Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 592/2006
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{T 7}
U 592/06

Urteil vom 1. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

I. ________, 1959, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 10. November 2006.

In Erwägung,
dass I.________ am 11. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2006 erhoben hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher
ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395
Erw. 1.2),
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist
(Art. 134 OG e contrario),
dass das Gericht I.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 aufgefordert
hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der
gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten
werde,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2006  ausgehändigt
worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: