Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 563/2006
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U 563/06

Urteil vom 31. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

S. ________, 1951, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1951, erlitt am 22. Juni 2001 einen Auffahrunfall, bei
dem er sich ein Schleudertrauma zuzog. Seither ist er nicht mehr
erwerbstätig. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom
28. Juli 2005 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu,
stellte indessen die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 15. Mai 2005 ein.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2006 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm
weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, es sei die Rentenfrage zu
prüfen und es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen;
eventualiter sei ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten
einzuholen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 26. September 2006 und somit vor dem
1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG und zum
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere
bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der
Halswirbelsäule (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98, E. 3;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93), unter Hinweis auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Unbestritten ist, dass zwischen dem Ereignis vom 22. Juni 2001 und den noch
geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt; streitig
ist indessen die adäquate Kausalität dieser Beschwerden.

Der Versicherte beantragt in diesem Zusammenhang eine Praxisänderung
beziehungsweise, es sei zufolge Diskriminierung der Schleudertraumaopfer
gegenüber anderen Unfallbetroffenen gänzlich auf die Adäquanzprüfung zu
verzichten. Dies ist indessen nicht angezeigt. Vielmehr wird an der Praxis
gemäss BGE 117 V 359 - wonach eine Kategorisierung nach Schwere des
Ereignisses vorzunehmen und die adäquate Kausalität bei mittelschweren
Unfällen unter Einbezug verschiedener Kriterien zu prüfen ist - festgehalten.
Auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter
einzugehen. Die Berufung auf das Diskriminierungsverbot ist nicht
stichhaltig, zumal die diesbezügliche Rüge nicht weiter substantiiert wird.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, die Vorinstanz habe zu
Unrecht einen leichten statt einen mittelschweren Unfall angenommen. Indessen
hat sie die Adäquanz zu Recht auch für den Fall der Annahme eines
mittelschweren Unfalls verneint. Rechtsprechungsgemäss ist der adäquate
Kausalzusammenhang bei mittelschweren Unfällen nur dann zu bejahen, wenn ein
einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367),
was hier jedoch nicht zutrifft.

4.2 Der Unfall vom 22. Juni 2001 hat sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U
335 S. 207, U 287/97, E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U
248/98) - von besonderer Eindrücklichkeit. Dass hier eine Kollision mit einem
Lastwagen stattgefunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Wie den Aussagen
des Versicherten im Polizeirapport zu entnehmen ist, hatte er gar nicht
bemerkt, wie es zum Unfall gekommen war. Zudem lag die kollisionsbedinge
Geschwindigkeitsänderung (delta-v) gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung
unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von          10-15 km/h.

Das Unfallereignis hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen
besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer
schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule vermag die Schwere
oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu
begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E.
5.2.3), welche hier nicht ausgewiesen sind. Es liegt auch keine besondere
Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor.

Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung. Der Hausarzt Dr. med. B.________ ging am 10. Oktober
2001 davon aus, dass sie in zwei bis vier Monaten, also sechs bis acht Monate
nach dem Unfall, abgeschlossen sein würde. Der Versicherte befand sich zwar
immer unter ärztlicher Kontrolle. Vom 6. März bis zum 10. April 2002 hielt er
sich zur Rehabilitation in der Klinik X.________ in Z.________ auf. Es wurden
einzig Physiotherapien und Schmerzmittel verordnet, welche nach Bedarf
einzunehmen waren.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem
schwierigen Heilungsverlauf oder Komplikationen.
Was das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht
darauf hingewiesen, dass den Ärzten eine Diskrepanz zwischen den subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Befunden auffiel,
erstmals bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 22. November
2001, also ein halbes Jahr nach dem Unfall.

Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit kann schliesslich ebenfalls nicht
angenommen werden, hat doch einzig der Hausarzt gestützt auf die
Schmerzangaben des Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

4.3 Die Kausalität der noch geklagten Beschwerden und damit der
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA bezüglich
Heilungskosten, Taggeld und Rente ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz zu
verneinen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem kantonalen Gericht
nachgereichten ärztlichen Berichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, wobei auch diesbezüglich auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen
werden kann. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine höhere als die gewährte
Integritätsentschädigung von 10 %. Die Vorinstanz hat sich zur Festsetzung
des Integritätsschadens für die Schwindelbeschwerden auf 5 % bei
gleichzeitiger Zusprechung einer - eher grosszügigen -
Integritätsentschädigung von 5 % für den Tinnitus einlässlich geäussert. Der
Beschwerdeführer rügt diese Ausführungen pauschal als willkürlich, ohne sich
indessen mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder etwas
vorzubringen, was die Integritätsentschädigung insgesamt als unangemessen
erscheinen liesse. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; vgl. E. 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: