Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 568/2006
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U 568/06

Urteil vom 29. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

B. ________, 1980, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400
Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. September 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________, geboren 1980, war bei der Q.________ AG als Hilfsarbeiter
tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 5. September 2000 wurde er bei "Abspitzarbeiten" an einer
Betondecke von einem herunterfallenden Gesteinsstück getroffen und am Kopf
sowie an der Schulter links verletzt. Die Ärzte des Spitals X.________
stellten die Diagnosen einer Commotio cerebri, einer Schulterkontusion links
sowie einer Rissquetschwunde links parietookzipital (Bericht vom
12. September 2000). Die SUVA kam für die Heilkosten auf und richtete ein
Taggeld aus. Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 forderte sie den Versicherten zur
Wiederaufnahme eines vollen Arbeitspensums ab 31. Mai 2001 auf. Mit einer
weiteren Verfügung vom 18. Oktober 2001 schloss sie den Fall per 25. Oktober
2001 mit der Feststellung ab, dass unfallbedingt keine Behandlung mehr
notwendig sei und keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die gegen beide
Verfügungen eingereichten Einsprachen wies sie am 13. Juni 2002 ab. Mit
Entscheid vom 1. April 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab. In teilweiser Gutheissung der von
B.________ eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische
Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid sowie den
Einspracheentscheid vom 13. Juni 2002 auf und wies die Sache an die SUVA
zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen (psychiatrische
Begutachtung, neuropsychologische Untersuchung) vornehme und hierauf über den
Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil vom 16. September 2003).

A.b Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. G.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2004 sowie
einer neuropsychologischen Beurteilung des lic. phil. H.________,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 18. Dezember 2004 erliess die
SUVA am 17. Februar 2005 eine neue Verfügung, mit der sie weitere Leistungen
ab 26. Oktober 2001 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den
geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 5. September 2000 ablehnte. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2006 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom
29. April 2005 sei die SUVA zu verpflichten, ihm nach dem 25. Oktober 2001
weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggeld) zu erbringen und
den Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung zu prüfen.
Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Mit dem Urteil vom 16. September 2003 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie
ergänzende psychiatrische und neuropsychologische Abklärungen vornehme und
gestützt darauf über die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und den
Leistungsanspruch neu verfüge.

2.1
2.1.1 Laut dem von der SUVA bei Dr. med. G.________ eingeholten
psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2004 leidet der Beschwerdeführer an
einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.11) bei diskreten Anhaltspunkten auf eine ängstlich-vermeidende
(selbstunsichere) Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.6) im Rahmen einer
anhaltenden Anpassungsstörung nach belastendem Ereignis (Unfall vom
5. September 2000) sowie an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen als Ausdruck
einer somatoformen Störung (ICD-10 F45). Zur Ätiologie der bestehenden
Störungen führt der Gutachter aus, ungeachtet der möglichen persönlichen
Vulnerabilität wirkten die Unfallfolgen im Sinne einer veränderten
Lebenssituation (Verlust der "einzigen" Lebensperspektive in Form einer
Berufsboxerkarriere) auf die Entwicklung einer depressiven Störung ein.
Daneben bestehe eine zumindest subjektiv wahrgenommene anhaltende
Schmerzstörung, welche die depressive Störung begünstige. Die Folgen der
depressiven Störung bewirkten ihrerseits eine Krankheitsdynamik, welche
weitere Symptome nach sich ziehe. Die daraus resultierenden psychosozialen
Folgen verstärkten und unterhielten die Depression. Die Frage nach dem Anteil
der unfallfremden Faktoren am bestehenden Beschwerdebild beantwortet der
Gutachter dahin, dieser betrage im engeren Sinn 0 %, in einem weiter
gefassten Rahmen 20 %. Die Arbeitsfähigkeit schätzt er auf 50 % bei einer
Halb- oder Ganztagsbeschäftigung. Zumutbar seien Hilfsarbeiten, welche ohne
übermässigen Termindruck oder Hektik ausgeführt werden könnten und auf die
Schwindelkomponente Rücksicht nähmen (keine Überkopfarbeiten, keine
Tätigkeiten, bei denen ständig nach unten gesehen werden muss). Im Weiteren
vertritt Dr. med. G.________ die Auffassung, dass von einer
psychotherapeutischen Behandlung trotz einer möglicherweise bereits
fortgeschrittenen Chronifizierung des Leidens noch eine Besserung erwartet
werden kann.

2.1.2 Im neuropsychologischen Gutachten vom 18. Dezember 2004 gelangt lic.
phil. H.________ zum Schluss, insgesamt bestehe ein stark beeinträchtigtes
kognitives Leistungsvermögen, dies im Sinne einer diffusen Leistungsschwäche
und nicht im Rahmen eines Leistungsprofils, welches auf umschriebene
Beeinträchtigungen hinweise. Das bestehende Beschwerdebild sei nicht Folge
einer beim Unfall vom 5. September 2000 erworbenen Hirnschädigung.
Dokumentiert sei höchstens eine Commotio cerebri; eine darüber hinausgehende
Schädigung sei von den Akten her sehr unwahrscheinlich. Auch sei das
bestehende neuropsychologische Bild in seiner Charakteristik nicht typisch
für eine hirnorganische Beeinträchtigung, sondern als Ausdruck von
psychischen Faktoren zu verstehen, welche die kognitiven Funktionen erheblich
beeinträchtigten. Auch die vom Versicherten angegebenen Schmerzen könnten
sich zusätzlich negativ auswirken. Vom Verhalten und den Befunden her müsse
insgesamt angenommen werden, dass die durch diese Faktoren beeinträchtigte
Kooperationsfähigkeit und Motivationslage Hauptursache für die gezeigten
Minderleistungen bildeten. Zur Arbeitsfähigkeit stellt der Gutachter fest,
eine über die aus psychiatrischer Sicht geschätzte Beeinträchtigung
hinausgehende Verminderung der Leistungsfähigkeit lasse sich
neuropsychologisch nicht begründen. Von einer Besserung der psychischen
Beeinträchtigungen könne auch eine Verminderung der kognitiven
Leistungsschwächen erwartet werden.

2.2
2.2.1 Die genannten Gutachten erfüllen die nach der Rechtsprechung für den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) und vermögen in den
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Gestützt darauf lassen sich die im ersten
Verfahren offen gebliebenen Fragen nunmehr in dem Sinne beantworten, dass das
leichte Schädel-Hirntrauma vom 5. September 2000 zu keiner organischen
Hirnschädigung geführt hat und die weiterhin bestehenden Beschwerden Symptome
einer psychischen Störung sind. Dies gilt nicht nur für die geklagten
Kopfschmerzen, die Schwindelerscheinungen und die Depression, sondern auch
für die geklagten neuropsychologischen Funktionsstörungen (kognitive
Störungen, Gedächtnis- und Kognitionsstörungen), welche als psychisch bedingt
zu betrachten sind. Des Weiteren steht fest, dass der psychischen Störung
Krankheitswert zukommt und sie zumindest teilweise auf den Unfall vom
5. September 2000 zurückzuführen ist, was für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 und 402 E. 4.3.1 S. 406). Die Angaben im psychiatrischen
Gutachten sprechen dafür, dass die bestehenden Beschwerden nicht oder nur
teilweise Ausdruck des typischen Beschwerdebildes nach einem
Schädel-Hirntrauma bilden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382) und ihnen der
Charakter einer selbständigen (sekundären) Gesundheitsschädigung beizumessen
ist, weshalb die Adäquanzprüfung nicht nach den für Schädel-Hirntraumen (BGE
117 V 369 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133
ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79,
U 96/00). Jedenfalls ist anzunehmen, dass die psychische Problematik schon
kurz nach dem Unfall (und während der gesamten Entwicklung bis zum Zeitpunkt
der Adäquanzprüfung) eine vorherrschende Rolle gespielt hat und die zum
typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas gehörenden
Beinträchtigungen ganz in den Hintergrund getreten sind. Die Adäquanzprüfung
hat daher nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen
(BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 2a S. 99).

2.2.2 Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorbringt, vermag zu keinem andern Schluss zu führen. Es besteht auch kein
Grund zur Anordnung weiterer Abklärungen, einschliesslich des beantragten
stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________. Die Stellungnahme des
Dr. med. L.________ vom 20. Juli 2005 weicht vom psychiatrischen Gutachten
lediglich insofern ab, als die Arbeitsfähigkeit und die Chancen einer
psychotherapeutischen Behandlung teilweise anders beurteilt werden, was hier
jedoch nicht zur Diskussion steht. Ebenso wenig geben die Berichte der
behandelnden Ärztin med. pract. R.________ vom 9. Oktober 2000, 8. November
2000 und 15. Mai 2001 sowie des Neurologen Dr. med. T.________ vom
13. Dezember 2000 und 21. Mai 2001 Anlass zu ergänzenden Beweisvorkehren.
Insbesondere folgt daraus nicht, dass beim Beschwerdeführer noch wesentliche
somatische Unfallfolgen bestehen. Vielmehr geht auch dieser Arzt davon aus,
dass eine psychische Beeinträchtigung (psychasthenische Reaktion
postcommotionell) vorliegt und die aktuellen Beschwerden hauptsächlich im
vegetativen Bereich anzusiedeln sind, wobei der reaktiven depressiven
Entwicklung eine verstärkende Wirkung zukommt. Dass die ärztlichen Angaben
zur (unfallbedingten) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit teilweise
auseinander gehen, ist ohne Belang, weil allein die Unfallkausalität der
geklagten Beschwerden zur Diskussion steht und diese zu verneinen ist, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.

3.
3.1 Der Unfall vom 5. September 2000 ist mit der Vorinstanz als mittelschwer
zu qualifizieren. Aufgrund des Unfallhergangs, wie er sich aus den Akten
ergibt, und der erlittenen Verletzungen (Rissquetschwunde von 7 cm
parietookzipital, Schulterkontusion links; keine Frakturen, keine
neurologischen Ausfälle) liegt kein mittelschwerer Fall im Grenzbereich zu
den schweren Unfällen oder gar ein schwerer Unfall vor (vgl. RKUV 2005
Nr. U 548 S. 228, U 306/04, 1999 Nr. U 330 S. 122, U 124/98, 1998 Nr. U 307
S. 448, U 169/97). Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste somit ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegeben sein (BGE 115 V 133 Erw. 6c/bb S. 140).

3.2 Der Unfall vom 5. September 2000 hat sich nicht unter besonders
dramatischen Umständen ereignet. Zwar ist ihm eine gewisse Eindrücklichkeit
nicht abzusprechen, von einer besonderen Eindrücklichkeit kann - objektiv
betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97; vgl. auch RKUV 2000
Nr. U 394 S. 313, U 248/98) - jedoch nicht gesprochen werden. Der
Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und
insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die Diagnose einer Commotio cerebri
bzw. eines Schädel-Hirntraumas allein genügt nicht. Es bedarf hiezu
besonderer Umstände oder einer Häufung der für eine solche Verletzung
typischen Beschwerden schon kurz nach dem Unfall (vgl. zum Schleudertrauma
der HWS: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, 2003 Nr. U 489 S. 357,
U 193/01, 2002 Nr. U 449 S. 53, U 25/99). Nicht erfüllt ist sodann das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Bereits am
Tag nach dem Unfall konnte der Beschwerdeführer aus der Spitalbehandlung
entlassen werden. In der Folge beschränkte sich die Behandlung auf ambulante
Physiotherapie, medikamentöse Schmerzbekämpfung sowie ärztliche Kontrollen,
später wurde eine medizinische Trainingstherapie (MTT) durchgeführt. Nicht zu
berücksichtigen ist die psychiatrische Behandlung, welche zudem nur einzelne
Konsultationen umfasste. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht die Rede sein, ebenso
wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen.
Soweit sich der Heilungsverlauf verzögert hat, waren hiefür die psychischen
Faktoren ausschlaggebend. Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium
von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer
Sicht war der Beschwerdeführer ab 17. April 2001 wieder zu 50 % arbeitsfähig
und es ist aufgrund der medizinischen Akten anzunehmen, dass eine weitere
Steigerung möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer ab 30. Mai 2001
überhaupt nicht mehr gearbeitet hat, lässt sich nach den Arztberichten allein
mit den psychischen Beeinträchtigungen und zudem nur teilweise erklären.
Nicht erfüllt ist schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen,
weil die Beschwerden schon kurze Zeit nach dem Unfall psychisch überlagert
waren. Selbst wenn der Beschwerdeführer an körperlichen Dauerschmerzen leiden
sollte, ist dieses Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt. Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders
ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien
gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchtigungen zu
verneinen, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

4.
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit aufgrund der
eingereichten Unterlagen zu bejahen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht als aussichtslos erscheint und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht,
dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn er später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Hans
Ulrich Würgler, Winterthur, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: