Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 595/2006
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U 595/06

Urteil vom 19. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

T. ________, 1960, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502
Biel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene T.________ zog sich am 8. Juni 2000 bei einem schweren
Motorradunfall eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C5 mit
verbliebener Teilinnervation bis C7 zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 8. September
2005 rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 92 %, eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse
von 100 % und unter anderem eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit
mittleren Grades zu. Die gegen die Bemessung der Hilflosigkeit gerichtete
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. Mai 2006 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ erneut die Zusprache einer
Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der Umfang der Überprüfungsbefugnis ergibt sich aus Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 und 105 OG. Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104
lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Im Beschwerdeverfahren um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (einschliesslich
deren Rückforderung) erstreckt sich dagegen die Überprüfungsbefugnis auch auf
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder
Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; erweiterte Kognition; BGE 121 V 362 E. 1c
S. 366 f., 120 V 445 E. 2a/aa S. 448, je mit Hinweisen).

2.
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht bemängelt, dass das
kantonale Gericht die rechtlichen Grundlagen über die Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung (Art. 42 IVG; Art. 35 ff. IVV) statt der
Unfallversicherung (Art. 26 Abs. 1 UVG; Art. 37 f. UVV) wiedergegeben hat.
Daraus erwächst dem Beschwerdeführer aber insofern kein Nachteil, als der
Begriff der Hilflosigkeit wie auch deren Abstufung in drei verschiedene
Schweregrade im Invaliden- und im Unfallversicherungsbereich in den hier
interessierenden Belangen identisch sind (BGE 116 V 41 E. 6b S. 48; Urteil
vom 19. August 1991, U 19/91, E. 1). Nach Art. 26 Abs. 1 UVG (in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hat - analog zu Art. 42 Abs. 2 IVG
(ebenfalls in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) - Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung, wer wegen der Invalidität für die
alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der
persönlichen Überwachung bedarf.

2.2 Weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung
erst seit 1. Juni 2005 besteht - mithin nach Inkrafttreten des ATSG auf den
1. Januar 2003 entstanden ist - sind für dessen Beurteilung aber ohnehin -
wie das kantonale Gericht wiederum richtig erkannt hat - die Bestimmungen des
ATSG und die mit dessen Inkrafttreten geänderten Normen des
Unfallversicherungsrechts (und des Invalidenversicherungsrechts) massgebend.
Nach Art. 9 ATSG, auf welchen sowohl Art. 26 UVG als auch Art. 42 Abs. 1 IVG
(je in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) verweisen, gilt als
hilflos, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf. Mit Art. 9 ATSG wollte der Gesetzgeber die bisherige
Definition der Hilflosigkeit übernehmen (SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14 E. 2; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. April 2004, I 815/03
[publiziert in: ZBJV 2004 S. 747 und HAVE 2004 S. 241]; vgl. BBl 1991 II
249). Demnach kann an der ständigen Gerichtspraxis zu den alltäglichen
Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden/Aufstehen, Absitzen/Abliegen,
Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung [im oder ausser
Haus]/Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97 mit Hinweisen) festgehalten
werden. Auch der Begriff 'Gesundheit' in Art. 9 ATSG anstelle von
'Invalidität' in Art. 26 Abs. 1 UVG und Art. 42 Abs. 2 IVG (je in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hat keine Änderung
materiellrechtlicher Natur bewirkt (SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14 E. 2).

2.3 Nach dem - bei Inkrafttreten des ATSG unverändert gebliebenen - Art. 38
Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte
vollständig hilflos ist (Satz 1); dies ist der Fall, wenn er in allen
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf (Satz 2).

3.
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer in vier der für die Bemessung
des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen,
nämlich beim Ankleiden/Auskleiden/Aufstehen, beim Absitzen/Abliegen, bei der
Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft hilflos, weshalb ihm jedenfalls
eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zusteht. Zu prüfen
bleibt, ob er auch in den Bereichen Essen sowie Fortbewegung (im oder ausser
Haus)/Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und bejahendenfalls ob er überdies dauernder Pflege oder
persönlicher Überwachung bedarf.

3.1
3.1.1 Was die Hilfsbedürftigkeit beim Essen anbelangt, auf welche im
Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Mai 2006 noch nicht, wohl aber im
kantonalen Entscheid vom 10. Oktober 2006 eingegangen wird, erklärte der
Beschwerdeführer in einer von seinem Rechtsvertreter am 4. November 2005
eingereichten Stellungnahme, es sei ihm nicht möglich, das Essen mit einem
Messer zu zerkleinern, da er keinen Druck auf das Messer ausüben könne ...;
das Erhebungsblatt vom 24. Mai 2005 habe er so verstanden, dass er beim Essen
keine Essenseingabe mehr benötige, was anfänglich noch nötig war; aber sonst
sei er täglich auf Hilfe Dritter angewiesen.

3.1.2 Zur Hilfsbedürftigkeit beim Essen hat sich die SUVA einzig in der der
Vorinstanz am 1. September 2006 eingereichten Beschwerdeantwort, nicht aber
im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 und in der im Verfahren vor
Bundesgericht erstatteten Vernehmlassung vom 4. Januar 2007 geäussert. Im
kantonalen Verfahren stellte sie sich gestützt auf den Erhebungsbericht vom
24. Mai 2005 und die Angaben des Paraplegiker-Zentrums X.________ im
Austrittsbericht vom 23. Juni 2006 auf den Standpunkt, eine Dritthilfe beim
Essen sei "obsolet"; erst recht könne keine Rede davon sein, dass eine solche
Dritthilfe mit den qualifizierten Erfordernissen der Regelmässigkeit und
Erheblichkeit nötig sein soll; so führe das Paraplegiker-Zentrum nach den
erfolgten Operationen am linken und am rechten Daumen eine Hilfsbedürftigkeit
beim Essen nicht auf; insbesondere habe der operative Eingriff an der rechten
Hand einen wesentlichen Fortschritt gebracht; der Beschwerdeführer sei sogar
fähig zu schreiben und vermöge teilzeitweise einer Berufstätigkeit
nachzugehen und die dazu erforderlichen Handgriffe selbstständig auszuüben.

3.1.3 In der Argumentation der SUVA bleibt unbeachtet, dass die operativen
Eingriffe im Paraplegiker-Zentrum X.________ einzig die Funktion der beiden
Daumen betrafen. Auch wenn damit eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten
im Berufsleben erreicht und der Beschwerdeführer sogar in die Lage versetzt
worden sein mag, wieder zu schreiben, kann daraus nicht geschlossen werden,
er bedürfe beim Essen keiner Dritthilfe. Kreisarzt Dr. med. R.________ stellt
in einem Kurzbericht vom 22. Juli 2005 denn auch fest, trotz gering
verbessertem Daumeneinsatz ergebe sich gesamthaft nur eine minimal
verbesserte Handeinsatzmöglichkeit. Wie der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe an die Vorinstanz vom 4. November 2005 durchaus glaubhaft darlegt,
fehlt ihm die nötige Kraft in den Fingern, um den zur Zerkleinerung der
Speisen notwendigen Druck auf das Messer auszuüben. Angesichts der Art der
Behinderung besteht entgegen den Ausführungen der SUVA im vorinstanzlichen
Verfahren kein Grund, diese Darstellung des Beschwerdeführers als "aus
prozesstaktischen und versicherungstechnischen Überlegungen" erfolgte blosse
Parteibehauptung in Frage zu stellen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden,
dass eine regelmässige erhebliche Dritthilfe beim Essen zumindest in der
wichtigen Teilfunktion des Zerkleinerns der Speisen unerlässlich ist. Dies
genügt nach der Rechtsprechung, um die Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung
"Essen" zu bejahen (BGE 107 V 136 f. E. 2b S. 142).

3.2
3.2.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer sowohl zuhause als auch
im Freien mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann; er kann zudem mit einem
speziell seiner Behinderung angepassten Auto allein zur Arbeit gelangen und
dort seine Aufgaben erfüllen. Dass er als Rollstuhlfahrer überall und
jederzeit mit allein nicht überwindbaren Hindernissen kämpfen muss, trifft -
wie die Vorinstanz argumentiert - grundsätzlich zwar wohl auf jede auf die
Benützung eines Rollstuhles angewiesene Person zu. Entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht steht dies der Annahme einer Hilflosigkeit bei
dieser Lebensverrichtung jedoch nicht entgegen. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer in solchen Situationen offenbar in der Lage ist, zufällig
anwesende Passanten und Arbeitskollegen um Hilfe zu bitten. Dies - wie auch
der Umstand, dass er Zeitungen lesen, seine Korrespondenz erledigen und ohne
fremde Hilfe telefonieren kann - zeigt lediglich, dass er für die
Kontaktaufnahme keine fremde Hilfe benötigt, genügt für eine Verneinung der
Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser
Haus)/Kontaktaufnahme aber nicht.

3.2.2 Beim Beschwerdeführer als Tetraplegiker fällt ins Gewicht, dass er auf
Grund seiner Behinderungen im Vergleich zu andern Rollstuhlfahrern mit
erheblichen zusätzlichen Problemen konfrontiert ist, indem er etwa, wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgezeigt wird, mangels Kraft in den Armen
schon geringste Steigungen nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen kann. Zum
Einwand des Beschwerdeführers, es sei "nicht einsichtig, weshalb die
Beschwerdegegnerin, welche seit Jahrzehnten die Hilflosigkeit bei dieser
Lebensverrichtung auch bei Paraplegikern bejaht, nunmehr bei einem
Tetraplegiker eine gegenteilige Auffassung vertritt", äussert sich die SUVA
in ihrer Beschwerdeantwort nicht, weshalb auf deren Praxis an dieser Stelle
nicht eingegangen werden kann. In BGE 117 V 146 E. 3a/bb S. 149 ff. (vgl.
auch Urteil vom 30. April 2002 [I 784/01] E. 2b) hingegen hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass ein Paraplegiker, wie jeder
Gehunfähige, selbst dann, wenn er über ein von der Invalidenversicherung
gewährtes oder mittels Amortisationsbeiträgen finanziertes Automobil verfügt,
bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in einer relevanten Teilfunktion der
sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe
angewiesen ist; er gelte in dieser Lebensverrichtung als hilflos, ohne dass
geprüft werden müsste, ob Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen
vorliege. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen als Aufsichtsbehörde über die Invalidenversicherung Rz
8066 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in der ab
1. Januar 2004 geltenden Fassung) erlassen, wonach bei kompletter Paraplegie
- weil die Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung zu bejahen sei - die
Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit ohne weitere Abklärungen als
erfüllt zu gelten haben.

3.2.3 Inwieweit diese Rechtslage im Invalidenversicherungsbereich auch im
Unfallversicherungsbereich Geltung beansprucht, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls besteht entgegen der Auffassung von SUVA und Vorinstanz kein
Anlass, die Hilflosigkeit des Bescherdeführers im Bereich der Fortbewegung in
Frage zu stellen. Zufolge seiner Tetraplegie ist der Beschwerdeführer
vollständig gehunfähig, was bewirkt, dass er ausser Haus sowohl im Nahverkehr
(öffentliche Verkehrsmittel) wie auch auf Reisen (Eisenbahn, Flugzeug usw.)
immer auf eine Begleitung angewiesen ist, worauf er denn in seiner dem
kantonalen Gericht am 4. November 2005 eingereichten Stellungnahme auch
hinweist. Er ist des Weitern nicht in der Lage, Hindernisse wie Strassen mit
gewisser Steigung, Trottoirabsätze oder Treppenstufen ohne Dritthilfe zu
überwinden. Auch wenn er mit seinem Auto den Weg von zuhause bis zum
Arbeitgeberbetrieb und umgekehrt allein zurücklegen kann, leuchtet ohne
weiteres ein, dass er praktisch für jede weitergehende Dislozierung, etwa für
den Weg im Arbeitgeberbetrieb bis zu seinem persönlichen Arbeitsplatz, aber
auch für täglich immer wieder anfallende kleinere Erledigungen aller Art auf
fremde Hilfe angewiesen ist. Es lässt sich daher in keiner Weise
rechtfertigen, ihm die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung
Fortbewegung abzusprechen.

3.3 Steht fest, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen hilflos ist, bleibt das Vorliegen der in Art. 38 Abs. 2
Satz 2 UVV für die Gewährung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren
Grades zusätzlich verlangten dauernden Pflege- oder persönlichen
Überwachungsbedürftigkeit zu prüfen.

3.3.1 Die Grundvoraussetzung der Hilflosigkeit schweren Grades besteht darin,
dass der Versicherte in allen relevanten Lebensverrichtungen in erheblicher
Weise (nicht vollständig) auf Dritthilfe angewiesen ist. Die Voraussetzung
der Dritthilfe ist bereits derart umfassend, dass den weiteren - kumulativ
verlangten - Voraussetzungen der dauernden Pflege oder der dauernden
persönlichen Überwachung nach der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 IVG und
Art. 36 IVV, die auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 UVV anzuwenden ist (BGE
116 V 41 E. 6c S. 49), nur noch untergeordnete Bedeutung zukommt. Schon eine
minimale Erfüllung dieser Voraussetzungen muss genügen. "Dauernd" hat im
Übrigen nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz
zu "vorübergehend" (etwa infolge einer interkurrenten Krankheit) zu
verstehen. Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder
pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen
Zustandes des Versicherten notwendig ist. Dabei genügt, wie erwähnt, eine
minimale Hilfeleistung (BGE 116 V 41 E. 6b S. 48 f. mit Hinweis, 107 V 145 E.
1d S. 150, 106 V 158 E. 2a S. 158, 105 V 52 E. 4a und 4b S. 56 f.).
3.3.2 Das Erfordernis einer dauernden Pflege im eben umschriebenen Sinne
dürfte bei einem Tetraplegiker in aller Regel ohne weiteres als gegeben
betrachtet werden. Dies kann auch beim Beschwerdeführer angenommen werden,
der bei einem Grossteil der täglich anfallenden Betätigungen - nicht nur in
den unausweichlich notwendigen sechs für die Bemessung der Hilflosigkeit
massgebenden Lebensverrichtungen - Unterstützung braucht. Nebst der
Hilflosenentschädigung erhält er zwar zusätzlich bereits eine Vergütung für
notwendige (medizinisch indizierte; vgl. BGE 116 V 41 E. 5c S. 48) Hauspflege
nach Art. 18 UVV. Diese besteht allerdings nicht in einer vollen Übernahme
der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewährung daran. Es spricht
daher nichts gegen die gleichzeitige Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit im
Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 UVV (vgl. BGE 116 V 41 E. 6c S. 49).

4.
Weil die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig
war, fallen keine Gerichtskosten an (Art. 134 OG). Dem anwaltlich vertretenen
obsiegenden Beschwerdeführer steht sowohl für das kantonale
Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. g ATSG) wie auch für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Kammer 2 als
Versicherungsgericht, vom 10. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. Mai 2006 werden
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2005
Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades hat.

2.
Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit diese in betraglicher
Hinsicht über die Hilflosenentschädigung verfüge.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als
Versicherungsgericht, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu
befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.