Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 556/2006
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U 556/06

Urteil vom 17. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

K. ________, 1948, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Amadeus Dinner, Stansstaderstrasse 54,
6370 Stans,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden
vom 15. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene K.________ war seit 1. April 1988 bei der Verwaltung
Q.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am
22. Oktober 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, indem er in einen ca. 5 m
tiefen Schacht stürzte. Vom 22. bis 30. Oktober 2001 war er im Spital
X.________ hospitalisiert, wo am 22. Oktober 2001 eine dorsale
Instrumentierung und Stabilisierung mit USS BWK 12 bis LWK 2 und am
25. Oktober 2001 eine Cystofixeinlage mit nachfolgender Blasentamponade und
-spülung erfolgten. Das Paraplegikerzentrum Y.________, wo der Versicherte
vom 30. Oktober 2001 bis 7. März 2002 hospitalisiert war, stellte im Bericht
vom 15. April 2002 folgende Diagnosen: Sensomotorisch inkomplette Paraplegie
sub L1 mit sakraler Aussparung (ASIA D) mit LWK 1-Berstungsfraktur mit
Einengung des Spinalkanals um ca. 75 %, LWK 4- Deckplattenimpressionsfraktur,
Fraktur OS sacrum mit präsakralem Hämatom, Rippenserienfraktur rechts V-IX.
2; arterielle Hypertonie; autonome Dysregulation mit Herz/ Kreislauf-,
Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen; schweres gemischtes
Schlafapnoe-Syndrom (Apnoe-Hypopnoeindex 60/h). Am 14. November 2001 wurde im
Paraplegikerzentrum Y.________ eine subtotale Vertebrektomie und ventrale
interkorporelle Spondylodese mit autogenem Knochenmaterial (Rippe)
durchgeführt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung
und Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte,
unter anderem des Kreisarztes Dr. med. M.________, FMH Chirurgie, vom 16. Mai
2003 betreffend die Ärztliche Abschlussuntersuchung und Beurteilung des
Integritätsschadens ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 sprach sie dem
Versicherten ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 75 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 50 % zu. Weiter führte sie aus, ob ein zusätzlicher
unfallbedingter Integritätsschaden von pneumologischer Seite her bestehe,
werde aktuell noch geprüft; sie werde so bald als möglich auf die
Angelegenheit zurückkommen. Einspracheweise beantragte der Versicherte die
Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 90 %. Am 17. Dezember 2004
wurde im Paraplegikerzentrum Y.________ eine Cholezystektomie durchgeführt
sowie eine erneute Operation wegen Peritonitis. Zur Abklärung der
Verhältnisse zog die SUVA weitere ärztliche Berichte, unter anderem des Dr.
med. R.________, Facharzt FMH für Dermatologie Venereologie und
Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 18. Juli 2005 betreffend
den Integritätsschaden im Rahmen der Beeinträchtigung der Lungenfunktion bei.
Dieser legte dar, gesamthaft sei von einem Integritätsschaden durch die
pulmonalen Probleme von 20 % auszugehen. Mit Entscheid vom 12. August 2005
hiess die SUVA die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die
Integritätseinbusse auf gesamthaft 70 % festlegte.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 % wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 15. Mai 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides und Zusprechung einer Integritätsentschädigung bei
einer Integritätseinbusse von 100 %.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UVG; Art. 36 Abs. 1-3 UVV; vgl. BGE 133 V 224 E. 2.1
f. S. 226 f., 124 V 29 E. 1 S. 31 f., 115 V 147, 113 V 221 E. 4b S. 221; RKUV
2004 UV Nr. 514 S. 415 E. 5.1, U 134/03, 1998 Nr. U 296 S. 235, 1997
Nr. U 278 S. 207 E. 2a, 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 2) richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer
zustehenden Integritätsentschädigung.

3.1 Dem Bundesgericht steht in Streitigkeiten um die Festsetzung des
Integritätsschadens die umfassende Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 132
Abs. 1 OG zu (vgl. E. 1 hievor); diese erstreckt sich somit auch auf die
Angemessenheit des Grades der Integritätsbeeinträchtigung. Bei der
Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den
die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen
Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V
75 E. 6 S. 81; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 3a mit Hinweisen).

3.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist die von SUVA und Vorinstanz auf 70 %
festgesetzte Integritätseinbusse zu überprüfen. Dabei sind die verschiedenen
Restfolgen des Unfalles vom 22. Oktober 2001 gesondert zu beurteilen. Die den
einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden zusammengezählt,
auch wenn keine die Schwelle von 5 % erreicht: die Entschädigung ist
geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen 5 % übersteigt. Nach der
Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich
mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und
verhältnismässig ist (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2a mit Hinweis).

4.
4.1
4.1.1 Der Kreisarzt Dr. med. M.________ legte im Bericht betreffend
Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Mai 2003 dar, nach
LWK 1-Berstungsfraktur mit dorsaler und ventraler Stabilisierung seien
neurologisch partielle Ausfälle am linken Bein verblieben mit motorischer
Schwäche für Fuss- und Zehensenker (S1). Zudem bestünden eine autonome
Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, ausserdem
Sensibilitätsstörungen am linken Bein, einmal L1 links und dann teilweise
L4-/5 und S1. Er schätze den Integritätsschaden auf 50 % (die Beurteilung der
Lungenfunktion erfolge später). Referenz sei hier Anhang 3, gemäss welchem
der Integritätsschaden bei einer kompletten Paraplegie 90 % betrage. Der
Versicherte sei Fussgänger, habe diskrete Befunde einer partiellen
Paraparese, was sich in den neuropathischen Beschwerden und in
Gleichgewichtsstörungen des linken Beines manifestiere. Die Kraft sei
ordentlich gut mit Gehfähigkeit, so dass er einen Drittel dieses Wertes
schätze (Übergang normal zu ASIA Impairment Scale D). Hinzu kämen für die
Darm- und Sexualfunktionsstörungen je 10 %. Im Quervergleich gemäss
SUVA-Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, eine
schmerzhafte Wirbelsäulenfunktionseinschränkung nach Fraktur mit Status nach
Spondylodese mit Übergang der Schmerzfunktionsskala ++ zu +++, mit ebenfalls
je 30 % resp. auch für das Cauda equina-Syndrom, womit die neuropathischen
Beschwerden berücksichtigt seien und zusätzlich die vorerwähnten Darm- und
Sexualfunktionsstörungen wieder hinzukämen, so dass sich schlussendlich oben
erwähnte Schätzung ergebe. Eine allfällige spätere Verschlimmerung sei nicht
berücksichtigt.

4.1.2 Dr. med. R.________ (SUVA Abteilung Arbeitsmedizin) führte am 18. Juli
2005 aus, aufgrund der Lungenfunktionsprüfung vom 17. November 2004 bestehe
eine Verminderung des FEV1 um 39 %, wobei in der Spiroergometrie nur eine
Leistungsfähigkeit knapp unterhalb der Norm habe festgestellt werden können.
In Anlehnung an SUVA-Tabelle 10 sei aufgrund der Einschränkung der
Lungenfunktion von einem Integritätsschaden von aufgerundet 15 % auszugehen.
Dazu bestehe ein nach wie vor behandlungsbedürftiges Schlaf-Apnoe-Syndrom,
das nachts mit BiPAP behandelt werden müsse. Mit dieser Behandlung bestehe
keine Tagesmüdigkeit, ein offensichtlich qualitativ guter Schlaf, aber eine
Beeinträchtigung durch die Apparatur. Es werde hier eine
Integritätsentschädigung von 5 % angenommen, wobei als Vergleichsposition
eine dauernde Antikoagulations-Behandlung nach Unfall (5 %
Integritätsentschädigung nach üblicher Praxis der Abteilung
Versicherungsmedizin) angenommen werden könne. Gesamthaft sei von einem
Integritätsschaden durch die pulmonalen Probleme von 20 % auszugehen.

4.2 SUVA und Vorinstanz legten der Bemessung des Integritätsschadens auf
total 70 % die Beurteilungen der Dres. med. M.________ und R.________ zu
Grunde.

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, beim Versicherten träten
wechselhaft Beschwerden im linken Bein auf, doch liege keine vollständige
motorische und/oder sensible Parese vor. Er könne für 30 Minuten stockfrei
gehen und auch Treppensteigen sei unter Zuhilfenahme des Geländers möglich.
Das rechte Bein scheine noch voll funktionstüchtig zu sein. Verglichen mit
einem kompletten Paraplegiker, für den der Rollstuhl infolge vollständiger
Lähmung der Rumpf- und Beinmuskulatur unentbehrlich sei, bestehe beim
Versicherten noch eine verwertbare Restgehfähigkeit, was die
Selbstständigkeit und Mobilität im Alltag massgeblich erhöhe. Auch bei der
Blasen-, Darm- und Sexualfunktion seien ihm - wenn auch nur minimale -
motorische und sensible Restfunktionen geblieben. Verglichen mit einer
kompletten Paraplegie (90 %) erscheine eine Integritätsentschädigung von 50 %
als angemessen und sachgerecht. Die Beeinträchtigungen der Blasen-, Darm- und
Sexualfunktion seien bei der Integritätsentschädigung von 90 % bei kompletter
Paraplegie bereits berücksichtigt und nicht noch zusätzlich zu veranschlagen,
ansonsten man regelmässig auf Entschädigungen über 100 % käme. Die SUVA habe
dies korrekt berücksichtigt. Hinsichtlich der Störung der Lungenfunktion
stehe die Einschätzung des Dr. med. R.________ im Einklang mit der
SUVA-Tabelle 10. Eine sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion
bestehe beim Beschwerdeführer nicht. Das Schlafapnoe-Syndrom werde mittels
BiPAP behandelt; unter dieser Therapie zeige sich offenbar keine Dyspnoe.
Zudem sei  aufgrund der Akten nicht eindeutig erstellt, dass das
Schlafapnoe-Syndrom eine erhebliche und dauernde Unfallfolge sei.

4.3 Der Versicherte macht geltend, es müsse von einer schweren
Wirbelsäulenverletzung ausgegangen werde, die im Quervergleich mit
SUVA-Tabelle 7 mit 50 % zu bewerten sei; die SUVA habe diesbezüglich nur 30 %
anerkannt. Er sei durch die Folgen der inkompletten Paraplegie wesentlich
eingeschränkt; es handle sich nicht um diskrete Befunde einer Parese. Er sei
zwar Fussgänger; die Gehstrecke sei aber sehr eingeschränkt und variiere von
10 Minuten bis zu einer halben Stunde. Der Schritt sei verkürzt und unsicher,
es bestehe eine Kraftminderung am linken Bein. Auch träten
Gleichgewichtsprobleme wegen der Sensibilitätsstörung auf. Unebenes Gelände
müsse er meiden. Die wechselhaften Beschwerden und krampfartigen Schmerzen am
linken Bein, auftretend vom Gesäss aus, dann ausstrahlend bis in den
Unterschenkel und Fuss, teilweise beim Sitzen, aber auch beim Liegen,
gelegentlich auch nachts und von Tag zu Tag unterschiedlich, verursachten
Probleme und Schmerzen und zwängen ihn zu dauernder Wechselposition zwischen
Gehen, Stehen, Sitzen und Liegen. Am Morgen müssten jeweils mit gezielten
Dehnübungen die Beweglichkeit aktiviert und die Schmerzen erträglich gemacht
werden. Dazu komme der Verlust der Sexual- und die Einschränkung der
Darmfunktion, wofür die SUVA und Vorinstanz nur je 10 % von möglichen 30 %
(Sexualfunktion) bzw. 40 % (Darmfunktion) berücksichtigt hätten. Der
Stuhlgang werde nicht verspürt; es bestehe die Notwendigkeit täglicher
manueller Ausräumung und des Tragens einer Einlage, da gelegentliches
Schmieren und Abgang aufträten (ca. einmal 14täglich). Miktion sei nur durch
Katheterisierung möglich (ca. sechsmal täglich); zum Teil erfolge
unkontrollierter Urinabgang bei starker Füllung der Blase und in der Nacht,
was nicht verspürt werde. Betreffend Sexualfunktion bestehe eine vollständige
erektile Impotenz und totaler Gefühlsverlust an den Geschlechtsorganen. Das
Argument, bei kompletter Paraplegie sei die Störung der Sexualfunktion
bereits in der Einbusse von 90 % eingerechnet, steche nicht. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass die komplette Paraplegie nicht zwangsläufig zum
Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit führen müsse. Es gäbe Fälle der
Paraplegie, die zwar zu einem Gefühlsverlust in den Geschlechtsorganen, nicht
aber zu einem Funktionsverlust führten. Bei ihm sei indessen unfallbedingt
ein Gefühls- und Funktionsverlust eingetreten, was für sich allein bereits
einer Integritätseinbusse von 40 % entspreche (Anhang 3 zur UVV). Gleiches
gelte für die Darmfunktionsstörung (SUVA-Tabelle 9 Ziff. 5). Die
Einschränkung der Blasenfunktion werde von den Vorinstanzen gar nicht
berücksichtigt; diesbezüglich sei der Integritätsschaden auf 30 % zu schätzen
(SUVA-Tabelle 9 Ziff. 6). Dazu komme die beträchtliche Beeinträchtigung der
Lungenfunktion (Verminderung des FEV1 um 30 % [recte 39 %]) sowie ein
schweres gemischtes obstruktives und zentrales Schlafapnoe-Syndrom, das
nachts mit BiPAP behandelt werden müsse. Er sei darauf angewiesen, mit einem
Beatmungsgerät zu schlafen. Gemäss Anhang 3 zur UVV betrage die
Integritätseinbusse für eine schwere Lungenfunktionsbeeinträchtigung 80 %.
Die von SUVA und Vorinstanz diesbezüglich auf 20 % geschätzte
Integritätseinbusse sei ungenügend. Er sei während 24 Stunden beeinträchtigt.
Die Vorinstanzen machten einen Quervergleich zur kompletten Paraplegie,
welche mit 90 % entschädigt werde. Sie würden dabei die Schwere seiner
Gesundheitsschäden verkennen und krass den Umstand überbewerten, dass er noch
kurze Wegstrecken zu Fuss zurücklegen könne. Sein gesamter Lebensrhythmus
werde durch die erlittenen Verletzungen bestimmt. Auch wenn er zum Glück
nicht an den Rollstuhl gebunden sei, könnten die Integritätsschäden nicht
lediglich mit 50 % festgelegt werden. Es bestünden insgesamt keine
Unterschiede zur kompletten Paraplegie. Er werde immer von Schmerzen geplagt,
müsse immer starke Schmerzmittel einnehmen und habe im Jahre 2006 im
Paraplegikerzentrum Y.________ eine neuerliche Einstellung auf andere
Schmerzmittel machen müssen. Auch wenn er kurze Strecken zu Fuss gehen könne,
sei er in seinem Lebensrhythmus und in seiner Lebensqualität in einem Masse
eingeschränkt, dem die Bemessung der Integritätsentschädigung durch SUVA und
Vorinstanz nicht gerecht werde. Vergleiche man seine Integritätseinbusse mit
derjenigen von Rollstuhl-Spitzensportlern, die an den Rollstuhl gebunden
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 90 % hätten, erweise sich die
ihm zugesprochene Integritätsentschädigung bei inkompletter Paraplegie
augenfällig als falsch. Dazu komme die Beeinträchtigung der Lungenfunktion.
Er habe insgesamt Anspruch auf eine 100%ige Integritätsentschädigung.

5.
5.1
5.1.1 Das Paraplegikerzentrum Y.________ führte im Bericht vom 11. September
2002 aus, es bestehe ein neuropathischer sowie zusätzlich ein
belastungsabhängiger Schmerz des linken Beines. Der Versicherte sei
Fussgänger; mit zwei Gehstöcken sei eine längere Gehstrecke möglich, ca.
30 Minuten. Im Bericht vom 24. März 2003 gab das Paraplegikerzentrum
Y.________ an, von Seiten des Rückens sei der Versicherte im Grossen und
Ganzen beschwerdefrei. Es persistierten weiterhin Muskelkrämpfe der linken
unteren Extremität, die sich in Ruhe verstärkten. Bei diesem aus
orthopädischer Sicht beschwerdefreien Versicherten könnten sie die Behandlung
abschliessen. Ihm sei empfohlen worden, sich trotz gutem Heilungsverlauf von
Seiten der Wirbelsäule zu schonen und auf tiefes Heben sowie Heben von
schweren Gegenständen zu verzichten, da das erste frei lumbale Segment L2/3
durch die Spondylodese vermehrter Belastung ausgesetzt sei und durch grosse
Beanspruchung der Wirbelsäule möglicherweise schneller degenerative
Veränderungen zeigen könne als im Normalfall.
Dr. med. M.________ legte gestützt auf seine Abschlussuntersuchung vom
16. Mai 2003 dar, Probleme verursachten dem Versicherten die wechselhaften
Beschwerden am linken Bein, auftretend vom Gesäss, dann ausstrahlend bis in
den Unterschenkel und Fuss, teilweise beim Sitzen, aber auch beim Liegen,
gelegentlich auch nachts und von Tag zu Tag unterschiedlich auftretend. Der
Versicherte gebe an, Gehen in ebenem Gelände sei besser möglich als in
unebenem, da er eigentlich die Motorik am Bein gut verspüre, aber eben
schnell eine Unsicherheit auftrete. Die Gehstrecke variiere von gelegentlich
10 Minuten bis zu einer halben Stunde stockfrei. Der Versicherte habe einen
vorsichtigen, etwas kurzschrittigen stockfreien Gang, der flüssig sei.
Treppen auf- und absteigen sei unter Zuhilfenahme des Geländers wechselseitig
möglich. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung für Heben und
Tragen mittelschwerer Lasten und Hantieren mit schweren/grob manuellen
Werkzeugen.
Im Bericht vom 29. März 2005 legte das Paraplegikerzentrum Y.________ unter
der Rubrik Schmerzen dar, es liege das bekannte neuropathische Schmerzsyndrom
des linken Beines, belastungsabhängig, vor. Der Beschwerdeführer sei
Fussgänger, er benötige keine Hilfsmittel. Er sei im Alltag vollständig
selbstständig. Besonders beim Treppensteigen bemerke er eine Kraftschwäche in
beiden unteren Extremitäten. Der aktuelle Muskelstatus zeige im Vergleich zum
Vorbefund vom 9. März 2004 eine leichte Kraftverminderung im Bereich der
Glutaeus-Muskulatur. Die Kraft der Hauptkennmuskulatur habe sich jedoch nicht
verschlechtert. Zur Verbesserung der Muskelkraft in den unteren Extremitäten
werde die erneute Durchführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen.

5.1.2 Hinsichtlich der Gehfunktion ist keine relevante Änderung des Zustandes
seit dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 16. Mai 2003 auszumachen. Seine
Bewertung dieser Beeinträchtigung mit 30 % (E. 4.1.1 hievor) lässt sich nicht
beanstanden. Gerade die - wenn auch eingeschränkte - Gehfähigkeit des
Beschwerdeführers bewirkt eine im Vergleich zur kompletten Paraplegie (vgl.
E. 5.5 hienach) massgeblich erhöhte Selbstständigkeit und Mobilität im Alltag
(Urteil U 188/03 vom 26. Juli 2004, E. 3.2).
5.2 Im Bericht vom 15. April 2002 diagnostizierte das Paraplegikerzentrum
Y.________ unter anderem eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und
Sexualfunktionsstörungen. Hinsichtlich der Darmfunktion führte es im Bericht
vom 11. September 2002 aus, die Stuhlentleerung erfolge einmal täglich durch
manuelles Ausräumen mit digitalem Reiz vorweg. Die gefüllte Ampulle werde
nicht verspürt; kein Blut, keine Suppositorien. Gestützt hierauf legte Dr.
med. M.________ am 16. Mai 2003 die Integritätseinbusse für die
Darmfunktionsstörungen auf 10 % fest (E. 4.1.1 hievor). Im Bericht vom
29. März 2005 gab das Paraplegikerzentrum Y.________ an, die Stuhlentleerung
erfolge mittels digitalem Ausräumen und Pressen einmal täglich. Zur Zeit
neige der Versicherte noch zu Diarrhoe wegen der bis vor kurzem
durchgeführten Antibiose.
Auch hinsichtlich der Darmfunktion liegt keine erhebliche Verschlechterung
seit der Beurteilung durch Dr. M.________ vor. Seine Schätzung der
entsprechenden Integritätseinbusse auf 10 % ist angemessen, zumal
Darmfunktionsstörungen in der Integritätsentschädigung von 90 % bei
kompletter Paraplegie (Anhang 3 zur UVV und SUVA-Tabelle 21) enthalten sind
(vgl. E. 5.5 hienach; Wolfgang Meier, Integritätsentschädigungen bei
Rückenmarkverletzungen, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 77/2006
S. 127).

5.3 Im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 16. Mai 2003 führte Dr.
med. M.________ aus, der Versicherte gebe "von Seiten der Sexualfunktion eine
Erektionsverminderung und Gefühlsstörung respektive praktisch keines mehr"
an. Dr. med. M.________ bezifferte den entsprechenden Integritätsschaden auf
10 % (E. 4.1.1 hievor).
Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Bei einer in-/kompletten Paraplegie
ist immer von einer Sexualfunktionsstörung auszugehen (vgl.
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
[AWMF], Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Stuttgart 2005,
in: www.uni-duesseldorf.de/awmf). Die Vorinstanz hat mithin richtig erkannt,
dass auch eine Sexualfunktionsstörung in der 90%igen Integritätsentschädigung
bei kompletter Paraplegie berücksichtigt ist. Weiter hat sie zu Recht
erwogen, dass dem Versicherten bei der Sexualfunktion - wenn auch nur
minimale - motorische und sensible Restfunktionen verblieben sind. Eine
diesbezügliche Verschlechterung seit der Beurteilung durch Dr. med.
M.________ vom 16. Mai 2003 ist medizinisch nicht erstellt. Der Einwand des
Versicherten, es sei zu berücksichtigen, dass die komplette Paraplegie nicht
zwangsläufig zu einem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit führen müsse
(E. 4.3 hievor), dringt nicht durch. Die beim Beschwerdeführer eingeschränkt
vorhandene Sexualfunktion kann nicht mit dem Verlust der Sexualfunktion bei
kompletter Paraplegie gleichgesetzt werden, selbst wenn die
Fortpflanzungsfähigkeit des Querschnittgelähmten noch erhalten bleibt (vgl.
auch erwähntes Urteil U 188/03, E. 3.4).
5.4 Im Bericht vom 11. September 2002 gab das Paraplegikerzentrum Y.________
hinsichtlich der Blasenentleerung an: Einmalkatheterismus alle vier Stunden,
HWI einmal pro Jahr. Im Bericht vom 16. Mai 2003 ging Dr. med. M.________
zwar davon aus, es bestünden neben Darm- und Sexual- auch
Blasenfunktionsstörungen. Für die beiden Ersteren schätze er den
Integritätsschaden auf je 10 %. Für die Blasenfunktionsstörungen legte er
indessen keine prozentuale Schädigung fest und gab hiefür auch keine
Begründung an (vgl. E. 4.1.1 hievor). Im Bericht vom 29. März 2005 legte das
Paraplegikerzentrum Y.________ dar, die Blasenentleerung erfolge mittels
intermittierendem Selbstkatheterismus fünf- bis sechsmal täglich; es träten
keine Harnweginfekte auf. Es bestünden die bekannten Druckschäden der
Harnblase und Blasenhalsinsuffizienz. Nach dem Gesagten war der
Beschwerdeführer bei der Blasenfunktion auch im Jahre 2005 (Zeitpunkt des
Einspracheentscheides) weiterhin behindert.

5.5 Aus dem Umstand, dass Dr. med. M.________ hinsichtlich der von ihm
festgestellten Blasenfunktionsstörung keine separate prozentuale
Integritätseinbusse angab (E. 4.1.1 hievor), kann der Versicherte nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Denn auch eine solche Störung ist Teil der
Integritätseinbusse bei kompletter Paraplegie (Wolfgang Meier, a.a.O.,
S. 127). Eine gesamthafte Bewertung der dargelegten Beeinträchtigungen
(exklusive die Lungenfunktionsstörung; hiezu vgl. E. 6 hienach) ergibt, dass
die von SUVA und Vorinstanz veranschlagte Integritätsentschädigung von total
50 % im Vergleich zur mit 90 % eingestuften kompletten Paraplegie angemessen
ist. Die Einwendungen des Versicherten (E. 4.3 hievor) vermögen zu keinem
anderen Ergebnis zu führen.

6.
Die durch Dr. med. R.________ am 18. Juli 2005 vorgenommene Schätzung des
Integritätsschadens betreffend die pulmonalen Probleme auf insgesamt 20 %
(E. 4.1.2 hievor), die eine Lungenfunktionsprüfung vom 17. November 2004 und
eine Spiroergometrie vom 21. Juni 2005 zur Grundlage hat, ist nicht zu
beanstanden (vgl. SUVA-Tabelle 9 Ziff. 9 und SUVA-Tabelle 10), wie die
Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, richtig erkannt hat.
Diesbezüglich hat es mithin sein Bewenden, woran die Vorbringen des
Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu ändern vermögen.

7.
Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3,
M 1/02).

8.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG; vgl. E. 1 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 17. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar

8.1
In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. M.________ am 16.
Mai 2003 gestützt auf die SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschäden bei
Wirbelsäulenaffektionen) von einer 30%igen Integritätseinbusse ausging.
Hiebei berücksichtigte er nach dem Gesagten die vom Versicherten geltend
gemachten Einschränkungen beim Gehen inklusive die Gleichgewichtsstörungen
(E. 4.1.1 und 4.3 hievor).

Von einer Verschlechterung des diesbezüglichen Gesundheitszustandes bis zum
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (12. August 2005; BGE 129 V
167 E. 1 S. 169) kann nicht gesprochen werden.

Nicht hinreichend ist die pauschale Begründung der Vorinstanz, auch bei der
Blasen-, Darm- und Sexualfunktion seien dem Versicherten  - wenn auch nur
minimale - motorische und sensible Restfunktionen geblieben, weshalb
verglichen mit einer kompletten Paraplegie (90 %) eine
Integritätsentschädigung von 50 % als angemessen und sachgerecht erscheine
(E. 4.2 hievor). Denn vor dem Vergleich mit anderen Integritätsschäden hat
die SUVA zunächst zur Einschränkung der Blasenfunktion rechtsgenüglich
Stellung zu nehmen (E. 3.2 hievor).
Die SUVA hat die diesbezügliche Integritätsentschädigung nochmals zu prüfen
(vgl. SUVA-Tabelle 9 Ziff. 6; siehe auch RKUV 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 3d)
bzw. bei Verneinung eines entsprechenden Anspruchs die Gründe hiefür
anzugeben (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen).