Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 585/2006
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U 585/06

Urteil vom 11. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

S. ________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ronald
Frischknecht, Klosterweg 4, 3053 Münchenbuchsee,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion
Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 2. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene Dr. med. S.________ war als Teilzeit-Angestellter des
Kantons Bern vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") und ab Anfang 2000 bei der
Visana Versicherungen AG (nachfolgend: "Visana") obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Mit Unfallmeldung vom 16. Juni 2000 liess er der
"Visana" anzeigen, dass er an den Folgen eines Zeckenstiches unbekannten
Datums leide und deswegen seit dem 29. Juni 2000 die Arbeit aussetze. Die
"Visana" verneinte ihre Zuständigkeit mit der Begründung, der geltend
gemachte Zeckenstich habe sich vor dem Jahr 2000 und damit vor der Begründung
der Versicherungsdeckung bei ihr ereignet. Sie überwies die Sache zur
Weiterbearbeitung an die "Zürich", welche zunächst, in der Annahme, es liege
eine durch Zeckenstich verursachte Lyme-Borreliose vor, ihre Leistungspflicht
hiefür bejahte und die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld)
erbrachte. Am 6. Oktober 2000 erlitt S.________ einen Reitunfall, für welchen
die "Visana" als nunmehr zuständiger Unfallversicherer Leistungen
ausrichtete. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die "Zürich" mit
Verfügung vom 8. Januar 2003 jeglichen Leistungsanspruch des Versicherten aus
dem geltend gemachten Zeckenstich. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe
kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den gegebenen
Gesundheitsstörungen und einem möglichen Zeckenstich. Sie stützte sich dabei
namentlich auf das gemeinsam mit der "Visana" eingeholte Gutachten des Prof.
Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 6. Oktober 2002. Im
Weiteren kündigte die "Zürich" an, sie werde die Kosten für die gewährte
Heilbehandlung beim Krankenpflegeversicherer zurückfordern. Auf eine
Rückforderung der geleisteten Taggelder werde hingegen verzichtet. Die gegen
die Verfügung vom 8. Januar 2003 vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer
des S.________ vorsorglich erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen.
Die Einsprache des Versicherten wies die "Zürich" nach Einholung eines
Aktengutachtens des Prof. Dr. med. V.________, Chefarzt der Klinik für
Rheumatologie, Klinische Immunologie und Allergologie des Spitals X.________,
vom 30. Mai 2004 (mit Ergänzung vom 17. Juni 2005) ab. Sie erklärte zugleich,
auf eine Einforderung der geleisteten Heilbehandlung beim
Krankenpflegeversicherer zu verzichten (Einspracheentscheid vom 7. März
2006).

B.
Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. November 2006 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Leistungspflicht der "Zürich"
für den gemeldeten Unfall zu bejahen.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 reicht S.________ mehrere Arztberichte
nach.

Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 nimmt S.________ nochmals Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, erfüllt der Stich der Zecke
der Gattung Ixodes sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG; aArt.
9 Abs. 1 UVV), weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit
verbundenen Infektionskrankheiten (Lyme-Krankheit, Enzephalitis) und deren
Folgen aufzukommen hat (BGE 122 V 230 E. 4 S. 239 ff. Erw. 5 und seitherige
Entscheide). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen
Erwägungen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod;
BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) mit den sich bei der
natürlichen Kausalität stellenden Beweisfragen, insbesondere auch zur
Beweislast für die anspruchsbegründenden und die anspruchsaufhebenden
Tatsachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326, E. 3b mit
Hinweisen; in der Amtlichen Sammlung nicht publizierte E. 3.1 des Urteils BGE
133 V 57), zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten
(BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) sowie zum zu beachtenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
Richtig dargelegt sind auch die Grundsätze über die - nicht an die
Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung; prozessuale Revision)
geknüpfte - Einstellung von bis anhin erbrachten Leistungen mit Wirkung ex
nunc et pro futuro (BGE 130 V 380).

3.
Die "Zürich" hat ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint, es sei
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen
mit einer durch den Stich einer Zecke hervorgerufenen Borreliose zu erklären
seien. Das kantonale Gericht ist zum gleichen Ergebnis gelangt. Es stützt
sich dabei namentlich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 6.
Oktober 2002 und das Aktengutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom 30. Mai
2004 (mit Ergänzung vom 17. Juni 2005). Der Beschwerdeführer beruft sich bei
seiner abweichenden Auffassung insbesondere auf Frau Dr. med. E.________,
Eidg. Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche ihn seit 5. Juni 2000
behandelt. Die Ärztin hat in verschiedenen Stellungnahmen eine schwere
Borreliose im Stadium III mit Beteiligung des zentralen und des peripheren
Nervensystems diagnostiziert, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit auf eine
Zeckenstichinfektion im Sommer 1999 zurückzuführen sei.

4.
Uneinigkeit besteht zunächst in der Beantwortung der Frage, ob der
Beschwerdeführer im Jahr 1999 überhaupt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer Zecke gestochen worden ist. Während Unfallversicherer und
Vorinstanz dies verneinen, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im
Frühjahr 1999 mehrere Zeckenstiche erlitten.

Ob dies zutrifft, muss dann nicht abschliessend geprüft werden, wenn selbst
bei Annahme eines oder mehrerer Zeckenstiche eine (Lyme-)Borreliose (eine
andere durch Zeckenstich übertragbare Erkrankung steht hier nicht zur
Diskussion) als Erklärung für die bestehenden Gesundheitsstörungen
zuverlässig verneint werden kann. Dabei ist zu beachten, dass selbst der
Nachweis eines - in der Regel durch Zeckenstich erfolgenden - Kontaktes mit
dem Borreliose-Erreger nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene
Lyme-Borreliose genügt. Vielmehr setzt die Diagnose dieser Krankheit - gleich
welchen Stadiums - ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den
Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium
ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose
erhöhen kann (Urteile U 155/06 vom 19. April 2007, E. 4.3, U 208 und 213/05
vom 18. Januar 2006, Erw. 4, und U 217/03 vom 15. April 2004, Erw. 4, je mit
Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002,
S. 70).

5.
5.1 Aus dem medizinischen Akten ergibt sich zunächst Folgendes: Prof. Dr. med.
M.________ führt im Gutachten vom 6. Oktober 2002 aus, das Auftreten
ausschliesslich der unspezifischen Symptome, wie sie der Beschwerdeführer im
Spätsommer/Herbst 1999 aufgewiesen habe, nach einem im Sommer 1999
hypothetisch stattgefundenen Zeckenstich mit Borrelien-Kontakt, sei vom
zeitlichen Ablauf und von der Exklusivität der Symptomatologie her zumindest
atypisch für eine Borrelien-Infektion. Diese Symptome stellten allein also
kein Argument dar, um mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine
Borrelien-Aetiologie zu postulieren. Die mehrmals durchgeführten
serologischen Tests hätten nicht nur keinen Beweis für das Vorliegen einer
aktiven Borrelien-Infektion geliefert, sondern stellten sogar ein
entscheidendes Gegenargument gegen eine solche dar. Die Untersuchung des
Liquor cerebrospinalis habe kein verwertbares Argument für die Annahme einer
aktiven Borrelieninfektion des zentralen Nervensystems geliefert. Die
SPECT-Untersuchung habe das Vorhandensein einer Neuroborreliose ebenfalls
nicht mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit belegt und die neuropsychologischen
sowie psychiatrischen Aspekte seien unspezifisch. Der Experte gelangte zum
Ergebnis, ein Borrelien-Kontakt sei zwar nicht ausgeschlossen. Es sei aber
nicht mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass jetzt oder früher
eine klinische Erkrankung im Sinne einer Borreliose oder gar einer
Neuroborreliose vorgelegen habe. Wahrscheinlich liege ein Chronic Fatigue
Syndrom (CFS) vor, wobei auch andere Diagnosen aus dem psychiatrischen
Formenkreis in Frage kämen.

Im Wesentlichen gleich äussert sich Prof. Dr. med. V.________ im
Aktengutachten vom 30. Mai 2004. Ein Zusammenhang zwischen den bestehenden
Beschwerden und einem Zeckenstich sei bestenfalls möglich. Das facettenreiche
Beschwerdebild des Versicherten finde sich im Rahmen verschiedener
Erkrankungen, und es könne daraus keinesfalls auf einen Borrelien-Infekt
geschlossen werden. Die klinischen und apparativen Untersuchungen lieferten
ebenfalls keine stichhaltigen Argumente für eine borrelienbedingte
Problematik, und die vielen Laboruntersuchungen schlössen im Kontext der
klinischen Präsentation einen Borrelieninfekt praktisch aus. Ein Zusammenhang
zwischen den aktuellen Problemen und den postulierten Borrelien liege bei
einer Wahrscheinlichkeit von 1 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass Borrelien im
gesamten Krankheitsverlauf je eine Rolle gespielt hätten, sei auf maximal 5 %
zu schätzen. In der Ergänzung des Aktengutachtens vom 17. Juni 2005
bekräftigte der Experte, dass er die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer
chronischen Borreliose auf höchstens 1 % schätze.

5.2 Die Gutachter haben auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten
Bericht erstattet und sind in der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt. Den Expertisen ist daher bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353, auch zum Folgenden).
Dass die Expertisen im Auftrag des Unfallversicherers erstellt wurden,
schmälert ihre Beweiskraft nicht, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Gutachter - ob nun aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zum
Auftraggeber oder aus anderen Gründen - in voreingenommener Weise Bericht
erstattet hätten.

Konkrete Indizien, welche die Auffassungen und Schlussfolgerungen der
Gutachter zu erschüttern vermöchten, ergeben sich auch aus den weiteren
medizinischen Akten und Vorbringen des Versicherten nicht. Dass Prof. Dr.
med. M.________ den Versicherten neurologisch ungenügend abgeklärt habe, wie
Frau Dr. med. E.________ im Bericht vom 20. Oktober 2002 ausführt, wird
namentlich durch das von der Invalidenversicherung eingeholte MEDAS-Gutachten
vom 28. April 2003 widerlegt. Danach ergaben sich bei der klinischen
Untersuchung durch den MEDAS-Neurologen keine wesentlichen Unterschiede zu
den von Prof. Dr. med. M.________ beschriebenen Befunden. Sodann schliesst
von den berichterstattenden Ärzten einzig Frau Dr. med. E.________
entschieden auf eine (Neuro-)Borreliose. Soweit auch andere Ärzte  diese
Diagnose erwähnen, stützen sie sich auf die Berichte der Frau Dr. med.
E.________ und nicht auf eigene, fachärztliche Untersuchungen und
Beurteilungen. Im Übrigen wird die bestehende Symptomatik von diesen Ärzten
zwar als mit einer Neuroborreliose vereinbar bezeichnet, aber fast durchwegs
für unspezifisch und mit verschiedenen Differentialdiagnosen begründbar
erachtet.
Was die Diagnosestellung durch Frau Dr. med. E.________ betrifft, ist
zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Berichte der behandelnden
Ärzte aufgrund deren Vertrauensstellung zum Patienten zurückhaltend zu
gewichten sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen). Hieran ändert
nichts, wenn Frau Dr. med. E.________, zwar nicht aufgrund einer
fachärztlichen Weiterbildung, aber doch aufgrund ihrer Praxistätigkeit und
als leitendes Mitglied einer in den USA domizilierten, sich mit der Lyme- und
ähnlichen Krankheiten befassenden Organisation, mit Borreliosen besonders
vertraut sein mag, zumal der erwähnte Vorbehalt für den behandelnden
Spezialarzt nicht anders als für den allgemeinpraktizierenden Hausarzt gilt
(Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Abgesehen davon
haben die Gutachter Prof. med. M.________ und Prof. Dr. med. V.________ aus
fachärztlicher Sicht, in Würdigung auch der Stellungnahmen der Frau Dr. med.
E.________, überzeugend dargelegt, weshalb sie eine Borreliose für nicht
gegeben erachten.

5.3 Wenn das kantonale Gericht gestützt auf die ihm vorgelegenen Akten eine
zeckenstichbedingte Borreliose als Erklärung für die bestehenden
Gesundheitsstörungen verneint und deswegen die Verneinung der
Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin bestätigt hat, ist dies nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auf die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Einholung eines neuen medizinischen
Gutachtens ist zu verzichten, da davon keine entscheidrelevanten neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.4 Festzuhalten bleibt, dass die vom Beschwerdeführer - nach Ablauf der
Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ohne dass ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen gewesen wäre - mit Eingabe vom 15. Dezember 2006
aufgelegten Dokumente (Schreiben des Versicherten vom 30. Juni 2004;
Schreiben der Frau Dr. med. E.________ vom 3. Januar 2005 mit einer Übersicht
über den Verlauf von serologisch erhobenen Befunden; Bericht Prof. Dr. med.
K.________, Chefarzt Psychosomatik an der Psychiatrischen Poliklinik des
Spitals X.________, vom 20. Januar 2005) nur berücksichtigt werden könnten,
wenn sie als neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im
Sinne von Art. 137 lit. b OG zu betrachten wären und somit eine Revision des
Gerichtsurteils zu begründen vermöchten (BGE 127 V 353 ff. insbes. E. 3b in
fine S. 356 und E. 4 S. 357). Das trifft nicht zu. Das Schreiben des
Versicherten befindet sich bereits in den Vorakten und bietet, wie auch das
Schreiben der Hausärztin, keine neuen Erkenntnisse, welche gegebenenfalls zu
einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für den Bericht des
Prof. Dr. med. K.________. Danach kann beim Beschwerdeführer die syndromale
Diagnose eines CFS gestellt werden, wobei der Arzt betont, dass bis heute
keine klare (psychische oder organische) Ursache für solche Syndrome gefunden
werden konnte und diese wahrscheinlich multifaktoriell seien. Auch
Borreliosen seien nur als mögliche, nicht aber als zwingende Ursachen eines
CFS identifiziert worden. Prof. Dr. med. K.________ äussert sich sodann zwar
auch zum Vorliegen einer Borreliose, für welche er in den aktenkundigen
Abklärungsergebnissen hoch verdächtige Hinweise zu erkennen glaubt. Dies
gestattet indessen nicht den Schluss auf eine tatsächlich eingetretene solche
Erkrankung. Prof. Dr. med. K.________ ist als Psychosomatiker kaum
geeigneter, die Diagnose einer Borreliose zu stellen resp. kritisch zu
hinterfragen, als die Somatiker neurologischer und
rheumatologischer/internistischer Fachrichtung, welche den Versicherten
eingehend begutachtet und ihre Folgerungen überzeugend begründet haben. Es
fällt überdies auf, dass Prof. Dr. med. K.________ von einem nach dem
Zeckenstich aufgetretenen Erythema migrans ausgeht. Eine solche
Hautmanifestation wäre in der Tat als Indiz für einen Borrelieninfekt zu
betrachten (Satz, a.a.O., S. 104 f.). Sie kann aber hier entgegen der
offenbaren Annahme des Prof. Dr. med. K.________ nicht als nachgewiesen
angesehen werden. Es finden sich in den Akten lediglich Angaben des
Versicherten, wonach er sich an eine Hautrötung resp. einen roten Ausschlag
auf dem Handrücken erinnern könne, welche er damals mit einem Mückenstich in
Verbindung gebracht habe. Dass es sich dabei um ein Erythema migrans
handelte, ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal es auch zu
beachten gilt, dass ein Zeckenstich auf dem Handrücken nicht nur eher
ungewöhnlich ist, sondern mutmasslich auch rasch und rechtzeitig vor einer
allfälligen Borrelienübertragung aufgefallen wäre. Denn abgesehen davon, dass
die Blutmahlzeit der Zecke in der Regel mehrere Tage dauert und das Tier
dabei deutlich an Gewicht zunimmt (Satz, a.a.O., S. 32), ist auch zu
beachten, dass die Zecke den Erreger nicht schon zu Beginn der Blutmahlzeit,
sondern erst nach einigen Stunden übertragen kann (L. Egger, Die Biologie der
Ixodes ricinus Zecke, in: Therapeutische Umschau, 11/2005, S. 707 ff., S.
710; M. Egger, Lyme-Borreliose - Übersicht, in: Therapeutische Umschau,
11/2005, S. 731), wobei die Wahrscheinlichkeit der Erregerübertragung mit der
Dauer des Saugaktes zunimmt (Satz, a.a.O., S. 32 f. und S. 37). Dies spricht
ebenfalls dafür, dass ein Zeckenstich an einer so auffälligen Stelle wie dem
Handrücken nicht bis zur eigentlichen Erregerübertragung unbemerkt geblieben
wäre. Festzuhalten bleibt, dass sich Prof. Dr. med. K.________ ausdrücklich
der Beurteilung enthält, ob der Zeckenstich und die besagten Hinweise auf
eine Borreliose noch in einem ursächlichem Zusammenhang zu der aktuellen
Symptomatik stehen. Die nachträglich neu aufgelegten Beweismittel erweisen
sich somit allesamt als unzulässig. Gleiches gilt für die weitere Eingabe des
Versicherten vom 26. Januar 2007.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 11. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: