Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 56/2006
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Urteil vom 24. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

R. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea
Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 6. Juli 2005.

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1974, ist portugiesische Staatsangehörige, verheiratet
und Mutter von zwei Kindern. Ab 1. Mai 2000 war sie als
Reinigungsmitarbeiterin teilzeitlich für die Firma I.________ AG tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend: SUVA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen
von Berufsunfällen versichert. Vom 10. Juli bis 25. August 2000 war sie
krankheitsbedingt voll arbeitsunfähig. Am 7. Oktober 2000 sass sie am Steuer
ihres BMW 525 TD Touring, als beim Warten auf eine sich öffnende Parklücke
auf dem Mitarbeiter-Parkplatz vor dem Spital C.________ kurz vor
Arbeitsantritt ein nachfolgender Personenwagen in die linke hintere Ecke
ihres gemäss Unfallmeldung UVG vom 18. Oktober 2000 still stehenden Fahrzeugs
fuhr. Laut technischer Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom
26. März 2004 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung
(Delta-v) am Auto der Versicherten maximal rund 4,5 km/h. 40 Minuten später
verspürte sie Kopf- und Nackenschmerzen verbunden mit Übelkeit. Der am 9.
Oktober 2000 aufgesuchte Hausarzt Dr. med. B.________ fand eine
eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens mit starker Verspannung der Nacken-
und Schultergürtelmuskulatur rechtsbetont bei Druckdolenz rechts von C2 bis
C4 und diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS).

Am 29. Oktober 2000 sass die Versicherte in M.________ auf dem Beifahrersitz
ihres BMW. Ihr Ehemann fuhr den Wagen rückwärts aus einem Parkfeld heraus.
Ein anderer Autolenker wollte mit seinem Opel Omega im ersten Gang vorwärts
fahrend ebenfalls gerade den Parkplatz verlassen. Es kam zu einer seitlichen
Streifkollision, indem die linke hintere Ecke des BMW entlang der linken
Fahrzeugseite des Opel Omega schrammte. Dabei verletzte sich R.________
gemäss Polizeirapport leicht (Nackenschmerzen). Die technische Unfallanalyse
der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 24. März 2004 ergab eine
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Auto der
Versicherten "von unter 3 km/h (mit Sicherheit unter 5 km/h)". Dr. med.
B.________ bestätigte am 29. Juli 2002, dass der zweite Unfall eine
vorübergehende Verschlimmerung der bereits bestehenden Unfallfolgen ausgelöst
habe und der Status quo ante am 18. Dezember 2000 wieder erreicht worden sei.
Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der zweite Unfall keine
richtunggebende Verschlimmerung bewirkt habe.

Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nachdem der
Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. A.________ die Versicherte am 13. Mai und
4. November 2002 untersucht und diese im Oktober 2002 ihr zweites Kind
geboren hatte, folgte nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes Mitte Januar
2003 am 18. Februar 2003 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. med.
A.________ schätzte die unfallbedingte Beeinträchtigung der gesundheitlichen
Unversehrtheit auf 10% und hielt eine ganztägige Arbeit in einer angepassten
Tätigkeit für zumutbar. Die angestammte Arbeit als Raumpflegerin bezeichnete
er als "definitiv nicht mehr zumutbar". Gestützt darauf hielt die SUVA mit
Schreiben vom 9. Juli 2003 fest, sie werde die Taggeldleistungen am 31. Juli
2003 einstellen. Bei Zumutbarkeit einer ganztägigen leidensangepassten
Tätigkeit gehe die SUVA von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus, weshalb
sich R.________ beim Arbeitsamt des Kantons Graubünden zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmelden sollte. Gleichzeitig veranlasste die SUVA
weitere Abklärungen. Dr. med. B.________ teilte ihr gemäss Schreiben vom 12.
August 2003 mit, er habe die Versicherte mitunter auch in psychischer
Hinsicht betreut. Wenn es phasenweise zu depressiven Momenten gekommen sei,
habe er ihr Deroxat verschrieben. Eine fachärztlich psychiatrische Behandlung
sei bisher nicht notwendig gewesen. Mit dem plötzlichen unfallbedingten Tod
des Vaters von R.________ habe sich ihre psychische Problematik vor kurzem
verschärft. Am 31. März 2004 erklärte sich die SUVA bereit, die
Psychotherapie bei lic. phil. H.________ einstweilen zu übernehmen. Mit Blick
auf den vom Hausarzt wegen anhaltender Beschwerden am 5. April 2004
veranlassten stationären Aufenthalt in der Klinik X.________ lehnte die SUVA
eine Kostengutsprache ab und berief sich gegenüber der zuständigen
obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf deren Vorleistungspflicht. Am
9. August 2004 verlangte die SUVA beim behandelnden Psychotherapeuten einen
ausführlichen Bericht ein, den dieser am 6. September 2004 erstattete. Mit
Verfügung vom 5. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17.
Februar 2005, stellte die SUVA per 31. Juli 2003 rückwirkend sämtliche
Versicherungsleistungen ein und hielt fest, dass die zwischenzeitlich
ergangenen psychotherapeutischen Aufwendungen im Sinne von Abklärungskosten
entgegenkommend übernommen würden.

B.
Die gegen die Leistungseinstellung erhobene Beschwerde der R.________ wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 6. Juli 2005
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, die SUVA sei
unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids zu
verpflichten, ihr ab 1. August 2003 weiterhin die gesetzlichen
Versicherungsleistungen zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Zudem wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich mit Blick auf die im Februar
2006 vorgesehene medizinische Begutachtung im Auftrag der
Invalidenversicherung "die Produktion weiterer Beweismittel vorbehalte".

Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Die SUVA lässt mit Eingabe vom 9. August 1996 eine Kopie des
polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abkärungsstelle der
Zentralschweiz vom 11. Mai 2006 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) einreichen.
Hiegegen beantragt R.________, das MEDAS-Gutachten sowie der Bericht vom 13.
März 2006 zum rheumatologischen Konsilium des Dr. med. M.________ seien aus
dem Recht zu weisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 6. Juli 2005 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Nach der Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht
werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V
353; SVR 2005 KV Nr. 27 S. 96 E. 1, K 166/03). Die von der Beschwerdegegnerin
nachträglich eingereichten Unterlagen sind unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und haben daher
bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ausser Acht zu bleiben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 die
Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die im Einspracheentscheid enthaltenen Erwägungen zur
zusätzlich erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461, mit Hinweisen), bei
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines Unfalles nach
Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten
Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen. Darauf wird verwiesen.

4.
Nach Lage der medizinischen Akten besteht kein Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Auffahrunfalles vom 7. Oktober 2000 eine
HWS-Distorsion erlitten hat. Zudem ist - entgegen der SUVA - hinreichend
dokumentiert, dass in der Folge eine Reihe der zum typischen Beschwerdebild
eines solchen Schleudertraumas der HWS gehörenden Symptome (vgl. BGE 119 V
335 E. 1 S. 338) aufgetreten ist, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang
zum Unfallereignis stehen. Demgegenüber ist mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) erstellt, dass
die seitliche Streifkollision vom 29. Oktober 2000 nur zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes führte und die
gesundheitlichen Folgen des zweiten Unfalles nach Angaben des behandelnden
Hausarztes Dr. med. B.________ vom 29. Juli 2002 bereits am 18. Dezember 2000
wieder auf den Status quo ante abgeheilt waren. Das zweite Ereignis kann
daher im Folgenden unberücksichtigt bleiben (Urteil U 41/06 vom 2. Februar
2007, E. 8.1 mit Hinweis).

5.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Versicherte über den mit
angefochtenem Entscheid bestätigten Fallabschluss zum 31. Juli 2003 hinaus an
einem Gesundheitsschaden leidet, welcher in natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang mit der Auffahrkollision vom 7. Oktober 2000 steht.

6.
6.1 Mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges hier nach BGE 117 V 359 zu prüfen. Denn obgleich die
Unfälle vom 7. und 29. Oktober 2000 auf Grund der aktenmässig ausführlich
dokumentierten Unfallverläufe - bei einer auch hier massgeblichen
Gesamtbetrachtung - klarerweise auf das Vorliegen leichter Unfallereignisse
schliessen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 206/06
vom 17. Juli 2006, E. 2.1; vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 E. 4.2 mit
Hinweisen [U 193/01]), haben diese unmittelbare Folgen gezeitigt, die sich
nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen, weshalb die
Adäquanzkriterien heranzuziehen sind, die für Unfälle im mittleren Bereich
gelten (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [U 193/01], 1998 Nr. U 297 S. 244
Erw. 3b mit Hinweis [U 16/97]). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist
demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien
(besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu
berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sind (BGE 117 V 359 S. 367 f.).
6.2
6.2.1 Der Unfall vom 7. Oktober 2000 - derjenige vom 29. Oktober 2000 hatte
nur zu einer vorübergehenden, zum 18. Dezember 2000 bereits wieder auf den
Vorzustand abgeheilten Verschlimmerung geführt (E. 4 i.f. hievor) - ereignete
sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch ist er als besonders
eindrücklich zu bezeichnen.

6.2.2 Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen anbelangt, vermag die Diagnose eines Schleudertraumas dieses für
sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der
für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände (wie
etwa eine ungünstige Körperhaltung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 E. 3c,
U 16/97), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/03 vom 7. Juli 2004, E. 4.2 mit
Hinweis). Entgegen später davon abweichenden Behauptungen (vgl. z.B. die
Anamnese gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 8. Juli 2004) ist gestützt
auf die Unfallmeldung UVG vom 18. Oktober 2000, die Schadenmeldung vom 20.
Oktober 2000 an die Basler Versicherungen sowie die Beschreibung des
Unfallherganges der Versicherten vom 7. November 2000 nach der Beweismaxime
der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, RKUV 2004 Nr. U
524 S. 546 ff. E. 3.3.4 [U 236/03], je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass
die Versicherte bei der Auffahrkollision vom 7. Oktober 2000 in ihrem still
stehenden Wagen am Steuer mit Blickrichtung nach vorne sass, auf einen frei
werdenden Parkplatz wartete und von dem von rechts hinten herannahenden
Fahrzeug sowie von der folgenden Kollision am Heck ihres Fahrzeuges
überrascht wurde. Die Polizei wurde nicht an den Unfallort beigezogen und ein
Unfallprotokoll nicht erstellt. Die ersten medizinischen Berichte nach dem
Unfall enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin
bereits unmittelbar nach dem Ereignis irgend eine Beeinträchtigung ihrer
Gesundheit wahrgenommen hätte. Erst nach Arbeitsbeginn im Spital C.________ -
etwa 40 Minuten nach dem Unfall vom 7. Oktober 2000 (06.50 Uhr) - traten
Kopf- und Nackenschmerzen verbunden mit Übelkeit auf. Eine befreundete
Krankenschwester riet der Versicherten daraufhin, "sich auf dem Notfall des
Spitals vorzustellen" (Bericht der Klinik X.________ vom 8. Juli 2004, S. 2),
wo röntgenologisch ossäre Läsionen ausgeschlossen werden konnten. Der
behandelnde Hausarzt befürwortete mit Bericht vom 18. Januar 2001 die
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin bei voller
Arbeitsfähigkeit ab 15. Januar 2001 und prognostizierte den
Heilbehandlungsabschluss auf Ende Januar 2001. Am 6. März 2001 berichtete er
über einen wechselhaften Verlauf der Beschwerden mit insgesamt aber doch
subjektiver und objektiver Besserung. Nebst ambulanter Physiotherapie
erfolgten noch ein bis zwei Arztbesuche pro Monat. Der Hausarzt ging nunmehr
von einem Heilbehandlungsabschluss etwa Ende April 2001 aus. Während der
Neurologe Dr. med. W.________ anlässlich der spezialärztlichen Untersuchung
vom 21. März 2002 ausschliesslich normale Befunde erhob und keinerlei
Anzeichen eines organischen Leidens fand, wies der Kreisarzt-Stellvertreter
Dr. med. A.________ am 4. November 2002 auf eine recht gute Beweglichkeit der
HWS hin, erwähnte eine klopfdolente untere HWS und obere BWS sowie palpable
Myogelosen am oberen Trapeziusrand mit Ausstrahlungen in beide
Schulterbereiche, verneinte jedoch periphere Sensibilitätsstörungen. Diese
Beschwerden, wofür auch Dr. med. A.________ kein organisches Substrat im
Sinne einer strukturellen Veränderungen zu finden vermochte, hielten
belastungsabhängig bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18.
Februar 2003 an. Zudem berichtete der Kreisarzt-Stellvertreter am 4. November
2002, dass es zwischenzeitlich mit der eingetretenen Schwangerschaft (die
Geburt des zweiten Kindes erfolgte im Oktober 2002) "zu einer deutlichen
Linderung der HWS-Beschwerden" gekommen sei. Der Unfall vom 7. Oktober 2000
hatte somit keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur
Folge. Daran ändert nichts, dass Dr. med. A.________ anlässlich der
Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2003 die Einbusse der gesundheitlichen
Unversehrtheit unter Berücksichtigung der persistierenden Beschwerden im
Bereich der HWS und des Schultergürtels auf 10% schätzte. Denn die hier zu
beantwortende Frage nach der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
unter anderem vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen
Gesundheitsstörung und Unfall ist eine Rechtsfrage, welche nicht von den
medizinischen Experten, sondern von der Verwaltung und im Beschwerdefall vom
Gericht zu entscheiden ist (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33, in BGE 115 V 413 nicht
publizierte E. 11 sowie Urteile des Bundesgerichts U 339/05 vom 27. März
2007, E. 5.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 400/99 vom
8. Februar 2001, E. 3b).

6.2.3 Bezüglich der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist
eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild noch als in einem üblichen Rahmen liegend zu betrachten
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar
2006, E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Behandlung beschränkte sich ab 2003 auf
etwa einen Besuch beim Hausarzt pro Monat. Zudem wurde im Januar 2003 die
ambulante Physiotherapie wieder aufgenommen. Bis zum strittigen Fallabschluss
per Ende Juli 2003 waren keine stationären Aufenthalte zu Behandlungs-
und/oder Rehabilitationszwecken erforderlich. Am 12. August 2003 berichtete
Dr. med. B.________, er habe die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit während
Phasen mit verstärkter Schmerzsymptomatik und teilweise "depressiven
Momenten" auch psychopharmakologisch behandelt. Der unfallbedingte Tod ihres
Vaters habe zu einer Verschärfung der psychischen Problematik geführt. Die
SUVA übernahm ab dem ersten Unfall vom 7. Oktober 2000 bis zur verfügten
Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 31. Juli 2003 die
Heilbehandlung, obwohl bereits im Zeitpunkt der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2003 von den damals fortgesetzt
durchgeführten therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten gewesen war.
Zudem erklärte sich die SUVA bereit, die nach dem 31. Juli 2003 vom Hausarzt
eingeleitete Psychotherapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
5. Oktober 2004 zu übernehmen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt zu
betrachten.

6.2.4 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, ist nichts bekannt.

6.2.5 Der Unfall vom 7. Oktober 2000 hatte keine Dauerbeschwerden zur Folge.
Zum einen berichtete der behandelnde Hausarzt bereits am 18. Januar 2001,
dass eine langsame Besserung der Beweglichkeit des Kopfes sowie des
Verspannungszustandes der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur feststellbar
sei. Die muskulären Verspannungen hätten sich jedoch noch nicht vollständig
gelöst. Am 6. März 2001 wies Dr. med. B.________ auf einen wechselhaften
Verlauf der Entwicklung des Gesundheitszustandes hin, insgesamt sei aber doch
eine subjektive und objektive Besserung erreicht worden. Dr. med. A.________
fand am 13. Mai 2002 eine allseits recht gut bewegliche HWS bei subjektiv
persistierenden belastungsabhängigen Beschwerden, welche sich während der
Schwangerschaft (bei der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2002 war
die Versicherte im vierten Monat schwanger) leicht verringert hatten. Nach
Angaben des Hausarztes ging es der Beschwerdeführerin mitunter wochenweise
recht ordentlich, wobei sowohl gute Phasen wie auch Zeitabschnitte mit
subjektiv stärkerer Schmerzsymptomatik zu verzeichnen waren. Unter den
gegebenen Umständen kann nicht von anhaltenden Dauerbeschwerden gesprochen
werden.

6.2.6 Hingegen muss von einem schwierigen Heilungsverlauf ohne nachhaltige
Besserung des Beschwerdebildes ausgegangen werden. Trotz verschiedener
Therapien konnte keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
erreicht werden. Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs kann -
wenngleich auch nicht in besonderer Weise - als erfüllt angenommen werden.

6.2.7 Gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. B.________ vom 17. November 2000
war die Versicherte ab 9. Oktober 2000 voll arbeitsunfähig. Zwei
Arbeitsversuche in der angestammten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von
50% scheiterten im Januar 2001. Ab 1. Juni 2002 war die Beschwerdeführerin
nach Einschätzung ihres Hausarztes zu 50% arbeitsfähig. Somit ist eine
namhafte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit ausgewiesen,
weshalb das Kriterium einer hinsichtlich Dauer und Grad erheblichen
Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist (vgl. zur Kasuistik RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00).

6.3 Eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen
objektiv erfassbaren Umstände zeigt, dass weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise (vgl. Urteile U 37/06 vom 22. Februar 2007 [E. 7.8], U
41/06 vom 2. Februar 2007 [E. 10.7] und U 372/06 vom 12. Januar 2007 [E.
7.4]) gegeben sind. Die Unfalladäquanz der ab 1. August 2003 geklagten
Befindlichkeitsstörungen ist daher zu verneinen. Der Einspracheentscheid vom
17. Februar 2005 besteht folglich zu Recht, weshalb der diesen bestätigende,
hier angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V.