Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 5/2006
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U 5/06

Urteil vom 23. Mai 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

O.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 17. November 2005)

Sachverhalt:

A.
A.a Seit 12. Juni 1995 war die beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn als arbeitslos gemeldete O.________, geboren 1961, im Rahmen einer
Zwischenverdiensttätigkeit als Kassiererin in der Raststätte Q.________ tätig
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. Mai 1996 fuhr
sie als Beifahrerin im von ihrer Schwester gelenkten Personenwagen auf der
Autobahn, als ein von hinten herannahender Lieferwagen, um eine
Auffahrkollision zu vermeiden, rechts auf den Pannenstreifen auswich, ins
Schleuern geriet und dabei das Fahrzeug der Versicherten touchierte, welches
um die eigene Achse gedreht wurde. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med.
E.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, den O.________ gleichentags
aufgesucht hatte, stellte mit Zeugnis vom 26. September 1996 ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine Commotio cerebri, multiple
Hämatome, Prellungen und eine posttraumatische Depression fest. Nachdem sich
keine namhafte Besserung der Beschwerden eingestellt hatte, hielt die
Versicherte sich vom 9. Dezember 1996 bis 24. Januar 1997 sowie vom 20. Mai
bis 20. Juni 1997 in der Rehaklinik X.________ auf (Austrittsberichte vom 3.
März und 5. August 1997). Mit Verfügung vom 19. September 1997 gelangte die
SUVA, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.________
vom 17. September 1997, zum Ergebnis, dass keine weitergehenden
unfallkausalen Beeinträchtigungen mehr bestünden und die bislang
ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf Ende September 1997
eingestellt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen
(Einspracheentscheid vom 15. April 1998). Das daraufhin angerufene
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde - die SUVA
hatte ergänzend eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. H.________,
Neurologe, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 6. Oktober 1998 zu den Akten
gereicht - mit Entscheid vom 19. April 1999 gut, hob den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die Akten an den Unfallversicherer zurück,
damit dieser im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen treffe
und in der Folge erneut über den Anspruch der Versicherten auf
Versicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 1997 entscheide.

A.b Die SUVA holte daraufhin ein zuhanden der Invalidenversicherung
erstelltes Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH,
vom 15. Februar 1999 ein und veranlasste eine psychiatrische Expertise durch
med. pract. K.________, Oberarzt der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals
Y.________, vom 17. Januar 2000. Am 14. Juli 2000 hielt die SUVA
verfügungsweise an ihrem früheren Entscheid, die Versicherungsleistungen auf
Ende September 1997 einzustellen, fest. Die hiegegen erhobene Einsprache,
welche im Nachgang um ein Gutachten des Dr. med. L.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 24. September 2000 ergänzt wurde, wies der
Unfallversicherer ab (Einspracheentscheid vom 6. März 2002).

B.
Mit Beschwerde liess O.________ beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 6. März 2002 sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1997
eine Rente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
100 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zuzusprechen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Rechtsvorkehr,
nachdem die SUVA eine psychiatrische Beurteilung durch Frau Dr. med.
R.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA-Ärzteteam
Unfallversicherung, vom 2. August 2002 hatte auflegen lassen, ab (Entscheid
vom 17. November 2005). Es hatte vorgängig eine ergänzende Stellungnahme des
Dr. med. L.________ vom 29. Mai 2005 eingeholt.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 131 V 136 Erw. 1,
130 V 446 f. Erw. 1.2 und 1.2.1, je mit Hinweisen) ist, wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat, die strittige Leistungspflicht des Unfallversicherers
für die Zeit vom Fallabschluss (30. September 1997) bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 6. März 2002 nach den damals - mithin vor
In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen
des UVG zu beurteilen (Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 1 mit
Hinweisen).

1.2
1.2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V
181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der
HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (vgl. auch BGE 119
V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten
Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen
(BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 f. Erw. 3d, 139 f. Erw. 3c; vgl. auch BGE
129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) sowie
insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen
eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).

1.2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366
ff. Erw. 6a und 6b sowie 382 ff. Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer
fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden
zu erfolgen (zum Ganzen: BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382
ff. Erw. 4b; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U
164/01], 2000 Nr. U 395 S. 317 f. Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U
160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Von diesem Grundsatz ist
abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in
den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten
Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V
99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U
164/01]). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei einer
versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen,
die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Denn diesfalls kann nicht von
einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem
komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen
Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen
Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum
zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum
adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U
397 S. 327 [Urteil F. vom 8. Juni 2000, U 273/99]). Schliesslich gelangt die
Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen trotz erlittener HWS-Distorsion
auch dann zur Anwendung, wenn die (erst) im Anschluss an den Unfall
aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, auch depressive
Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 360 Erw. 4b; Urteil A. vom 21. März
2003, U 335/02, Erw. 3.2 [in HAVE 2003 S. 339]) Beschwerdebild eines
HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine selbstständige, sekundäre -
mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen
HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren
sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung,
das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von
Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. 2b [Urteil B. vom 12. Oktober
2000, U 96/00]). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen
Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer
Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 f. Erw. 6a auf ihre
Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale
psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu
beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung
der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht,
was nicht angeht (Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 2.2 und
Erw. 4.2.2, insbesondere mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff. Erw.
2b [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]); siehe auch Urteil R. vom 25.
Januar 2005, U 106/03, Erw. 5.3; zum Ganzen: Urteil A. vom 13. Februar 2006,
U 462/04, Erw. 1.2).

2.
Mit Blick auf die Akten und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, den
vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen
bejahten (teilweisen) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
20. Mai 1996 und den über den 30. September 1997 fortdauernden, die
Leistungsfähigkeit einschränkenden Beschwerden der Versicherten
letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110
V 53 Erw. 4b; vgl. dazu bereits die Feststellung im in Rechtskraft
erwachsenen Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 19. April 1999,
Erw. 4 in fine [BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis]). Zu beurteilen bleibt die
- einzig - umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

3.
3.1 Vorinstanz und SUVA haben die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung
zu psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff. vorgenommen. Die
Beschwerdeführerin hält dagegen, auf Grund des in ihrem Fall ausgewiesenen,
typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen sei der adäquate Kausalzusammenhang nach den in BGE
117 V 359 ff. dargelegten Grundsätzen zu prüfen, zumal - jedenfalls im
rechtsprechungsgemäss massgeblichen Zeitpunkt unmittelbar nach dem Unfall -
(noch) keine innerhalb des Beschwerdebildes eindeutige Dominanz aufweisende
psychische Problematik bestanden habe.

3.2 Nach der medizinischen Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin durch das Unfallgeschehen vom 20. Mai 1996 eine
HWS-Distorsion und eine Schädelkontusion erlitten hat, welche zu Nasenbluten,
Schwindel und Übelkeit sowie - ungefähr zwei bis drei Stunden nach dem
Vorfall - zu Kopf- und Nackenschmerzen führten. Der erstbehandelnde Arzt
wurde noch gleichentags, etwa drei Stunden nach dem Unfall, aufgesucht.
Nachdem durch die in der Folge mehrmals wöchentlich ambulant durchgeführte
Physiotherapie keine wesentliche Besserung der Beschwerden hatte erreicht
werden können, stellten die Ärzte der Rehaklinik X.________ anlässlich des
ersten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 1996 bis 24.
Januar 1997 ein ausgeprägtes cervico-cephales Syndrom fest, wohingegen ossäre
Läsionen bzw. disco-ligamentäre Instabilitäten radiologisch weitgehend und
klinisch mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wurden (Austrittsbericht vom
3. März 1997). Zufolge Ausbleibens namhafter gesundheitlicher Erfolge durch
die im Anschluss angewandte konservative Behandlung trat die Versicherte am
20. Mai 1997 erneut für einen Monat in die Rehaklinik X.________ ein. In
ihrem Austrittsbericht vom 5. August 1997 diagnostizierten die Ärzte einen
schwersten Irritationszustand aller Weichteile der
Schultergürtel-Nackenregion symmetrischer Ausprägung (mit einer extremen
Unbeweglichkeit des Kopfes samt Zwangshaltung [Blick nach unten gerichtet],
Schwindel sowie Kopf- und Nackenschmerzen) ohne neurologische Ausfälle und
röntgenologische Auffälligkeiten der HWS. Als Verdachtsdiagnose genannt wurde
im Weiteren erstmals eine schwer zugängliche somatoforme Schmerzstörung bei
möglicher familiärer Konfliktsituation (Abhängigkeitsproblematik). Anlässlich
seiner neurologischen Beurteilung vom 6. Oktober 1998 kam Dr. med. H.________
zum Schluss, dass auf Grund des Unfallhergangs eine "sehr" milde traumatische
Hirnverletzung zwar nicht ausgeschlossen werden könne, eine solche aber
angesichts des prätraumatischen Gesundheitszustandes sowie des Alters der
Versicherten keine bleibenden geistigen oder affektiven Folgen zeitigen
würde. Dr. med. M.________ hielt in seinem
neurologischen/neuropsychologischen Gutachten vom 15. Februar 1999 fest, die
Versicherte habe anlässlich des Unfalles vom 20. Mai 1996 eine
Halswirbelsäulenabknickverletzung bei Kopfanprall an der Tür/Scheibe rechts,
eine milde traumatische Gehirnverletzung sowie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Commotio des Labyrinths erlitten. Als Folge dieser
Verletzungsmechanismen bestünden aktuell ein zumindest mässig ausgeprägtes
rechts betontes Cervicalsyndrom und zumindest mässig ausgeprägte
cervicocephale Beschwerden mit insbesondere Kopfschmerzen. Zusätzlich würden
sich Anhaltspunkte für eine leichte zentralvestibuläre Störung mit
Schwindelbeschwerden sowie mässig ausgeprägte kognitive Störungen,
wahrscheinlich multifaktorieller Ursache, bei Zustand nach milder
traumatischer Gehirnverletzung und bei Verdacht auf posttraumatische
Anpassungsstörung mit depressiven Elementen ergeben. Die Beschwerdeführerin
leide aktuell unter ständig bestehenden Genick- und Kopfschmerzen, unter
bereits bei geringen körperlichen Belastungen auftretenden
Schwindelbeschwerden, unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, unter
einer Schlafstörung sowie unter einer Wesensveränderung. Der Oberarzt der
Psychiatrischen Poliklinik des Spital Y.________, med. pract. K.________, war
im Rahmen seiner gutachterlichen Untersuchungen am 17. Januar 2000 zum
Ergebnis gelangt - wenn auch unter Ausklammerung der in neurologischer
Hinsicht erhobenen Befunde -, dass die Versicherte seit längerer Zeit an
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und an einer
Konversionsstörung im Sinne einer dissoziativen Störung (ICD-10: F44.9)
leide. Ebenfalls aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. med. L.________ sodann
in seinem Gutachten vom 24. September 2000 die Diagnosen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer rezidivierenden
depressiven Symptomatik leichten bis mittleren Grades (ICD-10: F33.0) und
eines Verdachts auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4). Er
betonte, wie auch in seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 29. Mai
2005, dass die von Dr. med. M.________ erhobenen - neurologischen und
neuropsychologischen - Befunde durch die psychiatrischerseits festgestellten
Beschwerden nicht in den Hintergrund gedrängt würden, sondern mit den
psychischen Gesundheitsstörungen in einer Art Circulus vitiosus verknüpft
seien, sich gegenseitig also eher noch verstärkten. Lasse man - in einem rein
hypothetisch-theoretischen Vorgang - die Folgen der HWS-Abknickverletzung
weg, müsse davon ausgegangen werden, dass die somatoforme Schmerzstörung und
die Depression alleine zu einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit führten.

3.2.1 Anhand dieser Unterlagen kann als erstellt gelten, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 20. Mai 1996 ein
HWS-Distorsionstrauma erlitten hat mit der hierfür typischen
Beschwerdesymptomatik (dazu vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b [diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
Depression, Wesensveränderung usw.]; zur depressiven Entwicklung als Teil des
typischen Beschwerdebildes siehe insbesondere das in HAVE 2003 S. 339
publizierte Urteil A. vom 21. März 2003, U 335/02). Auf Grund der ärztlichen
Aktenlage, namentlich der Ausführungen der Dres. med. M.________ und
L.________, ist ferner mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Versicherte sich durch die Kollision eine milde traumatische Hirnverletzung
zugezogen hat. Deren Vorliegen wird im Übrigen auch von Dr. med. H.________
in seiner Beurteilung vom 6. Oktober 1998 nicht ausgeschlossen, sondern
lediglich in Bezug auf die daraus resultierenden Folgeschäden relativiert.
Diese unmittelbaren Unfallfolgen, einschliesslich des Cervicocephalsyndroms,
vermochte die Beschwerdeführerin alsdann, wie insbesondere Dr. med.
L.________ einlässlich und nachvollziehbar erläutert, nicht adäquat zu
verarbeiten. Es entwickelte sich als Reaktion zunächst eine Anpassungsstörung
und später eine Depression sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit
erheblicher Tendenz zur Chronifizierung. Durch dieses psychische
Beschwerdebild wurden die durch Dr. med. M.________ diagnostizierten
neurologischen/neuropsychologischen Befunde indessen nicht in den Hintergrund
gedrängt, sondern "in eine Art Circulus vitiosus verknüpft" (Gutachten des
Dr. med. L.________ vom 24. September 2000, S. 23 [zu Frage 8]) und dadurch
eher noch verstärkt. Die Versicherte ist - so Dr. med. L.________ im Weiteren
- auf Grund ihrer fehlenden innerpsychischen Ressourcen und des die Krankheit
fixierenden Verhaltens der Familie nicht in der Lage, sich aus freiem Willen
von ihren Symptomen zu befreien.

3.2.2 Der Beschwerdeführerin ist somit darin beizupflichten, dass die
psychischen Gesundheitsstörungen nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis
aufgetreten sind. Hingegen sind die festgestellten psychischen Beschwerden in
Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie des Verdachtes auf
eine dissoziative Bewegungsstörung, welche - mit dem depressiven Leiden -
gemäss Aussage des Dr. med. L.________ (vom 29. Mai 2005) als für die
fehlende Leistungsfähigkeit hauptverantwortlich eingestuft werden, nicht in
erster Linie als eine (zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen
gehörende; vgl. das in HAVE 2003 S. 339 publizierte Urteil A. vom 21. März
2003, U 335/02) depressive Stimmungslage oder eine - als blosses
(Langzeit-)Symptom einer erlittenen HWS-Distorsion einzustufende -
Wesensveränderung zu werten. Von einer mit dem somatisch-psychischen
Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen im Regelfall eng verflochtenen
Entwicklung kann mit anderen Worten, wie das kantonale Gericht zutreffend
erkannt hat, nicht die Rede sein. Somatoforme Schmerzstörungen können zwar im
Anschluss an Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der
HWS auftreten, gehören jedoch nicht zum typischen Beschwerdebild dieser
Verletzungen, weil sie - anders als depressive Verstimmungen - nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen, insbesondere in Verbindung mit emotionalen
Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten (Urteile F. vom 10. April
2006, U 177/05, Erw. 4.2 [mit diversen Literaturhinweisen], und P. vom 30.
September 2005, U 277/04, Erw. 4.2.2). Solchen Faktoren kommt nach den
psychiatrischen Berichten und Gutachten auch im vorliegenden Fall wesentliche
Bedeutung zu. Soweit Dr. med. L.________ bezweifelt, dass sich auch ohne den
Unfall ein derartiges Schmerzsyndrom oder eine Depression entwickelt hätten,
ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar an psychischen
Beeinträchtigungen leidet, für die das Unfallgeschehen wohl den Auslöser
bildete und welche durch die daraus resultierenden HWS-Läsionen zusätzlich
verstärkt wurden, die jedoch weitgehend unfallfremde psychosoziale Ursachen
haben. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sich die aktuelle Ausprägung des Leidens auch nach einem Unfall mit
anders gearteter Verletzung in gleicher Weise hätte einstellen können (vgl.
auch Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit
Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets
nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 f. Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin
überprüft, bestünde, wie bereits dargelegt (Erw. 1.2.2 hievor in fine), die
Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen
adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem,
ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein
äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht angeht.
Liegt nach dem Gesagten keine mit der HWS-Distorsion in engem Zusammenhang
stehende psychische Problematik - sondern mit der für das bestehende
Beschwerdebild zur Hauptsache ursächlichen anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung eine selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung (Urteil F.
vom 10. April 2006, U 177/05, Erw. 4.2 in fine mit Hinweisen) - vor, ist die
Adäquanzbeurteilung auch dann nach BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen, wenn das
psychische Beschwerdebild die körperlichen Beschwerden nicht eindeutig in den
Hintergrund gedrängt hat (Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 2.2
mit Hinweisen). An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten namentlich die
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut beantragten otoneurologischen
Untersuchungen zur Klärung der auftretenden Schwindelanfälle (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit
Hinweisen [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]; nicht publizierte Erw.
6.2 des Urteils BGE 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw.
6.2 [Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03]).

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U
380/04]). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen nicht um einen
Auffahrunfall, sondern um eine seitliche, bei relativ hohen Geschwindigkeiten
der beteiligten Fahrzeugen erfolgte Kollision (Streifkollision) von Personen-
und Lieferwagen. Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs und der
entstandenen Fahrzeugschäden, wie sie sich aus den Polizeiakten ergeben, kann
jedoch nicht von einer sehr heftigen Kollision ausgegangen werden. Der Unfall
ist daher - im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw.
5c/aa, 115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der
Persönlichkeitsstruktur der Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [Urteil
S. vom 31. Mai 2000, U 248/98]; Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04,
Erw. 2.3 mit diversen Hinweisen) vorzunehmenden Kategorisierung der
Unfallschwere - mit dem kantonalen Gericht als mittelschwer und jedenfalls
nicht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar als
schwerer Unfall zu qualifizieren (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. erwähnte
Rechtsprechung). Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der
in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären
(BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind
nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die
psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem
Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil P.
vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3).
4.2 Der Unfall vom 20. Mai 1996 hat sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer
Eindrücklichkeit. Ebenfalls zu verneinen sind schwere oder besonders geartete
Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung im
Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in besonderer Weise zu
begünstigen. Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden
Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. sind sodann eine ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ohne weiteres auszuschliessen. Es
kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid
verwiesen werden. Hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung hat die Vorinstanz namentlich zutreffend
festgestellt, dass vor und zwischen den Aufenthalten in der Rehaklinik
X.________ (vom 9. Dezember 1996 bis 24. Januar 1997 und vom 20. Mai bis 20.
Juni 1997) in körperlicher Hinsicht zwar jeweils physiotherapeutische
Massnahmen durchgeführt worden waren, im Austrittsbericht der Rehaklinik
X.________ vom 5. August 1997 indes ausdrücklich die Fortführung der
ambulanten Physiotherapie als wenig sinnvoll erachtet und die Aufnahme von -
in diesem Zusammenhang nicht massgeblichen - psychotherapeutischen Vorkehren
unter Einbezug der Familie empfohlen wurde. Die Weiterbehandlung durch den
Hausarzt bestand in der Folge zur Hauptsache in der Abgabe von Schmerzmitteln
(vgl. Gutachten des Dr. med. M.________ vom 15. Februar 1999, S. 2 unten).
Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass eine
Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und
Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der
HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild
durchaus üblich ist (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 Erw. 5.2.4 in fine [Urteil C.
vom 15. März 2005, U 380/04]; Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw.
2.4.3 mit Hinweisen), ist eine spezifische, zielgerichtete ärztliche
Behandlung (vgl. u.a. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 f. Erw. 5.2.4 [Urteil C. vom
15. März 2004, U 380/04]; Urteile L. vom 5. Dezember 2005, U 32/05, Erw. 4.3,
B. vom 9. Mai 2005, U 407/04, Erw. 2.3, C. vom 14. Juni 2004, U 76/04, Erw.
3.5.4, und S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3c/bb; ferner Erw. 4.3.3 des
in RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 auszugsweise publizierten Urteils M. vom 21.
Oktober 2003, U 282/00) von ungewöhnlich langer Dauer zu verneinen. Zwar
lässt sich alsdann in Würdigung der ärztlichen Angaben die Annahme einer
bezüglich Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit sowie von
Dauerschmerzen rechtfertigen. Da hierfür aber spätestens ab Sommer 1997
überwiegend psychische Gründe verantwortlich zeichneten, können auch diese
Adäquanzkriterien nicht als erfüllt betrachtet werden, zumal die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst auf den 30. September 1997
eingestellt hat.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin die Eindrücklichkeit des
Unfallgeschehens als - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form -
gegeben zu erachten wäre, reichte dies nach dem Gesagten nicht aus, um die
adäquanzrechtlich massgebende Bedeutung des Unfalles vom 20. Mai 1996 für die
über Ende September 1997 hinaus bestehende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
bejahen. Dementsprechend hat das kantonale Gericht die auf 1. Oktober 1997
verfügte Leistungseinstellung zu Recht bestätigt.

5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Roger
Zenari, Olten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.