Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 65/2006
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U 65/06 {T 7}

Urteil vom 14. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterinnen
Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

J. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Gsponer-Zemp, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Recht, Generaldirektion Schweiz, 8085
Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 15. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene J.________ arbeitete im Kantonsspital N.________ als
gelernter Operationspflegeassistent und war im Rahmen dieser Anstellung bei
der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft unfallversichert, als er am 25.
Februar 2000 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) erlitt. Bald darauf traten diverse Beschwerden (ausstrahlende Nacken-
und Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit mit Brechreiz, Vergesslichkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten, rasche Ermüdbarkeit, depressive Entwicklung)
auf, die trotz intensiver physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung
sowie anderweitiger Therapieversuche persistierten. Nach dem Unfallereignis
vermochte der Versicherte keiner regelmässigen Arbeit mehr nachzugehen
(Arbeitsunfähigkeit: 100%). Die "Zürich" richtete Taggelder aus und kam für
die Heilbehandlung auf, stellte jedoch mit Verfügung vom 16. Mai 2003 ihre
Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 2003 mit der Begründung ein, seit jenem
Zeitpunkt seien die Beschwerden nicht mehr als (adäquat) unfallkausal
einzustufen. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2004.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 31. März 2003 sei die "Zürich" zu verpflichten, über
den 31. Dezember 2002 hinaus die gesetzlichen Leistungen (einschliesslich
Übernahme der Pflegeleistungen) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu
erbringen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen,  eventualiter die Sache zur weiteren
Abklärung und Neubeurteilung an den Unfallversicherer zurückzuweisen, wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 15. Dezember 2005
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 395 Erw. 1.2).

2.
2.1 In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die "Zürich"
habe ihm vor Erstellung des im Einspracheverfahren von ihr in Auftrag
gegegebenen "psychiatrischen Gutachtens" des Prof. Dr. med. H.________,
Chefarzt an der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________, vom 17.
November 2003 keine Gelegenheit eingeräumt, zum vorgesehenen Gutachter
Stellung zu nehmen, womit Art. 44 ATSG - als Ausfluss des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 42 ATSG) - verletzt worden sei.

2.2 Gemäss Art. 44 ATSG ist der Versicherungsträger, welcher zur Abklärung
des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen
einholen muss, verpflichtet, der Partei den Namen des oder der
Sachverständigen bekanntzugeben (Satz 1); diese kann den Gutachter aus
triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2). Analog zu
Art. 44 ATSG enthalten die meisten Verfahrensordnungen in Bezug auf
Sachverständigengutachten - da diesen für die Feststellung des Sachverhaltes
wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 130 I 337 Erw. 5.4) - spezielle
Regelungen mit qualifizierten Anforderungen hinsichtlich des rechtlichen
Gehörs bzw. der Mitwirkungsrechte der Parteien (Urteil 2A.131/2006 der
II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2006,
Erw. 2.2). Voraussetzung dieser besonderen Parteirechte ist indessen, dass es
sich bei den in Frage stehenden Expertenberichten tatsächlich um ein
Sachverständigengutachten im Sinne der einschlägigen Verfahrensnorm handelt.

Das ATSG definiert den Begriff des Sachverständigen(gutachten) nicht, weshalb
mangels spezialgesetzlicher Regelungen diesbezüglich das Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) massgebend ist (Art. 55 ATSG). Art. 12
lit. e VwVG sieht vor, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt und sich nötigenfalls als Beweismittel unter anderen der Gutachten
von Sachverständigen bedient. Mit solchen Expertisen wird gestützt auf
besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung
erstattet. Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu
unterbreiten; die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE
132 II 269 Erw. 4.4.2 mit Hinweis).

Im medizinischen Bereich ist nicht jede vom Versicherer bei einem dritten
Arzt eingeholte Stellungnahme als Sachverständigengutachten zu qualifizieren.
Wann ein solches vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen
Bedeutung und des Inhalts der ärztlichen Meinungsäusserung zu beurteilen;
eine generelle, schematische, formalen Gesichtspunkten folgende Abgrenzung
ist nicht möglich (BGE 122 V 160). Immerhin handelt es sich nach der
Rechtsprechung in der Regel da um ein Sachverständigengutachten, wo ein
Dritter im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung eines
Versicherungsfalls beauftragt wird, einen auf dem gesamten medizinischen
Dossier sowie (in der Regel) eigenen Untersuchungen beruhenden
zusammenfassenden ärztlichen Bericht zu erstatten (Urteil T. vom 9. März 1998
[U 91/95] Erw. 3c; ferner Urteile C. vom 14. Juni 2004 [U 233/02] Erw. 2.3
und Z. vom 6. Oktober 1998 [U 31/98] Erw. 3a; erwähntes Urteil 2A.131/2006
des Bundesgerichts vom 20. Juli 2006, Erw. 2.3 in fine).

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die medizinische
Beurteilung des Prof. Dr. med. H.________ vom 17. November 2003 - obwohl als
"Gutachten" bezeichnet - nicht als Sachverständigengutachten im beschriebenen
Sinne (Erw. 2.2 hievor) einzustufen, wie die Vorinstanz im Ergebnis
zutreffend erwogen hat. Soweit sich Prof. Dr. med. H.________ nicht zur
Rechtsfrage des adäquaten Kausalzusammenhangs äussert, deren Beantwortung
nicht dem Arzt, sondern ausschliesslich dem Gericht obliegt (vgl. Erw. 2.2
hievor), sondern er zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und psychischem Leiden Stellung bezieht, bleibt die
verfahrensmässige Bedeutung seiner Aussagen beschränkt. So hat der Arzt den
Versicherten nicht persönlich untersucht, wie es bei
Sachverständigengutachten in der Regel verlangt wird (Erw. 2.2 hievor in
fine); seine Beurteilung enthält demnach auch keine eigene, unabhängige
fachärztliche Diagnose. Ferner sind seine Ausführungen zur Genese des
psychischen Leidens und zum (natürlichen) Ursache-Wirkungszusammenhang mit
dem Unfall über weite Strecken allgemein-abstrakter Natur und die konkreten
Schlussfolgerungen vage, weshalb ihnen für die Feststellung des Sachverhalts
und die abschliessende Beurteilung des Falles keine wesentliche oder gar
ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Unter diesen Umständen untersteht die
medizinische Meinungsäusserung nicht der besonderen Verfahrensvorschrift des
Art. 44 ATSG und hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches
Gehör gewahrt, indem sie den Bericht des Prof. Dr. med. H.________ vom 17.
November 2003 dem Rechtsvertreter des Versicherten am 8. Dezember 2003 zur -
am 22. Januar 2004 fristgerecht erfolgten - Stellungnahme zugestellt hat.
Soweit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Beurteilung des Psychiaters
(zumindest implizit) als grundsätzlich beachtlich eingestuft haben, ist dies
somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers prozessual zulässig. Auf
die Frage, welcher konkrete Beweiswert der Stellungnahme des Prof. Dr. med.
H.________ im Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f.
Erw. 1c mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [U 38/01])
zukommt, ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.

3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung der
umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt: Es betrifft dies
namentlich die Rechtsprechung zum erforderlichen natürlichen (BGE 129 V 181
Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2,
127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang
zwischen Unfallereignis und einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
(vgl. BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; s. auch SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43
Erw. 4 [U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; zur unveränderten
Geltung unter der Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil S. vom 27. März 2006
[U 461/05] Erw. 1 mit Hinweisen) im Allgemeinen und zur Adäquanzbeurteilung
bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen im Besonderen (BGE 115 V 133
ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Bezüglich der für die Adäquanzbeurteilung notwendigen Abgrenzung der
Anwendung von BGE 117 V 366 Erw. 6 ("Schleudertrauma-Praxis") und BGE 115 V
133 ff. ("Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen") ist
Folgendes zu ergänzen: Die typische Symptomatik nach Schleudertrauma (und
äquivalenten Verletzungen) weist organische und psychische Komponenten auf
wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, neurologische Defizite
(Konzentrations- und Gedächtnisstörungen), Übelkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 360
Erw. 4b). Daher erfolgt die Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der
Halswirbelsäule (ohne nachweisbare organische Unfallfolgeschäden)
grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382
Erw. 4b mit ihrer fehlenden Unterscheidung zwischen körperlichen und
psychischen Beschwerden. Kann hingegen nicht von einem vielschichtigen
somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. von einem komplexen Gesamtbild
unfallbedingter psychischer Beschwerden und ebenfalls unfallkausaler
organischer Störungen - gesprochen werden, hat die Prüfung der adäquaten
Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen. Dieses
Vorgehen greift Platz, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar
nach dem Unfall ganz in den Hintergrund getreten sind oder die physischen
Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437 [U 164/01]).

4.
Streitig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte und
vorinstanzlich bestätigte Einstellung sämtlicher UVG-Leistungen per 31.
Dezember 2002.

4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall
vom 25. Februar 2000 ein - gemäss Diagnose der erstbehandelnden Ärzte des
Kantonsspitals N.________ (Arztzeugnis UVG vom 5. April 2000 und
Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen z.H. der "Zürich" vom 17. April 2000)
schweres - HWS-Schleudertrauma ohne objektive nachweisbare organische Befunde
erlitt und kurz darauf eine Mehrzahl der nach entsprechender Verletzung
typischen Beschwerden (vgl. Erw. 3.2 hievor), insbesondere Nacken- und
Kopfschmerzen (mit Ausstrahlung in die Schultern), Schwindel, Übelkeit und
Konzentrationsstörungen auftraten, spätestens ab April 2000 gefolgt von einer
depressiven Entwicklung (Bericht des Dr. med. S.________, HMO-Praxis, vom 17.
April 2000). Im Austrittsbericht der Klinik Y._______ vom 3. Juli 2000 wurden
ein mässiges, relativ diffus ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom des
Nacken- und Schultergürtels (mit Ausstrahlungen in den Kopf, die Schultern
und den Rücken sowie irritativer Komponente und vorwiegend rechtsseitig
eingeschränkter HWS-Beweglichkeit; ohne klare neurologische Ausfälle), ferner
eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung multikausaler
Genese sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (mit
somatischen Symptomen bei anankastisch-leistungsorientierten
Persönlichkeitszügen, histrionischer Regressionsneigung in
Belastungssituationen) diagnostiziert und der Verdacht auf vestibulären
Schwindel geäussert. Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, bestätigte im Bericht vom 29. August 2001 das genannte
Beschwerdebild sowie die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11 bei erwähnter
Persönlichkeitsstruktur mit belastetem Emigrantenschicksal und erachtete den
Versicherten als weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Die geschilderten
Gesundheitsbeeinträchtigungen dauerten - in der Symptomatik weitgehend
gleichbleibend, aber mit schwankender Intensität - trotz intensiver physio-
und psychotherapeutischer, medikamentöser Behandlung und anderweitiger
Therapieversuche fort und prägten das Beschwerdebild gemäss Austrittsbericht
der Klinik M.________ vom 5. Februar 2004 auch damals noch, mithin kurz vor
dem Einspracheentscheid der "Zürich" vom 31. März 2004.

4.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob die aktuellen, körperlichen und
psychischen Beschwerden über Dezember 2002 hinaus (Leistungseinstellung) in
einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. Februar 2000 stehen,
mit der Begründung offen gelassen, die Leistungspflicht des
Unfallversicherers scheitere jedenfalls am fehlenden adäquaten
Kausalzusammenhang. Den adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 3 hievor)
prüfte das kantonale Gericht nach der Rechtsprechung zu psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 ff., da sich nach Lage
der Akten bereits einige Wochen nach dem Unfall eine psychische Störung
ausgeprägt habe, welche auch im Verlauf des gesamten massgebenden
Beurteilungszeitraums die anfänglich ebenfalls vorhandenen, zum typischen
Beschwerdebild nach HWS-Trauma gehörenden körperlichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen dominierte; für die Schleudertrauma-Praxis
bleibe daher kein Raum. Ausgehend von einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen erwog das kantonale Gericht im
Weiteren, mit Blick auf den massgebenden Zeitraum ab Dezember 2002 sei keines
der für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sprechenden Kriterien
gemäss BGE 115 V 133 ff. erfüllt, sodass die "Zürich" ihre Leistungspflicht
ab jenem Zeitpunkt zu verneinen habe.

4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen die verfügbaren
medizinischen Akten den Schluss nicht zu, dass die psychische Problematik
bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufwies. Zwar
stellte der Hausarzt Dr. med. S.________ rund zwei Monate nach dem Unfall
eine rasche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Sinne
einer depressiven Symptomatik fest; ob es sich dabei um ein psychisches
Leiden mit Krankheitswert handelte, bleibt aber - Dr. med. S.________ ist
nicht Psychiater - ungewiss. Selbst wenn eine krankheitswertige Depression
bereits für das Frühjahr 2000 ausgewiesen wäre, war sie in jenem Zeitpunkt
offensichtlich nicht eindeutig dominant; nach Lage der Akten ist die damalige
depressive Entwicklung vielmehr als Begleitsymptom der HWS-Probelmatik
einzustufen, wie sie nach entsprechender Verletzung typisch ist (BGE 117 V
360 Erw. 4b; Urteil A. vom 21. März 2003 [U 335/02] Erw. 3.2 in fine [vgl.
HAVE 2003 S. 339]). Die für die Abgrenzung der Rechtsprechung gemäss BGE 117
V 366 Erw. 6a und BGE 115 V 133 ff. weiter zu prüfende Frage, ob das für ein
Schleudertrauma typische bunte Beschwerdebild im Verlauf der gesamten
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt (Verfügung bzw.
Einspracheentscheid) gegenüber der ausgeprägten psychischen Problematik nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hat, lässt sich entgegen dem
vorinstanzlich vertretenen Standpunkt aufgrund der verfügbaren Akten -
einschliesslich der medizinischen Stellungnahme des Prof. Dr. med. H.________
vom 17. November 2003 - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen.
Tatsache ist, dass die Diagnose einer beim Unfall erlittenen, zumindest von
den erstbehandelnden Ärzten ausdrücklich als schwer eingestuften -
HWS-Distorsion während des genannten Zeitraums von keiner medizinischen
Fachperson bestritten wurde und sich in praktisch allen Arztberichten im
Wesentlichen dieselben Angaben des Versicherten über andauernde, subjektiv im
Vordergrund stehende cervikocephale Beschwerden, Kopfschmerzen, Schwindel-
und Übelkeitsgefühle mit Brechreiz, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit finden. Freilich wurde die seit etwa April
2000 ebenfalls ununterbrochen vorhandende, zusehends deutlicher in
Erscheinung getretene depressive Symptomatik in einer Mehrzahl der Berichte
als im Vordergrund stehend bezeichnet (Berichte der Frau Dr. med. A.________,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2000
[depressive Symptome im Vordergrund "bei weiterhin bestehender Schmerz- und
Schwindelprobelmatik"] und vom 21. Mai 2002; Berichte des Dr. med. C._______
vom 29. August 2001 ["im Vordergrund eine schwere psychogene Reaktion auf die
unfallbedingten Beschwerden" bei nach wie vor "hauptsächlich" geklagten
Nackenschmerzen, Schwindel- und Schwächezuständen, verminderter Belastbarkeit
und depressiver Stimmungslage], des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,
L.________, vom 4. Februar 2002, des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, vom 10. Dezember 2002 und des Prof. Dr. med. H.________ vom 17.
November 2003]). Dass das schleudertraumaspezifische Beschwerdebild insgesamt
nur eine sehr untergeordnete Bedeutung spielte und damit ganz in den
Hintergrund trat bzw. die psychischen Leiden vergleichsweise eindeutig
dominierten, ergibt sich daraus jedoch nicht mit rechtsgenüglicher
Gewissheit. Auffallend ist insbesondere, dass der Rheumatologe Dr. med.
K.________ den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit
(Operationspfleger) noch im Februar 2002 aus rein körperlicher Sicht als
bloss zu 50% arbeitsfähig erachtete und im Übrigen die rein rheumatologisch
bedingte Integritätseinbusse auf 15 % einschätzte. Sodann bestätigte Frau Dr.
med. A.________ noch im Mai 2002 die bereits früher diagnostizierte
"isolierte periphere vestibuläre Funktionsstörung" zervikogen
(neurootologischer Bericht des Dr. med. M.________, SUVA Abteilung
Arbeitsmedizin, vom 8. August 2000), welche anschliessend nicht mehr weiter
somatisch abgeklärt wurde. Insgesamt bleiben gewichtige Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass beim Beschwerdeführer über Dezember 2002 hinaus ein
vielschichtig zusammenwirkendes somatisch-psychisches Beschwerdebild vorlag.
Wie es sich damit verhält, lässt sich nur durch eine genaue Abklärung der
(natürlichen) Ursächlichkeit der weiterhin bestehenden somatischen
Beschwerden ermitteln, welche bisher unterblieb und nachzuholen ist. Erst
gestützt darauf kann abschliessend beurteilt werden, ob der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen der aktuellen Schmerzsymptomatik und dem Unfall
vom 25. Februar 2000 über Dezember 2002 hinaus gegeben ist und ob die
Adäquanzprüfung nach der "Schleudertraumapraxis" oder aber nach der
Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu erfolgen
hat.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2006; vgl. Erw. 1 hievor). Dem Prozessausgang entsprechend hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der "Zürich"
(Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Dezember 2005
und der Einspracheentscheid vom 31. März 2004 aufgehoben werden, und es wird
die Sache an die "Zürich" zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die "Zürich" hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren gemäss dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: