Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 590/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 590/06

Urteil vom 7. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

C. _______, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Grellingerstrasse 60, 4052 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 26. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene C._______ war als Aussendienstmitarbeiter der X.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
von Unfällen versichert, als er am 24. August 2002 in einem Schwimmbad von
einer Wasserrutsche unkontrolliert ins Wasser eintauchte und dabei mit dem
Kopf auf dem Bassinboden aufschlug. Der Versicherte suchte am 28. August 2002
Dr. med. B.________ auf, welcher eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) mit
Impressionsfraktur C6/C7, Kompressionsfraktur (Kantenabbruch C5 und C7) sowie
einer Dorsalgie im Bereich der Brustwirbelsäule diagnostizierte. Die SUVA
erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit
Verfügung vom 19. April 2005 per 30. April 2005 ein, da die anhaltend
geklagten Beschwerden nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 hielt die
Verwaltung an ihrer Leistungseinstellung fest.

B.
Die von C._______ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C._______, die SUVA sei unter
Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch über den 30. April 2005 hinaus
zu erbringen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche
Verbeiständung durch Advokat Dr. Axel Delvoigt.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 26. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haftet der Unfallversicherer für
einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser nicht nur in einem
natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem
versicherten Ereignis steht (BGE 127 V 102).

2.2 Bei medizinischer Diagnose eines Schleudertraumas der HWS, einer dem
Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und
Vorliegen des für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer
Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung
usw. ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall in der Regel
anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4 S. 360 f., 369 E. 3 S. 376 ff.). Voraussetzung
für diese Annahme ist, dass innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall Nacken-
bzw. Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgetreten sind (SVR 2007 Nr. 23
S. 75 [U 215/05] E. 5 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 [U 264/97]
E. 5e-g).

2.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges ist bei Vorliegen
einer solchen Diagnose gemäss BGE 117 V 359 E. 6 S. 366  in analoger
Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen im Einzelfall zu
verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das
Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte
Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der
dazwischen liegende mittlere Bereich.

2.3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil erwogen
hat, kann bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden
Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu
verursachen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).

2.3.2 Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind
solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (vgl.
BGE 115 V 133 E. 6b S. 140).

2.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob
zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind im
Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein-
  drücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
ver-  schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Liegt keine klare Dominanz psychischer Beschwerden im Sinne von BGE 123 V 98
E. 2a S. 99 vor, wird im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen
relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für die Beurteilung
des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma
der Halswirbelsäule und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet.

2.3.4 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist
nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall
handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder
sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits
kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium
besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere
unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise
um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den
leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die
Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den
objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen
zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten (vgl.
BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfallereignis vom 24. August
2002 und den vom Versichterten über den 30. April 2005 hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht. Die
Vorinstanz hat auf nähere Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang
verzichtet, da selbst bei einer Prüfung nach BGE 117 V 359 die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs verneint werden müsse.

4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2002 eine
Kontusion der HWS und damit eine Schleudertrauma äquivalente Verletzung
erlitten hat. Wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf die medizinischen
Akten zutreffend erwogen hat, lag zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides ein
typisches, buntes Beschwerdebild vor. Innerhalb der massgeblichen Latenzzeit
von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall hat sich der Versicherte indessen
lediglich über Nacken- und Kopfschmerzen beklagt. Wie das Bundesgericht in
seiner jüngsten Rechtsprechung präzisiert hat, ist jedoch bereits beim
Auftreten solcher Beschwerden innerhalb der Latenzzeit der natürliche
Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, ohne dass das gesamte bunte
Beschwerdebild innerhalb der kurzen Zeitspanne nach dem Unfall auftreten muss
(SVR 2007 Nr. 23 S. 75 [U 215/05] E. 5 mit Hinweisen). Da aufgrund des
Gutachtens des Dr. med. F.________ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie),
vom 21. Dezember 2005 nicht von einer Dominanz psychischer Beschwerden
auszugehen ist, ist die Adäquanzprüfung somit gemäss den Kriterien der
Rechtsprechung nach BGE 117 V 359 vorzunehmen. Bei dieser Ausgangslage kann
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer beim Unfall eine milde traumatische
Hirnverletzung erlitten hat, da selbst beim Vorliegen erheblicher
neuropsychologischer Defizite, welche als Symptome eines Schädel-Hirn-Traumas
zu werten wären, die Adäquanzprüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen
wäre (Urteil U 75/07 vom 23. Oktober 2007, E. 4.2.2).
4.2 Vorinstanz und Verwaltung qualifizierten das Unfallereignis als höchstens
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Der
Versicherte hat diese Qualifikation zu Recht nicht bestritten.

4.3 Bezüglich der einzelnen Adäquanzkriterien ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer jenes des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit -
allerdings nicht in besonders ausgeprägtem Masse - erfüllt.
Unbestrittenermassen war der Unfall nicht besonders eindrücklich und
ereignete sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen. Ebenfalls
ist unstreitig, dass weder das Kriterium der Schwere bzw. besonderen Art der
erlittenen Verletzung noch jenes der ärztlichen Fehlbehandlung erfüllt ist.
Streitig und zu prüfen ist jedoch, wie es sich mit den drei anderen Kriterien
verhält.

4.3.1 Der Versicherte führt zutreffend aus, dass bei der Beurteilung der
Dauer der ärztlichen Behandlung nicht alleine die Dauer der Behandlung
organisch nachweisbarer Beschwerden zu berücksichtigen ist. Doch auch unter
Einbezug der gesamten Behandlung erscheint diese nicht als unüblich lang: Wie
Dr. med. S.________ in seinem Gutachten vom 18. November 2003 festhielt,
erschöpften sich die Massnahmen schon seit längerer Zeit in einer
Schmerzmedikamentation. Auch wenn das eingesetzte Medikament
verschreibungspflichtig ist, stellte diese Medikamentation keine mit einer
gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitsschadens
gerichtete ärztliche Behandlung mehr dar (vgl. Urteil U 608/06 vom
25. Oktober 2007, E. 5.4.3). Zudem wäre selbst eine Behandlungsbedürftigkeit
während zwei bis drei Jahren nach einer Kontusion der HWS noch als im
üblichen Rahmen liegend zu betrachten (Urteil U 365/05 vom 11. Juli 2007,
E. 5.2).
4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Heilungsverlauf
nicht als besonders schwierig bezeichnet werden. Aus der blossen Dauer der
ärztlichen Behandlung und aufgrund der geklagten Beschwerden kann nicht schon
auf einen solchen geschlossen werden (Urteil U 79/05 vom 10. Februar 2006,
E. 4.2). Zur Bejahung dieses Kriteriums braucht es besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 608/06 vom 25. Oktober 2007,
E. 5.4.6). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.

4.3.3 Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist erfüllt, wenn die Beschwerden
regelmässig wiederkehren, auch wenn sie nicht ununterbrochen vorhanden sind
(vgl. Urteile U 357/01 vom 8. April 2002, E. 3c/dd und U 396/99 vom 30. April
2001, E. 3b). In den Akten ist hinlänglich dokumentiert, dass der
Beschwerdeführer seit dem Unfall an rezidivierenden Kopfschmerzen leidet. Das
Kriterium ist daher - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form - als
erfüllt zu betrachten.

4.4 Da somit lediglich zwei der Adäquanzkriterien gegeben sind, ist das
kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die
massgeblichen Kriterien nicht in gehäufter und auffälliger Form vorliegen. Da
die beiden erfüllten Kriterien auch nicht besonders ausgeprägt gegeben sind,
ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
24. August 2002 und den über den 30. April 2005 hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden zu verneinen. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid waren
im Ergebnis rechtens.

5.
Im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
sind in der Regel keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 134 OG). Dem
Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährten (Art. 152
in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Advokat Dr. Axel Delvoigt, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer