Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 589/2006
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U 589/06

Urteil vom 21. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1941, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf
Schmid, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1941, bezieht seit November 1984 wegen einem Morbus
Bechterew sowie einer basilären Impression eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Seit 1976 war er mit einem Teilzeitpensum von 30% in
verschiedenen Funktionen (seit 1. März 2001 auch als Wirtepatentinhaber) für
das Restaurant L.________ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der
SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdeführerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Anlässlich einer seitlichen Personenwagenkollision auf einer Kreuzung in der
Stadt X.________ erlitt der Versicherte am 27. Juni 2004 eine Rippenfraktur
links auf Höhe der Rippe 5, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS)
sowie eine Ellbogenprellung links. Der Unfall erfolgte in gerader
Kopfstellung und ohne Kopfanprall. Röntgenologisch wurden unfallbedingte
ossäre Läsionen an der Wirbelsäule ausgeschlossen. Nach der notfallmässigen
ambulanten Untersuchung und Erstbehandlung im Spital Y.________ begab sich
P.________ am 28. Juni 2004 ambulant in Pflege der ihn seit Jahren
behandelnden Ärztin Dr. med. H.________, FMH für physikalische Medizin und
Rehabilitation, des Rheuma-Zentrums W.________. Diese verwies auf einen
vorbestehenden abgeheilten Status nach HWS-Distorsion vom 15. Mai 1997 sowie
auf das vorbestehende invalidisierende Rückenleiden und attestierte dem
Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 27. Juni 2004. Vom 5. bis 17.
Januar 2005 weilte er zur stationären Rehabilitation im Rheuma-Zentrum
W.________, wo laut Dr. med. H.________ der "Teufelskreis Schmerz -
Verspannung - Bewegungseinschränkung unterbrochen werden" konnte. Die SWICA
anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte ein Taggeld und übernahm die
Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 22. November 2005, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006, stellte die SWICA rückwirkend per
30. September 2004 sämtliche Versicherungsleistungen ein und forderte die
darüber hinaus bis 19. September 2005 direkt an den Versicherten ausbezahlten
Taggelder im Betrag von Fr. 28'249.20 zurück.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober
2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006
aufhob und die Sache an die SWICA zurückwies, damit diese, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Insbesondere liessen sich bei
gegebener Aktenlage angesichts des unvollständigen Sachverhalts die
entscheidenden Fragen nach der Kausalität der anhaltend geklagten Beschwerden
und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2004 nicht
beurteilen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SWICA sinngemäss die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf Heilbehandlung bei Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und dessen Dauer (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c S. 44) sowie über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Taggeld (Art. 16 UVG) und den Begriff der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug
auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung von medizinischen
Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig ist, ob der Versicherte über den am 22. November 2005 rückwirkend
zum 30. September 2004 verfügten folgenlosen Fallabschluss hinaus Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

4.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Gerichts nicht auf
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG). Soweit der Beschwerdegegner mit Vernehmlassung vom
15. Januar 2007 angesichts des Streitgegenstandes (vgl. E. 3) eine hievon
abweichende Auffassung vertritt, ist diese offensichtlich unbegründet.

5.
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte am 27. Juni 2004 einen
Unfall erlitt, für dessen Folgen die SWICA ihre Leistungspflicht nach UVG zu
Recht anerkannt hat.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 22. November 2005 rückwirkend per 30.
September 2004 sämtliche Leistungen ein mit der Begründung, die Unfallfolgen
seien bis zum Terminierungszeitpunkt abgeheilt gewesen. Zudem arbeite der
Beschwerdegegner nach Feststellungen der SWICA normal, obwohl er gegenüber
der Beschwerdeführerin schwerste, eine Arbeitsfähigkeit verunmöglichende
gesundheitliche Einschränkungen angegeben habe.

6.2 Demgegenüber vertrat die Vorinstanz die Auffassung, die medizinische
Aktenlage lasse eine Beurteilung der entscheidenden Fragen nach dem
Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 27. Juni 2004
sowie nach den Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen
Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 1. Oktober 2004
nicht zu. Betreffend Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts habe
deshalb die SWICA einen fachärztlichen Bericht oder ein Gutachten zu Ausmass
und Auswirkungen der geltend gemachten Unfallfolgen insbesondere für den
Zeitraum ab 1. Oktober 2004 einzuholen und hernach über den Anspruch auf
Leistungen nach UVG neu zu verfügen.

