Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 587/2006
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U 587/06

Urteil vom 8. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

H. ________, 1972, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, 5734 Reinach,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 27. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene H.________ war seit 1. Juni 1998 in einem Vollzeitpensum
als Büroangestellte bei der Firma A._________ AG tätig - und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Nichtberufsunfällen versichert -, als sie am 8. Januar 2000 als Beifahrerin
einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem ihr Fahrzeug von einem
entgegenkommenden Personenwagen frontal erfasst wurde. Im Spital X.________
diagnostizierten die Ärzte eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion der
linken Schulter; am 10. Januar 2000 konnte sie in verbessertem Zustand
entlassen werden (Bericht vom 12. Januar 2000). Per 1. Februar 2000 nahm sie
wie vorgesehen eine Vollzeitanstellung als kaufmännische Mitarbeiterin bei
der Firma B._________ AG auf. In der Folge begann sie - einhergehend mit
einer Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % - am 1. April 2001 eine
Ausbildung zur diplomierten Buchhalterin/Controllerin, welche sie im April
2004 erfolgreich abschloss. Auf 1. Oktober 2001 hatte sie beruflich einen
Wechsel zum Spital C.________ vollzogen, wo sie als Sachbearbeiterin
Controlling zunächst zu 80 % und, schulisch bedingt, ab 1. Januar 2002 zu
50 % angestellt war. Per Ende Januar 2005 erfolgte die Kündigung seitens des
Arbeitgebers. Die SUVA stellte, nachdem sie im Anschluss an den Unfall wie
auch auf mehrere Rückfallmeldungen hin medizinische Berichte und Gutachten,
so u.a. Expertisen des lic. phil. R.________, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom 22. September 2001 und
15. April 2005 sowie des Dr. med. F.________, Neurologie FMH, vom 5. November
2001, eingeholt hatte, ihre bisher erbrachten Versicherungsleistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) mit Verfügung vom 17. Juni 2005 mangels noch
vorhandener Unfallfolgen per sofort ein. Daran wurde auf Einsprache hin
festgehalten (Einspracheentscheid vom 23. August 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 27. September 2006 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr
eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %,
zuzusprechen. Eventualiter seien ein unfallanalytisches/biomechanisches sowie
ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die vorliegend massgeblichen
Bestimmungen (Art. 6 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG; Unfallbegriff],
Art. 10 Abs. 1 UVG [Anspruch auf Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG
[Anspruch auf Taggeld] und Art. 18 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 8 ATSG;
Anspruch auf Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und
zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit
Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138
ff.), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS;
BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.) oder einem diesem äquivalenten
Verletzungsmechanismus (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, E. 3, U 160/98; SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67, E. 2) bzw. einem Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

2.2
2.2.1 Es gilt ferner zu berücksichtigen, worauf das kantonale Gericht
ebenfalls korrekt hingewiesen hat, dass innerhalb des
Sozialversicherungsrechts die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt (BGE 123 V 98 E. 3b S. 102, 118 V 286 E. 3a
S. 291 f., 117 V 359 E. 5d/bb S. 365, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung
der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren
Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst
abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung, sofern
eine psychische Fehlentwicklung nach dem Unfall vorliegt. Ergeben die
Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten
Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl.
dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise
vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369
E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).

2.2.2 Zu ergänzen ist sodann, dass sich an den Grundsätzen zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit
Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005
Nr. U 555 S. 322, E. 1 in fine, U 458/04; Urteil U 161/06 vom 19. Februar
2007, E. 3.1). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530
S. 576, E. 1.2, U 123/04). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts
ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 8. Januar 2000 datiert, der
Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin (auf 17. Juni 2005) und der
Einspracheentscheid (vom 23. August 2005) aber erst nach Inkrafttreten des
ATSG ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem
17. Juni 2005 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem
rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall vom 8. Januar 2000 stehen.

3.1 Im Lichte der vom kantonalen Gericht detailliert wiedergegebenen
medizinischen Aktenlage, insbesondere der gutachterlichen Ausführungen des
lic. phil. R.________ vom 22. September 2001 und 15. April 2005 sowie des Dr.
med. F.________ vom 5. November 2001, kann davon ausgegangen werden, dass die
Versicherte weiterhin primär unter neuropsychologischen Funktionsstörungen in
Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit
(und einem damit einhergehenden erhöhten Schlafbedürfnis) sowie
Affektlabilität leidet. Diese Beschwerden, welche unbestrittenermassen in
einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. Januar 2000
stehen, sind klinisch fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch im Sinne
einer strukturellen Veränderung nachgewiesen. Zwar ist erstellt, dass die
Beschwerdeführerin sich anlässlich des Verkehrsunfalles eine Kontusion in der
Gesicht-Jochbogenregion links zugezogen hat (Bericht des Dr. med. S.________,
FMH allgemeine Medizin, vom 2. März 2000). Mittels bildgebender Verfahren
(Schädel-MRI, Schädel-CT etc.) konnte indessen keine posttraumatische
Hirnschädigung ermittelt werden, sodass keine Anhaltspunkte für neurologische
Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung
des zentralen Nervensystems vorliegen (vgl. dazu auch Adrian M. Siegel,
Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der
Halswirbelsäule, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die
neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 164 unten f.; Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2005, E. 3).

3.2 Fehlt es somit an organisch klar ausgewiesenen Unfallfolgen, hat im
Weiteren eine adäquanzrechtliche Beurteilung nach Massgabe der in E. 2.2.1
hievor aufgezeigten Grundsätze zu erfolgen. Ob in diesem Zusammenhang davon
auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, wie vorinstanzlich angenommen,
anlässlich des Unfalles eine leichte Commotio cerebri (traumatische
Hirnstörung ohne morphologisch fassbare Veränderungen), nicht aber eine
Contusio cerebri (Störung mit nachweisbarer morphologischer Schädigung des
Gehirns) oder eine hinsichtlich ihres Schweregrades dazwischen liegende Form
eines Schädelhirntraumas erlitten hat, weshalb die Adäquanzprüfung nach den
für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien (BGE 115 V
133 [mit der dem Beurteilungsraster inhärenten Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Beschwerdekomponenten; BGE 117 V 359 E. 6a in fine
S. 367]) - und nicht nach BGE 117 V 369 - zu erfolgen habe (vgl. dazu aber
u.a. das Urteil U 75/07 vom 23. Oktober 2007), oder sie sich, so die
Argumentation der Versicherten, auf Grund des Unfallhergangs (auch) ein
Schleudertrauma der HWS zugezogen hat, braucht nicht abschliessend
beantwortet zu werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3.3 Der Unfallhergang vom 8. Januar 2000 spielte sich wie folgt ab: Die
Beschwerdeführerin befand sich als Beifahrerin in einem mit 80 km/h korrekt
gelenkten Personenwagen eines Freundes nachts auf einer Hauptstrasse, als es
zu einer heftigen Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam,
welches nach einem mit übersetzter Geschwindigkeit (110 - 110 km/h)
absolvierten Überholmanöver bei der anschliessenden Lenkkorrektur auf die
Gegenfahrbahn geraten war (vgl. verkehrspolizeiliche Unterlagen). Beide
Fahrzeuge erlitten Totalschaden. Der Lenker des ordnungsgemäss geführten
Wagens wurde eingeklemmt und musste durch die Feuerwehr aus seinem Auto
geborgen und schwerverletzt (Beckenfrakturen beidseits, offene Fraktur am
rechten Bein, Armfraktur links sowie Lungenquetschung) mit der
Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) ins Spital Y.________ geflogen
werden. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben das Unfallgeschehen innerhalb
der Gruppeneinteilung, wie sie gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. bzw. BGE
117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4b S. 383 f. vorzunehmen ist, als
mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich qualifiziert. Damit die Adäquanz
bejaht werden könnte, müssten somit entweder mehrere der massgeblichen
Kriterien erfüllt sein oder hätte eines davon in besonders ausgeprägter Weise
vorzuliegen (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f., 369 E. 4c S. 384, 115 V 133
E. 6c/bb S. 140 f.).
3.3.1 Als im vorliegenden Kontext schwere Unfallereignisse gelten im Sinne
der Rechtsprechung etwa: eine Frontalkollision, bei welcher der Versicherte
schwere Verletzungen erlitt und ein anderer Fahrzeuginsasse starb (Urteil
U 145/94 vom 15. Dezember 1994); der Zusammenstoss einer Autofahrerin mit
einem Zug mit Verlust des Unterschenkels (Urteil U 141/94 vom 13. Dezember
1994); ein Unfall auf der Autobahn mit schweren Verletzungen (Urteil U 77/89
vom 11. Januar 1990); der Fall eines Arbeiters, der von einem mit einer
Geschwindigkeit von 50 km/h vorbeifahrenden Lastwagen am Kopf getroffen und
weggeschleudert wurde und dabei eine schwere Commotio cerebri erlitt (Urteil
U 53/86 vom 17. Oktober 1989). Als zu den schwereren Fällen im mittleren
Bereich zählend bezeichnete das Eidgenössische Versicherungsgericht die
folgenden Konstellationen: einen Verkehrsunfall, der sich in einem Tunnel mit
drei beteiligten Fahrzeugen ereignete und bei welchem eine Person starb und
mehrere weitere Personen verletzt wurden (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207); eine
Mehrfachkollision auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund
80 km/h, wobei es sich beim ersten Zusammenstoss um eine Streifkollision in
gleicher Fahrtrichtung mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz und bei den
anschliessenden Zusammenstössen um seitliche und seitlich-frontale
Kollisionen handelte (Urteil U 105/00 vom 15. Dezember 2000); einen Unfall,
bei welchem der vom Versicherten gesteuerte Personenwagen mit einer
Geschwindigkeit von rund 80 km/h in einem Tunnel auf die Gegenfahrbahn geriet
und mit drei entgegenkommenden Fahrzeugen zusammenstiess, der Versicherte
mittelschwer verletzt, eine Person getötet und drei weitere leicht bis schwer
verletzt wurden (Urteil U 334/03 vom 15. November 2004; vgl. auch die
Zusammenstellungen in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 und 1999 Nr. U 330 S. 122,
wiedergegeben u.a. im Urteil U 105/00 vom 15. Dezember 2000, E. 5a).

3.3.2 Aus der Praxisübersicht erhellt, dass ein Unfall regelmässig dann als
schwer qualifiziert wurde, wenn er zu ganz erheblichen, schweren Verletzungen
geführt hat. Auch schwerere Fälle im mittleren Bereich waren oft durch
gravierende Verletzungen gekennzeichnet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.;
Urteil U 263/04 vom 9. Mai 2005, E. 3.3.1). In seinen Urteilen U 503/05 vom
17. August 2006 und U 2/07 vom 19. November 2007 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht bzw. - seit 1. Januar 2007 - das Bundesgericht indessen
verdeutlicht, dass sich die Schwere des Unfalles allein nach dem
augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139) - und
nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei
mittelschweren Unfällen Beachtung finden - bestimmt. Zu prüfen ist im Rahmen
einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als
mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich
gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten
oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207, E. 3b/bb), nicht jedoch Folgen des Unfalles oder
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden
können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden
Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen.
Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen,
welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem
Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine
allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar
Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Soweit die
Rechtsprechung des höchsten Gerichts nicht zwischen dem eigentlichen
Unfallgeschehen und den davon zu trennenden Faktoren unterschied, indem
wiederholt die Verletzungen der versicherten Person bereits bei der
Beurteilung der Unfallschwere erwähnt wurden (vgl. aus jüngerer Zeit etwa
SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.1, U 339/06; Urteile U 297/06 vom 24. August
2007, E. 4.2, U 460/06 vom 18. Juli 2007, E. 3.6, U 568/06 vom 29. Juni 2007,
E. 3.1, U 373/06 vom 29. Juni 2007, E. 4.1, U 439/06 vom 29. Mai 2007,
E. 4.2.1, und U 366/06 vom 23. Mai 2007, E. 5.1), gilt es dies
richtigzustellen (zum Ganzen: Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1).
3.4 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann der
Verkehrsunfall vom 8. Januar 2000 im Lichte der aufgeführten Judikatur nicht
als schweres Ereignis qualifiziert werden, sondern es ist - in
Übereinstimmung mit Vorinstanz und SUVA - ein mittelschwerer Vorfall
anzunehmen. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf ist er jedoch zu den
schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen, weshalb es für die Bejahung
der adäquaten Kausalität genügt, wenn ein einziges der unfallbezogenen
Beurteilungskriterien erfüllt ist.

3.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom
23. August 2005 (wie auch in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom
15. März 2006, S. 9) zutreffend festgestellt hat (wenn auch lediglich im
Sinne einer bloss "gewissen Eindrücklichkeit"), rechtfertigte es sich in casu
grundsätzlich - auf Grund des Zusammenspiels verschiedener Faktoren
(Dunkelheit, schwere Verletzungen des Fahrzeuglenkers, Kopfverletzung der
Beschwerdeführerin in Form einer Kontusion in der Gesicht-Jochbogenregion
links mit ausgedehntem Hämatom im Bereich der linken Wange sowie eines
Schädelhirntraumas etc.) insgesamt -, das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu
bejahen (vgl. zur Definition des Kriteriums der Begleitumstände auch
RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, E. 3b/cc). Da die Beschwerdeführerin beim Unfall
jedoch zwar keinen Bewusstseinsverlust, für den Unfallvorgang selber und für
die Ereignisse der nachfolgenden Stunden aber eine vollständige kongrade
sowie eine weitgehende anterograde Gedächtnislücke aufweist (vgl.
neuropsychologische Gutachten des lic. phil. R.________ vom 22. September
2001, S. 1, und 15. April 2005, S. 1; Bericht des Spitals X.________ vom
12. Januar 2000), konnte das Unfallgeschehen zumindest nicht in gleicher
Weise wahrgenommen werden, wie wenn die Versicherte bei vollem Bewusstsein
gewesen wäre. Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder
der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann in solchen Fällen daher
nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden (Urteil U 334/03 vom
15. November 2004, E. 3.2 mit Hinweis). Von den in die Adäquanzprüfung
miteinzubeziehenden Kriterien käme in Anbetracht der seit dem Unfallereignis
über einen längeren Zeitraum bestehenden Nackenschmerzen (vgl. dazu die im
angefochtenen Entscheid diesbezüglich erwähnten Aktenstellen [S. 12 unten
E. 3.2.2]) sodann nur noch jenes der Dauerbeschwerden in Betracht, während
die übrigen - und zwar selbst bei einem Verzicht auf die Differenzierung
zwischen psychischen und physischen Beschwerdekomponenten (vgl. E. 3.2
hievor) - klar zu verneinen sind, wie das kantonale Gericht und die
Beschwerdegegnerin einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt
haben (vorinstanzlicher Entscheid, S. 13 f. E. 4.2; Einspracheentscheid vom
23. August 2005, S. 6 f.; Beschwerdeantwort der SUVA vom 15. März 2006,
S. 9 f.). Gemäss SUVA-Bericht vom 9. November 2004 hat die Beschwerdeführerin
auf die Frage nach ihren aktuellen Beschwerden - neben schneller Ermüdbarkeit
und Lärmempfindlichkeit - nurmehr gelegentliche Nackenverspannungen und
selten auftretende Kopfschmerzen erwähnt. Anlässlich ihrer letzten
aktenkundigen fachmedizinischen Konsultation - bei lic. phil. R.________ am
23. Februar und 2. März 2005 - wies die Versicherte lediglich noch auf
haltungsabhängige, gut handhabbare Verspannungen im Nacken und sporadisch
aufflackernde Kopfschmerzen hin (Expertise vom 15. April 2004). Daraus
erhellt, dass jedenfalls im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt der
Leistungseinstellung per 17. Juni 2005 keine adäquanzrechtlich erheblichen
Dauerbeschwerden mehr vorgelegen haben. Diese Schlussfolgerung wird erhärtet
durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar seit geraumer
Zeit nicht mehr in regelmässiger ärztlicher Behandlung befindet, sie keiner
physiotherapeutischer Massnahmen mehr bedarf und auf die Einnahme von
Medikamenten verzichtet.

3.4.2 Kann nach dem Gesagten keines der massgeblichen Kriterien als erfüllt
betrachtet werden, ist der adäquate Kausalzusammenhang mit der Feststellung
zu verneinen, dass dem Unfall vom 8. Januar 2000 keine relevante Bedeutung
für die ab 17. Juni 2005 noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zukommt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher im Ergebnis als
rechtens.
Da die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten
unfallanalytischen/biomechanischen sowie interdisziplinären medizinischen
Gutachten keine zusätzlichen, entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu geben
versprechen (vgl. grundsätzlich zur Bedeutung
unfalltechnischer/biomechanischer Unfallanalysen für die
Kausalitätsbeurteilung: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, E. 3.2, U 193/01), kann
dem Ersuchen nicht stattgegeben werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124
V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).

4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Unfallversicherung, weshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind (Art. 134 Abs. 1 OG [in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen, hier anwendbaren Fassung]; vgl. E. 1 hievor sowie BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl