Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 609/2006
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U 609/06

Urteil vom 13. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

B. ________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 14. November 1997 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die von B.________ gegen den die Leistungspflicht ablehnenden
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom
31. Januar 1995 erhobene Beschwerde ab, da der Versicherte aus
rheumatologischer Sicht Ende November 1994 vollumfänglich arbeitsfähig war
und es mit Bezug auf die psychischen Beschwerden am adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Beschwerdebild
fehle. Dies blieb unangefochten.

B.
Im September 2006 ersuchte B.________ das kantonale Versicherungsgericht um
Revision seines Entscheids vom 14. November 1997. Zur Begründung führte er
an, seit dem Arbeitsunfall vom 10. September 1993 habe er immer Schmerzen und
sei unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig. Auch seine psychischen
Beschwerden seien eine Folge des Unfalls. Er leide an einem Morbus Sudeck.
Mit Entscheid vom 22. November 2006 trat das zürcher Versicherungsgericht auf
das Revisionsgesuch nicht ein.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zur Entrichtung von
Leistungen der Unfallversicherung zu verpflichten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Begehren um Revision ihres Entscheids vom 14. November 1997 nicht eingetreten
ist. Insoweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein materieller Antrag
(Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung) gestellt wird, ist darauf
nicht einzutreten.

2.2 Da es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

2.3 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der
Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG muss
gegenüber kantonalen Entscheiden in Unfallversicherungssachen die Revision
u.a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein.
Der Anspruch auf Revision als solcher besteht demnach von Bundesrechts wegen,
während die Ausgestaltung des Verfahrens kantonalem Recht unterliegt.

3.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen, unter welchen
Tatsachen als "neu" im revisionsrechtlichen Sinn gelten, unter Hinweis auf
die Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf das Revisionsbegehren im
Wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller habe keine Tatsachen genannt,
die dem Gericht bei der damaligen Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem psychischen Leiden
fälschlicherweise nicht bekannt gewesen seien. Auch mache er nicht geltend,
dass er alte, bekannte aber unbewiesen gebliebene Tatsachen nun beweisen
könne. Die Vorbringen würden allesamt die Würdigung bei der Erstbeurteilung
bereits bekannter Tatsachen beschlagen. Dafür sei die Revision eines Urteils
nicht zulässig. Vielmehr hätte der Gesuchsteller gegen das Urteil Beschwerde
ans Bundesgericht erheben müssen, wenn er der Ansicht gewesen sei, dass die
Einschätzung sowohl der psychischen wie auch der somatischen Folgen des
Unfalls und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit unrichtig gewesen
oder allfällige Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens zu Unrecht
verweigert worden seien. Neue Tatsachen bringe der Versicherte keine vor.

4.2 Den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist vollumfänglich beizupflichten.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu
keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer
nicht darzutun, er habe im Revisionsgesuch Tatsachen und Beweismittel
genannt, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, ihm
jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und welche dem
kantonalen Gericht hätten Anlass geben müssen, auf sein Gesuch einzutreten.
Vielmehr erschöpften sich die Ausführungen im Revisionsgesuch in einer Kritik
am im Hauptverfahren ergangenen Entscheid vom 14. November 1997. Sodann ist
der Beschwerdeführer nach dem in Erwägung 2.3 hievor Gesagten mit jenen
Beweismitteln nicht zu hören, welche er erst mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht einreicht (Berichte des Dr.
med. K.________ vom 15. Dezember 2006 und Dr. med. E.________ vom 21. Juli
2006). Soweit er geltend macht, er leide seit dem Unfall unter Schmerzen,
welche auf einen Morbus Sudeck zurückzuführen seien, wie er häufig nach
Weichteilverletzungen oder Frakturen auftrete, handelt es sich dabei nicht um
eine neue Tatsache im Sinne eines Revisionstatbestandes. Auch wenn etwas
nachträglich durch einen Arzt bestätigt wird, wird es dadurch nicht zur neuen
Tatsache, zumal sich das Gericht bereits im Hauptverfahren damit befasst
hatte (vgl. Entscheid vom 14. November 1997). Ein Revisionsgrund ist
namentlich nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits bekannte Tatsachen
möglicherweise unrichtig gewürdigt hat, wie dies der Beschwerdeführer mit
Bezug auf den Morbus Sudeck geltend macht. Notwendig ist vielmehr, dass die
unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen
nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit zulässig - als
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: