Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 599/2006
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U 599/06

Urteil vom 10. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

W. ________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David
Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich  vom 13. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene W.________ war als Bereichsleiter bei der Firma X.________
angestellt und damit bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. Juli 1990 schlug er im Schwimmbad nach
einem Kopfsprung den Kopf am Bassinboden an, weil er die Tiefe des Wassers
unterschätzt hatte. In der Folge traten Nackenbeschwerden auf, weshalb der
Versicherte am 2. August 1990 ärztliche Behandlung in Anspruch nahm. Nach
einem Treppensturz am 7. August 1990 verschlimmerten sich die
Nackenbeschwerden. Die Zürich richtete Taggelder aus und kam für die
Heilbehandlung auf. Nachdem diese im April 1991 hatte beendet werden können,
erklärte der Versicherer mit Schreiben vom 22. August 1991, er betrachte den
Fall als abgeschlossen.

Am 3. Dezember 1997 meldete die Arbeitgeberin der Zürich einen Rückfall. Die
Zürich zog medizinische Berichte und Stellungnahmen bei. Anschliessend
verneinte sie mit Verfügung vom 28. April 1999 ihre Leistungspflicht. Daran
hielt der Versicherer - nach Einholung eines Gutachtens des Spitals
Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18.
Oktober 2000 - mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2001 fest. Zur
Begründung wurde erklärt, die seit November 1997 aufgetretenen Beschwerden
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. Juli
1990 zurückzuführen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2003 ab. Im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte ein Gutachten von Prof. Dr. med.
K.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 3. Januar 2002
auflegen lassen. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. April 2004 den kantonalen Entscheid
auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die
Vorinstanz zurück.

Das kantonale Gericht gab daraufhin beim Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB) ein Gutachten in Auftrag, welches am 17. Januar 2006
erstattet wurde. Anschliessend wies es, nachdem den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten worden war, wobei der Versicherte davon Gebrauch
gemacht hatte, die Beschwerde wiederum ab (Entscheid vom 13. November 2006).

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen (insbesondere
eine Rente, eine Integritätsentschädigung sowie Heilungskosten); eventuell
sei ein biomechanisches Gutachten zur Frage des Verletzungspotenzials
einzuholen; eventuell sei eine erneute Begutachtung zur Frage der
Unfallkausalität einzuholen. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine
Stellungnahme des Instituts für Expertisen in Medizin und Recht (REM) vom 27.
Oktober 2006 eingereicht.

Die Zürich lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943, OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
Zuständig für die Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das
Bundesgericht.

2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang mit dem ihr am 3. Dezember 1997 gemeldeten Rückfall. Versicherer
und Vorinstanz haben eine solche verneint mit der Begründung, die ab November
1997 aufgetretenen Symptome stünden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang
mit den versicherten Unfällen vom 20. Juli und 7. August 1990. Der
Beschwerdeführer erachtet die Kausalität als gegeben.

3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. April
2004, E. 5.5, festgestellt, die Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen den Unfallereignissen von 1990 und den ab 1997
aufgetretenen Beschwerden sei auf Grund der vorhandenen (fach-)ärztlichen
Berichte nicht möglich. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts lasse
sich die Kausalität auch nicht mit der Begründung verneinen, es fehle an den
Voraussetzungen (besondere Schwere des Unfallereignisses, unmittelbarer
Eintritt der für eine Diskushernie typischen Symptome), welche nach der
Rechtsprechung für die ausnahmsweise Bejahung der Unfallbedingtheit von
Diskushernien erfüllt sein müssten. Denn zur Diskussion stehe nicht eine
unmittelbar durch einen Unfall hervorgerufene Diskushernie oder ein Rezidiv
dazu, sondern ein aus einem degenerativen Prozess folgender
Bandscheibenschaden und dabei die Frage, ob für diesen Verlauf das
Unfallgeschehen von 1990 zumindest eine Teilursache darstelle. Dies werde in
den bestehenden Arztberichten unterschiedlich beurteilt und bedürfe weiterer
Abklärung.

3.2  Im Gutachten des ZMB vom 17. Januar 2006 wird dargelegt, nach den beiden
Unfällen vom 20. Juli und 7. August 1990 habe - entgegen der den Vorgutachten
zugrunde liegenden Annahme - eine Diskushernie bei C5/6 links vorgelegen.
Diese sei durch die Ereignisse von 1990 ausgelöst worden. Es sei aber
überwiegend wahrscheinlich, dass sich diese Traumen bei einer vorgängig
gesunden Bandscheibe nicht mit den gleichen Folgen ausgewirkt hätten, dass
sie also nicht geeignet gewesen seien, eine gesunde Bandscheibe zum
Zerreissen zu bringen. Die Unfälle seien somit als teilursächliche Einwirkung
zu beurteilen. Daraus folge, dass vor den beiden Unfällen vom 20. Juli und 7.
August 1990 die Bandscheiben C5/6 und auch C4/5 schon vorgeschädigt gewesen
seien, wenn auch klinisch (noch) nicht manifest. Nach etwas mehr als einem
halben Jahr sei der Versicherte bezüglich Nacken wieder beschwerdefrei
gewesen und es sei davon auszugehen, dass zumindest der klinische Befund in
der Folge auch wieder unauffällig gewesen sei. Zum neuroradiologischen Befund
während des anschliessenden Zeitraums sei mangels weiterer Aufnahmen keine
sichere Aussage möglich; die degenerativen Veränderungen hätten aber
zweifellos persistiert. Der Versicherte sei jedoch während der folgenden 6½
Jahre gemäss eigenen Angaben bezüglich Nacken beschwerdefrei gewesen und habe
auch aktiv Sport treiben können. Ende 1997 seien relativ akut ohne
ersichtlich auslösendes Moment wieder Nackenschmerzen, gefolgt von einer
Ausstrahlung in den linken Arm, aufgetreten. Klinisch habe ein
Zervikalsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik links bestanden. Radiologisch
habe sich die bereits 1990 dokumentierte Fehlhaltung mit kyphotischer
Knickbildung bei C4/5 bestätigt; erste degenerative Veränderungen seien jetzt
auch auf den konventionellen Bildern auf den Niveaus C4/5 und C5/6
nachweisbar gewesen. Kernspintomographisch hätten sich nun auf den genannten
beiden Höhen Diskushernien gefunden, konkret auf Höhe C5/6 links und auf Höhe
C4/5 rechts. Dieser Verlauf spreche dafür, dass zwischenzeitlich der
degenerative Prozess fortgeschritten sei. Die Exazerbation sei wahrscheinlich
zum Zeitpunkt des Auftretens der Herniierung bei C5/6 links erfolgt (aufgrund
des gleichzeitig auftretenden radikulären Syndroms). Insbesondere das lange
beschwerdefreie Intervall von 6½ Jahren spreche dagegen, die Ende 1997 wieder
aufgetretenen Beschwerden noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die
Unfallereignisse im Jahre 1990 zurückzuführen. Dementsprechend gingen die
Gutachter davon aus, die Traumen von 1990 hätten zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines schon damals auf zwei Niveaus bestehenden degenerativen
Bandscheibenschadens geführt. Ende April 1991 resp. im Verlauf des Jahres
1991 sei jedoch der status quo sine erreicht worden. Bei einem
beschwerdefreien Intervall von fast sieben Jahren könne weder von einer
dauernden noch von einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes
durch den Unfall ausgegangen werden; hierzu wäre das Vorhandensein von
Brückensymptomen, welche beim Versicherten nicht vorgelegen hätten,
unerlässlich. Der weitere Verlauf habe somit dem schicksalsmässigen Verlauf
des degenerativen Bandscheibenschadens entsprochen.

3.3  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund
zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist
oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit
Hinweisen).

3.4  Der Beschwerdeführer lässt - teilweise unter Bezugnahme auf das
letztinstanzlich eingereichte Gutachten des REM vom 27. Oktober 2006 - gegen
das ZMB-Gutachten sowohl formelle Einwände als auch solche inhaltlicher Natur
erheben.

3.4.1  Zunächst wird geltend gemacht, die Kommission für medizinische
Begutachtung habe aus dem Neurologen Dr. med. M.________, dem Psychiater Dr.
med. T.________ sowie dem Internisten Dr. med. S.________ bestanden. Der
Orthopäde Dr. med. A.________, aber auch der Neuro-Radiologe PD Dr. med.
B.________ seien nicht involviert gewesen. Die Kausalitätsdiskussion
beschlage indessen weit mehr orthopädische und neuro-radiologische Belange
als psychiatrische oder internistische. Der Psychiater und erst recht der
Internist könnten zur Kausalitätsdiskussion nichts von Belang beitragen. Die
Kommission sei damit fachlich ungenügend zusammengesetzt gewesen.

Der Orthopäde Dr. med. A.________ hat das Gutachten mitunterzeichnet und
damit sein Einverständnis mit den Ergebnissen bekundet. Die vom
Neuroradiologen PD Dr. med. B.________ festgehaltenen Befunde fanden Eingang
in die Gesamtbeurteilung. Warum dieser Arzt über die Erkenntnisse aus seinem
Fachgebiet hinaus zwingend in die Kommission für medizinische Begutachtung
hätte einbezogen müssen, ist nicht einsichtig. Die Zusammensetzung der
Kommission ist daher nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu
schmälern.

3.4.2  In ähnlichem Zusammenhang wird beanstandet, dass die im Hauptgutachten
enthaltenen Teil-Gutachten nicht je separat durch den jeweiligen Spezialarzt
unterzeichnet wurden. Auch diese Rüge ist unbegründet: Vier der fünf
beteiligten Ärzte haben das Gesamtgutachten unterzeichnet, welches auch die
Teilexpertisen umfasst. Die Authentizität der Aussagen von PD Dr. med.
B.________, dessen Unterschrift fehlt, wird vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht in Frage gestellt; vielmehr beruft er sich gerade auf diesen Teil der
Expertise. Wie das kantonale Gericht mit Recht festhält, bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichner des Gutachtens (Dres. med.
M.________, A.________, S.________ und T.________) ein falsches bzw.
verfälschtes Gutachten abgeliefert hätten.

3.4.3  Nicht einsichtig ist, warum die Aktenzusammenfassung durch den
Pädiater Dr. med. D.________ gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens
sprechen sollte. Der Inhalt der Zusammenfassung wird nicht bestritten, und es
ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche gegen ihre
Richtigkeit sprechen würden. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemacht wird, die psychiatrische Exploration und die internistische
Untersuchung seien unnötig gewesen, mag dies ex post betrachtet in Bezug auf
die eigentliche Kausalitätsbeurteilung zutreffen. Für eine umfassende
Beurteilung waren jedoch der Einbezug des allgemeinen und internistischen
Status (Dr. med. S.________) und die Klärung allfälliger krankheitswertiger
psychischer Störungen (Dr. med. T.________) sinnvoll. Im Zeitpunkt der
Erstattung des Gutachtens war nicht auszuschliessen, dass sich aus diesen
Disziplinen relevante Befunde ergeben könnten. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, weshalb und inwiefern die zusätzlichen Untersuchungen den
Beweiswert der Expertise schmälern sollten.

3.4.4  Der Beschwerdeführer lässt weiter beanstanden, dass der
Neuro-Radiologe PD Dr. B.________ nur das MRI-HWS vom 25. Oktober 1990 und
nicht auch das MRI vom 7. November 1997 befundet habe. Der Grund für dieses
Vorgehen lag offenbar in der zumindest teilweise schlechten Bildqualität des
MRI vom 25. Oktober 1990. Die korrekte Interpretation dieser Bilder
erforderte deshalb den Beizug des externen Spezialisten, während dies für die
später erstellten Aufnahmen nicht zutraf. Es existiert kein allgemeiner
Grundsatz, wonach für die Befundung von Röntgenbildern zwingend ein
Neuroradiologe beizuziehen wäre. Daher vermag auch dieser Einwand die
Zuverlässigkeit des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen.

3.4.5  Inhaltlich wird insbesondere der methodische Ansatz der im Gutachten
enthaltenen Kausalitätsbeurteilung beanstandet: Die Experten stellten
retrospektive Diagnosen, was indes zu unterlassen sei. Die retrospektive
Diagnostik werde von den Gutachtern zur Unterstützung ihrer
Kausalitätshypothese benützt. Damit werde eine Scheingenauigkeit
vorgetäuscht, die es mangels harter Fakten (Röntgenbilder, MRI) nicht gebe.
Zudem gingen die Experten von Annahmen zur Schwere des Unfallereignisses aus,
welche nur auf der Grundlage eines biomechanischen Gutachtens zulässig wären.

Auch diese Einwände überzeugen nicht: Aussagen zu den möglichen Ursachen
eines gegenwärtig vorliegenden Gesundheitsschadens erfolgen notwendigerweise
retrospektiv. Die Aufgabe der Experten bestand gerade darin, Hypothesen zum
Kausalverlauf zu entwickeln und deren Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Wenn
sie aus der Feststellung, die Ereignisse vom 20. Juli und 7. August 1990
seien nicht geeignet gewesen, bei einer gesunden Bandscheibe eine
Diskushernie auszulösen, die Folgerung zogen, die Bandscheibe müsse eine
Vorschädigung aufgewiesen haben, ist diese Aussage ohne weiteres
nachvollziehbar. Die Schwere des Traumas lässt sich im Hinblick auf die
Beantwortung der Frage, ob dieses geeignet gewesen sei, unabhängig von einer
Vorschädigung eine Diskushernie auszulösen, regelmässig ohne Einholung eines
biomechanischen Gutachtens beurteilen. Warum es sich hier anders verhalten
sollte, ist nicht einsichtig. Die bei dieser Ausgangslage entscheidende
Fragestellung, ob die Exazerbation im Jahr 1997 auf die Vorschädigung und
deren weiteren "schicksalsmässigen Verlauf" oder im Sinne eines Rückfalls auf
die Unfallereignisse von 1990 zurückzuführen sei, wird unter Hinweis auf die
fehlenden Brückensymptome nachvollziehbar in dem Sinne beantwortet, dass die
erste Variante wahrscheinlicher sei als die zweite. Dies führt unabhängig von
der Beweislast zur Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs. Die
Gutachter liefern auch für die fehlende Betroffenheit des Segmentes C6/7 eine
einleuchtende Erklärung (vorbestehende kyphotische Fehlhaltung bei C4/5).
Ebenso wird die Frage nach dem Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas mit
überzeugender Begründung verneint.

3.4.6  Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem ZMB-Gutachten vom 17. Januar
2006 zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat als mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten, dass die
ab November/Dezember 1997 aufgetretenen Beschwerden nicht - auch nicht im
Sinne einer Teilursache - eine Folge der Unfälle vom 20. Juli und 7. August
1990 bilden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.

4.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 Satz 1 in der vom 1. Juli bis 31.
Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hiervor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger