Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 574/2006
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U 574/06

Urteil vom 5. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

K. ________, 1962, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene K.________ ist seit 1. Juni 2002 als Vorsorgeberaterin bei
der X.________ GmbH tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National)
gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Gemäss
Unfallmeldung vom 23. Februar 2005 zog sie sich am 20. Februar 2005 beim
Skifahren eine Verletzung des linken Knies zu. Der Hausarzt, Dr. med.
N.________ verordnete Physiotherapie und überwies die Versicherte an Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser
diagnostizierte laut Zeugnis vom 11. März 2005 eine Ruptur des vorderen
Kreuzbandes des linken Knies und eine mediale Gonarthrose links und empfahl
die Durchführung einer Kreuzbandplastik mit
Tibia-Valgisations-Umstellungsosteotomie. Am 28. Juni 2005 teilte Dr. med.
N.________ dem Unfallversicherer mit, die Behandlung bei ihm sei am 13. Juni
2005 bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Die National befragte
die Versicherte am 1. Juli 2005 zum Unfallhergang. Mit Verfügung vom 29. Juli
2005 verneinte sie ihre Leistungspflicht mangels eines Unfallereignisses oder
einer unfallähnlichen Körperschädigung. Dagegen erhob der Krankenversicherer
von K.________, die SWICA Krankenversicherungen AG, Einsprache. Nach einer
Besprechung mit dem Versicherungsarzt Dr. med. V.________ vom 7. Dezember
2005 hielt die National mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 an ihrem
Standpunkt fest.

B.
Die von der SWICA Krankenversicherungen AG und von K.________ dagegen
eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, nach Vereinigung der beiden Verfahren, mit Entscheid vom 11. Oktober
2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es seien ihr
die gesetzlichen Leistungen in Form von Unfalltaggeld und Pflegeleistungen,
später eventuell auch eine Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer
Abklärungen an die National oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
lässt sie Röntgenbilder aus den Jahren 2000 und 2005 sowie die Stellungnahme
des Dr. med. I.________ vom 27. November 2006 einreichen.
Die National schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff
(Art. 4 ATSG; vgl. RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04), zum Begriffsmerkmal
der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 122 V 230 E. 1 S. 232 mit
Hinweisen), welches auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann (BGE
130 V 117; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 195, U 246/96), zum Begriff der
Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen
gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV
[in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die in BGE 129 V 466
bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach dabei am Erfordernis des
äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332, U 398/00
festzuhalten ist, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft
als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen des ihr mit der
Unfallmeldung vom 23. Februar 2005 mitgeteilten Ereignisses vom 20. Februar
2005 Leistungen zu erbringen hat.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die bei den Akten liegenden direkt
oder indirekt von der Versicherten stammenden Angaben über den Unfallhergang
seien nicht widerspruchslos und liessen insbesondere den Schluss nicht zu,
dass sie sich am 20. Februar 2005 das linke Knie verdreht habe. Ob sie
tatsächlich beim Einsteigen in die Skibindung ein "Klacken" verspürt habe,
könne offen bleiben, da in diesem Vorgang weder ein Unfall noch eine
unfallähnliche Körperschädigung zu erblicken sei. Wenn sie beim Versuch, eine
Linkskurve zu fahren, dreimal auf die linke Seite gestürzt sei, wären zwar
die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, doch fehle es aufgrund der
medizinischen Unterlagen an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der
Knieverletzung und dem Unfallereignis.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine falsche Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt. Aus der Unfallmeldung und den
medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass die Versicherte beim Skifahren
gestürzt sei und dabei ein Drehtrauma des linken Knies erlitten habe.
Unzutreffend seien die am 1. Juli 2005 gegenüber dem Schadeninspektor
gemachten Angaben, wonach keine besondere Drehbewegung stattgefunden habe und
ein erstes "Knacksen" schon beim Einstieg in die Skibindung aufgetreten sei.
Des Weitern habe das kantonale Gericht zu Unrecht mangels einer
eingeschränkten Kniebeweglichkeit und fehlendem Erguss eine frische
Kreuzbandruptur ausgeschlossen. Überdies sei es mit Bezug auf den im Jahre
2000 erlittenen Skiunfall in mehrfacher Weise von falschen Annahmen
ausgegangen.

4.
4.1 In der Unfallmeldung vom 23. Februar 2005 beschrieb die Arbeitgeberin den
Unfallhergang wie folgt: "Beim Skifahren ausgerutscht und umgefallen." Wann
die Knieschmerzen mit Bezug auf das geltend gemachte Ereignis vom 20. Februar
2005 aufgetreten sind, lässt sich der Unfallmeldung nicht entnehmen. Am
1. Juli 2005 wurde die Versicherte im Rahmen eines Hausbesuchs des
Schadeninspektors aufgefordert, den Vorfall detailliert zu schildern. Im von
der Beschwerdeführerin unterzeichneten Protokoll vom 1. Juli 2005 wurde
festgehalten: "Als ich zum ersten Mal den linken Skischuh in die Bindung
drückte, machte es im linken Knie gut hörbar 'Klacks'. Trotz Schmerzen habe
ich auf leicht abfallendem Gelände versucht, ein paar Bogen zu fahren. Nach
rechts ging es gut. Bei der ersten Linkskurve hatte ich zu wenig Kraft im
linken Knie und stürzte mit geringer Geschwindigkeit auf die linke
Körperseite. Dasselbe passierte bei den folgenden zwei Linkskurven, sodass
ich mit dem Skifahren aufhörte. Ich bezeichne mich als mittelgute
Skifahrerin." Laut Inspektorenbericht gleichen Datums hatte sie zudem
erklärt, das Knie sei nicht besonders gedreht worden. Diese Aussagen wurden
im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Sie hielt dort lediglich fest, die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den
Standpunkt, die Gesundheitsschädigung sei auf das Eintreten in die Skibindung
zurückzuführen, was keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle. Dies
könne jedoch dahingestellt bleiben, da die diagnostizierte Kreuzbandruptur
unter Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV zu subsumieren und somit einem Unfall
gleichgestellt sei. Überdies fällt auf, dass in den unmittelbar von der
Versicherten stammenden Angaben nie von einem Verdrehen des Knies beim
Skifahren am 20. Februar 2005 die Rede war.

4.2 Im letztinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin erstmals
geltend, auf die Aussagen vom 1. Juli 2005 dürfe nur mit grösster
Zurückhaltung abgestellt werden, da sie sich dabei von den teils tendenziösen
Fragen des Schadeninspektors habe leiten lassen. Dieser Einwand erging somit
erst, nachdem die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung dargetan hatte,
dass das Einsteigen in die Skibindung weder als Unfall im Sinne von Art. 4
ATSG noch als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV
betrachtet werden könne. Beim Vorliegen unterschiedlicher Angaben der
versicherten Person über einen Unfallhergang ist nach der Rechtsprechung in
der Regel jener Darstellung grösseres Gewicht beizumessen, die sie kurz nach
dem Ereignis gemacht hat, als späteren Darstellungen, welche bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder
anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Hinzu kommt,
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführte Begründung, weshalb
die Ausführungen vom 1. Juli 2005 mit Vorsicht zu geniessen seien, nicht zu
überzeugen vermag. Falls die Versicherte zu jenem Zeitpunkt tatsächlich noch
unter dem Schock eines am 17. Juni 2005 erlittenen Verkehrsunfalls gestanden
haben sollte, ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb sie ihre
protokollierten und unterschriftlich bestätigten Aussagen nicht bereits zu
einem früheren Zeitpunkt widerrufen hat.

5.
5.1 Unter Umständen kann der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden,
dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein
Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles
lässt sich indessen selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese
dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen
eines Unfalles (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253, U 307/01 und 308/01 mit
Hinweisen).

5.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
bereits im Jahre 2000 einen Skiunfall erlitten hatte. Im Schreiben an Dr.
med. M.________ vom 27. April 2005 führte der Hausarzt aus, damals habe sie
sich eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen. Da sich die
Symptomatik innerhalb von zwei Wochen deutlich gebessert habe, sei auf
weitere Abklärungen verzichtet worden. Dr. med. M.________ diagnostizierte
anlässlich seiner Untersuchung vom 25. Februar 2005 eine Ruptur des vorderen
Kreuzbandes des linken Knies und eine mediale Gonarthrose links. Seit dem
Unfallereignis vor fünf Jahren habe die Versicherte immer wieder unter
belastungsabhängigen Knieschmerzen gelitten, manchmal auch unter "giving
way". Wenn die Beschwerdeführerin dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nunmehr bestreitet und behauptet, der Arzt habe betreffend der seit dem Jahr
2000 bestehenden Schmerzen stark übertrieben, erscheint dieser Einwand wenig
glaubhaft. Immerhin erklärte die Versicherte gegenüber Dr. med. N.________,
sie sei überzeugt davon, dass die Kreuzbandruptur mit dem Unfall im Jahre
2000 in Zusammenhang stehe, damals jedoch nicht diagnostiziert worden sei
(vgl. das Schreiben des Hausarztes vom 27. April 2005). Dem Schadeninspektor
gab sie zudem am 1. Juli 2005 an, obwohl sie nach längerem Sitzen Schmerzen
im linken Knie gehabt habe, habe sie sich deswegen nicht mehr behandeln
lassen. Dr. med. N.________ habe jedoch damals vermutlich etwas verpasst. Zum
geltend gemachten Ereignis vom 20. Februar 2005 hält Dr. med. M.________
fest, es sei nicht klar, ob die Versicherte wegen eines Drehtraumas oder
wegen der Instabilität des linken Knies ausgerutscht sei. Den
Gesundheitsschaden beurteilte er als wahrscheinlich alte Ruptur des vorderen
Kreuzbandes des linken Knies und mediale Gonarthrose (vgl. das Schreiben an
den Hausarzt vom 3. März 2005).

5.3 Der Chirurg Dr. med. I.________, dem der Rechtsvertreter der Versicherten
die Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2000 und 2005 zur Beurteilung
unterbreitet hatte, stellte gestützt darauf laut Bericht vom 27. November
2006 sowohl im linken wie auch im symptomlosen rechten Knie eine
symmetrische, beginnende leichte mediale Gonarthrose fest. Da diese im selben
Mass auch am rechten Knie bestehe und bereits auf den Bildern aus dem Jahre
2000 nachweisbar sei, könne sie nicht als Folge eines Unfalles des linken
Knies betrachtet werden. Wenn Dr. med. V.________ gemäss einer
Besprechungsnotiz vom 7. Dezember 2005 dafür hielt, eine im Jahr 2000
stattgehabte Kreuzbandruptur erkläre die Gonarthrose, ist diese Aussage daher
mit Zurückhaltung zu würdigen. Ein spezifischer Befund, wie er für eine
vordere Kreuzbandläsion beweisend wäre (Fehlstellung des Unterschenkels,
knöcherner Abriss eines Bandansatzes), ist laut Dr. med. I.________ nicht
vorhanden. Des Weitern lasse sich in keinem der Bilder ein Gelenkerguss
feststellen. Ein solcher sei zwar typisch für eine frische Kreuzbandläsion,
dessen Fehlen schliesse eine solche jedoch nicht aus. Diese Stellungnahme
relativiert die von Dr. med. V.________ vertretene Auffassung, wonach die
Versicherte mangels eines deutlich sichtbaren Blutergusses im Knie am
20. Februar 2005 mit praktischer Sicherheit keine Kreuzbandläsion erlitten
habe. Da sich gemäss Dr. med. I.________ weder aufgrund der Röntgenbilder aus
dem Jahre 2000 noch gestützt auf jene aus dem Jahre 2005 genauere Aussagen
darüber machen lassen, auf welches Ereignis die Kreuzbandruptur
zurückzuführen ist, erweist es sich entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführerin als unerheblich, dass der Vorinstanz die Aufnahmen aus dem
Jahre 2000 nicht vorlagen. Dr. med. I.________ hält weiter fest, nach seiner
Erfahrung genüge eine fast alltägliche Bewegung aus dem Stand, wie sie das
Einsteigen in die Skibindung darstelle, nicht, um einen Kreuzbandriss zu
verursachen. Dafür sei ein Sturz aus einer raschen Abfahrtbewegung
erforderlich.

5.4 Gestützt auf die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte und
Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche medizinische
Sachverhalt, soweit möglich, umfassend abgeklärt worden ist und von
ergänzenden Beweismassnahmen, insbesondere was den Zeitpunkt der erlittenen
Kreuzbandruptur betrifft, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Von der
beantragten Vornahme ergänzender fachärztlicher Abklärungen ist daher
abzusehen.

6.
6.1 Nach Lage der Akten ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen)
dargetan, dass sich die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2005 anlässlich
eines Sturzes beim Skifahren einen Kreuzbandriss zuzog. Ein solches Ereignis
ist weder aufgrund der Aussagen der Versicherten belegt, noch kann es
aufgrund der medizinischen Darlegungen als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Dr. med. M.________, welcher das
verletzte Knie im Gegensatz zu Dr. med. V.________ und Dr. med. I.________
selber eingehend untersucht und beurteilt hat, betrachtete die Ruptur als
wahrscheinlich vorbestanden. Auf einen alten Kreuzbandriss schliesst auch Dr.
med. V.________ und begründet dies unter anderem mit der von Dr. med.
M.________ beschriebenen, seit dem Unfall im Jahre 2000 wiederholt
aufgetretenen Schwäche im Kniegelenk im Sinne von "giving-way". Der Hausarzt
äussert sich weder im Schreiben an Dr. med. M.________ vom 27. April 2005
noch im ärztlichen Zeugnis vom 28. Juni 2005 ausdrücklich zur Kausalität der
Kreuzbandverletzung. Einen Sturz aus einer raschen Abfahrtbewegung, wie ihn
Dr. med. I.________ als Voraussetzung für einen Kreuzbandriss nennt, hat die
Versicherte ausweislich der Akten nicht erlebt.

6.2 Geht man vom Geschehensablauf aus, wie ihn die Beschwerdeführerin am
1. Juli 2005 geschildert hat, führte das Befestigen des Skis mittels
Einklinken des Schuhs zu einem hörbaren Knacken im Knie und zum Auftreten von
Schmerzen. In diesem Vorfall ist mangels eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG begründet. Da damit auch
kein gesteigertes Gefährdungspotenzial verbunden war, haben
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz darin zu Recht auch keine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erblickt. Dies wird von der
Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren denn auch zu Recht nicht
mehr in Frage gestellt. Hat das Befestigen der Skibindung zu einem "Knacks"
mit anschliessendem Schmerz geführt und ist die Versicherte deswegen beim
Skifahren auf die linke Seite gefallen, können die Stürze nicht als Ursache
für den Gesundheitsschaden betrachtet werden, sondern höchstens als dessen
Folge. Sie stellen demzufolge auch keine Verschlimmerung einer vorbestandenen
Symptomatik im Sinne einer Teilursache dar. Ob die Versicherte beim Skifahren
ein Drehtrauma des linken Knies erlitten hat, wie Dr. med. M.________ im
Arztzeugnis vom 11. März 2005 festhält und im Schreiben vom 3. März 2005 als
mögliche Sturzursache angibt, ist bei dieser Ausgangslage irrelevant.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der SWICA Krankenversicherung AG,
Winterthur, zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: