Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 564/2006
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U 564/06

Urteil vom 27. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

S. ________, 1972,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn
vom 19. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene S.________ arbeitete seit 1. März 2001 als Autowascher in
der X.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 28. März 2001 sass er auf
dem Rücksitz eines Personenwagens, als es beim Anhalten vor einem
Fussgängerstreifen zu einer Auffahrkollision mit einem nachkommenden Fahrzeug
kam. Bei dieser Kollision zog sich S.________ gemäss Diagnose des wegen
Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen am 30. März 2001 aufgesuchten Dr. med.
H.________, eine Halsmuskelzerrung (Schleudertrauma) zu. Anlässlich der
Erstuntersuchung fanden sich nuchale Schmerzen und Druckdolenzen. Der
Hausarzt schrieb den Versicherten gemäss Bericht vom 8. Mai 2001 ab 21. April
2001 voll arbeitsunfähig, nachdem ihn dieser wegen eines am 19. April 2001
aufgetretenen Schwindelanfalls mit Bewusstseinsverlust aufgesucht hatte. Die
Arbeitsstelle wurde S.________ am 27. April 2001 noch während der Probezeit
auf den 4. Mai 2001 gekündigt. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung
vom 30. Mai 2001 fand Dr. med. C.________ eine freie Rotation der
Wirbelsäule. Neurologische Ausfälle konnte er nicht feststellen. Da sich die
starken Kopfschmerzen nicht eingrenzen liessen, überwies er den Versicherten
zur neurologischen Beurteilung an Dr. med. B.________. Dessen Untersuchung
ergab gemäss Bericht vom 12. Juni 2001 keine Hinweise für eine unfallbedingte
zentralnervöse Störung oder eine posttraumatische Spätkomplikation und auch
keine sicheren Hinweise für ein Zervikalsyndrom. Überdies stand eine
Chronifizierung der Kopfschmerzen nach Ansicht des Facharztes in einem
fraglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Dr. med. C.________
attestierte daraufhin laut Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2001 eine volle
Arbeitsfähigkeit des nunmehr arbeitslosen Versicherten. Mit Schreiben vom 26.
Juni 2001 teilte die SUVA S.________ die Einstellung der Taggeldleistungen
mit Wirkung ab 25. Juni 2001 in Aussicht. Da dieser weiterhin über
persistierende Kopfschmerzen und Schwindel klagte, schlug der Hausarzt eine
nochmalige neurologische Abklärung vor, welche am 6. März 2002 von Dr. med.
K.________, durchgeführt wurde. Dieser diagnostizierte laut Bericht vom
2. Mai 2002 eine protrahiert verlaufende posttraumatische Cephalea und
Verdacht auf Anpassungsstörung. Die SUVA legte die Akten daraufhin dem
Neurologen Dr. med. G.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vor, welcher
am 9. August 2002 Stellung nahm. Zur Klärung der Frage, ob ein
posttraumatischer Kopfschmerz vorliegt, die geltend gemachten Schmerzen
Ausdruck einer bereits vorbestandenen Migräne sind, oder ob eine
Anpassungsstörung dafür verantwortlich ist, schlug er gemäss Bericht vom 27.
September 2002 eine neurologische Abklärung vor. Diese wurde von Dr. med.
M.________, durchgeführt, welcher das Vorliegen von Unfallfolgen verneinte
(Bericht vom 4. April 2003). Unter Hinweis auf dieses Untersuchungsergebnis
teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 mit, es
lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor,
weshalb ab dem 30. November 2003 keine Versicherungsleistungen mehr erbracht
würden. Dieser liess dagegen Einsprache erheben und den Bericht des
Chiropraktors Dr. J.________, vom 21. Oktober 2002 einreichen. Mit Entscheid
vom 30. April 2004 wies die SUVA die Einsprache ab.

B.
Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben und das von der
Invalidenversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Dr.
med. C.________, vom 27. Februar 2004 sowie das von ihm selber veranlasste
rheumatologische Gutachten des Dr. med. F.________, vom 24. Januar 2005
einreichen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die SUVA sei
zu verpflichten, ihm die unfallbedingten Heilungskosten zu vergüten, eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % zu entrichten,
eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen und die Kosten für das
rheumatologische Gutachten des Dr. med. F.________ im Umfang von Fr. 3136.-
zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen
Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen mit dem versicherten Verkehrsunfall vom 28. März 2001 in
einem anspruchsrelevanten Kausalzusammenhang stehen und die SUVA demzufolge
über den 30. November 2003 hinaus die gesetzlich vorgesehenen
Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

2.1 Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die
Unfallversicherung (Art. 10 UVG) sowie die Zusprechung von Taggeldern (Art.
16 UVG), Invalidenrente (Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24
UVG) werden im Einspracheentscheid der SUVA richtig wiedergegeben, worauf
verwiesen wird. Das kantonale Gericht hat sodann die Begriffe des für die
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs eines versicherten Unfallereignisses für
eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung, insbesondere auch bei
Schleudertraumen der HWS, Schädelhirntraumen sowie äquivalenten Verletzungen
(BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359) und bei psychischen Fehlentwicklungen
nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 123 V 98) zutreffend dargelegt.
Auch darauf wird verwiesen. Dies gilt auch hinsichtlich der bei der Würdigung
medizinischer Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres
beweisrechtlichen Stellenwertes (BGE 125 V 351).

3.
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen
Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger, in allen Teilen überzeugender
Weise richtig erkannt, dass eine organische Schädigung, welche die
Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu erklären vermöchte, in den
medizinischen Akten nicht auszumachen ist. Insbesondere lässt sich für das
von Dr. J.________ gemäss Bericht vom 21. Oktober 2002 diagnostizierte
chronisch rezidivierende Zervikovertebralsyndrom kein organisches Substrat
finden. Dasselbe gilt mit Bezug auf das von Dr. med. F.________ laut Bericht
vom 24. Januar 2005 diagnostizierte zervikovertebrale und zervikospondylogene
Syndrom. Am 30. Mai 2001 hielt Kreisarzt Dr. med. C.________ fest, die
objektivierbare klinische Befundung zeige eine freie Rotation der Wirbelsäule
in Flexion, Neutralstellung und Extension. Auch die segmentale Untersuchung
weise ein normales Gelenkspiel in allen HWS-Segmenten sowie im
zervikothorakalen Übergang auf. Es verbleibe lediglich ein leichter
Hypertonus rechts im Bereich des Trapezius mit einem schmerzhaften
Trigger-Point. Dr. med. B.________ konnte keine sicheren Hinweise für ein
Zervikalsyndrom ausmachen, da der Kopf bei Ablenkungsmanövern nach allen
Richtungen frei beweglich war (Bericht vom 12. Juni 2001). Ebenso wenig
konnte Dr. med. K.________ im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung
ein relevantes Zervikalsyndrom bestätigen (Bericht vom 2. Mai 2002). Die in
den Jahren 2002 und 2004 durchgeführten radiologischen Untersuchungen der HWS
zeigten keine Hinweise für eine Fraktur oder Instabilität (vgl. Gutachten des
Dr. med. F.________ vom 24. Januar 2005).

4.
4.1 Bei einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung kann
die Leistungspflicht der Unfallversicherung unter Umständen auch ohne
organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung bei
solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch
Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten
können (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363 mit Hinweisen). Insbesondere darf der
Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb
von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Bewerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression
oder Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) in manchen Fällen mit den
heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
sind, nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu
qualifizieren. Was den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
solchen Beschwerden und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall
anbelangt, bilden auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule in erster
Linie die medizinischen Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen
über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und Vorzustand sowie
die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich des objektiven Befundes und die
Diagnose die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung. Das
Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige
ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche
Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall
- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang in aller Regel auch
aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340).
Insbesondere müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem
versicherten Unfall stehen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

4.2 Die SUVA hat das Vorliegen eines Schleudertraumas verneint, da der
Versicherte nie an einer Vielzahl von Beschwerden gelitten habe, die in ihrer
Gesamtheit als typisches Beschwerdebild nach einem solchen Ereignis
bezeichnet werden könnten. Das kantonale Gericht hat erwogen, bezüglich der
Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall vom 28. März 2001 ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe, enthielten die Akten
unterschiedliche Angaben. Auch hinsichtlich der unmittelbar nach dem Unfall
aufgetretenen Schmerzen bestehe Unklarheit. Zwar sei bereits in der
Unfallmeldung von Kopfschmerzen die Rede, bezüglich der Nacken- und
Rückenbeschwerden lägen jedoch widersprüchliche Angaben vor. Selbst wenn man
jedoch davon ausgehe, der Versicherte habe beim zur Diskussion stehenden
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, fehle es innerhalb
der für derartige Verletzungsmuster üblichen Latenzzeit (vgl. RKUV 2000 Nr. U
359 S. 29) am typischen pluriformen Beschwerdebild.

4.3 Der vorinstanzlichen Betrachtungsweise ist beizupflichten. Ein
Schleudertrauma wurde einzig vom Hausarzt Dr. med. H.________ diagnostiziert
(vgl. Berichte vom 8. Mai 2001 und 3. März 2002). Aufgrund der medizinischen
Unterlagen liegt ein für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typisches
Beschwerdebild höchstens teilweise vor. Gemäss SUVA-Arzt Dr. med. G.________
entwickelte sich nach dem Unfall ein atypischer Verlauf mit Kopf- und
Nackenschmerzen sowie einer unklaren Schwindelattacke. Neuropsychologische
Ausfälle und vegetative Besonderheiten wurden nicht beklagt, hingegen
chronische Kopfschmerzen. Ein Zervikalsyndrom lag höchstens geringgradig vor.
Unmittelbar nach dem Unfall hat der Versicherte die Arbeit bis zum Auftreten
von Schwindel am 19. April 2001 wieder aufgenommen. Zudem findet sich
hinsichtlich der Kausalität kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Gemäss
Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2001 sind posttraumatische
Kopfschmerzen während einigen Wochen zwar glaubhaft, eine Chronifizierung der
Beschwerden stehe aber in fraglichem Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis. Hinweise auf eine unfallbedingte zentralnervöse Störung oder
eine posttraumatische Spätkomplikation konnte der Neurologe nicht finden.
Auch schien ihm das Vorliegen eines Zervikalsyndroms nicht gesichert. Dr.
med. K.________ bezeichnete die Unfallkausalität der Nackenbeschwerden
aufgrund der langen Latenzzeit bis zu ihrem Auftreten als fraglich. Im
Vordergrund stünden die Kopfschmerzen. Als Vorzustand sei eine
Migränedisposition mit gelegentlichen Attacken zu nennen, wobei sich die
Kopfschmerzsymptomatik seit dem Unfall verändert und akzentuiert habe. Nach
Ansicht des Neurologen besteht der Verdacht auf eine überlagerte
Anpassungsstörung (Bericht vom 2. Mai 2002). Gemäss Dr. med. M.________ sind
die Voraussetzungen für die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes
nicht erfüllt. Es habe weder ein Schädelhirntrauma stattgefunden, noch sei
ein Kopfanprall aktenkundig. Bei seit der Schulzeit als Migräne wie auch als
Spannungskopfschmerz bestehender Kopfwehproblematik wäre auch ohne den Unfall
mit Wahrscheinlichkeit eine Chronifizierung aufgetreten. Eine
Anpassungsstörung wird von diesem Facharzt verneint (Bericht vom 4. April
2003). Dr. med. F.________ weist darauf hin, dass innert Stunden nach dem
Unfall Kopfschmerzen und dann auch Nackenschmerzen aufgetreten seien. Bei
späteren Anamneseerhebungen seien die Angaben des Versicherten ungenau. Nach
Ansicht des Rheumatologen weist die Symptomatik auf ein zervikospondylogenes
Syndrom hin, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem
erlittenen Unfall stehe (Bericht vom 24. Januar 2005). Angesichts der
anamnestischen Erwähnung von Migräne und Spannungszuständen in der Zeit vor
dem Unfall, welcher Dr. med. F.________ indessen nur geringe Bedeutung
beimisst, sowie der Feststellungen der unmittelbar nach dem Unfall mit dem
Versicherten befassten Ärzte sind Zweifel an der Unfallkausalität der
geklagten Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik angezeigt, welche auch Dr. med.
F.________ nicht ausräumen konnte.

4.4 Zu berücksichtigen ist sodann die psychische Problematik. Laut Gutachten
des Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2004 lauten die psychiatrischen
Diagnosen: schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 45.4), leichte depressive Episode (ICD-10
F32). Zur Unfallkausalität nimmt der Facharzt nicht Stellung. Sein Bericht
zeigt aber zum einen, dass es schon vor dem hier interessierenden
Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen sein musste. Zum
andern liegen in Form einer somatoformen Schmerzstörung Faktoren vor, welche
für die Fortdauer des von Dr. med. F.________ erwähnten zervikovertebralen
und zervikospondylogenen Syndroms zumindest mitursächlich sein können. Für
einen Zusammenhang spricht der Umstand, dass die Nackenschmerzen zunächst
höchstens leichter Natur waren, später jedoch Beschwerden aufgetreten sind,
wie sie der Rheumatologe bei seiner Untersuchung laut Bericht vom 24. Januar
2005 festgestellt hat. Dies lässt darauf schliessen, dass psychische
Beeinträchtigungen für das Weiterbestehen des Schmerzsyndroms massgebend
sind. Es ist daher fraglich, ob die Nacken- und Kopfschmerzen auch nur im
Sinne einer Teilkausalität noch auf das Unfallereignis vom 28. März 2001
zurückzuführen sind.

4.5 Was die psychische Beeinträchtigung betrifft, lässt sich aufgrund des aus
den Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich einzigen
fachspezifischen Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2004
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob
es im Anschluss an das Unfallereignis vor dem Hintergrund einer schizoiden
Persönlichkeit zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen ist.
Eine posttraumatische Anpassungsstörung, wie sie Dr. med. K.________
verdachtweise äusserte, wurde in der Folge nicht bestätigt. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht auszuschliessen, dass der Unfall
als auslösender Faktor zumindest teilursächlich für die psychische
Fehlentwicklung war.

5.
In Anbetracht der dominierenden psychischen Problematik hat die Vorinstanz
die adäquate Kausalität entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung zu Recht nach den bei Unfällen mit psychischen
Folgeschäden geltenden Grundsätzen geprüft (BGE 123 V 98, 115 V 133).
Zutreffenderweise hat sie den Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu
einem leichten Ereignis qualifiziert. Demnach müssten von den weiteren,
objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden
oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende
Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 6c/aa S.
140), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Dies trifft,
wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einlässlich und
überzeugend dargelegt hat, nicht zu. Auf die entsprechenden Ausführungen wird
verwiesen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird,
rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Dass der Beschwerdeführer im
Unfallzeitpunkt auf dem Hintersitz schlief und daher von der Kollision in
einer unvorteilhaften Position überrascht wurde, weist für sich allein nicht
auf besonders dramatische Begleitumstände hin und lässt auch nicht auf den
Eintritt einer qualifizierten Verletzung schliessen. Aufgrund der rein
körperlichen Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde
Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von
Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher
Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen gesprochen werden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, ohne dass
es weiterer Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt und zum natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom
28. März 2001 bedürfte. Der Versicherte ist medizinisch umfassend abgeklärt
worden, wobei die geklagten Schmerzen von den Ärzten, welche ihn bis zum für
die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. April
2004 untersucht haben, keiner fassbaren organischen Schädigung zugeordnet
werden konnten und auch ein für ein Schleudertrauma typisches Beschwerdebild
nicht als erstellt gelten kann. Mit Bezug auf die psychische Problematik
fehlt es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang.

7.
Nicht entsprochen werden kann dem Begehren, die SUVA sei zur Übernahme der
Kosten des Privatgutachtens des Dr. med. F.________ zu verpflichten. Nach der
zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002)
ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 61 lit. g ATSG weiterhin als
massgebend zu betrachtenden Rechtsprechung (vgl. RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221,
Urteil U 85/04 vom 14. März 2005) hat der Unfallversicherer die Kosten eines
vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn
sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen
Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm
nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. So verhält es sich hier nicht. Aus dem
im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten vom 24.
Januar 2005 ergeben sich keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen, welche
eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchten.
Daran ändert auch nichts, dass die SUVA selber kein rheumatologisches
Gutachten eingeholt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 27. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: