Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 596/2006
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U 596/06

Urteil vom 21. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

G. ________, 1954, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907
Wettswil.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz
vom 19. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1954 geborene G.________ war seit 1989 mit einem Pensum von 50 % als
Betriebsmitarbeiterin im Restaurant A.________ angestellt und damit bei der
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch
unfallversichert. Am 29. Januar 1996 fuhr ein anderes Fahrzeug auf das Heck
des von ihr gelenkten, wegen eines Lichtsignals stehenden Personenwagens auf
und schob diesen in das davor stehende Auto. Dabei zog sich die Versicherte
gemäss Arztzeugnis UVG des gleichentags aufgesuchten Dr. med. O.________,
Innere Medizin FMH, vom 12. Februar 1996 ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) sowie Prellungen zu. Sie war in der Folge bis 24. März
1996 arbeitsunfähig und nahm anschliessend ihre Erwerbstätigkeit mit dem
bisherigen Pensum wieder auf. Das Arbeitsverhältnis endete im Zusammenhang
mit einem Wohnortswechsel aus privaten Gründen am 31. Mai 1997.
Am 25. April 1998 stolperte die Versicherte, welche inzwischen seit
1. Oktober 1997 mit einem Pensum von 100 % im Café B.________ angestellt war,
im Keller über eine Kiste, wobei sie auf Rücken und Hinterkopf stürzte. Für
diesen Unfall ist die SWICA Gesundheitsorganisation als obligatorischer
Unfallversicherer zuständig.
Ab 6. April 1999 arbeitete die Versicherte mit einem Pensum von 50 % als
Ladenhilfe bei der Firma C.________. Am 19. Dezember 1999 wurde sie als
Fussgängerin von einem Personenwagen angefahren, der aus einem Parkplatz
herausfuhr. Am 29. Januar 2002 erlitt G.________ zudem einen bei der Basler
Versicherungs-Gesellschaft versicherten Selbstunfall mit dem Auto. Dabei zog
sie sich eine HWS-Distorsion und eine Verletzung am rechten Auge (Skotom) zu.
Bei einem Sturz über vier Treppentritte am 8. Januar 2005 erlitt die
Versicherte schliesslich eine Sprunggelenksdistorsion des rechten Fusses. Für
diesen Unfall sind die CSS Versicherungen als Unfallversicherer zuständig.

A.b Die beteiligten Versicherer zogen medizinische Verlaufsberichte bei und
holten mehrere Gutachten ein: Die Zürich liess die Versicherte am 18. Juni
1996 durch Dr. med. E.________, Neurologie FMH, und (gemeinsam mit der SWICA
und der zuständigen IV-Stelle) am 6. November 1998 durch das Spital
X.________, Medizinische Klinik, begutachten. Am 15. April 2002 erstellte die
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Auftrag der SWICA ein
polydisziplinäres Gutachten, welches am 25. Juni 2002 in Beantwortung einer
Zusatzfrage ergänzt wurde. Ein weiteres, im Auftrag der Zürich verfasstes
Gutachten des Spitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin, datiert vom 27. August 2003. Dieselbe Institution erstellte am
21. Dezember 2005 ein weiteres Gutachten zuhanden der Basler, welches sie am
21. Februar 2006 in einem Punkt korrigierte.

A.c Die IV-Stelle Schwyz sprach G.________ mit Verfügung vom 18. Januar 2000
für die Zeit ab 1. April 1999 eine halbe Rente zu. Später wurde diese nach
Lage der Akten für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 auf eine ganze
Rente erhöht und anschliessend ab März 2003 wieder als halbe Rente
weitergeführt.

A.d Die Zürich erbrachte im Anschluss an den Unfall vom 29. Januar 1996
Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung bis zum 24. April 1998.
Ab dem Unfall vom 25. April 1998 bezog die Versicherte Leistungen der SWICA.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2002 stellte die SWICA ihre Leistungen per 30. Juni
2002 ein. Zur Begründung erklärte sie, gemäss dem MEDAS-Gutachten vom
15. April 2002 sei der Unfall vom 25. April 1998 nur noch eine mögliche
Ursache für die fortbestehenden Beschwerden.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 verneinte die Zürich, wie in einem Schreiben
vom 12. Juni 2002 in Aussicht gestellt, ihre Leistungspflicht für den
Zeitraum ab dem zweiten Unfallereignis vom 25. April 1998. Sie berief sich
dabei ebenfalls auf das MEDAS-Gutachten vom 15. April 2002 (mit ergänzenden
Angaben vom 25. Juni 2002). Nachdem die Versicherte hatte Einsprache erheben
lassen, holte die Zürich das Gutachten des Spitals Y.________, Rheumaklinik
und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. August 2003 ein.
Die Basler Versicherungs-Gesellschaft stellte ihre auf Grund des Unfalls vom
29. Januar 2002 erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2003 ein
(Schreiben vom 23. März 2004).

Nach Vorliegen des Gutachtens des Spitals Y.________ vom 21. Dezember
2005/21. Februar 2006 hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Mai
2006 an der Einstellung der Leistungen per 24. April 1998 fest. Zur
Begründung wurde erklärt, die fortbestehenden Symptome stünden in keinem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Januar 1996.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 4. Mai 2006 erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom
19. Oktober 2006, versandt am 10. November 2006).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die Zürich zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente aus UVG sowie eine
Integritätsentschädigung auszurichten und zusätzlich die Heilungskosten zu
übernehmen.
Vorinstanz und Zürich schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. April 2007 lässt die Beschwerdeführerin
die gestellten Anträge bestätigen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 1943, OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
Zuständig für die Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das
Bundesgericht.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und
Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406), die bei
spezifischen HWS-Verletzungen geltenden Besonderheiten (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 340 f.), die beweisrechtlichen Grundsätze in Bezug auf ein
Wegfallen des zunächst nachgewiesenen und anerkannten natürlichen
Kausalzusammenhangs (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2 [U 355/98], 1994
Nr. U 206 S. 326 E. 3b [U 180/93]) sowie den Beweiswert und die Würdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2
S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen), insbesondere bei
psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133), einem HWS-Schleudertrauma (BGE
117 V 359) oder einem diesem gleichgestellten Verletzungsmechanismus (SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2), einschliesslich der Regeln zur Abgrenzung dieser
beiden Tatbestände (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich für die Folgen des Ereignisses vom
29. Januar 1996 über den 24. April 1998 hinaus Leistungen nach UVG zu
erbringen hat.

4.
4.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, die natürliche Kausalität
zwischen dem Unfallereignis vom 29. Januar 1996 und den während des zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Einspracheentscheid vom 4. Mai 2006 (BGE 132
V 368 E. 6.1 S. 375) fortbestehenden Beschwerden sei zu verneinen. Es stützte
sich dabei auf eine Würdigung der medizinischen Unterlagen und die
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Unfall. In der
Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe die medizinischen
Akten einseitig gewürdigt und die Regeln zur Beweislastverteilung bezüglich
des Dahinfallens eines zunächst anerkannten Kausalzusammenhangs (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45 E. 2 [U 355/98]) missachtet.

4.2 Im Verlauf des Verfahren wurden im Auftrag verschiedener Versicherer
insgesamt fünf Gutachten erstellt. Jede dieser Expertisen hatte sich unter
anderem auch zur Frage zu äussern, ob die im jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen
Beschwerden (Zervikalsyndrom) noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 29. Januar 1996 stünden.
Dr. med. E.________ hält in seinem Gutachten vom 18. Juni 1996 fest, die
Versicherte habe am 29. Januar 1996 ein typisches Schleudertrauma der HWS
durch eine Heckkollision erlitten. Später sei es auch zu den typischen
Beschwerden gekommen mit schmerzhaftem Zervikalsyndrom sowie anfänglich auch
Zervikozephalgie, Konzentrationsstörungen und Schwindelbeschwerden, wobei
diese Symptome bis auf das Zervikalsyndrom weitgehend abgeklungen seien.
Bildgebend nachweisbare, unfallkausale Verletzungen lägen nicht vor. Die
zurzeit feststellbaren gesundheitlichen Störungen im Bereich der HWS seien
auf den Unfall vom 29. Januar 1996 zurückzuführen. Dieser Unfall sei wohl
eine unerlässliche Bedingung für die noch bestehende gesundheitliche
Beeinträchtigung.
Im Gutachten des Spitals X.________ vom 6. November 1998 wird ausgeführt, die
radiologische Entwicklung zwischen 1992 und Januar 1996 zeige eine eindeutige
Progredienz, vereinbar mit dem "natürlichen" Verlauf einer zervikalen
Osteochondrose. Zusammen mit dem Bericht der Hochgebirgsklinik Z.________
(respektive dem neurologischen Konsilium) aus dem Jahr 1994 sei
zusammenfassend von einem symptomatischen Vorzustand auszugehen. Das Ereignis
vom 29. Januar 1996 sei somit (ebenso wie jenes vom 25. April 1998) als
Traumatisierung einer vorbestehenden Zervikalarthrose zu interpretieren. Der
Unfall vom 29. Januar 1996 sei nicht die einzige, sondern "höchstens eine
Mitursache" des chronischen Zervikalsyndroms im Sinne einer Traumatisierung
des Vorzustandes. Weiter wird erklärt, das Ereignis vom 29. Januar 1996 sei
für die derzeitige Beeinträchtigung im Bereich der HWS als mögliche
Teilursache zu betrachten. Ob der status quo sine oder der status quo ante
erreicht sei, lasse sich nicht definitiv beantworten.
Laut dem Gutachten der MEDAS vom 15. April 2002 bildet der Unfall vom
29. Januar 1996 nicht die alleinige Ursache der festgestellten
gesundheitlichen Störungen. Es liegen zusätzlich krankhafte Veränderungen vor
mit unter anderem multiplen, fortgeschrittenen Segmentdegenerationen sowohl
zervikal wie auch lumbal. Der Unfall vom 29. Januar 1996 ist laut der
Expertise "eine mögliche, aber nicht die alleinige Ursache der
gesundheitlichen Störung". Das Ereignis habe zu einer richtunggebenden
Verschlimmerung eines krankhaften Zustandes geführt. Die vorliegende
Gesundheitsstörung sei zu einem Drittel unfallbedingt und zu zwei Dritteln
krankheitsbedingt.
Die Ärzte des Spitals Y.________ stellen in ihrem ersten Gutachten vom
27. August 2003 unter anderem die Diagnose eines chronischen zervikozephalen
und zervikospondylogenen Syndroms rechtsbetont bei degenerativen
HWS-Veränderungen, diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose und einem
Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 29. Januar 1996 sowie HWS- und
BWS-Kontusion vom 25. April 1998. Zur Kausalität halten sie fest, die noch
vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht als alleinige,
wohl jedoch als Teilursache auf den Unfall vom 29. Januar 1996
zurückzuführen. Der status quo sine sei nicht erreicht. Die Beurteilung werde
allerdings durch den zwischenzeitlich am 29. Januar 2002 erlittenen Unfall
erschwert.
Im Gutachten desselben Spitals vom 21. Dezember 2005 (erste Version)
respektive 14. Februar 2006 (korrigierte Version) werden, soweit hier
relevant, im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt. Die Experten halten
fest, die Nackenbeschwerden hätten nach dem Ereignis vom 29. Januar 1996 und
seit dem Ereignis vom 29. Januar 2002 zugenommen und seien seither permanent
vorhanden. Diese Beschwerden seien im Sinne einer Traumatisierung eines seit
1994 bestehenden krankheitsbedingten Vorzustandes mit einer vorübergehenden
Verschlimmerung zu interpretieren. Bezüglich des Unfalls vom 29. Januar 2002
sei der status quo sine erreicht. Die Ursachen der aktuellen Beschwerden
lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl in der krankhaften
Veränderung der Wirbelsäule wie auch (zu 50 %) in der richtunggebenden
Verschlechterung der Zustandes anlässlich des Unfallereignisses vom
29. Januar 1996.

4.3 Mit Ausnahme des Gutachtens des Spitals X.________ vom 6. November 1998,
welches die Frage nach dem Erreichen des status quo sine oder des status quo
ante als ungeklärt bezeichnet, sprechen die erwähnten medizinischen
Stellungnahmen für die Annahme, der Unfall vom 29. Januar 1996 sei im Sinne
einer Teilursache für die während des hier interessierenden Zeitraums
vorhandenen Beschwerden verantwortlich. Das kantonale Gericht gelangte
indessen zum Ergebnis, diesen ärztlichen Aussagen könne nicht gefolgt werden.
Die Gutachter, welche den natürlichen Kausalzusammenhang bejahten, hätten den
durch die Akten über den Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik Z.________ vom
18. August bis 10. September 1994 (mit neurologischem Konsilium von Dr. med.
R.________ vom 28. August 1994) dokumentierten symptomatischen Vorzustand
entweder nicht gekannt oder nicht gebührend berücksichtigt. Zudem habe die
Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 29. Januar 1996 ihr Pensum von 50 %
Ende März 1996 wieder aufnehmen können und sei ab Oktober 1997 bis 26. April
1998 zu 100 % erwerbstätig gewesen. Nach dem an diesem Datum erlittenen
Unfall sei eine einjährige Arbeitsunfähigkeit gefolgt; anschliessend habe die
Versicherte wieder eine 50%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen.

4.4 Die vorinstanzliche Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs
vermag nicht zu überzeugen: Der Erstgutachter Dr. med. E.________ führte
unmittelbar nach dem Aufenthalt in der Höhengebirgsklinik eine Untersuchung
durch (Bericht vom 16. September 1994) und war somit über den damaligen
Gesundheitszustand der Patientin informiert. In den übrigen Gutachten werden
der Austrittsbericht der Hochgebirgsklinik vom 21. Oktober 1994 sowie (mit
Ausnahme der MEDAS-Expertise vom 15. April 2002) auch das neurologische
Konsilium von Dr. med. R.________ ausdrücklich erwähnt. Die Gutachter konnten
somit dem Umstand, dass bereits damals Nacken- und Schulterbeschwerden
vorlagen, durchaus Rechnung tragen und waren diesbezüglich nicht allein auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin angewiesen. Im Übrigen werden die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS auch in weiteren
ärztlichen Stellungnahmen erwähnt (z.B. im Zwischenbericht Dr. med.
O.________ vom 15. April 1996). Angesichts der übereinstimmenden Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs in vier der fünf eingeholten Gutachten, wobei
sich auch dem fünften keine klare gegenteilige Aussage entnehmen lässt, ist
der entsprechende Nachweis - unabhängig von der Beweislast - als mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht anzusehen.

5.
5.1 Dr. med. O.________ hält im Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 1996 fest, die
Versicherte habe beim Unfall vom 29. Januar 1996 ein Schleudertrauma der HWS
erlitten. Nach ca. einer Stunde hätten Nacken- und Kopfschmerzen, verbunden
mit Nausea, eingesetzt. Der Neurologe Dr. med. E.________ führt im Gutachten
vom 18. Juni 1996 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Folge das für einen
derartigen Verletzungsmechanismus typische Beschwerdebild (vgl. BGE 119 V 335
E. 1 S. 338 oben) aufgewiesen. Konkret erwähnt werden neben Übelkeit sowie
Kopf- und Nackenschmerzen insbesondere Konzentrationsstörungen und Schwindel.
Dagegen ist eine erhebliche psychisch begründete Symptomatik nach Lage der
Akten nicht ausgewiesen. Dr. med. O.________ erwähnt zwar am 16. April 1997
eine "seit längerer Zeit depressive Entwicklung als Folge zwischenehelicher
Probleme", hält jedoch keine entsprechende Diagnose fest. Die späteren
Abklärungen (insbesondere jene durch den Spezialarzt Dr. med. U.________ vom
31. Dezember 2001 im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS) ergaben kein
krankheitswertiges psychisches Leiden. Unter diesen Umständen ist die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der mit BGE 117 V 359 ff. begründeten
Rechtsprechung zu beurteilen.

5.2 Zum Hergang des Unfalls vom 29. Januar 1996 ist den Akten zu entnehmen,
dass ein Geländefahrzeug mit Anhänger auf den an zweiter Stelle vor einem
Lichtsignal stehenden Personenwagen der Versicherten auffuhr und diesen in
das davor stehende Fahrzeug schob. Dieses Ereignis ist im Rahmen der für die
Belange der Adäquanzprüfung vorzunehmenden Einteilung (BGE 117 V 359 E. 6a
S. 366) den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Die Beurteilung hängt somit
davon ab, inwieweit die bei dieser Kategorie massgebenden Kriterien (BGE 117
V 359 E. 6a S. 367) erfüllt sind.

5.2.1 Der Unfall vom 29. Januar 1996 ereignete sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen, noch ist er als besonders eindrücklich zu
bezeichnen. Die Versicherte sagte gegenüber der Polizei aus, sie habe den
auffahrenden Personenwagen im Rückspiegel auf sich zukommen sehen und sei auf
die Kollision gefasst gewesen.

5.2.2 Bei der durch den Unfall verursachten HWS-Verletzung wie auch den
überdies erlittenen Prellungen handelt es sich nicht um Verletzungen
besonderer Art oder Schwere.

5.2.3 Es bestehen keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.

5.2.4 Eine lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt, wie die Vorinstanz
mit Recht darlegt, grundsätzlich vor, wobei die medizinische Versorgung
allerdings zu einem beachtlichen Teil die Folgen der nachfolgenden Unfälle
betraf. Das Kriterium hat daher als in vergleichsweise geringer Ausprägung
erfüllt zu gelten.

5.2.5 Nach dem Unfall war die Versicherte bis 24. März 1996, also während
knapp zwei Monaten, arbeitsunfähig. Anschliessend nahm sie ihre frühere
Tätigkeit im Restaurant A.________ mit dem bisherigen Pensum von 50 % wieder
auf. Die Arbeitgeberin hält im Bericht vom 25. Februar 1997 fest, ein höheres
Pensum hätte aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigt werden können. Den
Akten ist allerdings zu entnehmen, dass neben der unfallkausalen Symptomatik
auch erhebliche Fussbeschwerden vorlagen. Im Rahmen des am 1. Oktober 1997
angetretenen Arbeitsverhältnisses beim Café B.________ war die Versicherte
sogar vollzeitlich erwerbstätig. Die Arbeitgeberin hielt allerdings fest, der
Lohn habe nicht der Leistung entsprochen (Bericht vom 31. März 1999). Die
neue Anstellung als Verkäuferin ab April 1999 mit einem Pensum von 50%
erfolgte im Hinblick auf die Invalidenrente von 50 % respektive die
Arbeitsunfähigkeit gleichen Ausmasses gemäss dem Gutachten des Spitals
X.________ vom 6. November 1998. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
war der Unfall vom 29. Januar 1996 nach Lage der Akten - einschliesslich der
später erstellten Gutachten - weiterhin im Sinne einer Teilursache
verantwortlich. Ab dem erneuten Unfall vom 29. Januar 2002 bestand zunächst
volle Arbeitsunfähigkeit, wobei die zusätzliche Einschränkung vor allem auf
die dabei erlittene Augenverletzung zurückging. In der Folge verbesserte sich
der Zustand, und im Gutachten des Spitals Y.________ vom 27. August 2003 wird
die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 50 % beziffert,
wobei die Einschränkung zu je 50 % unfall- und krankheitsbedingt sei. Der
Expertise desselben Spitals (korrigierte Fassung) vom 14. Februar 2006 ist zu
entnehmen, dass die unfallbedingte Komponente dem Ereignis vom 29. Januar
1996 zuzuordnen ist, während bezüglich desjenigen vom 29. Januar 2002 der
status quo sine erreicht wurde.
Nach neuerer Rechtsprechung (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.6.1, U 479/05)
beurteilt sich im Falle von Teilzeitarbeit das Adäquanzkriterium
"Arbeitsunfähigkeit" auf Grund des Teilzeitpensums und nicht bezogen auf ein
Vollpensum. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass das
Pensum im Gesundheitsfall erhöht worden wäre. Die Versicherte hält in einem
Schreiben an die IV-Stelle vom 22. Juni 1999 fest, sie habe im Restaurant
A.________ wegen ihrer Mutterpflichten (sie hat zwei Kinder mit den
Jahrgängen 1973 und 1977) nur zu 50 % gearbeitet. Nach der Trennung vom
Ehemann im Jahr 1997 habe sie eine vollzeitliche Anstellung benötigt, um den
Lebensunterhalt bestreiten zu können. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass der Unfall vom 29. Januar 1996 und seine Folgen zu einer
erheblichen und bleibenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf geführt haben, während die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit nur in relativ geringem Ausmass, aber langfristig
reduziert wurde. Mit Blick auf die dazu entwickelte Praxis (RKUV 2001
Nr. U 442 S. 544 f., U 56/00) hat das Kriterium der nach Grad und Dauer
erheblichen Arbeitsunfähigkeit als knapp erfüllt zu gelten. Dies entspricht
auch der Beurteilung im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2006.

5.2.6 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen können
nach der neueren Rechtsprechung nicht bereits aus dem Fortbestehen bestimmter
Symptome abgeleitet werden, sondern setzen voraus, dass besondere Gründe
gegeben sind (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 ff. E. 8.5, U 479/05). Dies trifft
hier insofern zu, als der zunächst nicht ungewöhnliche Heilungsverlauf durch
die weiteren Unfälle mit Kopf- oder HWS-Beteiligung in erheblicher Weise
negativ beeinflusst wurde. Daher ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu
betrachten. Die Ausprägung ist überdurchschnittlich, aber nicht derart
intensiv, dass die Adäquanz allein aus diesem Grund zu bejahen wäre.

5.2.7 Das kantonale Gericht ist - wie bereits die Zürich im
Einspracheentscheid - mit Recht zum Ergebnis gelangt, das Adäquanzkriterium
der Dauerschmerzen sei gegeben.

5.3 Zusammenfassend haben vier der relevanten Adäquanzkriterien als erfüllt
zu gelten, wobei ein Kriterium in überdurchschnittlicher und zwei in eher
geringer Ausprägung vorliegen. Dies genügt für die Bejahung der Adäquanz. Die
Zürich hat somit ihre Leistungen zu Unrecht mit dem 24. April 1998
eingestellt. Die Sache ist an den Versicherer zurückzuweisen, damit er den
Leistungsanspruch auf der Basis des gegebenen Kausalzusammenhangs prüfe und
darüber neu entscheide.

6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2006 und
der Einspracheentscheid der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom
4. Mai 2006 aufgehoben werden und die Sache an die "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch ab 25. April 1998 neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger