Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 614/2006
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U 614/06

Urteil vom 31. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

B. ________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo
Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst PRD,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich  vom 14. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass B.________ am 22. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14.
Dezember 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), sich
das Verfahren jedoch noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393
E. 1.2. S. 395), da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist
(Art. 134 OG e contrario),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Entscheid vom 28. März 2007 wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und B.________ gleichzeitig
aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen
Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: