Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 571/2006
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U 571/06

Urteil vom 29. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst,  8085 Zürich,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Bahnhofstrasse 11, 8630 Rüti,

gegen

W.________, 1974, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
Lange Gasse 90, 4052 Basel.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft
vom 6./26. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene W.________ arbeitete seit Juli 2000 als
Projektkoordinatorin in der Firma Q.________ und war damit bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfall
und Berufskrankheit versichert. Am 28. November 2000 war sie als Beifahrerin
von einem Auffahrunfall betroffen, bei dem sie sich gemäss Unfallmeldung vom
5. Dezember 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Zürich
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, indem sie für die Heilbehandlung
aufkam und Taggelder ausrichtete. In der Folge zog sie unter anderem
verschiedene Berichte des Hausarztes, Dr. med. K.________, des Neurologen Dr.
med. E.________, des Orthopäden Dr. med. H.________, des Spitals X.________
sowie der Rehakliniken Y.________ und Z.________ bei und unterbreitete den
von der IV-Stelle beauftragten Gutachtern der MEDAS am Spital A.________
Zusatzfragen. Das MEDAS-Gutachten erging am 30. März 2004. Nach Einholung der
Verlaufsberichte des Psychiaters Dr. med. S.________, vom 29. Juni 2004, der
Praxis für Osteopathie und Physiotherapie B.________ vom 25. Januar 2005
sowie des Hausarztes vom 19. Januar und 24. Mai 2005 teilte die Zürich der
Versicherten mit Schreiben vom 14. Juni 2005 mit, die Heilbehandlung werde
mit sofortiger Wirkung eingestellt und es würden auch keine Taggelder mehr
ausgerichtet. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 24. August 2005. Zur
Begründung führte die Zürich aus, das von den Gutachtern der MEDAS
vorgeschlagene Behandlungskonzept sei von der Versicherten entweder nicht
umgesetzt oder nicht mehr als notwendig erachtet worden. Welche Beweggründe
dahinter stünden könne ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob
zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden ein
natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, da die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu verneinen sei. Dagegen liess W.________ Einsprache
erheben. Mit Schreiben vom 29. September 2005 forderte die Zürich die
Versicherte auf, eine vollständige Liste aller Ärzte und Spitäler
einzureichen, bei denen sie seit dem 1. Januar 1995 in Behandlung gestanden
habe. Gleichzeitig stellte sie ein polydisziplinäres Gutachten in Aussicht.
Damit erklärte sich die Versicherte in der Folge nicht einverstanden, da
bereits eine interdisziplinäre Begutachtung vorliege. Mit Schreiben vom
12. Oktober 2005 forderte die Zürich W.________ unter Hinweis auf deren
Mitwirkungspflicht auf, bis zum 12. November 2005 mitzuteilen, ob sie sich
der Begutachtung unterziehen werde; andernfalls mache der Beizug der
Krankengeschichten keinen Sinn und es könne auf die Einsprache nicht
eingetreten werden. Eine weitere Begutachtung lehnte die Versicherte mit
Brief vom 14. Oktober 2005 wie auch im nachfolgenden Schriftenwechsel ab. Mit
Einspracheentscheid vom 21. November 2005 trat die Zürich auf die Einsprache
nicht ein. Ein Entscheid aufgrund der Akten als mildere Massnahme sei nicht
möglich, da den Gutachtern der MEDAS keine Vorunfallakten zur Verfügung
gestanden hätten, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang nicht zuverlässig
beurteilt werden könne. Zudem sei nicht rechtsgenüglich geklärt, ob eine
psychische Problematik im Vordergrund stehe, weshalb nicht festgestellt
werden könne, nach welchen Kriterien die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu
prüfen sei.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6./26. September 2006 gut,
indem es den Nichteintretensentscheid vom 21. November 2005 aufhob und die
Sache zur materiellen Beurteilung und zu neuem Entscheid an die Zürich
zurückwies. Zudem sprach es der Versicherten eine Parteientschädigung von
Fr. 4609.35 zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich, der vorinstanzliche
Entscheid sei unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. November
2005 aufzuheben. Eventuell sei die der Versicherten zugesprochene
Parteientschädigung in Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 200.- anstelle
der veranschlagten Fr. 250.- entsprechend zu kürzen.

W. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

D.
Am 27. Februar 2007 hat sich die Zürich zur Stellungnahme von W.________
geäussert, was dieser zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht der
Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je in Kraft seit 1. Januar 2003) und die
Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen (Art. 43 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je
in Kraft seit 1. Januar 2003, ergänzt durch Art. 55 Abs. 2 UVV), sowie die
Befugnis der Versicherer, bei unentschuldbarer Verletzung der
Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen
einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen und das dabei zu beobachtende
Vorgehen (Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je in
Kraft seit 1. Januar 2003) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Gutachter der MEDAS hätten eine
persönliche und medizinische Anamnese erhoben, welche im Wesentlichen mit der
der Zürich zugestellten Auflistung der Ärzte- und Spitalkonsultationen der
Versicherten vom 10. Oktober 2005 übereinstimme. Der Auffassung der Zürich,
wonach das Gutachten insofern unvollständig sei, als es die Vorunfallakten
nicht berücksichtige, könne nicht gefolgt werden. Mit diesem Argument lasse
sich jedenfalls keine Notwendigkeit für eine erneute polydisziplinäre
Begutachtung ableiten. Überdies hätten die Experten im Gutachten vom 30. März
2004 zur Frage der Versicherten, ob die Gesundheitsstörung im Zusammenhang
mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gegenüber
allfällig vorhandenen psychischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten
würde, Stellung genommen. Auch diesbezüglich bestehe daher keine
Notwendigkeit für eine erneute Begutachtung. Da zufolge Fehlens eines
Wissensdefizits in sachverhaltlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine
zusätzliche interdisziplinäre Untersuchung nicht gegeben seien, kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass die Versicherte keine Mitwirkungspflicht
verletzt habe. Insbesondere decke ihre  Untersuchungspflicht nicht die
Einholung einer "second opinion" zur Absicherung bereits erhobener
medizinischer Befunde durch eine erneute Exploration ab. Bei diesen
Gegebenheiten habe die Zürich zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
gefällt.

4.
Der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts ist beizupflichten. Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem
anderen Ergebnis zu führen.

4.1 Zwar statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu
befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der
Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen
Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.
Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V
353 E. 5b S. 360) entscheiden kann. Dabei kommt im Abklärungsverfahren des
Unfallversicherers Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (vgl.
Art. 55 Abs. 2 UVV). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die
Mitwirkungspflichten der versicherten Person (vgl. BGE 125 V 193 E. 2
S. 195). Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen
zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1
und Abs. 2 ATSG müssen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender
Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung trifft es
somit nicht zu, dass sich die versicherte Person jeglicher Untersuchung zu
unterziehen hat, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem
Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen
der rechtsanwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen
Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und
Unvoreingenommenheit (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten
aus sozialrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die
neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico-legales Handbuch, Bd. 1,
Zürich 2004, S. 105) ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen
Verwaltung (vgl. Markus Fuchs, Rechtsfragen im Rahmen des
Abklärungsverfahrens bei Unfällen, in: SZS 2006 S. 288).

4.2 Insbesondere beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43
ATSG nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum
bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm
dieser nicht passt. Der versicherten Person steht diese Möglichkeit ebenfalls
nicht offen. Es geht hier namentlich nicht darum, die Tunlichkeit einer
medizinischen Massnahme mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfragen,
sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen
sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden
Beweisgrad erstellt gelten kann (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 11 zu Art. 43).
Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens
aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten
die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende
ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für
die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen
auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten
Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor allem bei
psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls
in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der
Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge
einleuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer
Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen
können (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 97).

4.3 Das MEDAS-Gutachten vom 30. März 2004 entspricht den von der
Rechtsprechung aufgestellten beweismässigen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a S. 352). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird darin die
Anamnese berücksichtigt. Die Versicherte ist zudem der Aufforderung der
Beschwerdeführerin nachgekommen und hat die medizinische Vorgeschichte seit
1995 aufgelistet. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin bevollmächtigt,
sämtliche Angaben beim Hausarzt, bei dem sie seit dem anbegehrten Zeitraum in
Behandlung steht, einzuholen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Trotz
dieser Vollmacht macht die Beschwerdeführerin keine medizinischen Daten über
die Versicherte geltend, die für die Beurteilung durch die MEDAS von
Bedeutung gewesen wären und deshalb in die Beurteilung hätten einbezogen
werden müssen.

4.4 Nicht auszusprechen hat sich der medizinische Gutachter zur Frage, ob der
bewiesene natürliche Kausalzusammenhang auch adäquat ist. Denn hierbei
handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 123 V 98 E. 3f S. 105), über
welche die zuständige Behörde von Amtes wegen unter Zuhilfenahme der
anwendbaren Rechtssätze zu befinden hat. Dabei geht es darum, unter Wertung
von Indizien, die für oder gegen die rechtliche Zuordnung bestimmter
Funktionsausfälle zum Unfall sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu
einer versicherungsmässig vernünftigen und gerechten Abgrenzung
haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle zu gelangen (BGE
123 V 98 E. 3b S. 102). Dazu gehört auch die Frage, ob die psychische
Problematik die physische ganz in den Hintergrund hat treten lassen (vgl. BGE
123 V 98; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). Der Gutachter hat lediglich
die medizinischen Fakten festzustellen, gestützt auf welche Versicherer und
Sozialversicherungsgericht die Frage zu beurteilen haben. Diese lassen sich
dem MEDAS-Gutachten entnehmen, wie bereits die Vorinstanz richtig dargelegt
hat.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Anordnung einer weiteren
interdisziplinären Begutachtung erübrigt, weshalb die Vorinstanz die Sache zu
Recht an die Beschwerdeführerin zum Erlass eines materiellen Entscheids
zurückgewiesen hat.

5.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Höhe der vorinstanzlich
zugesprochenen Parteientschädigung, während der grundsätzliche Anspruch und
der berücksichtigte Arbeitsaufwand von 17 Stunden nicht in Frage gestellt
werden. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, es sei von einem
Stundenansatz von Fr. 200.- gemäss bei der Vorinstanz eingereichter
Kostennote anstelle der vom kantonalen Gericht veranschlagten Fr. 250.-
auszugehen.

5.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) hat die
obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Da das auch in
Sozialversicherungssachen anwendbare Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 271) eine diesen
bundesrechtlichen Vorgaben genügende materiellrechliche kantonale Regelung
kennt, steht der sofortigen Anwendbarkeit des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG
nichts entgegen (vgl. Art. 82 Abs. 2 ATSG; Urteil I 792/04 vom 1. Dezember
2006). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung prüft das Gericht als Frage des
Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt.
Darüber hinaus ist praktisch nur zu prüfen, ob die Höhe der
Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (vgl. dazu SVR 2006 ALV
Nr. 15 S. 51, C 223/05; Urteil I 792/04 vom 1. Dezember 2006).

5.2 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9
BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt
nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre (Urteil I 792/04 vom 1. Dezember 2006). Praxisgemäss kann
das durchschnittliche Anwaltshonorar je nach kantonaler
Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten
Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (einschliesslich
Mehrwertsteuer) festgelegt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5, C 130/99);
neuerdings beträgt der minimale Stundenansatz Fr. 180.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer; Urteile I 792/04 vom 1. Dezember 2006 und U 240/06 vom
23. November 2006, je mit Hinweisen).

5.3 Laut Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2003 (GSG 178.112), welche für die
Berechnung der Parteientschädigung durch die richterlichen Behörden anwendbar
ist (§ 1), liegt der Stundenansatz zwischen Fr. 180.- und Fr. 350.-, je nach
Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung
und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen
und der auftragsgebenden Person (§ 3 Abs. 1). Indem das kantonale Gericht von
einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 250.- ausging, kann dies nach
dem in Erwägung 5.2 Gesagten nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung
und damit als bundesrechtswidrig betrachtet werden. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerin hat der
obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: