Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 588/2006
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U 588/06

Urteil vom 11. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1968, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss,
Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 13. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene R.________ war als Betriebsmitarbeiterin in der Firma
Q._______ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert. Am 30. Oktober 2003 liess sie der SUVA melden, sie sei am
18. Oktober 2003 bei der Arbeit von einer Leiter gefallen und habe sich dabei
am Kopf verletzt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Sie veranlasste auch einen stationären Aufenthalt
der Versicherten vom 31. März bis 23. April 2004 in der Rehaklinik
X.________. Nach Abklärungen zum Unfallhergang und zum medizinischen
Sachverhalt eröffnete die SUVA R.________ mit Verfügung vom 9. März 2005 die
Einstellung der Leistungen auf den 20. März 2005, und sie verneinte zugleich
einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden stünden nicht
in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 18. Oktober 2003. Die vom
obligatorischen Krankenpflegeversicherer von R.________ hiegegen vorsorglich
erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache der
Versicherten wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 19. April 2005).

B.
In Gutheissung der von R.________ erhobenen Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid auf, und es
verpflichtete die SUVA, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen
(Entscheid vom 13. September 2006).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei der Einspracheentscheid zu
bestätigen resp. eventuell die Sache zur Einholung eines psychiatrischen
Obergutachtens an den Unfallversicherer zurückzuweisen.

R. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Unfall vom 18. Oktober 2003 über den 20. März 2005
hinaus.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des Rechtsstreits sind im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies nebst den
gesetzlichen Bestimmungen über den Leistungsanspruch zunächst den hiefür
nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) mit den sich dabei stellenden Beweisfragen. Richtig wiedergegeben
ist auch die Rechtsprechung zum überdies erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis)
sowie bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb
S. 103 mit Hinweisen), bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115
V 133) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne objektiv
ausgewiesene organische Unfallfolge (BGE 117 V 359) sowie bei äquivalenten
Verletzungsmechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369), soweit hinsichtlich der Folgen mit einem
Schleudertrauma der HWS vergleichbar, im Besonderen. Darauf wird verwiesen.

3.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind die persistierenden gesundheitlichen
Beschwerden nicht mit einer objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolge
erklärbar. Diese Beurteilung ist nach Lage der Akten richtig. Es werden
dagegen auch keine Einwendungen erhoben.
Umstritten ist vorab, ob die organisch nicht erklärbaren Beschwerden
natürlich kausal auf den Unfall vom 18. Oktober 2003 zurückgeführt werden
können. Auf weitere Beweisvorkehren kann indessen verzichtet werden, wenn es
ohnehin am kumulativ zum natürlichen erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang fehlt (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c in fine), was
die SUVA geltend macht und nachfolgend geprüft wird.

4.
Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten gehen hiebei zunächst in der
Beantwortung der Frage auseinander, ob die Adäquanz gemäss den bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen oder aber
nach der sog. Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen der HWS und
analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumen zur
Anwendung gelangt, zu prüfen ist. Diese Unterscheidung ist insofern von
Bedeutung, als nach der letzteren Praxis, anders als im Falle einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, bei der Prüfung der abhängig von der
Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzprüfung einzubeziehenden
unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist,
ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt
werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
4.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die Versicherte habe beim
Unfall vom 18. Oktober 2003 zwar kein Schleudertrauma der HWS oder eine
äquivalente Verletzung, jedoch eine Commotio cerebri erlitten, welche die
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertige.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende SUVA bestreitet das Vorliegen
einer solchen Verletzung. Sie macht weiter geltend, selbst wenn es beim
Unfall zu einem Schädel-Hirntrauma gekommen sein sollte, wäre dieses
höchstens milder Art gewesen. Ohnehin wäre jedenfalls die psychische
Problematik als eindeutig dominant zu betrachten. Die Adäquanz müsse daher
gemäss den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen geprüft werden.
Die Versicherte lässt vorbringen, das kantonale Gericht habe ein
Schleudertrauma der HWS zu Unrecht verneint. Sie habe sich beim Unfall vom
18. Oktober 2003 zudem ein Schädel-Hirntrauma zumindest von der Schwere einer
Commotio cerebri zugezogen. Es sei daher mit der Vorinstanz die
Schleudertrauma-Praxis anzuwenden.

4.2
4.2.1 Das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten
Verletzungsmechanismus im Sinne der bundesgerichtlichen
Adäquanzrechtsprechung ist mit dem kantonalen Gericht als unwahrscheinlich zu
betrachten. Die am 20. Oktober 2003 im Spital Y.________, in welches die
Versicherte vom Hausarzt zur Kontrolle eingewiesen worden war, festgestellte
geringgradige Druck- und Klopfdolenz im Bereich der HWS (Bericht des
Kantonsspitals vom 22. Oktober 2003) genügt nicht, um auf eine solche
Verletzung schliessen zu können. Eigentliche Beschwerden im Bereich der HWS
werden erstmals im Bericht des Hausarztes vom 28. November 2003 erwähnt,
welcher von einem aktuell bestehenden Nackenschmerz unklarer Ursache spricht.
Im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 12. Dezember
2003 werden sodann cervikocephale Schmerzen bei freier Beweglichkeit der HWS
in allen Richtungen mit Schmerz in den endgradigen Positionen und deutlich
druckdolenter, allenfalls geringfügig verspannter Paravertebralmuskulatur
beschrieben. Der Kreisarzt wiederum konnte gemäss Untersuchungsbericht vom
17. Februar 2004 keine Druckdolenz, Einschränkung der Beweglichkeit oder
andere Auffälligkeit im Bereich der HWS feststellen. Beschwerden im Bereich
der HWS werden auch im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom
24. April 2007 und im hausärztlichen Zwischenbericht vom 7. Juni 2004 nicht
erwähnt. Erst im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. G.________ vom
19. Januar 2005 und im Bericht des Schmerztherapeuten Dr. med. K.________ vom
25. Mai 2005 ist wieder von Nackenbeschwerden die Rede.
Bei der dargestellten Aktenlage ist davon auszugehen, dass wesentliche
Beschwerden im Bereich der HWS, soweit überhaupt, erst deutlich nach der bei
solchen Verletzungen üblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach
dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75,
E. 5, U 215/05) und überdies mit zeitlichen Unterbrüchen aufgetreten sind.
Dies spricht klar gegen ein beim Unfall vom 18. Oktober 2003 eingetretenes
Schleudertrauma der HWS resp. einen äquivalenten Verletzungsmechanismus. Dass
Dr. med. K.________ dennoch eine entsprechende Verletzung als gegeben
erachtet, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, zumal der
Schmerztherapeut von einem Unfallablauf ausgeht, der sich so nicht zugetragen
hat. Es betrifft dies insbesondere die Annahme, die Versicherte sei aus 4 m
Höhe gestürzt. Dies war von der Versicherten zwar anfänglich so geschildert
worden. Bei näherer Überprüfung hatte sich aber herausgestellt, dass der
Sturz aus einer deutlich geringeren Höhe erfolgt sein musste, war doch die
Leiter, auf welcher die Beschwerdegegnerin gestanden hatte, lediglich 1.65 m
hoch.
Es bedarf unter diesen Umständen auch keiner näheren Abklärung, ob das
Ereignis vom 18. Oktober 2003, welches gemäss Beschreibung der Versicherten
vom 11. Januar 2005 in einem Hinabschlittern fussvoran an der Leiter mit
Aufschlagen des Hinterkopfes an einer Leiterstufe bestand, überhaupt als
geeignet angesehen werden könnte, im Bereich der HWS eine Verletzung im Sinne
der Schleudertrauma-Rechtsprechung zu bewirken. Ebenso kann in antizipierter
Beweiswürdigung von einer MRI-Untersuchung der HWS, wie sie im Bericht des
Dr. med. K.________ vom 25. Mai 2005 angeregt wird, abgesehen werden.

4.2.2 Was sodann die streitige Frage eines unfallbedingten
Schädel-Hirntraumas betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der als
erstes aufgesuchte Hausarzt veranlasste, da er eine Commotio cerebri nicht
sicher ausschliessen konnte, die erwähnte, am 20. Oktober 2003 durchgeführte
Kontrollabklärung im Spital Y.________. Dort wurde auf posttraumatischen
Kopfschmerz bei Status nach Commotio cerebri befunden (Bericht Spital
Y.________ vom 22. Oktober 2003). Der Hausarzt nahm sodann am 28. November
2003 sowie am 28. Januar und 7. Juni 2004 selber Stellung, wobei er eine
Kopfkontusion mit konsekutiven Kopfschmerzen resp. eine Schädelprellung
bestätigte. Eine allfällige Verletzung im Hirnbereich wurde von ihm ebenso
wenig erwähnt wie in den Berichten der Neurologischen Klinik des Spitals
Y.________ vom 12. Dezember 2003 und des Kreisarztes vom 17. Februar 2004, in
welchen sich ebenfalls die Diagnose einer Schädelprellung resp. -kontusion
findet.
Im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 27. April 2007 wird
hingegen von einer beim Unfall erlittenen leichten traumatischen
Hirnverletzung ausgegangen. Die Aussage ist allerdings insofern mit einem
Vorbehalt zu versehen, als die berichterstattenden Ärzte annahmen, die
Sturzhöhe habe 4 m betragen, was nach dem zuvor Gesagten nicht zutrifft.
Immerhin bezeichnete aber der Kreisarzt die von den Klinikärzten gestellte
Diagnose in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2004 als nachvollziehbar.
Zusammenfassend liegen über das Vorliegen eines unfallbedingten
Schädel-Hirntraumas divergierende ärztliche Aussagen vor. Es kann aber
jedenfalls zuverlässig gesagt werden, dass ein allfälliges Trauma höchstens
den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer
Contusio cerebri erreichte. Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung
der Schleudertrauma-Praxis (Urteile U 419/05 vom 24. März 2006, E. 4.1,
U 276/04 vom 13. Juni 2005, E. 2.2, U 6/03 vom 6. Mai 2003, E. 3.2).
4.2.3 Zu beachten ist im Weiteren, dass schon im Bericht der Neurologischen
Klinik des Spitals Z.________ vom 12. Dezember 2003 die Versicherte als
deutlich depressiv beschrieben und eine antidepressive Medikation empfohlen
wurde. Die psychiatrischen Fachärzte der Rehaklinik X.________ stellten
gemäss Bericht vom 20. April 2004 eine depressive Entwicklung mit anhaltenden
Ängsten, welche am ehesten als Anpassungsstörung zu interpretieren seien,
fest. Erwähnt wurden zudem, wie bereits vom Hausarzt am 28. Januar und erneut
am 7. Juni 2004, erhebliche Symptomausweitungszeichen. Sodann befand Dr. med.
G.________ im psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar 2005 auf eine - vom
Experten als nur fraglich unfallkausal betrachtete - mittelgradige depressive
Episode und differentialdiagnostisch auf eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung bzw. eine Entwicklung körperlicher Symptome aufgrund
psychischer Faktoren. Auf eine depressive Episode erkannte auch Dr. med.
K.________ im Bericht vom 25. Mai 2005, welches Leiden der Schmerztherapeut
allerdings auf ein beim Unfall erlittenes HWS-Distorsionstrauma zurückführte
(vgl. E. 4.2.1 hievor).

4.2.4 Aus diesen Erwägungen erhellt, dass bei ohnehin höchstens geringfügigem
Schädel-Hirntrauma und klaren Hinweisen für eine  Symptomausweitung schon
bald nach dem Unfall eine deutliche psychische Überlagerung stattfand. Dies
hat rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 98) und entgegen dem angefochtenen
Entscheid sowie der von der Versicherten vertretenen Auffassung zur Folge,
dass der adäquate Kausalzusammenhang gemäss den bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen zu beurteilen ist.

5.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie erwogen hat, die
SUVA habe die Adäquanz zu früh geprüft. Spätestens im Zeitpunkt des Erlasses
des Einspracheentscheides vom 19. April 2005 waren sämtliche
adäquanzrelevanten Faktoren zuverlässig beurteilbar.

6.
6.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Abhängig von der
Unfallschwere sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
mitzuberücksichtigen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
6.2 Der Sturz vom 18. Oktober 2003 ist aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs (höchstens) im Bereich der mittelschweren Unfälle
einzuordnen.
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
Die Beschwerdegegnerin liess im kantonalen Verfahren geltend machen, die
Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, der Dauerschmerzen,
der Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der Dauer und des Grades der
Arbeitsunfähigkeit seien erfüllt. Weitere der rechtsprechungsgemäss in
Betracht kommenden Kriterien stehen, nach Lage der Akten zu Recht, nicht zur
Diskussion.
Die SUVA erachtet keines der adäquanzrelevanten Kriterien für gegeben.

6.3 Als besonders eindrücklicher oder von dramatischen Umständen begleiteter
Unfall lässt sich der Sturz vom 18. Oktober 2003 in der Tat nicht
qualifizieren. Der von der Versicherten erlittene Schrecken hielt sich im
Rahmen des bei Unfällen Üblichen.
Eine länger dauernde regelmässige und zielgerichtete ärztliche Behandlung
physischer Beschwerden ist nicht ausgewiesen, weshalb das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen ist.
Gleiches gilt für das Kriterium von Grad und Dauer der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit, muss doch aufgrund der Akten davon ausgegangen werden,
dass die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit schon bald nach dem Unfall in
der psychischen Problematik begründet lag.
Selbst wenn sodann das Kriterium der Dauerschmerzen bejaht würde, wäre es
jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt und lägen die
Adäquanzkriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise vor. Es fehlt
damit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Oktober
2003 und den persistierenden Beschwerden, weshalb die Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht verneint hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz