. Februar 2004) und später in die - im Rahmen der
medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung gestellte und nach
fachärztlicher Einschätzung eine volle Arbeitsunfähigkeit begründende -
Diagnose einer schweren psychotischen Störung unklarer Genese (ICD-10: F23;
DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen) mündete (Gutachten des Medizinischen Zentrums
Z.________ vom 3. Mai 2005).

2.1.2 Hinsichtlich des Ausserachtlassens der Rückenproblematik und der
psychischen Erkrankungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was im
vorinstanzlichen Entscheid, worauf verwiesen wird, nicht bereits überzeugend
entkräftet wurde oder bei erneuter Prüfung der Aktenlage ein abweichendes
Ergebnis zu begründen vermöchte. Dies gilt namentlich mit Bezug auf die - vom
Beschwerdeführer für unrichtig befundene - Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Leiden und dem hierfür
allenfalls eine natürliche (Teil-)Ursache bildenden Unfall vom 4. Dezember
1999, welche nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen
ist. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
fragliche Ereignis (Treppensturz) höchstens an der unteren Grenze der
mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den banalen Unfällen angesiedelt
hat. Für einen mittelschweren Unfall spricht entgegen dem Standpunkt in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, hält doch selbst der Beschwerdeführer
(an anderer Stelle) dafür, es handle sich um ein "recht banales Geschehen",
um dessen Folgen sich der Rechtstreit drehe. Im Übrigen ist festzuhalten,
dass die Gewichtung der Unfallschwere nach objektiven Gesichtspunkten (BGE
124 V 44 Erw. 5c/ 115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der
Persönlichkeitsstruktur des Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [Urteil
S. vom 31. Mai 2000, U 248/98); SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.; Urteil P. vom
7. August 2003 [U 290/02] Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung) vorzunehmen ist. Im Weiteren hat die Vorinstanz die für die
Adäquanzbeurteilung massgebende Frage, ob besonders dramatische
Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit den Unfall
charakterisieren, und ferner ob der Betroffene eine Verletzung von besonderer
Schwere oder Art erlitten hat, welche erfahrungsgemäss psychische
Fehlentwicklungen auszulösen geeignet ist, zu Recht verneint; insbesondere
ist hinsichtlich des erstgenannten Punkts - im Rahmen der geforderten
objektiven Betrachtung - unbeachtlich, dass der Versicherte das Geschehen als
"dramatisch, dramatischer sicher als für andere" erlebt haben soll. Sodann
wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, es liege eine ärztliche
Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Mit
der Vorinstanz sind des Weitern ein schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen zu verneinen, woran der Hinweis in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die - ohnehin als eigenständiges
Adäquanzkriterium zu prüfende - Behandlungsdauer und den fortdauernd
schlechten Gesundheitszustand nichts ändert. Angesichts dessen, dass
psychische Faktoren bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs
nach BGE 115 V 133 ff. generell ausgeklammert werden müssen, scheitert
schliesslich auch die Berufung des Beschwerdeführers auf eine nach Ausmass
und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen und eine
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung. Den diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf vollumfänglich
verwiesen wird, ist mit Blick auf die Einwände des Beschwerdeführers
letztinstanzlich einzig beizufügen, dass jedenfalls eine ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung auszuschliessen ist und selbst mit einer
allfälligen Bejahung von massgeblich durch die Ellenbogenbeschwerden
bedingten Dauerschmerzen und einer aus körperlichen Gründen erheblichen
Arbeitsunfähigkeit höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung
massgebenden Kriterien (in nicht besonders ausgeprägter Weise) erfüllt wären,
was praxisgemäss nicht ausreicht, um den Treppensturz vom 4. Dezember 1999
als adäquate Ursache der anschliessend eingetretenen psychischen
Fehlentwicklung und ihren (erheblichen) Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit einzustufen. Es bleibt mithin dabei, dass die psychischen
Leiden bei der hier in Frage stehenden Invaliditätsbemessung mangels
Unfallkausalität unbeachtet zu bleiben haben.
Dafür, dass das vorbestandene Rückenleiden des Beschwerdeführers durch den
Unfall vom 4. Dezember 1999 bleibend verschlimmert wurde, mithin
diesbezüglich der status quo sine vel ante im Februar 2003 (Rentenbeginn)
nicht erreicht war, spricht aufgrund der medizinischen Unterlagen nichts.
Eine entsprechende Unfallkausalität wird letztinstanzlich denn auch zu Recht
nicht mehr behauptet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.

2.2 Was das Ausmass der durch die unfallkausalen Ellenbogenbeschwerden
bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, besteht entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Anlass für eine weitere medizinische,
insbesondere rheumatologische Begutachtung. Vielmehr ist mit Vorinstanz und
SUVA auf den kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. O.________ vom 12.
September 2002 abzustellen, welcher den rechtsprechungsgemässen Anforderungen
an den Beweiswert eines Arztberichts (vgl. Erw. 1 hievor in fine) in allen
Teilen genügt. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der
Befunderhebungen und Schlussfolgerungen des Kreisarztes den letztinstanzlich
erneut vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers überzeugend entkräftet,
wonach sich die im kreisärztlichen Bericht enthaltene Bewertung des
Gesundheitsschadens nicht mit den in den Berichten der Klinik X.________ vom
23. April und 29. Mai 2002 angegebenen medizinischen Ergebnissen vereinbaren
lasse, was nach zusätzlichen Abklärungen rufe. Die Darlegungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen keine (weiteren) Gesichtspunkte ins
Feld, die eine abweichende Beurteilung nahelegen. Unbegründet ist namentlich
die Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei die Beurteilung gemäss
Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 3. Mai 2005 - welche aus
rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Ergebnis verneint - nicht geeignet, den medizinischen
Standpunkt des Dr. med. O.________ zu untermauern. Unter formalrechtlichen
Gesichtpunkten ist zur erwähnten Begutachtung zunächst festzuhalten, dass
diese erst nach dem - die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; siehe auch
BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) -
Einspracheentscheid vom 29. September 2004 stattfand und ihr hier somit nur
mit Bezug auf jene Aussagen Bedeutung zukommt, die sich auf bereits im Herbst
2004 verwirklichte Tatsachen beziehen; letzteres trifft auf die im genannten
Gutachten diskutierten rheumatologischen Befunde zu, da nichts auf eine
zwischen September 2004 und April 2005 (Untersuchung Medizinisches Zentrum
Z.________) eingetretene Veränderung der Ellbogenproblematik hindeutet und
der Versicherte eine solche auch nicht behauptet. In materiellrechtlicher
Hinsicht sodann besteht kein Anlass, die rheumatologische Beurteilung des
Medizinischen Zentrums Z.________ in Zweifel zu ziehen. Wohl ist der
betreffende Untersuchungsbericht der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin
Rheumatologie, eher knapp gehalten, was allein dessen Beweiswert aber nicht
mindert. Namentlich darf vorausgesetzt werden, dass der begutachtenden
Rheumatologin - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten
Vermutung - der wesentliche Inhalt der unter Ziff. 1 des abschliessenden
Gutachtens als relevant bezeichneten und zusammengefassten Vorakten,
einschliesslich des abschliessenden Berichts des Kreisarztes Dr. med.
O.________ vom 12. September 2002, bekannt war, die Beurteilung mithin
durchaus auf genügender Aktenkenntnis beruhte. Unter diesen Umständen ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einschätzungen des Dr. med.
O.________ auch im Lichte des Gutachtens des Medizinischen Zentrums
Z.________ vom 3. Mai 2005 würdigte, wobei sie darin zu Recht eine
Bestätigung der kreisärztlichen Schlussfolgerungen vom 12. September 2002
erblickte.

Gemäss dem einleuchtenden und nachvollziehbaren, mit der Vorinstanz als
ausschlaggebend einzustufenden Bericht des Kreisarztes Dr. med. O.________
sind dem Beschwerdeführer (allein) aus Sicht der Unfallfolgen am rechten Arm
sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, die kein (häufiges) volles
Strecken des Ellbogen verlangen und stark auf das Gelenk wirkende Schläge mit
sich bringen. Darauf ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Erw. 3 hernach)
abzustellen.

3.
3.1 Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 18 Abs. 2 UVG (Erw. 1 hievor)
hat die Vorinstanz - wie die SUVA - das trotz Gesundheitsschadens
zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, was nach der Rechtsprechung
zutreffend (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) und
auch in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ist. Sie ist
dabei richtigerweise vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total»)
von Männern im Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4 ausgegangen (vgl. RKUV
2001 Nr. U 439 S. 347 ff. Erw. 3c/cc [= Urteil K. vom 7. August 2001, U
240/99]) und hat gestützt darauf den Betrag von Fr. 57'749.- ermittelt. Im
Vergleich zum hypothetisch erzielbaren Einkommen ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen) von unbestritten Fr. 64'600.- (kantonaler Entscheid;
Einspracheentscheid) - der beschwerdeführerische Hinweis auf Fr. 63'051.-
entspricht dem der SUVA-Verfügung vom 8. Mai 2003 zu Grunde gelegten Wert -
resultiert nach den richtigen Feststellungen der Vorinstanz ein
Invaliditätsgrad von leicht unter 12 %. Der Rentenanspruch, wie von der SUVA
verfügt, ist damit rechtens.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden
Fassung]). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG) ist stattzugeben, da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Hans
Werner Meier, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 18. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: