Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 570/2006
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U 570/06

Urteil vom 16. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

C. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2006.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von
C.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. März 2004 mit Entscheid vom 23.
Oktober 2006 teilweise gutgeheissen und die SUVA verpflichtet hat, ihrem
Versicherten eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60 %
statt wie im angefochtenen Einspracheentscheid angenommen 59 % auszurichten
(Dispositiv-Ziffer 1),
dass das kantonale Gericht C.________ gleichzeitig eine von der SUVA zu
erbringende (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 300.-, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen hat (Dispositiv-Ziffer 2),
dass es die SUVA bereits in einer die Eintretensfrage betreffenden
Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2005 zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 300.- verpflichtet hatte,
dass C.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz beantragen lässt, damit diese über die Höhe der
Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren neu entscheide,
dass die SUVA und das kantonale Gericht auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243), der
angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren
noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auch im Unfallversicherungsbereich
anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende Beschwerde führende Person im
kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Satz 1), wobei
diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen wird (Satz 2),
dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage
des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich
der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen
genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der
Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S.
51 E. 4.2 [C 223/05]),
dass der Entscheid über die Parteientschädigung nach der Rechtsprechung in
der Regel nicht begründet zu werden braucht, um eine sachgerechte Anfechtung
überhaupt zu ermöglichen, eine Begründungspflicht jedoch angenommen wird,
wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen
hält oder von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden
(BGE 111 Ia 1 f.; ZAK 1986 S. 134 E. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht
die Parteientschädigung abweichend von einer Kostennote auf einen bestimmten,
nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden
Betrag festsetzt (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 3b mit Hinweis),
dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der zugesprochenen
Parteientschädigung keine Begründung enthält, sich diesem insbesondere nicht
entnehmen lässt, von welchem Aufwand und welchem Ausmass des Obsiegens bei
der Bemessung der Parteientschädigung ausgegangen worden ist,
dass dem vorinstanzlichen Entscheid auch nicht entnommen werden kann, nach
welchem Tarif und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage die
Parteientschädigung bestimmt worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 lediglich
festhält, die Reduktion der Parteientschädigung sei wegen der geringfügigen
Erhöhung des Invaliditätsgrades um lediglich 1 % vorgenommen worden,
dass von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer
- und begründeter - Festsetzung der Parteientschädigung dennoch abzusehen
ist,
dass der Vertreter des Bescherdeführers erst mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht eine Kostennote für das
kantonale Verfahren eingereicht hat,
dass er darin bei einem Arbeitsaufwand von 13,5 Stunden ein Honorar von Fr.
2700.-, Auslagen von Fr. 108.- sowie als Mehrwertsteuer den Betrag von Fr.
213.40, insgesamt somit Fr. 3021.40 geltend gemacht hat,
dass nach der Rechtsprechung das Anwaltshonorar je nach kantonaler
Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten
Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde, einschliesslich
Mehrwertsteuer, festgelegt werden kann (BGE 131 V 153 E. 7 S. 159, SVR 2006
ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.4.1 [B 15/05],
je mit Hinweisen).
dass die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 300.- demgegenüber zwar
gering ausgefallen ist, eine Verletzung von Bundesrecht aber dennoch
ausgeschlossen werden kann,
dass das kantonale Gericht nicht nur die Parteientschädigung im Endentscheid
vom 23. Oktober 2006 von Fr. 300.- zugesprochen, sondern überdies im Laufe
des Verfahrens schon mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2005 eine
Parteientschädigung von ebenfalls Fr. 300.- gewährt hat, mithin für das ganze
kantonale Verfahren - wie die SUVA mit Recht geltend macht - von einer
insgesamt Fr. 600.- ausmachenden Parteientschädigung auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer, indem der ihm zustehenden Rente neu ein lediglich
um 1 % höherer Invaliditätsgrad zugrunde gelegt wird, nur einen minimen
Teilerfolg erzielt hat, während er mit seiner Hauptargumentation, welche auf
einen 25%igen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen abzielte, was zu
einem Invaliditätsgrad von 65 % geführt hätte, nicht durchgedrungen ist,
dass dieser Prozessausgang eine Reduktion der Parteientschädigung  in dem von
der Vorinstanz vorgenommenen Ausmass zu rechtfertigen vermag,
dass jedenfalls nicht von einer Bundesrechtsverletzung gesprochen werden
kann, zumal eine Parteientschädigung von Fr. 600.- immerhin rund einen
Fünftel der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufgelegten Kostennote
ausmacht und sich dieser Betrag nach entsprechender Reduktion des geltend
gemachten Arbeitsaufwandes im Bereich der oben erwähnten Bandbreite bewegt,
in welcher das Anwaltshonorar rechtsprechungsgemäss ohne Willkür festgelegt
werden kann,
dass die Gerichtskosten vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen sind
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 OG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 16. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: