Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 616/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 616/06

Urteil vom 18. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Z. ________, 1976, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom       13. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Dezember
2006 eine von Z.________ (geboren 1976) eingereichte, gegen die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gerichtete
Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit darauf
einzutreten war,
dass Z.________ hiegegen mit Eingabe vom 24. Dezember 2006
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte,
dass die Instruktionsrichterin diese Eingabe mit Verfügung vom 9. Januar 2007
wegen Äusserungen ungebührlichen Inhalts an Z.________ gemäss Art. 30 Abs. 3
OG zur Umänderung innert einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen
zurückwies, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass Z.________ fristgerecht eine weitere Eingabe (vom 26. Januar 2007)
einreicht und eine Verbesserung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ablehnt,
wobei er zur Begründung anführt, er könne keine ungebührlichen Stellen
finden, eventuell müsse das Gericht die zu beanstandenden Inhalte näher
bezeichnen,
dass er nach Eingang der Verfügung vom 9. Januar 2007 die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft und diejenigen Stellen, die seiner
Ansicht nach ungehörig sein könnten, gekennzeichnet hat, woraus sich ergibt,
dass er durchaus in der Lage war zu erkennen, welche Ausdrucksweisen den
durch die gute Sitte gebotenen Anstand (vgl. Art. 31 Abs. 1 OG) verletzen,
dass Z.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2006
die SUVA als "Schweizer Unfall und Terror Verursachungs-Anstalt" sowie
"Massenmörderin" bezeichnete, sie der Lügen, des Betrugs
("Alibi-Schein-Abklärungen") und der Verleumdung bezichtigte und ihr vorwarf,
"absichtlich falsche Arztberichte ... von SUVA-Terror-Ärzten und dubiosen
Ferndiagnostikern" erstellen zu lassen sowie "terroristische
Leistungsverweigerung" und "absichtliche" Verfahrensverzögerung zu betreiben,

dass in der Eingabe vom 26. Januar 2007 weitere Ungebührlichkeiten enthalten
sind, indem die SUVA beschimpft wird, sie bediene sich des "Terrors", begehe
"schwerste Körperverletzung" an Versicherten, habe "Morde durch Tabakrauch"
zu verantworten und wende die Gesetze an, als seien sie "Märchenbücher",
dass diese Äusserungen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand krass
verletzen,
dass die geltend gemachte Meinungsäusserungsfreiheit in einem
Gerichtsverfahren nicht unbegrenzt gilt und insbesondere unwahre Tatsachen,
ehrenrührige Behauptungen und Feststellungen, die in ihrer Schärfe nicht
notwendig sind, nicht umfasst (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999,  S. 393, Rz 607 zu Art. 10
EMRK),
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den
gesetzlichen Anforderungen des Art. 108 OG nicht genügt, weshalb
androhungsgemäss darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 OG),
dass es um rein prozessrechtliche Fragen geht, weshalb das Verfahren
kostenpflichtig ist (Art. 134 Satz 1 OG e contrario),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Z.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 18. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: