Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 60/2006
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Prozess {T 7}
U 60/06

Urteil vom 19. September 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Keel Baumann

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 6. Juli 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene C.________ arbeitete seit 1. März 1999 als
Aussendienstmitarbeiter für die Firma I.________ GmbH und war in dieser
Eigenschaft bei der National Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
versichert.

Als C.________ am 17. Dezember 1999 mit seinem Auto vor einer auf rot
stehenden Ampel anhielt, fuhr ein anderer Automobilist von hinten auf sein
Fahrzeug auf. Der am selben Tag aufgesuchte Hausarzt Dr. med. B.________,
Allgemeine Medizin FMH, hielt fest, dass C.________ zwei Stunden nach dem
Unfall über Schwindel und Übelkeit sowie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen
klage, sich ergeben musste und über eine eingeschränkte Beweglichkeit der
Halswirbelsäule (HWS) verfüge.

Die National Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 3. März 2004 verneinte sie den
Anspruch des Versicherten auf Leistungen für die Zeit ab 1. März 2004. Daran
hielt sie auf Einsprache des C.________ und des Krankenversicherers, der CSS
Versicherung, fest (Einspracheentscheid vom 8. November 2004).

B.
C.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, die National Versicherung
sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 29. Februar
2004 hinaus zu erbringen und die Kosten einer von ihm bei der medizinischen
Gutachterstelle X.________ in Auftrag gegebenen, im kantonalen Verfahren
eingereichten Expertise vom 19. Januar 2005 im Betrag von Fr. 15'326.- zu
erstatten. Mit Entscheid vom 6. Juli 2005 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid und die
Verfügung auf und wies die National Versicherung an, C.________ über den 1.
März 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Des Weitern
verpflichtete es die National Versicherung, C.________ eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen und ihm die Kosten der
Begutachtung durch die Gutachterstelle X.________ im Betrag von Fr. 15'326.-
zu ersetzen.

C.
Die National Versicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Während C.________ auf Abweisung des Rechtsmittels schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu Unrecht sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b,
127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b) darin, dass sie ins interdisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle X.________ "erst nachträglich" Einblick
erhalten habe und sich zuvor weder zur Person des Gutachters noch zum
Fragekatalog habe äussern können. Denn die Expertise vom 19. Januar 2005
gehört zu den Parteigutachten, in deren Natur es liegt, dass die Gegenpartei
sich vorgängig weder zur Person des Gutachters noch zum Fragekatalog äussern
kann. Des Weitern erhielt die National Versicherung im vorinstanzlichen
Verfahren Einblick in das Gutachten und Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

Entgegen der Auffassung des Unfallversicherers war die Vorinstanz auch nicht
verpflichtet, ihn vorgängig darüber zu informieren, dass sie in ihrem
Entscheid ausschliesslich das vom Versicherten eingereichte Gutachten der
Gutachterstelle X.________ berücksichtigen werde. Denn es kann nicht gesagt
werden, das kantonale Gericht habe seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder
einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren
nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht
berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen
konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Anders zu entscheiden
hiesse, dass das kantonale Gericht den beabsichtigten Entscheid hätte vorweg
nehmen müssen (vgl. auch Urteil D. vom 9. August 2006, U 273/06 Erw. 2.3).

Schliesslich kann - entgegen dem Unfallversicherer - auch nicht von einer
vorinstanzlichen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE
129 I 236 Erw. 3.2, 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SZS 2001 S. 563
Erw. 3b [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]) gesprochen werden. Wenn
auch in der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht detailliert auf
die anderen medizinischen Stellungnahmen eingegangen wird, geht aus dem
Entscheid doch deutlich hervor, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz
das Gutachten der Gutachterstelle X.________ als schlüssig betrachtete, was
dem Beschwerde führenden Unfallversicherer jedenfalls eine sachbezogene
Anfechtung erlaubte.

2.
Im Einspracheentscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) und adäquaten
Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461
Erw. 5a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil M. vom 8. Juni 2006, U
147/05, Erw. 2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4).

3.
Während Vorinstanz und Beschwerdegegner die Frage nach dem Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 17. Dezember 1999
und den geklagten Beschwerden bejahen, äussert der Unfallversicherer Zweifel
an dessen Bestehen. Wie es sich mit der natürlichen Kausalität verhält, kann
indessen offen bleiben, weil - wie zu zeigen ist (Erw. 4 und 5) - die
adäquate Kausalität zu verneinen ist.

4.
Uneinigkeit besteht sodann auch in der Frage, nach welchen Kriterien die
Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu prüfen ist. Die Vorinstanz und
der Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, massgebend sei die
Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359). Demgegenüber vertritt der
Unfallversicherer den Standpunkt, es liege eine psychische Überlagerung vor,
welche zur Anwendung der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 führe.

4.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103
Erw. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst
abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht
der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur
Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der
soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b
festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt,
wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht
zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls
ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im
Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse
Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre)
Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und
Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder
der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 [Urteil B. vom
12. Oktober 2000, U 96/00]). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in
dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U
164/01, schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische
Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist.
Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren
Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung
vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden
gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz
in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu
beurteilen.

4.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdegegner eine
HWS-Distorsion und teilweise auch das typische Beschwerdebild eines
HWS-Traumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesenveränderung etc.; vgl. BGE 117
V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b) vorliegen. Umstritten ist indessen, ob - wie der
Unfallversicherer geltend macht - die zum typischen Beschwerdebild einer
solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen
Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind.

4.2.1 Schon kurze Zeit nach dem Unfall litt der Versicherte an einer
Begleitdepression sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, so dass
er sich in psychologische Behandlung begab. Ärztlicherseits wurde der
Verdacht auf eine pathologische Schmerzverarbeitung geäussert.

Wie es sich indessen mit dem Anteil der psychischen Problematik verhält, wird
in den verschiedenen psychiatrischen, neurologischen und insbesondere in den
neuropsychologischen Gutachten unterschiedlich beantwortet. Während im
Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals
Y.________ (Oberartz PD Dr. med. S._______ und Assistenzarzt Dr. med.
A.________) vom 17. Dezember 2003, gestützt auf das neuropsychologische
Teilgutachten von Psychologin FSP H.________ und Prof. Dr. phil. R.________
vom 30. Oktober 2003, die Verhaltensmanifestationen als Aggravationssyndrom
interpretiert und ein fassbares neurologisches oder neuropsychologisches
Korrelat der Beschwerden ebenso wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus neurologischer oder neuropsychologischer Sicht verneint werden, sieht die
Gutachterstelle X.________ in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2005 gestützt
auf das neuropsychologische Teilgutachten vom 5. November 2004 (Dr. med.
O.________) die Arbeitsunfähigkeit primär neuropsychologisch begründet und
verneint eine Aggravation.

4.2.2 Abklärungen zur Bereinigung dieser unterschiedlichen Betrachtungen
erübrigen sich indessen, weil von einer psychischen Überlagerung selbst dann
auszugehen ist, wenn - mit dem Beschwerdegegner - auf die Darstellung im
neuropsychologischen Teilgutachten der Gutachterstelle X.________ vom
5. November 2004 abgestellt wird.
Entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen Auffassung lässt sich dem
neuropsychologischen Teilgutachten der Gutachterstelle X.________ vom
5. November 2004 nicht entnehmen, dass die festgestellten
neuropsychologischen Defizite somatische Beschwerden darstellen und aus
diesem Grunde nicht von einer psychischen Überlagerung gesprochen werden
kann. Denn aus dem neuropsychologischen Teilgutachten der Gutachterstelle
X.________ vom 5. November 2004 geht nicht hervor, aufgrund welcher Verfahren
von einer erheblichen neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen wurde (namentlich nicht, ob nur Schilderungen des Versicherten
und Tests die Grundlage bilden, was ungenügend wäre: vgl. Thomas Merten, Neue
Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen
als Leistungsgrund - Nicht authentische Beschwerden: vorgetäuschte
neuropsychologische Störungen, in: Der medizinische Sachverständige 2006, S.
58 f.). Ebenso wenig gibt das Gutachten Aufschluss darüber, ob es sich bei
den festgestellten Defiziten um echte hirnorganische Defizite, wie sie bei
Hirnläsionen auftreten, oder eher um unspezifische Befunde handelt (vgl. dazu
Wachter/Regard, Stellenwert der neuropsychologischen Untersuchung nach Kopf-
und HWS-Trauma, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung,
Zürich 2004, S. 189 ff., insbes. S. 191 f.).

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, auch die im Gutachten der
Gutachterstelle X.________ neuropsychologisch festgestellten Defizite
gesamthaft als psychische Überlagerung zu interpretieren, wofür auch spricht,
dass die Belastbarkeit des Beschwerdegegners im Vergleich zu den
vorangegangenen neuropsychologischen Untersuchungen erheblich abgenommen hat.
Ob eine Aggravation oder eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert
vorliegt, ist unerheblich. Denn neuropsychologisch festgestellte Defizite
können auch auf eine psychische Überlagerung schliessen lassen, wenn keine
psychiatrische Diagnose gestellt ist (Urteil T. vom 22. März 2006, U 285/05,
Erw. 3.2.1).
4.3 Ist eine psychische Überlagerung nach dem Gesagten zu bejahen, hat die
Adäquanzprüfung rechtsprechungsgemäss (Erw. 4.1) nach BGE 115 V 133 zu
erfolgen.

5.
5.1 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzprüfung vorzunehmenden
Einteilung (BGE 115 V 139 Erw. 6) stuft das Eidgenössische
Versicherungsgericht eine Auffahrkollision vor einem Fussgängerstreifen oder
einem Lichtsignal in der Regel als mittelschweres, im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen liegendes Ereignis ein und nimmt nur ausnahmsweise
(insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderung [Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a]
und - zusätzlich - bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an
den Unfall auftretenden Beschwerden [Urteil S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01,
Erw. 7.1]) einen leichten Unfall an (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2
[Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01] mit Hinweisen). Da die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme eines leichten Ereignisses
nicht gegeben sind, ist der Unfall vom 17. Dezember 1999 den mittelschweren
Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Fällen zuzuordnen.

Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn eines
der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erwähnten Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind. Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind
nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die
psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem
Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben.

5.2 Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtung weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er durch eine besondere
Eindrücklichkeit gekennzeichnet, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgehalten wird und auch der Beschwerdegegner anerkennt. Entgegen der
Auffassung von Beschwerdegegner und Vorinstanz ist ferner weder von einer
schweren noch einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung
besonders gearteten Verletzung auszugehen, vermag doch die Diagnose eines
Schleudertraumas oder einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der
besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen
(RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März
2005, U 380/04]). Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdegegners sind
keine aggravierenden Faktoren erkennbar. Daran vermag auch der Umstand, dass
er im Kollisionszeitpunkt nach oben zum Lichtsignal geblickt und damit den
Kopf gegen oben geneigt hatte, nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der
Körperhaltung hinsichtlich Art und Schwere des Schleudertraumas Bedeutung
zukommen kann (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen [Urteil
A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]). Bejaht wurde dies in dem vom
Beschwerdegegner erwähnten Fall, in welchem die betroffene Person - welche
als Beifahrerin eines stehenden Personenwagens in eine Auffahrkollision
verwickelt wurde - im Zeitpunkt des Heckaufpralls nach oben zum Schiebedach
hinausschaute, wobei sie, um die Bedienungsmöglichkeiten des Autos zu
beobachten, den Oberkörper nach links neigte, aufgrund welcher Körperhaltung
das Schleudertrauma denn auch zu Komplikationen führte (RKUV 1998 Nr. U 297
S. 245 Erw. 3c). Eine vergleichbare Konstellation ist hier nicht gegeben,
hatte doch der Versicherte nach seinen Angaben nur den Kopf, nicht aber den
gesamten Oberkörper abgedreht, was für die Annahme der besonderen Art der
erlittenen Verletzung gerade nicht ausreicht (Urteil D. vom 16. August 2001,
U 21/01, Erw. 3d). Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung ist zu verneinen: Dass zwei je zirka einen Monat
dauernde Rehabilitationsaufenthalte (vom 12. Juli bis 9. August 2000 und vom
2. bis 30. Januar 2002 in der Rehaklinik E.________) erforderlich waren,
neben welchen der Beschwerdegegner bloss ambulant in Behandlung war, vermag
das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht
zu erfüllen. Zu Recht verneinen Vorinstanz und Beschwerdeführerin sodann das
Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und
erheblichen Komplikationen die Rede sein, wenn der Heilungsverlauf bis anhin
auch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Was sodann das Kriterium der
langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist diese hauptsächlich auf
psychische Probleme zurückzuführen, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung nach
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa unberücksichtigt zu bleiben haben. Die geltend
gemachten Dauerschmerzen (Kopf-/Nackenschmerzen) würden schliesslich, selbst
wenn sie - wie erforderlich - körperlich bedingt wären, für sich allein nicht
ausreichen, um die Adäquanz zu bejahen.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass - entgegen dem angefochtenen Entscheid
- ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist.

6.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin
schliesslich auch, dass sie von der Vorinstanz verpflichtet worden ist, dem
Versicherten die Kosten der Begutachtung durch die Gutachterstelle X.________
im Betrage von Fr. 15'326.- (gemäss Honorarnote der Gutachterstelle
X.________ vom 21. Januar 2005) zu ersetzen.

6.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 62; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 222 Erw.
2.1 [Urteil N. vom 14. März 2005, U 85/04], 2004 Nr. U 503 S. 187 Erw. 5.1
[Urteil M. vom 21. Oktober 2003, U 282/00]) können die Kosten eines
Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid einer Rechtsmittelinstanz
stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden. Anspruch
auf Parteientschädigung hat aber grundsätzlich nur die obsiegende Partei
(Art. 61 lit. g ATSG; bis Ende 2002: Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG). Zwar kann
der versicherten Person auch im Falle ihres Unterliegens eine Entschädigung
für die Kosten einer von ihr selber veranlassten Untersuchung zugesprochen
werden. Das setzt aber voraus, dass sich der medizinische Sachverhalt erst
aufgrund des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem
Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen
Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten
Kosten selber zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann,
wenn der Unfallversicherer in der Sache selbst obsiegt.

6.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den
medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Denn zusätzliche
medizinische Abklärungen drängten sich für sie nicht auf. Vielmehr durfte sie
von einer objektiv hinreichenden Beweisgrundlage für eine abschliessende
Sachverhaltswürdigung und rechtliche Beurteilung ausgehen (namentlich mit
Blick darauf, dass im vorliegenden Fall die Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen der HWS-Distorsion und den geklagten Beschwerden
keiner abschliessenden Beurteilung bedarf [vgl. Erw. 2] und ein Abstellen auf
das vom Beschwerdegegner eingeholte Gutachten der Gutachterstelle X.________
an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges nichts zu ändern vermag
[Erw. 4 und 5]). Da bei dieser Sachlage nicht gesagt werden kann, der
Unfallversicherer habe dem Beschwerdegegner zufolge mangelhafter
Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verursacht, kann der unterliegende
Beschwerdegegner die Kosten des selber in Auftrag gegebenen Privatgutachtens
nicht überwälzen.

7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.

7.2 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende
Beschwerdeführerin als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe
im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V
133 Erw. 5b; RKUV 2006 Nr. KV 353 S. 18 Erw. 7 [Urteil R. vom 21. Dezember
2005, K 73/05]).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Kammer 2 als
Versicherungsgericht, vom 6. Juli 2005 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: