Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 557/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 557/06

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

L. ________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 6. September 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1946 geborene, in Deutschland wohnhafte L.________ war jahrelang in
der Schweiz als Schreiner tätig und dadurch einer erhöhten Lärmbelastung
ausgesetzt gewesen (vgl. Bedingte Eignungsverfügung des zuständigen
Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA],
vom 30. März 1993). 2001 wurde eine sensorineurale
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits festgestellt (Bericht des Dr. med.
G.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und
Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin,
SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 5. März 2001), welche die SUVA als
berufsbedingt qualifizierte (Schreiben vom 26. und 27. März 2001). Sie kam in
der Folge für die Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung auf (Bericht
des Dr. med. G.________ vom 22. Oktober 2001 und Schreiben der SUVA vom 24.
Oktober 2001), die zu einer deutlichen Verbesserung der Hörfähigkeit führte
(Schlussbericht des Hausarztes Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Ohren-,
Nasen- und Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 25.
September 2001).

Auf Grund einer am 3. Juni 1998 zugezogenen Verletzung am linken Knie sprach
die SUVA L.________ mit Verfügung vom 15. März 2001 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 25 % rückwirkend ab 1. Mai 2000 eine Rente zu. Auf
Einsprache hin setzte sie den Rentenbeginn auf 1. April 2000 fest; die
Gewährung einer Integritätsentschädigung lehnte sie weiterhin ab (Entscheid
vom 26. April 2001). Die dagegen eingereichten Rechtsmittel wies sowohl das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 6. Februar 2002) wie
auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 23. Dezember 2002
[U 115/02]) ab.

A.b Ende November 2003 machte der Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht
des Krankenhauses X.________ vom 23. Januar 2002, dessen Ärzte u.a. eine
infektiös toxische Schwerhörigkeit beidseits diagnostiziert hatten,
sinngemäss einen Rückfall hinsichtlich der Gehörsproblematik geltend. Der
daraufhin angeschriebene Dr. med. A.________ führte am 3. Dezember 2003 aus,
dass es trotz Beendigung der Arbeitstätigkeit als Schreiner im Jahre 1998 zu
einer Zunahme der Innenohrschwerhörigkeit gekommen sei. Die SUVA zog in der
Folge u.a. Berichte des Dr. med. D.________, Internist, vom 4. Dezember 2003,
des Dr. med. A.________ vom 23. Februar 2004 (samt Bericht der Medizinischen
Klinik und Poliklink der Universität Y.________ vom 19. Januar 2004) sowie
des Dr. med. G.________ vom 17. März 2004 bei und veranlasste eine
Begutachtung durch Dr. med. S.________, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und
Gesichtschirurgie, Universitätsspital B.________, (Expertise vom 22. April
2005). Gestützt darauf verneinte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht
mit der Begründung, dass die aktuell vorliegende Gehörschädigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf die ehemalige berufsbedingte
Lärmexposition zurückzuführen sei. Zwischen der anerkannten Berufskrankheit
von 1998 und der im Jahre 2003 geltend gemachten Verschlechterung der
Gehörbeschwerden bestehe kein rechtsgenüglicher Zusammenhang (Verfügung vom
28. September 2005). Daran wurde auf Einsprache hin, mit welcher L.________
Berichte des Dr. med. D.________ vom 14. Juni 2005 und des Dr. med.
T.________, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten, vom 14. Juni sowie 25.
Oktober 2005 auflegen liess, mit Einspracheentscheid vom 25. November 2005
festgehalten.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 6. September 2006).

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Einstellung der
Versicherungsleistungen aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.
Es sei ein erneutes Gutachten betreffend die aktuell bestehenden Folgen der
beruflich bedingten Schwerhörigkeit und deren Kausalzusammenhang mit der
bereits anerkannten Berufskrankheit durch einen qualifizierten, neutralen
HNO-Facharzt zu erstellen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht wie auch rückwirkend
für das Verwaltungsverfahren vor der Einspracheerhebung (vom 31. Oktober
2005) und danach, mindestens ab 24. März 2004.

Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 6. September 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 enthält
die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheit
vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 3 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG,
Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV),
namentlich die Rechtsprechung zum erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen
Krankheit und beruflicher Tätigkeit (BGE 119 V 200 E. 2a [mit Hinweis] S. 200
f.; vgl. auch Urteil des EVG U 245/05 vom 1. Dezember 2005, E. 3.2, publ. in:
RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170), sowie diejenigen zu den Begriffen des Rückfalls
und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E. 2c [mit Hinweisen] S. 296
f.). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beweislast für das
Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend
gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung der Leistungsansprecher trägt (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
329 E. 3b). Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264; Urteil des EVG U 134/05 vom 29. August 2007, E. 3.1 in fine).

3.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Schwerhörigkeit unter
dem Titel der Berufskrankheit (weitere) Unfallversicherungsleistungen
zustehen. Dabei ist zum einen zu prüfen, ob bezüglich der ursprünglichen,
unbestrittenermassen berufsbedingten Gehörsproblematik neben der beidseitigen
Hörgeräteversorgung ein Anspruch auf weitergehende Leistungen besteht. Zu
beurteilen ist sodann ferner, ob die nach 1998 eingetretene Verschlechterung
der Hörfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
kausal zur anerkannten Berufskrankheit anzusehen ist.

4.
4.1 Die SUVA hat dem Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2001 angezeigt,
dass infolge der vorhandenen, vorwiegend durch die berufliche Lärmarbeit
verursachte (vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 5. März 2001)
Schwerhörigkeit eine apparative Hörgeräteversorgung medizinisch indiziert
sei, weshalb deren Kosten übernommen würden. Daran hielt sie tags darauf, mit
Schreiben vom 27. März 2001, im Wesentlichen fest, ergänzt um den Zusatz,
dass eine Taggeldzahlung wegen Fehlens einer Arbeitsunfähigkeit entfalle.
Nachdem die Hörgeräteversorgung zufriedenstellend verlaufen war (Berichte des
Dr. med. A.________ vom 25. September 2001 und des Dr. med. G.________ vom
22. Oktober 2001; Schreiben der SUVA vom 24. Oktober 2001), wurde der Fall
nach Lage der Akten offenbar als abgeschlossen betrachtet.
Im Rahmen seiner gegen die Verfügung des Unfallversicherers vom 15. März 2001
erhobenen Einsprache (vom 30. März 2001) hatte der Beschwerdeführer im Rahmen
der mittels Invalididenrente abzugeltenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit
sowie eines Integritätsschadens nicht nur sein Knieleiden sondern auch die
Gehörschädigung erwähnt. Im Einspracheentscheid vom 26. April 2001 nahm die
SUVA darauf insofern Bezug, als sie diesbezüglich weitere Abklärungen und
eine separat zu erlassende Verfügung in Aussicht stellte. Das beschwerdeweise
angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau befasste sich mit der
Gehörsproblematik nicht näher, da diese von der SUVA in einem speziellen
Verfahren geprüft werde und im vorliegenden Prozess somit nicht von Belang
sei (Entscheid vom 6. Februar 2002, E. 2b/aa; vgl. auch Beschwerdeantwort der
SUVA vom 5. Oktober 2001, Ziff. 6 [S. 3 unten]; Urteil des EVG vom 23.
Dezember 2002, E. 2 in fine [U 115/02]). Der Versicherte wandte sich
daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2002 erneut an die
Beschwerdegegnerin und ersuchte um Auskunft hinsichtlich des weiteren
Vorgehens in Bezug auf die Gehörschädigung. Soweit ersichtlich, nahm der
Unfallversicherer den Fall erst wieder an die Hand, als der Versicherte im
November 2003 persönlich vorstellig geworden war, prüfte in der Folge indes
nurmehr die Frage eines Zusammenhanges zwischen der als Berufskrankheit
anerkannten Schwerhörigkeit und der in der Folge eingetretenen zusätzlichen
Verschlechterung.

4.2 Nach dem Gesagten konnte der "Grundfall", da infolge der weggefallenen
beruflichen Lärmbelastung nicht mit einer weiteren Verschlechterung der
Hörfähigkeit zu rechnen war, im Jahre 2001 durch die Beschwerdegegnerin
abgeschlossen werden. Die SUVA äusserte  sich jedoch lediglich zur
Heilbehandlung (und Taggeldzahlung), nicht aber hinsichtlich eines
allfälligen - auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden - Anspruchs auf Rente
sowie Integritätsentschädigung. Der Versicherte wurde auf entsprechende
Vorstösse im sein Knieleiden betreffenden Prozess stets auf die beim
Unfallversicherer noch hängige Gehörsproblematik verwiesen. Ein Abschluss
dieses Verfahrens im Sinne einer Stellungnahme zur Renten- bzw.
Integritätsentschädigungsfrage erfolgte indessen - auch auf Intervention der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 18. November 2002 hin -, soweit
aus den Akten erkennbar, nicht, obgleich sich entsprechende Hinweise
beispielsweise aus den Ausführungen des Dr. med. G.________ vom 17. März 2004
ergaben: " ... . Was den berufslärmbedingten entschädigungspflichtigen
Integritätsschaden anbetrifft, so war der Versicherte bis 1998 am
Arbeitsplatz gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert. Als
Beurteilungsgrundlage für die Integritätsentschädigung aus ohrenärztlicher
Sicht gilt somit der reintonaudiometrische Kurvenverlauf des
Reintonaudiogrammes vom 22.2.2000. Diese widerspiegelt einen
Integritätsschaden von 25 %. Die weitere Hörverschlechterung steht nicht im
Kausalzusammenhang mit der beruflichen Lärmarbeit. ... ."

Es wird Sache der SUVA sein, an welche die Angelegenheit in diesem Punkt
zurückzuweisen ist, nach allfälligen weiteren Abklärungen über eine auf die -
als berufsbedingt anerkannte - Gehörschädigung zurückzuführende
Erwerbsunfähigkeit sowie einen Integritätsschaden zu befinden.

5.
Was die nach 1998 - also nach Beendigung der gehörgefährdenden Tätigkeit als
Schreiner - eingetretene weitere Verschlechterung der Hörfähigkeit (bis zu
einer fast an Taubheit grenzenden pancochleären Innenohrschwerhörigkeit [vgl.
Bericht des Dr. med. G.________ vom 17. März 2004]) anbelangt, ist zu prüfen,
ob diese in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zur von der
Beschwerdegegnerin im Jahre 2001 anerkannten Berufskrankheit steht.
Unbestrittenermassen stellt sie keine Folge einer weiteren, berufsbedingten
Lärmbelastung dar; fraglich erscheint jedoch, ob es sich dabei überwiegend
wahrscheinlich um eine Weiterentwicklung des ursprünglichen Hörschadens
handelt oder andere Ursachen dafür verantwortlich zeichnen. Da der
"Grundfall" hinsichtlich seiner gesundheitlichen Komponenten im Jahr 2001 als
abgeschlossen betrachtet werden kann - eine Verbesserung war nicht mehr
erkennbar und eine weitere Verschlechterung nicht absehbar -, hat die
Beurteilung unter dem Titel eines Rückfalles zu erfolgen (vgl. E. 2 in fine
hievor).

5.1 Den Akten sind diesbezüglich die folgenden medizinischen Angaben zu
entnehmen.

5.1.1 Dr. med. A.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2003
zuhanden der SUVA fest, dass die aktuelle Schwerhörigkeit retrospektiv und
auf Grund des Verlaufs wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei. Einerseits
spiele sicher die Lärmbelastung im ehemaligen Beruf als Schreiner eine
gewisse Rolle. Anderseits sei ebenfalls vorstellbar, dass die internistischen
Erkrankungen, welche u.a. zu einer zweifachen Nierentransplantation in
Deutschland (zuletzt 1989 Universität R.________) geführt hätten, einen
weiteren Beschwerdeschub begünstigten. Insbesondere die medikamentöse
immunsupprimierende Therapie aber auch andere zusätzliche Begleiterkrankungen
wie Hypertonie, sekundärer Hyperparathyreoidismus etc. könnten eine
Verschlechterung des sensorineuralen Hörens mitverursacht haben.

5.1.2 Im Bericht der Medizinischen Klinik und Poliklink der Universität
Y.________ vom 19. Januar 2004 wurde erwähnt, eine Hörschädigung durch CyA
sei lediglich im Rahmen von Enzephalopathien beschrieben. Da beim Patienten
ein normaler CyA-Spiegel vorliege und keine Hinweise auf andere neurologische
Störungen bestünden, sei das Cyclosporin A als Ursache der Hörschädigung als
extrem unwahrscheinlich einzustufen.

5.1.3 Mit Bescheinigung vom 23. Februar 2004 bekräftige Dr. med. A.________,
dass nach seiner Meinung die Schwerhörigkeit hauptsächlich durch die
Lärmbelastung im früheren Beruf als Möbelschreiner begründet sein könne. Eine
medikamentös toxische Einwirkung durch Zyklosporin A sei nach Angabe des
Universitätsklinikums R.________, wo der Patient wegen einer Nierenerkrankung
behandelt worden sei, als extrem unwahrscheinlich einzustufen. Andere
zusätzliche Faktoren wie eine mögliche infektiös toxische Zusatzschädigung im
Rahmen einer Bronchopneumonie im rechten Unterlappen (vgl. Bericht des
Krankenhauses X.________ [vom 23. Januar 2002]) oder Aggravation seien
möglich, jedoch schlecht quantifizierbar.

5.1.4 Dr. med. G.________ führte in seinem Bericht vom 17. März 2004 aus,
dass beim Versicherten eine fast an Taubheit grenzende pancochleäre
Innenohrschwerhörigkeit beidseits, erheblichen Grades, bestehe. Im Vergleich
zur Voruntersuchung vom 22. Februar 2000 habe sich das Gehör wesentlich
verschlechtert, obwohl der Patient in diesem Zeitraum keiner beruflichen
gehörgefährdenden Lärmexposition mehr ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund der
beruflichen Lärmbelastung vorher (bis 1998) habe die SUVA dem Versicherten
eine Berufslärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt. Die weitere
Hörverschlechterung stehe nicht im Kausalzusammenhang mit der beruflichen
Lärmarbeit. Gemäss gegenwärtigem Stand des Wissens sei eine
Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistieren der beruflichen Lärmarbeit nicht
mehr progredient. Vor einer definitiven Beurteilung erachte er allerdings
eine gutachterliche Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des
Universitätsspitals B.________ für erforderlich.

5.1.5 Nach einer am gleichentags durchgeführten audiologischen Untersuchung
kam Dr. med. S.________ in seiner Expertise vom 22. April 2005 zum Schluss,
dass die Audiometrie eine überwiegend sensorineurale hochgradige
Schwerhörigkeit über sämtliche Messfrequenzen ergeben habe, was nicht dem
typischen Muster der akuten oder chronischen Lärmschädigung entspreche. Die
objektive Audiometrie mit evozierten Hirnstammpotentialen sei wegen
Artefakten erschwert, bestätige jedoch Hörschwellen und schliesse eine
nichtorganische Überlagerung (Aggravation) aus. Es handle sich somit um eine
pancochleäre überwiegend sensorineurale Schwerhörigkeit unklarer Natur. Eine
weitere ursächliche Klärung sei auf Grund von Hörbefunden allein nicht
möglich. Wie weit eine genetische oder durch das chronische Nierenleiden
induzierte akustische Vulnerabilität eine kausale Rolle gespielt haben
könnten, bleibe offen. Zum Erfahrungswissen gehöre es, dass eine
Niereninsuffizienz die toxische Nebenwirkung zahlreicher Medikamente
verstärken könne. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der ungewöhnliche
Verlauf einer progredienten und auf den unteren Frequenzbereich ausgedehnten
sensorineuralen Schwerhörigkeit zwischen 1993 und aktuellem Zeitpunkt
dokumentiert sei. Die Serie von Tonhörschwellen zeige einen schwankenden
Verlauf, besonders bei 500 Hz. Bereits 1993 sei der Hörschwellenverlauf
ungewöhnlich gewesen: Die ausgeprägte Schwerhörigkeit nicht nur im mittleren
und oberen sondern auch im tiefen Frequenzbereich (500 Hz) spreche gegen eine
reine Lärmschwerhörigkeit, was vom Spezialarzt der SUVA auch bemerkt und mit
dem Hinweis auf die Möglichkeit einer angeborenen Hörschädigung kommentiert
worden sei. Wie Dr. med. A.________ im Jahre 2004 zu einer Feststellung
gekommen sei, dass "die Schwerhörigkeit durchaus hauptursächlich durch die
frühere Lärmbelastung als Schreiner begründet sei", sei für ihn nicht
nachvollziehbar.

5.1.6 Dr. med. T.________ hielt in seinem Attest vom 14. Juni 2005 dafür,
dass es beim Patienten nach steter Lärmbelastung als Schreiner zu einer
chronischen Lärmschwerhörigkeit gekommen sei. Die in der Folge aufgetretene
degenerative Erkrankung - es bestehe zur Zeit eine an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit - dürfte auch hierauf zurückzuführen sein.

5.1.7 Ebenfalls am 14. Juni 2005 attestierte Dr. med. D.________ dem
Versicherten eine berufsbedingte Schwerhörigkeit beidseits.

5.1.8 Mit Bericht vom 25. Oktober 2005 gab Dr. med. T.________ ergänzend an,
dass in seiner Praxis erstmals am 3. November 1997 ein Tonaudiogramm
angefertigt worden sei. Es habe sich damals eine geringgradige Mittel- bis
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits finden lassen. Diese habe sich im
Laufe der Jahre 1998/99 deutlich verschlechtert. 2000 sei die Schwerhörigkeit
etwa auf dem gleichen Stand gewesen wie bei der Hörprüfung vom 22. Januar
2001. Im Jahr darauf habe sich nochmals eine dramatische Hörverschlechterung
eingestellt, sodass aktuell eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit
beidseits bestehe. Die bis 2001 gemessene Innenohrschwerhörigkeit spreche
nicht gegen eine Lärmschwerhörigkeit, insbesondere da eine entsprechende
Lärmbelastung im Beruf tatsächlich vorgelegen habe. Die in den folgenden
Jahren eingetretene Verschlechterung des Hörvermögens sei demgegenüber sehr
ungewöhnlich und im Allgemeinen nicht auf eine Lärmfolge, sondern auf eine
degenerative Erkrankung zurückzuführen. Inwieweit letztlich aber durch die
Lärmbelastung der früheren Jahre ein Grundstein gelegt worden sei, lasse sich
nicht sicher beantworten. Aus seiner Sicht sei die Schwerhörigkeit, wie sie
in den Jahren 2000 bzw. 2001 habe festgestellt werden können, mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf die Lärmbelastung zurückzuführen. Die darüber
hinausgehende, nunmehr hochgradige Innenohrschwerhörigkeit lasse sich
möglicherweise durch eine toxische Schädigung im Rahmen der
Niereninsuffizienz des Patienten begründen. Eine angeborene Hörstörung
erachte er, auch im Hinblick auf die vom Patienten angegebene Anamnese, für
ziemlich unwahrscheinlich.

5.2 Mit Blick auf die geschilderte Aktenlage kann als ausgewiesen angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer pancochleären überwiegend
sensorineuralen Schwerhörigkeit unklarer Natur leidet. Die Mehrheit der
involvierten Ärzte, so auch der gutachterlich tätig gewordene Dr. med.
S.________, schliesst es zwar nicht völlig aus, dass durch die Lärmbelastung
in den früheren Jahren der Grundstein auch für die nach 1998 eingetretene,
zusätzliche Verschlechterung des Hörvermögens gelegt worden ist. Eine
Beantwortung der Frage der Ursächlichkeit in diesem Sinne wird jedoch als
wenig wahrscheinlich (Dres. med. G.________ und S.________) bzw. mit
Unsicherheiten behaftet (Dr. med. T.________ [in seiner differenzierten
Stellungnahme vom 25. Oktober 2005]) beurteilt. Dr. med. A.________ hatte in
einer seiner ersten Stellungnahmen (vom 3. Dezember 2003) zwar ebenfalls noch
den retrospektiv und auf Grund des Beschwerdeverlaufs wahrscheinlich
multifaktoriellen Charakter der aktuell bestehenden Schwerhörigkeit betont,
um daraufhin jedoch - primär aber zufolge mangelnder Alternativerklärungen -
die ehemalige Lärmemission als hauptursächlich einzustufen (vgl. Bericht vom
23. Februar 2004). Der von Dr. med. D.________ am 14. Juni 2005 vertretenen
Auffassung kann sodann, da nicht näher begründet, nur beschränkte
Aussagekraft zugebilligt werden. Es hat demnach bei der vorinstanzlichen
Feststellung zu bleiben, dass kein mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesener Zusammenhang zwischen der
vormaligen Lärmbelastung bzw. der darauf zurückzuführenden Schwerhörigkeit
und der nach Beendigung der Arbeit eingetretenen zusätzlichen
Verschlechterung des Hörvermögens erstellt ist. Der Umstand, dass der Grund
für die weitere Verringerung der Hörfähigkeit nicht ohne weiteres eruierbar
ist - eine angeborene Hörstörung (vgl. Bericht des Dr. med. T.________ vom
25. Oktober 2005), eine durch das Nierenleiden direkt (erhöhte akustische
Vulnerabilität) oder indirekt (Medikamente; infektiös toxische
Zusatzschädigung im Rahmen einer Bronchopneumonie) hervorgerufene
Hörschädigung (Berichte der Medizinischen Klinik und Poliklinik der
Universität Y.________ vom 19. Januar 2004 und des Dr. med. A.________ vom
23. Februar 2004, Gutachten des Dr. med. S.________ vom 22. April 2005) und
eine nichtorganische Überlagerung (Aggravation; Bericht des Dr. med.
A.________ vom 23. Februar 2004 und Gutachten des Dr. med. S.________ vom
22. April 2005) wurden als eher unwahrscheinliche Faktoren genannt -, ändert
daran nichts, ist im vorliegenden Kontext doch einzig massgeblich, ob eine
rechtsgenügliche Verbindung zur anerkannten Berufskrankheit hergestellt
werden kann oder nicht.
Unter diesen Umständen sind von medizinischen Weiterungen keine zusätzlichen
relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass dem diesbezüglichen Antrag des
Beschwerdeführers (um erneute ontologische Begutachtung) nicht entsprochen
werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit
Hinweisen).

6.
6.1 Der Prozess ist kostenfrei (Art. 134 OG [in der vom 1. Juli bis
31. Dezember 2006 gültig gewesenen, hier massgeblichen Fassung]; E. 1
hievor).

6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 159 Abs. 3 OG). Insoweit ist sein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem stattgegeben werden
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung
geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

6.2.2 Auf das letztinstanzlich gestellte Ersuchen um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren vor der
Einspracheerhebung kann, da die Beschwerdegegnerin darüber erst mit Schreiben
vom 14. November 2006 befunden hat und es diesbezüglich vorliegend deshalb an
einem Anfechtungsgegenstand mangelt, nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164
E. 2.1 [mit Hinweisen] S. 164 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 6. September 2006 und der Einspracheentscheid vom 25. November
2005, soweit einen allfälligen, auf die berufsbedingt anerkannte
Hörschädigung zurückzuführenden Anspruch auf Rente und
Integritätsentschädigung implizit verneinend, aufgehoben und es wird die
Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Barbara Wyler, Frauenfeld, aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 1'250.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlt.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Neuverlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: