Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 615/2006
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U 615/06

Urteil vom 9. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

R. ________, 1962, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Tobler, Pestalozzistrasse 14,
8570 Weinfelden,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 8. November 2006.

Sachverhalt:

A.
R. ________ (Jg. 1962) war am 14. Oktober 1998 als Lenkerin ihres
Personenwagens an einem Auffahrunfall beteiligt, als der ihr nachfolgende
Automobilist sein Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen nicht mehr
rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte und es zur Kollision kam. Sie wurde
gleichentags im Spital X.________ aufgenommen, wo eine commotio cerebri, ein
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Zervicalsyndrom und radikulärem
sensiblem Ausfallsyndrom C6 und C7 links sowie eine Kontusion der
Brustwirbelsäule diagnostiziert wurden. Nach der am 26. Oktober 1998
erfolgten Spitalentlassung blieben nebst verschiedenen weiteren Beschwerden
eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik sowie Sensibilitätsstörungen im linken
Arm und ein rezidivierendes Erbrechen jeweils nach der Nahrungsaufnahme
bestehen, weshalb es in den folgenden Jahren zu zahlreichen ärztlichen
Untersuchungen und auch stationären medizinischen Abklärungen kam. Die
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (früher: Berner Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft) kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Auf Grund einer Expertise des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB) vom 9. Juni 2005 gelangte sie zum Schluss, für die noch
vorhandenen Beschwerden komme dem Unfall vom 14. Oktober 1998 keine kausale
Bedeutung mehr zu. Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte sie deshalb
die bis anhin gewährten Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) rückwirkend
ab 30. September 2005 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
13. Februar 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ die Ausrichtung der
bisherigen Leistungen auch nach dem 30. September 2005 oder - eventuell - die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz hatte beantragen
lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom
8. November 2006 ab. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um Vergütung der
Kosten für eine technische Unfallanalyse und eine biomechanische
Kurzbeurteilung ab, welche die Versicherte selbst veranlasst hatte.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ erneut beantragen, auch ab
1. Oktober 2005 seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Taggeld,
Heibehandlung) zu erbringen, bis über den Rentenanspruch entschieden worden
sei; eventuell sei ihr - mit Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den
Unfallversicherer - eine Invalidenrente auf Grund einer 30%igen
Arbeitsunfähigkeit zu gewähren.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006 S. 1205 und 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht
in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen
Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75). Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
daher heute das Bundesgericht.

1.2 Das BGG, welches die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu regelt, ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist
(Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil der kantonale Gerichtsentscheid am 8. November
2006 erlassen und auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem 1. Januar
2007 eingereicht worden ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

1.3 Die Kognition des Bundesgerichtes im Unfallversicherungsbereich  ergibt
sich damit aus Art. 132 OG (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1 OG; Art. 132
Abs. 2 OG e contrario). Danach ist die Überprüfungsbefugnis im
Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung (lit. a); das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (lit. b) und kann
über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen
(lit. c).

2.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Auffahrunfalles vom
14. Oktober 1998 auch nach dem 30. September 2005 noch Leistungen zustehen,
wobei in diesem Zusammenhang einzig die Adäquanz der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zum Unfallereignis streitig ist.

2.1 Bezüglich der für die Beurteilung massgebenden Rechtsprechung zum
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und
eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.2 und 3.3 S. 181 f. mit
Hinweisen), insbesondere bei im Vordergrund stehenden psychischen
Unfallfolgen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2002
Nr. U 465 S. 437 E. 3a und b mit Hinweisen), wird mit dem kantonalen Gericht
auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 verwiesen.

2.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin anlässlich des
Auffahrunfalles vom 14. Oktober 1998 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
eine in ihren Auswirkungen äquivalente Wirbelsäulenverletzung oder allenfalls
ein Schädelhirntrauma erlitten. Einigkeit besteht auch darüber, dass die in
der Folge aufgetretenen gesundheitlichen Störungen zumindest teilweise dem
nach solchen Verletzungen typischen, so genannten "bunten Beschwerdebild"
(BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) entsprechen. Nebstdem traten Beeinträchtigungen
auf, welche sich nicht mehr diesem Beschwerdebild zuordnen lassen. Schon
während des ersten stationären Aufenthaltes im Spital X.________ wurden
Sensibilitätsstörungen festgestellt und bereits ab dem dritten Tag nach dem
Unfall kam es jeweils nach dem Essen häufig zu Erbrechen, sodass später
zeitweise sogar auf künstliche Ernährung umgestellt werden musste. Trotz
ausgedehnter fachärztlicher Untersuchungen konnte für diese Befunde kein
objektiv erklärbares organisches Korrelat gefunden werden. Ärztlicherseits
wurde daher schon sehr bald eine Beeinflussung des Gesundheitszustandes durch
psychische Komponenten in Betracht gezogen. Im Rahmen der weiteren
medizinischen Abklärungen fanden entsprechende Verdachtsmomente denn auch
ihre Bestätigung. So liessen sich das rezidivierende Erbrechen und die
linksseitigen Sensibilitätsstörungen letztlich nur als - schon während des
ersten Aufenthaltes im Spital X.________ und damit unmittelbar nach dem
Unfallereignis zu Tage getretene - psychisch bedingte Reaktion der
Beschwerdeführerin erklären.

2.3 Während die natürliche Kausalität des Unfalles vom 14. Oktober 1998 für
die geklagten Leiden von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt
wird, wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung des
Unfallversicherers, wonach die - dem Grundsatz nach unbestrittenermassen
vorhandene - psychische Problematik die zum typischen Beschwerdebild nach
Schleudertraumata der Halswirbelsäule und in ihren Auswirkungen äquivalenten
Verletzungen gehörenden Beeinträchtigungen ganz in den Hintergrund gedrängt
hat. Folgt man mit der Vorinstanz der Betrachtungsweise des
Unfallversicherers, beurteilt sich die Adäquanzfrage laut BGE 123 V 98 nach
der bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und nicht nach der bei
Schleudertraumata und mit diesen vergleichbaren Verletzungen (BGE 117 V 359)
massgebenden Rechtsprechung.

2.3.1 Nach dem Unfall vom 14. Oktober 1998 mit anschliessendem Aufenthalt im
Spital X.________ klagte die Beschwerdeführerin schon in der
Rehabilitationsklinik Y.________ über starke Schmerzen im Bereich der
Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in den Kopf, über Sensibilitätsverluste im
linken Arm, starken Schwindel und Übelkeit, rezidivierendes Erbrechen jeweils
unmittelbar nach der Nahrungsaufnahme, deutliche Ermüdbarkeit sowie
Konzentrationsstörungen mit Gedankenflucht. Während des vom 7. Dezember 1998
bis 11. Januar 1999 dauernden (zweiten) Aufenthaltes im Spital X.________
konnte eine Somatisierung im Rahmen eines psychischen Abwehrverhaltens wegen
Angst vor bleibenden Schäden nicht ausgeschlossen werden und die Ärzte der
Rehabilitationsklinik Y.________ stellten in ihrem Austrittsbericht vom
27. April 1999 die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen
Anpassungsstörung mit vegetativer Begleitsymptomatik. Auch Dr. med.
W.________ ging am 6. März 2000 von einer posttraumatischen Belastungsstörung
aus und der Neurologe Dr. med. M.________ hatte schon im Dezember 1999 von
einem Verdacht auf eine Konversions-Symptomatik und von einer schweren,
protrahierten posttraumatischen Anpassungsstörung gesprochen, Diagnosen, die
er auch im Juli 2000 nicht in Frage stellen wollte. Frau Dr. med. J.________,
bei welcher die Beschwerdeführerin ab Ende Januar 2000 in psychiatrischer
Behandlung stand, stellte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2000 ebenfalls eine
posttraumatische Belastungsstörung fest und wies gleichzeitig auf
neurologische, neuropsychologische sowie vegetative Restbeschwerden hin. Eine
Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ergab gemäss
Expertise vom 8. November 2001 (mit Zusatzauskünften vom 18. Juni 2002) in
psychischer Hinsicht eine depressive Fehlentwicklung mit kognitiver
Beeinträchtigung und Einschränkung der Sozialkompetenz, wobei weder eine
Konversionsstörung noch ein organisches Psychosyndrom sicher ausgeschlossen
werden konnten, im Vordergrund aber nebst dem chronisch-rezidivierenden
Erbrechen, den Kopfschmerzen, den depressiven Symptomen und einem
cervicospondylogenen Syndrom die kognitive Beeinträchtigung mit
eingeschränkter Sozialkompetenz stand. Nach einem zweiten Aufenthalt sprachen
die Ärzte des ZMB im Gutachten vom 9. Juni 2005 von einer chronischen
Cephalea, aktuell wahrscheinlich analgetika-mitinduziert oder -verstärkt,
einem chronischen cervicalen Schmerzsyndrom links, einer leichten kognitiven
Beeinträchtigung sowie einer gemischten Konversionsstörung. Das unklare
rezidivierende tägliche Erbrechen, die Taubheit sowie Krämpfe in der linken
Hand werden als Nebendiagnose ohne oder mit höchstens möglichem
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Oktober 1998 eingestuft. Das
Vorliegen der früher gestellten Diagnose einer Konversionsstörung wird als
wahrscheinlich betrachtet, wobei diese Diagnose mangels einer entsprechenden
psychodynamischen Erklärung nicht mit letzter Sicherheit gestellt werden
könne, im Kontext der Zusammenhänge des Verlaufs und des Befunds aber am
ehesten von einer solchen Störung auszugehen sei.

2.3.2 Wie der Unfallversicherer schon in der Verfügung vom 30. November 2005
und anschliessend erneut im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 hat sich
auch das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 8. November 2006 mit
diesen ärztlichen Berichten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
eingehend auseinandergesetzt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
die daraus gezogenen und ausführlich begründeten Schlussfolgerungen der
beiden Vorinstanzen erhobenen - und mit der Beschwerdeantwort des
Unfallversicherers vom 13. Februar 2007 nochmals entkräfteten - Einwände
rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf (drei) einzelne
Auszüge aus den beiden ZMB-Gutachten vom 8. November 2001 und 9. Juni 2005,
ohne dass dargelegt würde, weshalb und inwiefern sich die Entscheide der
Vorinstanz und des Unfallversicherers mit diesen nicht vereinbaren liessen.
Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin hat sich die Prüfung
der Adäquanzfrage daher nach der Rechtsprechung zur Kausalität psychischer
Unfallfolgen in BGE 115 V 133 zu richten.

2.4 Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob das Ereignis vom 14. Oktober
1998 als leichter, als schwerer oder aber als im mittleren Bereich liegender
Unfall einzustufen ist. Je nach Ergebnis müssen die für eine Bejahung der
Adäquanz erforderlichen Kriterien in mehr oder weniger qualifizierter Weise
erfüllt sein (nachstehende E. 2.5).
2.4.1 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 14. Oktober 1998 als mittelschwer
eingestuft, während der Unfallversicherer noch von einem mittelschweren, eher
im Bereich der leichteren Unfälle liegenden Ereignis ausging. Wie es sich
diesbezüglich verhält, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt
zu werden, da sich die Beantwortung dieser Frage auf das Ergebnis der
Adäquanzprüfung nicht auswirkt. Nicht gefolgt werden kann jedenfalls der
Argumentation der Beschwerdeführerin, welche von einem schweren, zumindest
aber einem im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegenden mittelschweren
Ereignis ausgehen will. Zur Stützung ihres Standpunktes hat sie im kantonalen
Verfahren eine technische Unfallanalyse vom 8. Mai 2006 und eine
biomechanische Beurteilung vom 9. Juni 2006 als zusätzliche Beweismittel
eingereicht, welche auf ihre Veranlassung hin von A.________ erstellt worden
sind. Der Unfallversicherer seinerseits konnte sich für die Einreihung des
Unfalles bereits in seiner Verfügung vom 30. November 2005 und später im
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 auf eine von ihm veranlasste
biomechanische Kurzbeurteilung vom 13. April 1999 berufen. Weil von Anfang an
kein Anlass für Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestand, ist die
Notwendigkeit der Einholung zusätzlicher Expertisen durch die
Beschwerdeführerin zu verneinen. Zu Recht hat es die Vorinstanz denn auch
abgelehnt, die dafür angefallenen Kosten (Fr. 2925.45) dem Unfallversicherer
zu überbinden.

2.4.2 Für die Klassifikation eines Unfalles als leicht, schwer oder
mittelschwer ist in erster Linie auf den äusseren, augenfälligen
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften abzustellen (Urteil
U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin
war als Lenkerin eines Personenwagens an einem gewöhnlichen Auffahrunfall
ohne irgendwelche spektakuläre Begleitumstände beteiligt. Solche werden in
aller Regel als mittelschwere Unfälle qualifiziert und als solche sogar eher
im Bereich der leichteren Unfälle eingereiht (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237
E. 5.1.2 mit Hinweisen). Schon die vom Unfallversicherer beigebrachte
biomechanische Kurzbeurteilung vom 13. April 1999 geht von einer beim
Aufprall entstandenen Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der
Beschwerdeführerin aus, welche "deutlich im oder auch über dem Bereich von
10-15 km/h gelegen haben dürfte", und unterscheidet sich damit nicht
wesentlich von der Beurteilung von A.________, welche eine kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung von 13,5-19 km/h angibt. Es mag zwar zutreffen, dass
damit die für Schleudertraumata geltende Harmlosigkeitsgrenze erreicht oder
gar überschritten worden ist. Dem Übersteigen dieser Schwelle kommt bei der
Einreihung von Unfällen nach deren Schweregrad indessen kaum je
entscheidwesentliche Aussagekraft zu. Die Wucht des Aufpralls kann zwar nicht
generell vernachlässigt werden, ihr ist aber letztlich bei dem bei
gewöhnlichen Auffahrunfällen üblicherweise erreichten Geschwindigkeitsniveau
keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Die Diskrepanz der beiden von
den Parteien eingeholten Beurteilungen ist für die Einstufung des zur
Diskussion stehenden Unfalles auch insofern unerheblich, als sich die
angegebenen Bandbreiten von 10-15 km/h und 13,5-19 km/h zumindest teilweise
überlappen und daher nicht zwangsläufig zu unterschiedlichen Bewertungen des
Schweregrades des Unfalles führen müssen. Zu Recht weist der
Unfallversicherer in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007 denn auch
darauf hin, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: I.
und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) bei einer
Geschwindigkeitsänderung von 12-16 km/h noch von einem mittelschweren
Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen ausging (Urteil U 343/02 vom
10. September 2003, E. 4.2; vgl. auch Kasuistik in RKUV 1995 Nr. 215 S. 91
E. 3b). Eine andere Einstufung rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal auch
der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Kopfanprall lediglich eine
in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 13. April 1999 angenommene, aber
nicht weiter belegte Vermutung darstellt.

2.5 Geht man - zu Gunsten der Beschwerdeführerin als höchstens in Betracht
fallender Variante - von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus,
müssten für eine Bejahung der Adäquanz mehrere der für die Beurteilung
relevanten Kriterien in gehäufter oder ein einzelnes davon in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Dass weder
das Eine noch das Andere zutrifft, haben sowohl das kantonale Gericht wie
zuvor auch schon der Unfallversicherer in ihren Entscheiden ausführlich
dargelegt und überzeugend begründet. Darauf und auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007 kann grundsätzlich
verwiesen werden. Die Vorinstanz hat einzig die Kriterien Dauerbeschwerden
und schwieriger Heilungsverlauf (soweit auf die objektivierbaren Beschwerden
beschränkt) sowie Grad und Dauer der Arbeitunfähigkeit als allenfalls noch
(äusserst) knapp erfüllt betrachtet. Diese Beurteilung vermag einer
gerichtlichen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde standzuhalten.

3.
Was schliesslich den Eventualantrag auf Gewährung einer Invalidenrente
zufolge einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin nebst dem nach der erlittenen Verletzung typischen
Beschwerdebild einzig Störungen aufweist, die ihren Ursprung in der
psychischen Reaktion auf das Unfallereignis haben. Für diese Leiden kann sie
nach dem Gesagten mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall vom
14. Oktober 1998 keine Leistungen mehr beanspruchen. Andere, namentlich
organisch objektivierbare Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Die im
Gutachten des ZMB vom 9. Juni 2005 bescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf
Grund somatischer Befunde kann sich daher nur auf die bereits zum
Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule und in ihren
Auswirkungen äquivalenten Verletzungen gehörenden Behinderungen beziehen. Der
Eventualantrag ist folglich unbegründet.

4.
Weil sich das Verfahren noch nach OG richtet (E. 1.2 hievor), fallen keine
Gerichtskosten an (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl