Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 594/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 594/06

Urteil vom 26. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric
Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene M.________ erlitt am 10. November 2002 nebst einer
Schulter- und einer Oberschenkelkontusion links mehrere Frakturen am linken
Knie, als er auf einem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren
wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre
Taggelder ab 28. Juni 2004 und die Heilkostenleistungen ab 10. Januar 2005
ein. Mit Verfügung vom 4. März 2005 sprach sie M.________ mit Wirkung ab 1.
März 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von
15 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 festhielt.

B.
Die gegen den die Rentenverfügung bestätigenden Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom
31. Oktober 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprache einer
Invalidenrente von mindestens 28 % beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird einzig das dem Einkommensvergleich
nach Art. 16 ATSG zu Grunde zu legende Invalideneinkommen beanstandet,
während die übrigen im kantonalen Verfahren noch Streitgegenstand bildenden
Aspekte ausdrücklich nicht mehr  aufgegriffen werden.

2.1 Wie SUVA und Vorinstanz richtig dargelegt haben, können zur Ermittlung
des Invalideneinkommens - des Einkommens mithin, das ein Versicherter nach
einem Unfall trotz auf diesen zurückzuführenden verbliebenen
Gesundheitsschäden mutmasslich noch erzielen könn-  te -, nebst den vom
Bundesamt für Statistik im Rahmen der regelmässig durchgeführten
Lohnstrukturerhebung (LSE) evaluierten Löhne auch die von der SUVA
zusammengestellten Dokumentationen einzelner Arbeitsplätze (DAP) beigezogen
werden. Die dabei nach der Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 472 zu beachtenden
Grundsätze sind im kantonalen Entscheid vom 31. Oktober 2006 zutreffend
dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.2 Drei der fünf von der SUVA berücksichtigten Arbeitsplatzdokumentationen
betreffen nach Ansicht des Beschwerdeführers Stellen, welche seinem Leiden
nicht angepasst sind. Bei den Tätigkeiten in der Blechverarbeitung, als
Maschinist und als Speditionsmitarbeiter begründet er dies damit, dass sie
ganz oder zumindest vorwiegend stehend ausgeführt werden müssten, was auf
Grund der von Kreisarzt  Dr. med. X.________ im Abschlussbericht vom 3.
Dezember 2004 festgehaltenen verminderten Belastbarkeit des linken Knies, den
damit verbundenen Schmerzen und den Restbeschwerden im oberen Sprunggelenk
nicht zumutbar sei. Als gegen einen Einsatz in solchen Bereichen sprechend
führt er weiter das von Kreisarzt Dr. med. X.________ ebenfalls bescheinigte
Arthroserisiko im oberen Sprunggelenk sowie den Umstand an, dass der
Orthopäde Dr. med. V.________ vom Kantonsspital gemäss einem mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht vom 3. März 2006 über
eine am 22. Februar 2006 erfolgte Untersuchung den Verdacht auf eine
aktivierte mediale Gonarthrose links geäussert hat.

Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die erwähnten ärztlichen Befunde mit einer
stehend zu verrichtenden Tätigkeit nicht vereinbar sind. Mit der Vorinstanz
ist angesichts der Tatsache, dass Kreisarzt Dr. med. X.________ in seiner
Stellungnahme keine Beeinträchtigung besonders bei im Stehen auszuübenden
Arbeiten erwähnt, vielmehr anzunehmen, dass insoweit auch keine besondere
Schonung indiziert ist, ansonsten der sich ausdrücklich zur
Zumutbarkeitsfrage äussernde Arzt auf eine solche die künftige Stellensuche
doch entscheidend mit prägende Einschränkung hingewiesen hätte. Bei Kreisarzt
Dr. med. X.________ kann dies sogar als praktisch sicher gelten, nachdem er
im Einzelnen detailliert umschrieben hat, welche der sich auf das Knie
auswirkenden Bewegungsabläufe zu vermeiden sind, und dabei speziell vor
Schlägen und Vibrationen auf die linke Beinachse gewarnt und von häufigem
Begehen von Leitern, Treppen und unebenem Gelände sowie von häufigem Knien
oder "in-die-Hocke-Gehen" abgeraten hat. Trotz der Kritik des
Beschwerdeführers lässt sich deshalb der Einbezug der Dokumentationen von
Arbeitsplätzen in die Ermittlung des Invalideneinkommens auch insoweit nicht
beanstanden, als sie Stellen in der Blechverarbeitung, als Maschinist und als
Speditionsmitarbeiter betreffen.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer die von der SUVA beigezogenen
Arbeitsplatzdokumentationen bemängelt, weil die von Dr. med. X.________ für
das Heben und Tragen von Lasten vorausgesetzten "günstigen Hebel" nicht
vorlägen, ist zunächst festzustellen, dass aus dem kreisärztlichen Bericht
nicht hervorgeht, was unter "günstigen Hebeln" zu verstehen ist. Nicht
ersichtlich ist andererseits aber auch, inwiefern an den Arbeitsplätzen,
deren Dokumentation die SUVA berücksichtigt hat, eher nicht "günstige Hebel"
benötigt würden. Wenn die Vorinstanz den diesbezüglichen Einwand mit der
Begründung nicht gelten lässt, dass ohnehin nur geringe Gewichte von weniger
als 5 kg zu bewegen sind, kann ihr zumindest insoweit beigepflichtet werden,
als den vom Kreisarzt geforderten "günstigen Hebeln" keine allzu grosse
Bedeutung mehr beizumessen ist. Manipulationen mit nicht wesentlich ins
Gewicht fallenden Gegenständen von weniger als 5 kg können deshalb unabhängig
von der davon ausgehenden Hebelwirkung als zumutbar betrachtet werden. Dies
muss umso mehr gelten, als die Ursache der gesundheitsbedingten
Leistungsverminderung nicht etwa in den Armen oder Händen zu suchen ist,
sondern primär in dem durch Lastentragen nicht oder nur am Rande betroffenen
linken Knie.

2.4 Auch der Einwand, es sei stossend, "dass der Durchschnittslohn der fünf
herangezogenen DAP-Blätter mit Fr. 57'688.- um Fr. 4'260.- höher als der
Durchschnittslohn aller 122 angeblich in Frage kommenden Tätigkeiten im
Betrag von Fr. 53'428.-" ist, überzeugt nicht. Wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht anerkannt wird, stimmt die Ansicht
der Vorinstanz, wonach das Invalideneinkommen nicht dem
Durchschnittseinkommen aller in Betracht fallenden dokumentierten
Arbeitsplätze zu entsprechen hat, sondern unter Beizug von für den
Versicherten konkret zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten zu berechnen ist, mit
der Rechtsprechung überein. Auch wenn der Durchschnittswert der von der SUVA
konkret berücksichtigten DAP-Blätter um rund 8 % über dem Durchschnittslohn
der gesamthaft zur Diskussion stehenden Stellen liegt, kann daraus entgegen
der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auf fehlende
Representativität der beigezogenen DAP-Blätter geschlossen werden. Die in BGE
129 V 472 verlangte Offenlegung soll nur gewährleisten, dass sich die von der
SUVA effektiv gewählten Dokumentationen im Rahmen einer bestimmten Bandbreite
halten. Fehl geht schliesslich der Einwand, der von der SUVA anhand ihrer
DAP-Blätter ermittelte Invalidenlohn lasse sich nicht rechtfertigen, weil das
nach statistischen Werten gemäss LSE ermittelte Invalideneinkommen annähernd
gleich hoch ausfalle, von diesem Lohn aber noch ein so genannter
leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre, um der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb        S. 323 mit
Hinweisen), sodass ein bis zu 25 %iger Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75
E. 5b/bb und 5b/cc S. 80) angezeigt wäre. Ein derartiger Abzug ist nur zu
gewähren, wenn tatsächlich eine spürbare Leistungsbeeinträchtigung vorhanden
ist, was nach der Feststellung der Vorinstanz, welcher das Gericht
vollumfänglich beipflichtet, beim Beschwerdeführer nicht zutrifft.

3.
Weil die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig
war, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 26. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: