Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 610/2006
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U 610/06

Urteil vom 4. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

R. ________, 1975, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 15. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1975 geborene R.________ war seit August 1990 bei der Fabrik V.________
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. März 2001 kollidierte
sie als Fahrzeuglenkerin beim Spurwechsel mit einen anderen Auto. Der
gleichentags aufgesuchte Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, fand multiple Kontusionsmarken und diagnostizierte eine
Distorsion der Halswirbelsäule (Bericht vom 6. April 2001). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, indem sie für die Heilbehandlung
aufkam und Taggelder ausrichtete. R.________ nahm am 17. April 2001 ihre
Arbeit wieder halbtags auf, klagte aber zunehmend über Beschwerden im rechten
Arm, sodass sie sich vom 19. September bis 24. Oktober 2001 in der Klinik
B.________ aufhielt. Dieser Aufenthalt brachte jedoch keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes, zumal eine psychische Problematik in Form
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
weit im Vordergrund stand (Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 20.
März 2001).
Am 17. August 2002 erlitt R.________ einen Auffahrunfall und zog sich dabei
eine erneute HWS-Distorsion zu (Arztzeugnis des Dr. med. G.________ vom 30.
August 2002). Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 stellte die SUVA ihre bis
dahin erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. März 2005
ein, da die nun noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 15. November 2006 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
die SUVA zu verpflichten, ihr über den 31. März 2005 hinaus die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. Die erste Eingabe vom 21. Dezember 2006 wurde mit
präsidialer Verfügung vom 30. Januar 2007 zur Verbesserung an die Versicherte
zurückgewiesen, da sie Ausführungen ungebührlichen Inhalts enthielt. Am 8.
Februar 2007 (Posteingang) ist sie dieser Verpflichtung nachgekommen und hat
ihre Beschwerdeschrift zugleich ergänzt. Mit nachträglicher Eingabe vom 6.
März 2007 reicht die Versicherte ausserdem einen medizinischen Aufsatz ein.
Während die SUVA auf Abweisung schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können - ausser im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorzubehalten
ist immerhin der Fall, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V
353). Derartige massgebende neue Gesichtspunkte sind in den nachträglich
eingereichten Akten indes nicht enthalten. Sie sind daher unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG
unerheblich und haben bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben. Ebensowenig
kann demnach auf die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgenommenen
Ergänzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und
Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b
S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1
S. 406) sowie bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) im
Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die Beweislastverteilung in Bezug auf das Dahinfallen einer zunächst
anerkannten natürlichen Kausalität (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, U
180/93, mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen
Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402
E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen), insbesondere bei
psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133) oder einem HWS-Schleudertrauma
(BGE 117 V 359).

3.2 Zu betonen ist, dass die Adäquanzbeurteilung nach einem Unfall mit
HWS-Schleudertrauma, HWS-Distorsion oder Schädel-Hirntrauma (ohne organisch
[hinreichend] nachweisbare Gesundheitsschädigung) grundsätzlich nach der in
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung zu
erfolgen hat, sofern innerhalb einer Latenzzeit von höchstens 72 Stunden
Kopf- oder Nackenschmerzen auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f. E. 5e, U
264/97) und sich in der Folge das für derartige Verletzungen
charakteristische Beschwerdebild (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338)
herausbildet. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Prüfung
der adäquaten Kausalität jedoch unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) vorzunehmen, wenn die zum
erwähnten Beschwerdebild gehörenden Symptome im Vergleich zu einer
ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (vgl.
dazu: BGE 119 V 338, 117 V 360 Erw. 4b, 377 Erw. 3c, 382 Erw. 4b).

4.
4.1 Das kantonale Gericht stellte nach umfassender Prüfung und sorgfältiger,
beweisrechtlich einwandfreier Würdigung der medizinischen Akten zutreffend
fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. März 2005) -
hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden mit hauptsächlich Nacken-,
Kopf- und Rückenschmerzen - keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen
das Beschwerdebild prägen, welche weitere Heilbehandlungen bedurft oder zu
fortgesetzter unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Zu Recht
haben Vorinstanz und SUVA somit das Vorliegen einer organisch nachweisbaren
Schädigung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die
Unfallereignisse vom 20. März 2001 und 17. August 2002 verursacht worden
wäre, verneint, wobei die Vorinstanz offen gelassen hat, ob die Versicherte
beim ersten Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hatte.

4.2 Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen ausgeführt wird,
insbesondere gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. V.________, Leitender
Arzt am Zentrum für funktionelle Kernspintomographie, seien klar fassbare
Verletzungen an der oberen Halswirbelsäule ausgewiesen (Bericht vom 11.
Oktober 2005), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits im Bericht des Dr. med.
S.________, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 12. April 2004 finden sich Hinweise auf eine
Diskrepanz zwischen den erhobenen Befunden (keine neurologischen oder
vegetativen Defizite, keine ossären Läsionen bei verkrampfter
Schulter-/Nackenmuskulatur, mit Kopfschmerzen okzipital) und den beklagten
Beschwerden. Neurologische Ausfälle wurden beim diagnostizierten HWS-Syndrom
ebenso wenig anlässlich ihres ersten Rehabilitationsaufenthaltes in der
Klinik B.________ vom 19. September bis 24. Oktober 2001 festsgestellt, wobei
die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10: F43.21) die somatischen Beschwerden überlagert sowie Untersuchung
und Beurteilung erschwert hat (Austrittsbericht vom 25. Oktober 2001). Dies
bestätigte die Neurologische Klinik und Poliklinik am Spital U.________,
welche gemäss Bericht vom 11. Februar 2002 keine fokal-neurologischen
Ausfälle erheben konnte und als Hauptdiagnose ein schweres depressives
Zustandsbild festhielt, welches das Ausmass der Schmerzsymptomatik und der
multiplen Begleitbeschwerden bestimme. Sogar der Hausarzt Dr. med. G.________
wies am 7. Mai 2001 auf die fehlende Objektivierbarkeit pathologischer
Befunde hin. Anlässlich der stationären Abklärung in der medizinischen Klinik
am Spital K.________ gut anderthalb Jahre nach den beiden Unfällen, wurde
eine funktionelle Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Störung
diagnostiziert und eine stationäre Therapie in einer Psychosomatikstation
angeregt (Bericht vom 21. März 2003). Demgegenüber war ein ausgeprägtes
somatisches Korrelat nicht mehr diagnostizierbar (Kreisärztliche Untersuchung
des SUVA-Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. L.________, FMH Chirurgie, vom
23. September 2003). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen
Auffassung, können die erst rund drei Jahre nach dem zweiten Unfall
durchgeführten funktionellen Magnetresonanztomografien (MRT) der HWS kein
Indiz für eine organisch nachweisbare Schädigung liefern, wie der
SUVA-Mediziner Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinen
ärztlichen Beurteilungen vom 6. März und 7. Juli 2006 einleuchtend und
nachvollziehbar darlegte. Die von Dr. med. V.________ durchgeführten
funktionellen HWS-MRT, soweit im vorliegenden Zusammenhang wissenschaftlich
überhaupt anerkannt (vgl. die ärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________
vom 6. März 2006), sind demnach nicht geeignet, die über den 31. März 2005
hinaus bestehende Unfallkausalität allenfalls erhobener Befunde schlüssig
nachzuweisen. Überdies erstattete Dr. med. V.________ nicht unter Einbezug
aller medizinischer Akten Bericht, weshalb nicht auf seine Beurteilung
abzustellen ist.

4.3 Sind somit keine unfallbedingten organischen Folgen am Bewegungsapparat
struktureller Natur vorhanden, sondern handelt es sich einzig um Beschwerden
im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich, liegen die typischen Beschwerden bei
HWS-Verletzungen vor, weshalb sie grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt einer
organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Gesundheitschädigung zu
beurteilen wären (BGE 117 V 359). Im relevanten Zeitpunkt der
Leistungseinstellung sind jedoch erhebliche psychische Leiden ausgewiesen,
die nach einhelliger Einschätzung der Ärzte massgebend an der Entstehung des
vielfältigen Beschwerdebildes beteiligt sind (Psychosomatisches Konsilium der
Klinik B.________ vom 27. September 2001 [Diagnose: Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion]; Bericht der Fachstelle P.________ vom 28.
Februar 2002 [Diagnose: Reaktive depressive Störung, leichte posttraumatische
Belastungsstörung]) und das, mangels objektivierbarer somatischer Befunde,
aus rein körperlicher Sicht an sich V.________ Leistungsvermögen zu 100 %
einschränken. Im Lichte der gesamten medizinischen Aktenlage hat das
kantonale Gericht zutreffend erkannt, worauf verwiesen wird, dass die
Adäquanz aufgrund dieser schon wenige Monate nach dem ersten Unfall ganz im
Vordergrund stehenden Problematik (vgl. auch E. 4.2 hievor), nach der mit BGE
115 V 133 begründeten Rechtsprechung zu beurteilen ist. Der diesbezügliche
Einwand der Beschwerdeführerin, durch die nachgewiesenen, anhaltenden
organisch-somatischen Beschwerden sei eine rechtliche Beurteilung der
Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien hinfällig, ist
somit nicht stichhaltig.

4.4
4.4.1 Hat eine Person mehr als einen Unfall mit organisch nicht nachweisbaren
Gesundheitsschädigungen erlitten, ist grundsätzlich für jedes Ereignis eine
separate Adäquanzbeurteilung vorzunehmen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 E. 4b, U
213/95; SVR 2007 UV Nr. 1 S. 2 f. E. 3.2.2 und 3.3.2, U 39/04).

4.4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass bei beiden Ereignissen
von einem mittelschweren Unfall auszugehen ist, wobei dahingestellt bleiben
kann, ob es sich je um einen mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne,
oder um einen solchen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gehandelt hat.
Beide Unfälle ereigneten sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch
waren sie besonders eindrücklich. Die dabei erlittenen Verletzungen sind
nicht als schwer zu bezeichnen. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder
einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich
allein nicht zu begründen. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für
das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil U 380/04 vom 15. März 2005,
auszugsweise publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3 S. 238), welche
hier nicht vorliegen, wie die Vorinstanz bereits erkannte. Die ärztliche
Behandlung dauerte zwar lange, wurde jedoch zu einem wesentlichen Teil wegen
der Folgen der psychischen Unfallfehlverarbeitung notwendig. Aus demselben
Grund kann auch bei beiden Unfällen nicht von einem schwierigen
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Eine
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte, liegt nicht vor. Schliesslich sind Grad und Dauer der physisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht als besonders ausgeprägt zu bezeichnen,
da die Versicherte bereits vier Wochen nach dem ersten Unfall ihre Arbeit im
Umfang von 50 % wieder aufgenommen hatte und bald schon nach dem ersten
Ereignis die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit das Geschehen dominierte
(Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 25. Oktober 2001). Wie es sich
mit dem vorinstanzlich ebenfalls verneinten Kriterium körperlicher
Dauerschmerzen verhält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Denn auch die
Erfüllung (allein) dieses Kriteriums reichte praxisgemäss nicht aus, um den
Unfällen vom 20. März 2001 und 17. August 2002 eine adäquanzrechtlich
massgebende Bedeutung für die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Damit stehen die über den 31. März 2005
hinaus andauernden Beschwerden in keinem adäquaten Zusammenhang mit den
Unfallereignissen, sodass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht
eingestellt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.