7.
Strittig und vorweg zu prüfen ist, ob  -  und gegebenenfalls wie lange  -
der Beschwerdegegner über den Zeitpunkt der rückwirkenden
Leistungseinstellung zum 30. September 2004 hinaus in der Ausübung seiner
angestammten Tätigkeit unfallbedingt eingeschränkt war und folglich Anspruch
auf Taggeld hatte. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherte infolge seines
vorbestehenden und unfallfremden Rückenleidens schon seit Jahren (vor dem 27.
Juni 2004) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog und ihm folglich
bereits vor dem Unfall weder die Tätigkeit als Geschäftsführer eines
Restaurants oder als Chef de Service noch diejenige als Kellner
uneingeschränkt zumutbar waren. Denn andernfalls liesse sich der Bezug einer
ganzen Rente der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen.

7.1 Bis zum Unfall vermochte der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben trotz
seines invalidisierenden Rückenleidens im Restaurant L.________ in Zürich
jeweils montags bis freitags von 12.00 bis 13.30 Uhr sowie von 20.00 bis
21.30 Uhr entsprechend seines Pflichtenheftes im Wesentlichen folgende
Aufgaben zu erfüllen: Gästebetreuung, Bedienung des Telefons und Mithilfe im
Service bei grossem Gästeandrang. Manchmal habe er auch die Erledigung der
Bestellungen übernommen sowie ab und zu zusammen mit dem Koch die Besorgung
der Einkäufe. Bezüglich der Arbeitsstunden habe er "mit dem Chef ein lockeres
Abkommen" gehabt, so dass er bei Verrichtung besonderer Tätigkeiten auch
einmal nicht zu den vereinbarten Arbeitszeiten habe am Arbeitsplatz
erscheinen müssen. Diese Angaben wurden vom Vorgesetzten des Versicherten
unterschriftlich bestätigt. Die den Beschwerdegegner seit vielen Jahren
behandelnde Dr. med. H.________ führte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2004
aus, dass der Versicherte seit dem Bezug der ganzen Invalidenrente nur "noch
zu 30% körperlich nicht allzu belastende Arbeiten im Service als rechte Hand
des Geranten einer Pizzeria" erledige und dabei verantwortlich sei "für
Platzreservationen, Telefonbedienung, zeitweise auch Mithilfe im Service
[sowie] Kundenbetreuung etc." Gemäss Anforderungsprofil verlangte die
angestammte Tätigkeit manchmal das Heben und Tragen von sehr leichten (bis
fünf Kilogramm schweren) Gewichten bis Lendenhöhe und manchmal das leichte
Hantieren mit Werkzeugen in manchmal sitzender Position. Oft war diese
Tätigkeit stehend und beidhändig auszuüben. Weitere Belastungen umfasste die
angestammte Arbeit des Beschwerdegegners nicht. Laut Aussage des Versicherten
vom 8. November 2004 war ihm bereits vor dem Unfall "der leichteste Job im
ganzen Betrieb" zugewiesen, so dass er die Chance für eine Wiederaufnahme der
Arbeit in seiner angestammten Tätigkeit am grössten einschätzte.

7.2 Die zunehmende Entwicklung einer Schultersteife (frozen shoulder) im
linken Arm konnte anlässlich der stationären Rehabilitation im Rheuma-Zentrum
W.________ vom 5. bis 17. Januar 2005 soweit unterbrochen und der Zustand
verbessert werden, dass bei Austritt Nacken- und Schultergriff wieder möglich
waren (Bericht vom 3. Februar 2005). Die behandelnde Ärztin attestierte dem
Beschwerdegegner seit dem Unfall durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Telefonisch liess sie sich am 30. Juni 2005 dahingehend vernehmen, dass er
mit der linken Hand bzw. dem linken Arm zwar den Telefonhörer oder das Natel
zum linken Ohr führen könne, um mit der rechten Hand Notizen zu machen.
Körperliche Tätigkeiten könne er jedoch nicht mehr verrichten, insbesondere
könne er keine Teller halten und somit keine Gäste bedienen. Die
Einschränkungen bestünden wegen fehlender Kraft im linken Arm.

7.3 Am 16. Juni 2005 nahmen zwei Care Managerinnen der SWICA  -  ohne sich
als solche erkennen zu geben  -  von 12.10 bis 13.20 Uhr im Restaurant
L.________ das Mittagessen ein. Im Restaurant wurden sie vom Versicherten
empfangen und an ihren Tisch geführt. Er bediente einige Tische im
Restaurant, so auch denjenigen der beiden Mitarbeiterinnen der SWICA. Diese
konnten beobachten, wie er sich am Buffet über die Salatecke neigen und beim
Bedienen drei Teller auf einmal an ihren Tisch bringen konnte. Am 21. Juni
2005 wiederholten dieselben Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin um die
Mittagszeit einen Besuch im Restaurant L.________. Der Beschwerdegegner war
wiederum anwesend und am Buffet tätig, füllte am Zapfhahn Biergläser auf,
hielt dabei mit der linken Hand das Glas und zog mit der rechten Hand am
Hebel. An einzelnen Tischen räumte er die Teller ab. Diese Arbeiten erledigte
er beidhändig. Am Vormittag des gleichen 21. Juni 2005 besuchte ein anderer
Mitarbeiter der SWICA den Versicherten an seinem privaten Wohnort. Während
diesem Gespräch hielt der Beschwerdegegner seinen linken Arm extrem in einer
unnatürlichen Schonhaltung. Zwar könne er einen Personenwagen steuern, "nicht
möglich sei jedoch, dass er das Telefon oder Natel mit der linken Hand an das
linke Ohr halten" könne. Entgegen dieser Behauptung des Versicherten konnten
die beiden Mitarbeiterinnen der SWICA, welche am gleichen Tag im Restaurant
L.________ zu Mittag assen, die gegenteilige Feststellung machen und
beobachten, wie der Beschwerdegegner mit der linken Hand nicht nur
Hilfsfunktionen verrichten, sondern auch problemlos telefonieren konnte. Am
7. Juli 2005 stellten weitere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin im
Restaurant L.________ mit eigenen Augen fest, wie sie vom Versicherten
empfangen und an ihren Tisch geführt wurden. Er nahm die Bestellungen auf,
bediente nicht nur die Mitarbeiter der SWICA, sondern auch andere Gäste im
sehr gut besetzten Restaurant. Dabei vermochte er mit beiden Händen je einen
Teller zu servieren. Es waren keine körperlichen Einschränkungen bei
Ausführung der beschriebenen Tätigkeiten erkennbar.

7.4 Was der Beschwerdegegner hiegegen vorträgt, ist nicht stichhaltig. Soweit
er sich auf den Bericht seiner behandelnden Ärztin vom 20. Dezember 2005
beruft, steht deren Einschätzung zur angeblich im Sommer 2005 noch immer
unvermindert anhaltenden unfallbedingten Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen hinsichtlich
des Anforderungsprofils der angestammten, bis zum Unfall vom 27. Juni 2004
ausgeübten Tätigkeit gemäss Bericht vom 19. Oktober 2004. Bei den von Dr.
med. H.________ am 19. Oktober 2004 beschriebenen, zum Pflichtenheft des
Versicherten (E. 7.1. hievor) gehörenden Tätigkeiten handelte es sich bereits
um solche leichte Beschäftigungen (Telefonieren mit dem Handy ausdrücklich
auch linkshändig, Autofahren, Verrichtung von kleineren Hilfstätigkeiten,
Begrüssung und Verabschiedung von Gästen, Tragen einer Kaffeetasse, Leeren
des Briefkastens etc.), welche der Beschwerdegegner offenbar gemäss
Beurteilung der behandelnden Ärztin vom 20. Dezember 2005 schon ab Ende Juni
2005 zumutbarerweise hätte ausführen können. Den Akten sind  -  entgegen der
offensichtlichen Annahme der Dr. med. H.________ vom 20. Dezember 2005  -
keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der eine ganze Rente der
Invalidenversicherung beziehende Versicherte im Rahmen seines 30%-Pensums in
der angestammten Tätigkeit vor dem Unfall bei voll besetztem Restaurant im
Service das beidhändige Tragen und Heben von grösseren Platten, Schüsseln und
Tellerstapeln unter "hoher Trage- und Hebebelastung des linken Armes" mit
voller Leistungsfähigkeit eines gesunden Kellners zu absolvieren vermochte.
Das "lockere Abkommen mit seinem Chef" ermöglichte es dem Beschwerdegegner
vielmehr bereits vor dem Unfall, die leichtesten Aufgaben im Betrieb zu
übernehmen (E. 7.1 hievor). Entgegen den Behauptungen des Versicherten sind
angesichts der Feststellungen der Mitarbeiter/innen der SWICA vom Juni 2005
(E. 7.3 hievor) keine Gründe ersichtlich, weshalb er trotz seiner
invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie unter Berücksichtigung von
allfälligen unfallbedingten Restbeschwerden nicht zumutbarerweise ab 1. Juli
2005 das angestammte Arbeitspensum ohne Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit hätte erfüllen können.

7.5 Nach Aktenlage steht  -  ohne dass hiefür weitere Abklärungen im Sinne
des angefochtenen Entscheids erforderlich wären  -  mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdegegner spätestens
ab 1. Juli 2005 sein angestammtes 30%-Pensum im Restaurant L.________ wieder
ohne unfallbedingte Einschränkungen auszuüben vermochte, weshalb die am 22.
November 2005 von der Beschwerdeführerin rückwirkend verfügte Einstellung des
Taggeldes jedenfalls per Ende Juni 2005 nicht zu beanstanden und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit gutzuheissen ist.

8.
Was die am 22. November 2005 verfügte, rückwirkend zum 30. September 2004
terminierte Heilbehandlung und die rückwirkende Einstellung des Taggeldes für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2005 betrifft, ist der
Vorinstanz beizupflichten, soweit sie den Einspracheentscheid vom 6. Februar
2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdeführerin
zurückwies. Die SWICA legt weder dar noch sind den Akten entsprechende
Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die durch den Unfall vom 27. Juni 2004
unbestrittenermassen verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen per
30. September 2004 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
auf den Status quo sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b 180/93] und 1992
Nr. U 142 S. 75 E. 4b [U 61/91], je mit Hinweisen) abgeheilt waren. Ebenso
wenig finden sich in den medizinischen Unterlagen nachvollziehbar begründete
ärztliche Beurteilungen, wonach von den ab 1. Oktober 2004 durchgeführten
Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
zu erwarten waren. Soweit die Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 1. Oktober
2004 die medizinische Abklärung des Sachverhalts vernachlässigt und
insbesondere die Überprüfung der aus behandlungsärztlicher Sicht als
unfallbedingt angeordneten Heilbehandlungsmassnahmen unterlassen hat, trägt
sie in Bezug auf die anspruchsaufhebende Tatfrage nach dem Dahinfallen der
natürlichen Unfallkausalität des Gesundheitsschadens die Beweislast (RKUV
2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, U 355/98, mit Hinweisen). Insbesondere vermag die
SWICA aus der berechtigten Einstellung des Taggeldes per Ende Juni 2005 (E.
7.5 hievor) mit Blick auf das Ausmass und den Verlauf der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2005 nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten, beziehen sich doch die für die Einstellung des Taggeldes
per Ende Juni 2005 ausschlaggebenden Feststellungen von Mitarbeitern der
SWICA nicht auf einen weiter in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Heilbehandlung ist zudem  -  abhängig vom
Ergebnis der nachträglich zu ergänzenden medizinischen Abklärungen  -  nicht
auszuschliessen, dass Unfallrestfolgen nicht nur über den 30. September 2004
hinaus, sondern gegebenenfalls auch noch ab 1. Juli 2005 weiterer, vom
Unfallversicherer zu übernehmender therapeutischer Massnahmen bedurften,
sofern von diesen nach ärztlicher Beurteilung noch eine namhafte Besserung
(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) erwartet werden konnte. In Bezug auf den bisher
fehlenden rechtsgenüglichen Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen für
die Einstellung der Heilbehandlung per 30. September 2004 und eine
gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2005 berechtigte Einstellung des Taggeldes
bleibt es demnach beim angefochtenen Rückweisungsentscheid.

9.
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb
kostenlos (Art. 134 OG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl.
E. 1 hievor). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat entsprechend
seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung,
welche von der unterliegenden SWICA zu tragen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin
wird gestützt auf Art. 159 Abs. 2 Teilsatz 2 OG keine Parteientschädigung
zugesprochen, da die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer
solchen nicht gegeben sind (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133, 123 V 290 E. 10 S.
309, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 wird
insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner ab 1.
Juli 2005 keinen Anspruch mehr hat auf Taggeld. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli