Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 61/2006
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Prozess {T 7}
U 61/06

Urteil vom 19. September 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Flückiger

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid,
Steinenschanze 6, 4051 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 14. September 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene T.________ ist seit Juli 1998 als Autoverkäufer bei der
G.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 27. August 2002
erlitt er am 17. August 2002 auf der Autobahn in Spanien einen
Verkehrsunfall. Dabei zog er sich laut Arztzeugnis UVG vom 23. September 2002
und Operationsbericht vom 2. Oktober 2002 des Spitals X.________ Verletzungen
an der linken Hand zu (Offene Fraktur des 1., 2. und 3. Metacarpale,
Weichteilkontusion des 2. und 3. Finger dorsalseits, partielle
Devaskularisation des Daumens, Teildurchtrennung des Flexor pollicis,
Teildurchtrennung der Flexoren des Digitus II,
Gefäss-Nervenstrangdurchtrennung des Daumens radial, Zeigefinger und
Mittelfinger radialseits; Collateralbandverletzung des Daumens, Zeige- und
Mittelfingers, Ulnaschaftfraktur links). Der Versicherte wurde am Unfalltag
in Spanien sowie am 10. und 17. September 2002 in der Schweiz operiert, wobei
u.a. anderem eine Strahlamputation des linken Zeigefingers vorgenommen wurde.
Die SUVA zog Berichte des Spitals X.________ vom 7. Februar, 14. Juli und
8. Dezember 2003 (Letzterer über eine erneute Operation vom 2. Dezember 2003)
sowie Auszüge aus der von diesem Spital geführten Krankengeschichte (mit
Einträgen vom 5. Januar, 2. Februar und 24. März 2004) bei und liess den
Versicherten am 15. September 2004 durch den Kreisarzt Dr. med. S.________
untersuchen, welcher gleichentags zum Integritätsschaden Stellung nahm.
Anschliessend sprach die Anstalt mit Verfügung vom 16. September 2004 eine
Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 15 %, zu und lehnte es ab, eine Rente auszurichten.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 fest.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Kantonsgericht
Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die SUVA zurück (Entscheid vom 14. September 2005). Im Verlauf
des Rechtsmittelverfahrens hatte das Gericht die Akten der Eidgenössischen
Invalidenversicherung beigezogen und B.________, ehemaliger Vorgesetzter des
Versicherten, als Auskunftsperson befragt.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren,
es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. Mit der Beschwerdeschrift wurde
eine Stellungnahme des Dr. med. P.________, Abteilung Versicherungsmedizin
der SUVA, vom 20. Januar 2006 aufgelegt.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. T.________ lässt auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beide Parteien haben formelle Anträge gestellt. Diese sind praxisgemäss
vorgängig zu behandeln.

1.1 Der Beschwerdegegner lässt die Rückweisung der Beschwerdeschrift an die
SUVA zur Verbesserung (gemäss Art. 30 Abs. 3 OG) verlangen. Dieser Antrag ist
unbegründet, da die beanstandeten Ausführungen nicht als ungebührlich zu
qualifizieren sind. Insbesondere wird dem Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen.

1.2 Die SUVA macht zunächst geltend, die Tragweite des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheides sei unklar, weil zwischen Erwägungen und Dispositiv
ein Widerspruch bestehe: Das Dispositiv spreche von einer Rückweisung zu
weiteren Abklärungen, während die Erwägungen zur Integritätsentschädigung die
verbindliche Vorgabe enthielten, eine Entschädigung von 6 % für den Verlust
des linken Zeigefingers zu gewähren, wobei das Verhältnis dieser Vergütung zu
derjenigen von 15 % gemäss Einspracheentscheid unklar bleibe. Auch in Bezug
auf die Invaliditätsbemessung enthalte der kantonale Entscheid vage
Formulierungen, deren rechtlicher Charakter nicht deutlich werde.
Diese Rügen sind insofern zu behandeln, als im Rahmen der Prüfung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der wirkliche Rechtssinn des angefochtenen
kantonalen Entscheides festzustellen ist (in BGE 123 V 106 nicht
veröffentliche Erw. 1c des Urteils Z. vom 10. Juni 1997, C 280/95). Da dieser
in Bezug auf die Integritätsentschädigung aufgehoben wird (Erw. 4 hiernach),
erübrigt sich jedoch insoweit eine Stellungnahme. Was die
Invaliditätsbemessung anbelangt, ist immerhin festzuhalten, dass die
vorinstanzliche Erwägung, wonach es angezeigt sein "könnte", an Stelle der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) das ausserordentliche
Bemessungsverfahren (BGE 128 V 29) anzuwenden, keine verbindliche Vorgabe an
die SUVA darstellt, in dieser Weise vorzugehen. Gleiches gilt für die
Bemerkung des kantonalen Gerichts zum Valideneinkommen.

1.3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Art der Einvernahme von
B.________. Dessen Befragung durch die Vorinstanz als Auskunftsperson (und
nicht als Zeuge) widerspreche elementaren Verfahrensregeln.

1.3.1 Art. 61 lit. c ATSG bestimmt im Sinne einer Minimalvorschrift, dass das
Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid
erheblichen Tatsachen feststellt; es erhebt die notwendigen Beweise und ist
in der Beweiswürdigung frei. Weiter gehende, hier einschlägige Bestimmungen
enthält das ATSG nicht. Insoweit ist kantonales Recht massgebend (Art. 61
ATSG am Anfang). Gemäss § 12 des basellandschaftlichen Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) stellt
das Gericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen
fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Abs. 1). Der Richter kann von sich
aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen,
Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen bzw.
Zeuginnen anhören (Abs. 2). Für die Einvernahme von Zeugen bzw. Zeuginnen und
den Beizug von Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung (Abs. 3), d.h. die §§ 159 ff. des Gesetzes über die
Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO). Das kantonale Recht für das
Verfahren vor dem Kantonsgericht als Sozialversicherungsgericht sieht demnach
keine Beschränkung der zulässigen Beweismittel vor. Die Befragung von
Auskunftspersonen kann zwanglos unter "Erhebungen" subsumiert werden.

1.3.2 Nach verschiedenen kantonalen Prozessordnungen für die Verwaltungs- und
insbesondere die Sozialversicherungsgerichte sowie dazu veröffentlichten
Lehrmeinungen ist die Befragung von Auskunftspersonen zulässig. Christian
Zünd (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, Zürich 1999, S. 158, § 23 N 14) erwähnt diese Beweismassnahme und
hält fest, es sei darüber ein Protokoll aufzunehmen. Das bernische Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege nennt in Art. 19 Abs. 1 lit. c u.a.
Auskünfte der Parteien oder Dritter. Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich
nach den Vorschriften der ZPO (Art. 19 Abs. 2). In der Lehre wird dazu
ausgeführt, nicht schriftlich eingeholte Auskünfte von Parteien und Dritten
müssten zumindest sinngemäss protokolliert werden. Es gelte die
Protokollpflicht im Sinne einer Niederschrift der Aussagen nach ihrem
wesentlichen Inhalt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 174 f., Art. 19 Rz 31).
Nach Cavelty/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen:
dargestellt am Verfahren vor Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003,
S. 494 N 984, liegt es im Ermessen der urteilenden Instanz, ob ein
unbeteiligter Dritter als Auskunftsperson oder als Zeuge zu befragen ist.
Massgeblich sei, dass das gewählte Beweismittel ein sicheres Urteil über den
Sachverhalt zulasse. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz selbst nehme keine
formelle Bewertung der Beweiskraft der einzelnen Beweismittel vor. Diesen
Wert zu bestimmen sei Sache der Beweiswürdigung.

1.3.3 Entgegen der Auffassung der SUVA kann BGE 117 V 282, der sich mit den
Grundsätzen der Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren befasst, nicht
entnommen werden, ein Sozialversicherungsgericht sei gehalten,
Auskunftspersonen förmlich im Zeugenstand zu befragen. Das zitierte Urteil
besagt nur, aber immerhin, dass Personen, die im Verwaltungsverfahren
Auskünfte erteilt haben, nötigenfalls durch den Richter der förmlichen
Zeugenbefragung zu unterstellen sind, wenn die Richtigkeit ihrer
schriftlichen Auskünfte vom Betroffenen bestritten wird (BGE 117 V 283 f.
Erw. 4b). Daraus lässt sich nicht ableiten, das Gericht dürfe als Zeugen
angerufene Personen, insbesondere wenn eine gewisse Nähe zu einer der
Parteien besteht, nicht als Auskunftspersonen befragen. Vielmehr erwähnt das
Urteil ausdrücklich die Möglichkeit der Einvernahme von Auskunftspersonen,
sofern darüber ein Protokoll erstellt wird und der oder die Betroffene
Gelegenheit erhält, der Befragung beizuwohnen (BGE 117 V 285 unten mit
Hinweisen). Eine solche Praxis der Vorinstanz ist weder bundesrechtswidrig
noch verletzt sie elementare Verfahrensgrundsätze.

1.3.4 Der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdegegners war im
Verwaltungsverfahren nicht als Auskunftsperson befragt worden. Die Befragung
vor Gericht erfolgte in Anwesenheit der Parteien, die Fragen stellen konnten,
und es wurde ein von der Gerichtsschreiberin unterzeichnetes Protokoll
aufgenommen. Der Umstand, dass das Protokoll nicht vorgelesen und von der
Auskunftsperson unterzeichnet wurde, macht es als Beweismittel nicht
untauglich, ebenso wenig die Tatsache, dass die Auskunftsperson nicht nach
Art. 307 StGB zur Wahrheit ermahnt wurde. Eine solche Sachverhaltsermittlung
erweist sich im Lichte der Rechtsprechung nicht als bundesrechtswidrig. Die
Beweisabnahme durch das kantonale Gericht war zulässig. Das protokollierte
Ergebnis der Befragung der Auskunftsperson unterliegt wie andere Beweismittel
der freien Beweiswürdigung.
Im Übrigen hat es der Rechtsvertreter der SUVA anlässlich der Verhandlung vom
14. September 2005 unterlassen, einen Antrag auf Befragung von B.________ als
Zeuge - und nicht als Auskunftsperson - zu stellen. Wenn Zweifel an dessen
Zuverlässigkeit bestanden, hätte noch am Schluss der Verhandlung beantragt
werden können, die Auskunftsperson habe ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht
als Zeuge zu bekräftigen. Insofern stellt sich die Frage, ob die
entsprechende Verfahrensrüge vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
verspätet sei, wie das kantonale Gericht einwendet. Die Frage kann jedoch
offen bleiben, weil die Einvernahme als Auskunftsperson zulässig war.

1.4
1.4.1 Schliesslich bemängelt die SUVA das Verhandlungsprotokoll vom
14. September 2005 in formeller Hinsicht; es enthalte weder eine wörtliche
noch eine sinngemässe Wiedergabe der Aussagen, sondern bestehe aus einer
stichwortartigen Aufzeichnung der Antworten ohne die entsprechenden Fragen
und sei im Zusammenhang schwer nachvollziehbar. Einzelne Passagen hätten in
der maschinengeschriebenen Fassung zum besseren Verständnis nachgebessert
werden müssen. Das Protokoll sei am Schluss der Verhandlung nicht vorgelesen
und weder vom Versicherten noch von der Auskunftsperson unterschrieben
worden. Auch hätten weder die Befragten noch die Parteivertreter Gelegenheit
gehabt, zur Richtigkeit der Protokollierung Stellung zu nehmen.

1.4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE
124 V 389 Erw. 3 und 4 mit Hinweisen) und des Bundesgerichts (Urteil F.O. vom
14. Januar 2000, 2A.450/1999) entspricht es einem allgemeinen, aus dem in
Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 nBV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleiteten verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass entscheidwesentliche
Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die
Pflicht zur Protokollierung von relevanten Abklärungen, Zeugeneinvernahmen
und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör erschöpft sich, was auch für die Protokollierungspflicht an einer
Gerichtsverhandlung gilt, nicht darin, dass sich die Parteien zur Sache
äussern und Beweisanträge stellen können. Das rechtliche Gehör ist nur
gewahrt, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger
Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen werden. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Äusserungen zu protokollieren sind.
Das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall
wesentlichen Punkte beschränken.

1.4.3 Das von der Gerichtsschreiberin unterzeichnete Verhandlungsprotokoll
hält die entscheidrelevanten Punkte der Befragung der Auskunftsperson fest.
Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung im Übrigen
nicht gerügt wird, Genüge getan. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die
wesentlichen Aussagen der Auskunftsperson zusammengefasst wiedergegeben.
Obwohl die SUVA an der Verhandlung vertreten war, legt sie nicht dar, welche
Aussagen nicht oder anders gemacht worden seien. Es erübrigt sich deshalb,
näher auf den Inhalt des Protokolls einzugehen. Die Art und Weise der
Protokollierung durch die Vorinstanz mag im Zeitalter von PC und Notebook als
diskutabel erscheinen. Sie genügt jedoch unter den konkreten Umständen den
Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung. Die Ergebnisse der umstrittenen
Einvernahme unterliegen deshalb keinem Verwertungsverbot. Damit lässt es sich
nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, wenn die Vorinstanz das Protokoll
der Befragung der Auskunftsperson beweismässig verwendet und gewürdigt hat.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das
intertemporale Recht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V
360 Erw. 2 mit Hinweisen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16
ATSG) sowie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) als einer
Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) in Form von Taggeldern (Art. 16 Abs. 1
UVG) oder von Invaliditätsleistungen (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen
der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie zu
Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Integritätsentschädigung
(Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV, Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32
Erw. 1b mit Hinweisen).

2.2 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent
invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

3.
Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine
Invalidenrente.

3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, die vorhandenen Unterlagen
liessen eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdegegners nicht zu. Diejenigen ärztlichen Stellungnahmen, welche vor
der am 2. Dezember 2003 durchgeführten Operation verfasst wurden, seien für
eine abschliessende Beurteilung nur bedingt tauglich. Nach diesem Eingriff
sei einzig der Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 15. September
2004 erstellt worden. Dieser trage jedoch der vom Beschwerdegegner glaubhaft
geschilderten Schmerzsymptomatik nicht hinreichend Rechnung und gelange
deshalb zu Verweisungstätigkeiten, welche dem Gericht als nicht realistisch
erschienen. Zudem führe der Umstand, dass der Beschwerdegegner auf Grund der
Verletzung der linken Hand Schwierigkeiten bei der Datenverarbeitung am
Computer habe, zum Verlust von Kunden, da diese nicht durch einen sofort
ausgefertigten Vertrag unterschriftlich verpflichtet werden könnten und
deshalb die Möglichkeit behielten, den Kauf nochmals zu überdenken. Die
funktionellen Einschränkungen hätten somit erwerbliche Auswirkungen.

3.2 Die SUVA macht demgegenüber geltend, es treffe nicht zu, dass sich einzig
der Kreisarzt zur Entwicklung nach der Operation vom 2. Dezember 2003
geäussert habe. Vielmehr finde sich bei den Akten auch die Krankengeschichte
des Spitals X.________, welche Einträge vom 5. Januar, 2. Februar und
24. März 2004 aufweise. Daraus gehe hervor, dass die Behandlung nach der
Operation wie vorgesehen habe durchgeführt werden können, wobei gewisse
Überempfindlichkeiten verblieben seien. Die Arbeitsfähigkeit habe sich laut
den Schätzungen der Ärzte des Spitals X.________ sukzessive von 50 % ab
5. Januar 2004 auf 100 % ab 1. April 2004 gesteigert. Der Kreisarzt sei ein
halbes Jahr später zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt. Verblieben seien
gewisse Restbeschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht massgeblich
beeinträchtigten. Der Versicherte habe denn auch ausdrücklich erklärt, er
benötige keine Schmerzmittel mehr. Damit sei hinreichend nachgewiesen, dass
keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Autoverkäufer
bestehe.

3.3 Wie die SUVA mit Recht festhält, ist auf Grund der Akten nicht
nachvollziehbar, warum der Versicherte seine linke Hand schmerzbedingt
praktisch nicht mehr gebrauchen können sollte und von der Situation eines
Einhänders ausgegangen werden müsste. Die vorhandenen medizinischen
Unterlagen ermöglichen jedoch keine Beurteilung der Schmerzsituation, welche
weitere Abklärungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu BGE
124 V 94 Erw. 4b; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [= Urteil K.
vom 8. April 2004, I 573/03]) als entbehrlich erscheinen liesse. Vielmehr
bedarf die Aktenlage diesbezüglich, wie die Vorinstanz mit Recht erkannt hat,
der Ergänzung. Ausgehend vom aus den medizinischen Erkenntnissen
abzuleitenden Zumutbarkeitsprofil, sofern dieses keine uneingeschränkte
Ausübung der bisherigen Tätigkeit zulässt, ist anschliessend abzuklären, ob
und inwieweit die gesundheitlichen Einschränkungen erwerbliche Auswirkungen
zeitigen. Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen rechtfertigt sich
nicht ohne nähere Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen die Annahme, es
liege kein (UV-)rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Das kantonale
Gericht hat deshalb zu Recht eine Rückweisung vorgenommen.

4.
Mit Bezug auf die Integritätsentschädigung ist eine Rückweisung an die SUVA -
entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - nicht angezeigt. Der
Kreisarzt hat in seinem Bericht vom 15. September 2004 den Zustand nach
Strahlamputation des 2. Fingers links, die Funktionseinschränkung des linken
Daumens und des linken Mittelfingers sowie die Berührungsempfindlichkeit im
Bereich der ersten Kommissur berücksichtigt und eine gesamthafte Beurteilung
des Integritätsschadens vorgenommen. Die Integritätsentschädigung ist
abstrakt und egalitär (BGE 124 V 35 Erw. 3c mit Hinweis auf BGE 113 V 221
Erw. 4b), insbesondere unabhängig von den individuellen Auswirkungen, z.B.
als Folge eines ungünstigen Arbeitsplatzes (Urteil S. vom 17. Januar 2005,
U 326/03, Erw. 1.2), zu bemessen. Die Bewertung durch den Kreisarzt ist
nachvollziehbar und überzeugt anhand der Aktenlage mit Blick auf den Anhang 3
zur UVV sowie die SUVA-Tabellen 1 und 3 (zum rechtlichen Charakter dieser so
genannten Feinraster BGE 124 V 32 Erw. 1c und 113 V 219 Erw. 2 sowie RKUV
2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1 [= Urteil T. vom 12. Januar 2004, U 134/03]).
Die dagegen erhobenen Einwände sind mit der ärztlichen Beurteilung des Dr.
med. P.________ vom 20. Januar 2006 hinreichend widerlegt. Es besteht kein
Anspruch auf eine 15 % übersteigende Integritätsentschädigung. In diesem
Punkt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Der teilweise obsiegende
Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung
(Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 14. September 2005 aufgehoben, soweit er die
Integritätsentschädigung betrifft. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wird
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 19. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: