Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 575/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 575/06

Urteil vom 6. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

R. ________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene R.________ war vom 1. September 2001 bis 29. Februar 2004
bei der Firma X.________ als Chauffeur tätig gewesen und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 19. März 2003 erlitt er auf der Autobahn einen
Auffahrunfall, als ein nachfolgendes Fahrzeug mit seinem im Stau stehenden
Personenwagen kollidierte. Der erstmals am 25. März 2003 aufgesuchte Hausarzt
Dr. med. P.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte eine
schmerzbedingt um 30 % eingeschränkte Kopfbeweglichkeit sowie eine verdickte
und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur bei Status nach
Beschleunigungstrauma der HWS fest (Arztzeugnis vom 8. April 2003). Der
hinzugezogene Neurologe Dr. med. I.________ erachtete - bei gleicher
Diagnosestellung - das Beschwerdebild weitgehend als weichtteilbedingt, zumal
er keine neurologischen Ausfälle fand (Bericht vom 31. März 2003). Ab 17.
Juni 2003 bestand eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % und am 26.
November 2003 nahm R.________ seine Arbeit als Chauffeur wieder zu 100 % auf.
Aufgrund vermehrter Beschwerden und Schwankschwindel musste er diese im
Dezember 2003 endgültig niederlegen. Nach anfänglicher Leistungserbringung
verneinte die SUVA mit Verfügung vom 9. September 2005 den Anspruch des
Versicherten auf Leistungen für die Zeit ab 13. September 2005. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Überdies sei die SUVA zu
verpflichten, ihm Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 4'740.- zu erstatten.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundestamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17 Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und
Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b
S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1
S. 406) sowie bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) im
Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die Beweislastverteilung in Bezug auf das Dahinfallen einer zunächst
anerkannten natürlichen Kausalität (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, U
180/93, mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur
überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch
BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit
Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133)
oder einem HWS-Schleudertrauma (BGE 117 V 359). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu betonen ist, dass die Adäquanzbeurteilung nach einem Unfall mit
HWS-Schleudertrauma, HWS-Distorsion oder Schädel-Hirntrauma (ohne organisch
[hinreichend] nachweisbare Gesundheitsschädigung) grundsätzlich nach der in
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung zu
erfolgen hat, sofern innerhalb einer Latenzzeit von höchstens 72 Stunden
Kopf- oder Nackenschmerzen auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f. E. 5e, U
264/97) und sich in der Folge das für derartige Verletzungen
charakteristische Beschwerdebild (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) zeigt. Die
Beurteilung der adäquaten Kausalität ist jedoch unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) vorzunehmen, wenn die
psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige
Dominanz aufweist (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99) oder wenn im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden
gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz
in den Hintergrund getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses am 12.
September 2005 noch eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht.

3.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. März 2003 ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS
ohne nachweisbare Funktionsausfälle erlitten hat (Berichte des Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 31. März und 28. August 2003).
Mit der Vorinstanz kann sodann bejaht werden, dass die vom Versicherten nach
dem 12. September 2005 geklagten Beschwerden zumindest teilursächlich und
somit natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (BGE 121 V
326 E. 2a S. 329, 119 V 335 E. 1 S. 337). Zu beurteilen bleibt einzig der
Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin und die Frage,
ob die über den 12. September 2005 hinaus geklagten Beschwerden des
Versicherten noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom
19. März 2003 stehen.

3.2 Mit Blick auf den Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung stellte sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, auf Grund der Akten lasse sich nicht
beanstanden, dass die SUVA den medizinischen Endzustand im Zeitpunkt des
Fallabschlusses als erreicht erachtete, worin ihr vollumfänglich
beizupflichten ist. Zwar schlug Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation in seinem Privatgutachten vom 27. Juli 2006 unter
anderem wiederum "Physiotherapeutische Behandlung zum strukturierten Aufbau
eigenverantwortlich durchzuführender Behandlungs- und Trainingsmassnahmen"
vor. Er begründete aber nicht näher, weshalb dieselben, in der Vergangenheit
bereits mehrfach ausgiebig und ohne nachhaltigen Erfolg durchgeführten
therapeutischen Massnahmen nunmehr knapp dreieinhalb Jahre nach dem Unfall
noch einen erheblichen Heilungserfolg herbeiführen können sollten. Weshalb
von seinem Behandlungsvorschlag entgegen den früheren Erfahrungen eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
erwarten gewesen wäre, ist demnach nicht nachvollziehbar. Mit
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ist deshalb gestützt auf die Ausführungen
des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, in
seinem Bericht vom 10. Januar 2005 anzunehmen, dass der zweieinhalbjährige
unfallbedingte Heilbehandlungsprozess im September 2005 an dem Punkt
angelangt war, bei welchem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte. Der von der Verwaltung
gewählte Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung ist unter den gegebenen Umständen
im Lichte der Praxis gemäss Urteil U 246/03 vom 11. Februar 2004 E. 2.4 mit
Hinweisen, veröffentlicht in HAVE 2004 S. 119 (vgl. Urteil U 414/05 vom 7.
Juni 2006, E. 4.2 und 4.3) rechtens, zumal in diesem Rahmen die psychischen
Komponenten der unfallbezogenen Merkmale keine Berücksichtigung finden, und
sich die durch Prof. Dr. med. S.________ und Dr. med. I.________ (im Bericht
vom 27. Dezember 2005) vorgeschlagenen Therapiemassnahmen auf die
chronifizierte Schmerzproblematik beziehen.

3.3 Hinsichtlich der Adäquanz des Kausalzusammenhangs hat das kantonale
Gericht gestützt auf eine ausführliche und sorgfältige Würdigung der
medizinischen Unterlagen zutreffend erkannt, dass zwar - insoweit ist dem
Beschwerdeführer beizupflichten - nicht auf eine psychische Problematik
solcher Art zu schliessen ist, dass die zum typischen Beschwerdebild nach
Schleudertrauma der HWS auftretenden Beeinträchtigungen unmittelbar nach dem
Unfall ganz in den Hintergrund getreten wären. Es ist aber davon auszugehen,
dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall
(vom 19. März 2003) bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (vom 20. Februar 2006) gesamthaft, jedenfalls ab April
2004, nur mehr eine vergleichsweise untergeordnete Rolle gespielt haben. Im
Dezember 2003 musste der Versicherte aufgrund eines Schmerzrezidivs bei
posttraumatischem zervicozephalem Schmerzsyndrom (Bericht des Dr. med.
I.________ vom 15. Dezember 2003) die bereits wieder aufgenommene Arbeit
vollständig niederlegen. Die in der Folge in die Wege geleitete stationäre
neurologische Rehabilitation in der RehaClinic Y.________ scheiterte aufgrund
einer im Vordergrund stehenden schweren depressiven Symptomatik
(Austrittsbericht vom 1. Juni 2004). Die Behandlung der Depression stand
fortan im Mittelpunkt, was auch der Neurologe Dr. med. I.________ in seinem
Bericht vom 30. September 2004 bestätigte und nebst der festgehaltenen
depressiven Entwicklung den Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung mit gestörter Schmerzverarbeitung äusserte (Bericht vom 27.
Dezember 2005). Der behandelnde Psychiater Dr. med. L.________ wies denn auch
am 23. September 2005 auf eine weitere Verschlechterung des Zustandes hin,
wobei auch er die therapieresistenten chronischen Schmerzen erwähnte und von
einem schweren Zustandsbild sprach. Gestützt hierauf hat die
Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertrauma und
schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS, sondern nach den für psychische
Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (E. 2.2 hievor). Daran vermag auch
das Privatgutachten nichts zu ändern, welches nicht geeignet ist, Zweifel an
der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Namentlich
lässt es der Experte an einer schlüssigen Begründung vermissen, weshalb er
das depressive Zustandsbild - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - nicht
im Vordergrund stehend erachtete. Ebenso wenig enthält der letztinstanzlich
ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. I.________ vom 9. November 2006 neue
Gesichtpunkte, worin er die Diagnose eines chronischen, posttraumatischen
zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS
am 19. März 2003 bestätigte. Dass der Beschwerdeführer in somatischer
Hinsicht tatsächlich ein Beschleunigungstrauma mit entsprechenden
körperlichen Symptomen erlitten hat, ist unbestritten. Nach dem Gesagten sind
die Beschwerden und Schmerzen des Versicherten aber nicht als klar
ausgewiesene organische Folgen des Ereignisses vom 19. März 2003 zu
interpretieren, bei welchen sich der natürliche und der adäquate
Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden (vgl. BGE
125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist daher aus
rechtlicher Sicht nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung zu
beurteilen, ob die noch geklagten Beschwerden in einem adäquat-kausalen
Zusammenhang zum Unfall vom 19. März 2003 stehen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99;
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01).

4.
Einfache Auffahrunfälle werden im Rahmen der Adäquanzbeurteilung in der Regel
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2, U 380/04). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die
Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären
(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
Der Unfall vom 19. März 2003 hat sich weder unter besonders dramatischen
Umständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335
S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff., U 248/98) - von
besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder
Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas
oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere
oder besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich
allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für
das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile U 79/05 vom 10. Februar 2006,
U 386/04 vom 28. April 2005, U 371/02 vom 4. September 2003, U 61/00 vom
6. Februar 2002 und U 21/01 vom 16. August 2001). Diese können beispielsweise
in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch
bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 E. 4.3, U
193/01 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Nicht erfüllt
ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung. Die primäre Unfallbehandlung beschränkte sich auf ambulante
Physiotherapie und medikamentöse Behandlung, in der Folge waren es
somatoforme Beschwerden und psychische Beeinträchtigungen, welche zu weiteren
Untersuchungen und Behandlungen Anlass gaben. Auch wenn später erneut
physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt wurden, handelte es sich
insgesamt nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit
auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung
von ungewöhnlich langer Dauer (Urteile U 82/04 vom 14. März 2005, U 361/02
vom 24. September 2003 und U 357/01 vom 8. April 2002). Im Vordergrund stand
die Behandlung eines weitgehend psychisch bedingten Schmerzsyndroms, was bei
der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteil U 79/05 vom
10. Februar 2006). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden
wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und massiven Komplikationen.
Vielmehr war es die psychische Symptomatik, welche zu einem protrahierten
Heilungsverlauf führte. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit bestand, war sie nicht erheblicher Natur, zumal der
Versicherte bereits im Dezember 2003 seine Tätigkeit wieder aufnahm, um diese
nach Verschlechterung des zervikozephalen Beschwerdebildes aufgeben zu
müssen. Wie es sich mit dem Kriterium körperlicher Dauerschmerzen verhält,
bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Denn auch die Erfüllung (allein)
dieses Kriteriums reichte praxisgemäss nicht aus, um dem Ereignis vom
19. März 2003 eine adäquanzrechtlich massgebende Bedeutung für die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Da somit weder
eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden
Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten
Beschwerden zu verneinen.

5.
Nicht entsprochen werden kann dem Begehren, die SUVA sei zur Übernahme der
Kosten des Privatgutachtens des Prof. Dr. med. S.________ zu verpflichten.
Nach der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002)
ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 61 lit. g ATSG weiterhin als
massgebend zu betrachtenden Rechtsprechung (vgl. RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221,
U 85/04) hat der Unfallversicherer die Kosten eines vom Versicherten selbst
veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der medizinische
Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten
Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem
Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem
Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. So verhält es sich hier nicht. Aus dem
im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten vom 27. Juli
2006 ergeben sich keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen, welche eine
Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: