Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 602/2006
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U 602/06

Urteil vom 30. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

K. ________, 1960, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene K.________ war seit Februar 1998 vollzeitlich als Leiter
der Debitorenbuchhaltung bei der Firma R.________ AG  angestellt und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 23. November 2003 stürzte er auf einer
Treppe und zog sich Frakturen am linken Handgelenk und Ellbogen zu, welche
mehrere chirurgische Eingriffe und andere therapeutische Massnahmen
erforderten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom
31. August 2005 setzte sie die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eines
Vollzeitpensums fest, wobei sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und den geltend gemachten Rückenbeschwerden verneinte (Verfügung vom 16. März
2005; Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005).

B.
Die gegen die Einspracheentscheide vom 31. August und 17. Oktober 2005
eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach Vereinigung der beiden Verfahren ab (Entscheid vom 3. November
2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, die SUVA sei zu
verpflichten, für die Heilbehandlung der Rückenbeschwerden aufzukommen und
UVG-Leistungen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % ab 19. Januar 2005
auszurichten; zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung des eingelegten
Rechtsmittels in Bezug auf die Verfügung der SUVA vom 30. November 2006.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. K.________
reicht am 12. und 29. März 2007 weitere Eingaben ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist der für die Bemessung des Anspruchs auf Taggelder
der Unfallversicherung bestimmende Grad der Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten
Beruf (Art. 16 Abs. 1 und Art 17 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG).

3.
Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf insoweit
verwiesen wird, ist zwischen den geltend gemachten Rückenbeschwerden und dem
Unfall vom 23. November 2003 kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachzuweisender Kausalzusammenhang gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit ist somit
einzig in Bezug auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Ellbogen
und der linken Hand festzulegen.

4.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richten sich im
Wesentlichen gegen die Auffassung von SUVA und Vorinstanz, die medizinischen
Unterlagen ergäben bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein
einheitliches Bild.

4.1
4.1.1 Die behandelnde Frau Dr. med. F.________, FMH Chirurgie und
Handchirurgie, bestätigte ab 30. September 2004 eine hälftige
Arbeitsfähigkeit, welche bis 80 % steigerbar sei, wobei sie eine
Arbeitsplatzabklärung sowie eine kreisärztliche Untersuchung vorschlug
(Berichte vom 1. und 11. Oktober 2004). Dr. med. E.________, Kreisarzt der
SUVA X.________, kam bei der Untersuchung vom 14. Januar 2005, nach
Rücksprache mit Frau Dr. med. F.________, zum Schluss, weitere invasive
Massnahmen seien zur Zeit nicht angezeigt, der Versicherte vermöge die
bislang ausgeübte Bürotätigkeit, welche den Beschwerden angepasst sei,
leistungsmässig bei ganztägiger Präsenz im Umfang von 80 % zu erfüllen.
Gestützt darauf erliess die SUVA die Verfügung vom 18. Januar 2005, mit
welcher sie den Taggeldanspruch ab 19. Januar 2005 im Rahmen einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit festlegte.

4.1.2 Laut dem im Einspracheverfahren eingeholten Bericht der
Gesundheitsversorgung B.________, Spital T.________, Chirurgische Klinik, vom
8. Februar 2005 (vgl. auch Bericht dieses Spitals vom 31. Januar 2005) musste
überprüft werden, ob die verfügungsweise festgelegte Arbeitsfähigkeit in
Bezug auf die Symptomatik an der linken Hand und am linken Handgelenk sowie
einer möglicherweise bestehenden Ulnarispathologie am linken Ellbogen nicht
zu hoch angesetzt worden sei. Der Patient sei zu diesem Zweck beim
Universitätsspital Y.________ angemeldet. In einer Stellungnahme vom 17.
Februar 2005 befürwortete Frau Dr. med. F.________ eine weitere Beurteilung
des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit. Das Universitätsspital
Y.________, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie,
empfahl (Bericht vom 1. April 2005) zum einen wegen der massiven Schmerzen im
Bereich des ulnokarpalen Gelenksspaltes eine diagnostische und je nach Befund
therapeutische Arthroskopie, welche am 23. Mai 2005 durchgeführt wurde (vgl.
Operationsbericht vom 24. Mai 2005). Zum anderen wurde wegen der postoperativ
aufgetretenen Ulnarisparese, welche sich motorisch nur partiell und sensibel
nur schlecht erholt habe, eine elektroneurografische Abklärung angeordnet,
welche am 19. April 2005 erfolgte (Bericht des Universitätsspitals Y.________
vom 21. April 2005). Mit Bericht vom 1. Juli 2005 bestätigten die Ärzte des
Universitätsspitals Y.________ ab 23. Mai 2005 eine vollständige, ab 30. Mai
eine hälftige und ab 8. Juni 2005 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, worin die
vom SUVA-Kreisarzt Dr. E.________ am 14. Januar 2005 attestierte
Leistungsminderung von 20 % einbezogen sei. Sie seien jedoch nach wie vor der
Ansicht, dass Dr. med. E.________ der postoperativ aufgetretenen
Ulnarisparese links mit persistierendem motorischem sowie sensiblem Defizit
zu wenig Beachtung geschenkt habe. Sie empfahlen deshalb nach Abschluss der
aktuellen Behandlung eine weitere Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt oder
allenfalls eine Begutachtung.

4.1.3 Anlässlich einer Arbeitsplatzabklärung vor Ort vom 11. August 2005
stellte der zuständige SUVA-Mitarbeiter fest, der Versicherte verrichte
klassische Bürotätigkeiten, welche zu 60 % aus Arbeiten am PC (wie Mutationen
erfassen, Daten abrufen, Korrespondenzen erledigen, Buchungen vornehmen) und
zu 40 % aus anderen diversen Aufgaben (wie Erledigung von Telefonaten,
Ablegen von Akten, Teilnahme an Sitzungen) bestünden (vgl. Protokoll vom 12.
August 2005). Dr. med. E.________ gab wegen erheblicher Beeinträchtigung des
Vertrauensverhältnisses zum Versicherten keine Stellungnahme mehr ab (vgl.
Aktennotiz vom 19. August 2005 sowie das Schreiben des Versicherten vom 16.
August 2005).

4.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage war im für die gerichtliche
Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides vom
31. August 2005 nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Versicherte im
ausgeübten Beruf zu 80 % arbeitsfähig war. Trotz der in der Verlaufskontrolle
des Universitätsspitals Y.________ vom 7. März 2006 erwähnten deutlichen
spontanen Besserung der Beschwerden kam der von der SUVA mit einer weiteren
Untersuchung beauftragte Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH,
SUVA H.________, Kreisarzt, zum Schluss, aufgrund einer einmaligen
medizinischen Exploration sei es nicht möglich, die zumutbare Belastung der
linken Hand in zeitlicher Hinsicht zu quantifizieren (Bericht vom 13.
November 2006). Es seien nach geleisteter Arbeit medizinische Untersuchungen
notwendig, um das Ausmass des Reizzustandes, der nach Angaben des Patienten
verständlicherweise entstehe, klinisch festzustellen. Unter diesen Umständen
ist die Sache an die SUVA zwecks Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Ausführungen des Dr. med. D.________ zurückzuweisen.

5.
Die von der SUVA am 30. November 2006 verfügte Leistungseinstellung ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.
November 2006 und der Einspracheentscheid vom 31. August 2005 aufgehoben
werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der E. 4.2 verfahre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: