Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 555/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 555/06

Urteil vom 10. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

gegen

H.________, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker
Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 30. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene H.________ war seit 1. Oktober 1991 als Kanzleiangestellte
beim Gericht X.________ tätig und bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) unfallversichert. Am 5.
Dezember 1998 erlitt H.________ eine Auffahrkollision, als sie vor einem
Fussgängerstreifen anhalten musste und der nachfolgende Automobilist in ihr
Auto prallte. Der erstbehandelnde Dr. med. P.________, Chirurgie FMH,
diagnostizierte im Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung UVG vom 29. Januar
1999 eine Kniekontusion links. Nachdem anlässlich weiterer Untersuchungen
eine rezidivierende Patellaluxation links, eine vordere Kreuzbandläsion links
sowie eine mediale Meniskusläsion links festgestellt worden waren, nahm er am
12. März 1999 eine Teilmeniskektomie sowie den Ersatz des vorderen
Kreuzbandes vor. Am 24. Februar 2000 stellte Dr. med. A.________,
Röntgeninstitut Y.________, erstmals akut stark zunehmende Hüftschmerzen
rechts fest. Dr. med. P.________ nahm am 27. Juni 2000 einen weiteren
operativen Eingriff vor (Resektion des Hydrops und Entfernung der zwei
Schrauben am medialen Tibiakopf). Mit Schreiben vom 8. November 2001 ersuchte
Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, die Winterthur um
Kostengutsprache für eine Craniosakraltherapie, welche H.________ wegen eines
Panvertebralsyndroms, das sie auf den Unfall zurückführe, angefangen habe.
Mittels MRI der Lendenwirbelsäule stellte Dr. med. A.________ am 6. März 2002
degenerative Dehydrationen und dorsale Protrusionen der Bandscheiben L3/L4
und L4/L5 fest, welche zu Beeinträchtigungen auf der linken Seite führten.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 lehnte die Winterthur eine Leistungspflicht
hinsichtlich der Rückenbeschwerden ab, da diese nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Dezember
1998 stünden. H.________ liess vorsorglich Einsprache erheben. Nach weiteren
Untersuchungen, insbesondere nach Feststellung einer breitbasigen
Diskushernie L4/L5 mit links rezessaler Einengung und Kompromittierung der
abgehenden Nervenwurzel L5, kleinvolumiger Diskusprotrusionen auch L3/L4 und
L2/L3 sowie mässiger Spondylarthrosen vor allem L3 bis S1 am 28. Januar 2005,
lehnte die Winterthur mit Verfügung vom 5. April 2005 ihre Leistungspflicht
hinsichtlich der Rückenschmerzen mit der gleichen Begründung erneut ab. An
ihrem Standpunkt hielt sie nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden
Arztes Dr. med. U.________ vom 15. Juni 2005 mit Einspracheentscheid vom 22.
Juni 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 30. August 2006 gut, hob die Verfügung vom 27.
Januar 2004 und den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 auf und wies die
Sache an die Winterthur zurück, damit sie den Anspruch von H.________ auf die
gesetzlichen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung sämtlicher
Unfallfolgen prüfe und hernach gesamthaft - nicht im Rahmen einer
Teilverfügung - entscheide.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Winterthur beantragen, der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2006
sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass sie für die Folgen des
Rückenleidens der Versicherten keine Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung zu erbringen habe.

H. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
eventualiter auf Verpflichtung der Winterthur zur Erbringung der gesetzlichen
Leistungen für die Rückenbeschwerden, subeventualiter auf Rückweisung der
Sache zur Einholung eines biomechanischen Gutachtens schliessen. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
In formellrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit der
von der Beschwerdeführerin erlassenen Verfügungen vom 6. Januar 2004 und 5.
April 2005 sowie des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2005. Damit hat die
Unfallversicherung ihre Leistungspflicht aus dem Unfallereignis vom 5.
Dezember 1998 in Bezug auf die Rückenbeschwerden verneint. Die Vorinstanz hat
Verfügung und Einspracheentscheid aufgehoben mit der Begründung, es handle
sich dabei um unzulässige Teilverfügungen, weil sie die separate Beurteilung
eines blossen Teilaspekts des Gesundheitsschadens zum Gegenstand hätten.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erlitt anlässlich der Auffahrkollision vom 5.
Dezember 1998 eine Verletzung am linken Knie, deren Behandlung im Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2005 noch nicht
abgeschlossen war. Die Unfallversicherung übernahm die Behandlungskosten und
richtete Taggeldleistungen aus. Am 8. November 2001 ersuchte Dr. med.
O.________ um Kostengutsprache für die therapeutische Behandlung eines rund
zwei Jahre nach dem Unfall aufgetretenen zervikal betonten
Panvertebralsyndroms, welches die Versicherte auf den Unfall zurückführe. Am
6. April 2002 stellte die Beschwerdegegnerin ein weiteres Begehren um
Erstattung der Heilbehandlungskosten für das Rückenleiden. Mit Vorbescheid
vom 18. April 2002 teilte die Winterthur der Versicherten mit, dass für die
Rückenproblematik keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung
erbracht werden könnten, weil sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Dezember 1998 stehe. Nach
gewährtem rechtlichen Gehör und weiteren Abklärungen folgte die entsprechende
- Leistungen für die Rückenproblematik ablehnende - Verfügung vom 6. Januar
2004. Nachdem die Versicherte vorsorglich Einsprache erhoben hatte, sistierte
die Beschwerdeführerin das Einspracheverfahren und nahm weitere Abklärungen
vor. Sie bestätigte am 5. April 2005 die Verfügung vom 6. Januar 2004 und
hielt mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 an ihrem Standpunkt fest.

2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger schriftlich
Verfügungen zu erlassen über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die
erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist.
Demgegenüber können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter
Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen
Verfahren behandelt werden.

2.3 Bezüglich der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen
Kniebeschwerden hat die Beschwerdeführerin den Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis anerkannt und seit 1998 stets die Versicherungsleistungen
erbracht. Dies geschah zu Recht im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1
ATSG. Bezüglich der rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis aufgetretenen
Rückenbeschwerden ersuchte die Versicherte am 8. November 2001 und erneut am
6. April 2002 schriftlich um Kostengutsprache für die therapeutische
Behandlung. Da nur diese neu beantragten Leistungen Gegenstand der
Auseinandersetzung waren, nicht jedoch die nach wie vor erbrachten Leistungen
für die Kniebeschwerden, hat die Winterthur die Verfügung gestützt auf Art.
49 Abs. 1 ATSG zu Recht auf das an sie gerichtete Gesuch um Kostenübernahme
der therapeutischen Behandlung des Rückenleidens beschränkt und dieses
abgelehnt. Sie hat damit das an sie gerichtete Leistungsbegehren entgegen der
Auffassung der Vorinstanz gesamthaft, nicht nur teilweise, behandelt. Die von
der Vorinstanz thematisierte Möglichkeit der Wechselwirkung verschiedener
Gesundheitsschädigungen ist materiellrechtlich zu würdigen.

3.
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die rund zwei Jahre nach dem Unfall
aufgetretenen Rückenbeschwerden Folge des Unfallereignisses sind und unter
die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung fallen.

3.1 Im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid sind die
gesetzlichen Grundlagen für eine Leistungspflicht der obligatorischen
Unfallversicherung zutreffend dargelegt worden. Es betrifft dies zunächst die
Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf
Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) sowie auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
UVG). Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung über den für einen
Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit
Hinweisen) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches vorliegend mit
Bezug auf den Zeitraum ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bis zum
Erlass des Einspracheentscheides am 22. Juni 2005 (BGE 121 V 362 E. 1b S.
366) anwendbar ist (BGE 130 V 445 E. 1), diesbezüglich zu keiner Änderung der
Rechtslage geführt hat.

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin erlitt anlässlich der Auffahrkollision vom 5.
Dezember 1998 eine Knieverletzung (Patellaluxation, Kreuzband- und
Meniskusläsion) links, welche u.a. durch operative Eingriffe behandelt wurde.
Am 8. November 2001 ersuchte der damalige Hausarzt Dr. med. O.________ um
Kostengutsprache für eine Craniosakraltherapie. Er führte aus, die Patientin
habe sich bei ihm gemeldet wegen eines Panvertebralsyndroms, zervikal betont,
und behaupte nun, dieses sei auf den Unfall zurückzuführen. Er habe ihr
mitgeteilt, dass ein Zusammenhang durch die Fehlbelastung in Folge des Knies
möglich, aber eher als unwahrscheinlich zu taxieren sei.

4.1.2 Im Bericht vom 14. Februar 2002 hielt Dr. med. M.________, FMH Innere
Medizin/Rheumatologie, fest, die invalidisierende Schmerzsymptomatik im
linken Bein sei durch die Knieproblematik nicht erklärt. Klinisch finde sich
bei eigentlich nicht wesentlicher Funktionsstörung der LWS das Bild einer
lumboradikulären Reizsymptomatik L5 links, einer sensorischen
Ausfallsymptomatik L5 links und einer motorischen Ausfallsymptomatik S1
links. Aufgrund der radiologischen Befunde mit nur diskreten Discopathien
aber eindrucksmässig eher anlagemässig engem Spinalkanal - so der Arzt -
denke er an eine vertebrale Genese der Beschwerden, traumatisch ausgelöst.
Zur Weiterabklärung seien bildgebende Methoden veranlasst worden. Mittels MRI
der LWS wurden am 6. März 2002 degenerative Dehydrationen und dorsale
Protrusionen der Bandscheiben L3/L4 und L4/L5 festgestellt, welche zu
mässiger foraminaler Beeinträchtigung auf der linken Seite führten.

4.1.3 In einer Stellungnahme vom 10. April 2002 hielt der beratende Arzt der
Winterthur, Dr. med. K.________, fest, die Rückenproblematik dürfte mit dem
Unfall vom 5. Dezember 1998 keinen Zusammenhang haben, d.h., wäre nur
möglicherweise als Folge des Unfalles zu betrachten. Demgegenüber schrieb der
seit 9. Januar 2002 zuständige Hausarzt Dr. med. W.________ im Bericht vom
26. März 2003 an den Rechtsvertreter der Patientin, das normale Funktionieren
der Beine sei für den ganzen Körper von grosser Wichtigkeit, da Asymmetrien
immer Folgeerscheinungen am übrigen Bewegungsapparat auslösten und der Rücken
besonders betroffen sei. Bestehe über längere Zeit eine Dysbalance durch
Fehlbelastung oder Schmerzen, wie bei der Versicherten über Jahre, hätten mit
grosser Wahrscheinlichkeit Folgeschäden befürchtet werden müssen. Nur dem
kooperativen und unermüdlichen Einsatz, konsequent Bewegungstherapie
durchzuführen, sei es zu verdanken, dass die Rückenschmerzen nicht schon
früher aufgetreten seien. Die im MRI der LWS vom 6. März 2002 erhobenen
Befunde seien zwar zweifellos degenerativer und nicht traumatischer Natur,
doch ermöglichten sie durch eine permanente Fehlbelastung vorzeitige
Krankheitssymptome. Seiner Auffassung nach seien die Rückenschmerzen nicht im
Sinne eines einzigen Traumas, sondern in Form tausendfacher kleiner Traumatas
beim Bewegen und Gehen durch die schmerzhafte Fehlbelastung des linken Beines
ausgelöst worden. Als Schlussfolgerung hielt Dr. med. W.________ fest, die
durch die als Unfallfolge unbestrittene Knieverletzung verursachten
chronischen Schmerzen mit permanenter, teils mehr oder weniger starker
Behinderung hätten zur Gewichtszunahme, dadurch zusätzlich zur Mehrbelastung
des Gelenks und auch zu den durch die Fehlhaltungen bedingten Rückenschmerzen
geführt. Die Rückenproblematik stehe daher seines Erachtens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Dezember
1998.

4.1.4 Nach einer Untersuchung der Patientin am 28. Mai 2003 hielt Dr. med.
K.________ fest, die Versicherte sei durch die Knieschmerzen links und die
anterolaterale Instabilität deutlich eingeschränkt und behindert. Wohl
bestehe zwischen der Knieverletzung und den diagnostizierten
Rückenbeschwerden ein zeitlicher Zusammenhang, doch sei der ursächliche
Zusammenhang nicht eindeutig und offensichtlich. Die festgestellten
Wirbelsäulenveränderungen seien ein krankhafter Vorzustand, welcher durch den
Unfall bzw. die Unfallfolgen keine bleibende richtungsweisende
Verschlimmerung erlitten habe. Wenn man bei der Versicherten Ursachen für
eine frühzeitige oder aussergewöhnliche Wirbelsäulenabnützung suche, käme
nicht nur das linke Knie in Betracht, sondern müssten auch das früher
wiederholt operierte rechte Knie sowie die Adipositas berücksichtigt werden.
Der kausale Zusammenhang der Rückenproblematik zum linken Knie wäre deutlich
unter 50 % anzusetzen, d.h. nur als möglich zu betrachten. Zur selben
Schlussfolgerung kamen Dr. med. S.________ und Dr. med. C.________,
Orthopädische Klinik am Spital B.________, wo am 10. Februar 2004 ein
operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen worden war. Sie hielten fest,
nach Überprüfung sämtlicher Unterlagen seien ihrer Auffassung nach die
Rückenbeschwerden zu sicher weniger als 50 % auf den Unfall zurückzuführen.

4.1.5 Dr. med. L.________ vom Röntgeninstitut Z.________ stellte anlässlich
einer Multilice-Computertomographie LWS vom 28. Januar 2005 eine breitbasige
medio-links laterale Diskushernie L4/L5 mit links rezessaler Einengung und
Kompromittierung der abgehenden Nervenwurzel L5 links rezessal ,
kleinvolumige nicht komprimierende Diskusprotrusionen auch L3/L4, weniger
ausgeprägt auch L2/L3 sowie mässige Spondylarthrosen vor allem L3 bis S1 bei
normalem übrigen CT fest.

4.1.6 Dr. med. U.________ überprüfte die medizinischen Akten als beratender
Arzt der Beschwerdeführerin und bezeichnete die seit dem Jahr 2000 geklagten
Rückenbeschwerden als vollumfänglich krankhaft degenerativer Art mit
Dehydration der Bandscheiben L3/L4 und L4/L5 und dadurch bedingter
Diskusprotrusion mit foraminaler Stenose. Ein Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 5. Dezember 1998 sei äusserst unwahrscheinlich, da aus
biomechanischer Sicht die lumbale Wirbelsäule bei einer Auffahrkollision
keiner besonderen Belastung ausgesetzt sei. Die Dehydration der Bandscheibe
sei vielmehr eine altersbedingte degenerative Erscheinung, welche
bekanntermassen zu Diskusprotrusionen bis hin zu Diskushernien führen könne.
Diese krankhaften Veränderungen würden die Rückenbeschwerden vollständig
erklären, weshalb er einen Zusammenhang zwischen Beschwerden am linken Knie
und Rückenbeschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich erachte.

4.1.7 Der Neurologe Dr. med. E.________ sodann stellte nach drei
Untersuchungen im Januar und Februar 2005 die Diagnose Diskushernie L4/L5
links mit Läsion der Nervenwurzel L5 links, claudicatio radicularis L5 links;
Dezember 1998 Autounfall mit Verletzung des linken Knies, mehrere
Operationen; Kniearthrose rechts nach Unfall und mehreren Operationen sowie
primär biliäre Leberzirrhose. Die Beschwerden des linken Unterschenkels und
Fusses, insbesondere die durch Gehen ausgelösten Gefühlsstörungen und
Schwäche des linken Unterschenkels und Fusses seien - so der Neurologe -
durch die Diskushernie L4/L5 links mit claudicatio radicularis bedingt.

4.1.8 Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Winterthur schliesslich das
Orthopädische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 31. August 2006 zu den
Akten. Auf Grund der bisherigen medizinischen Akten sowie einer Anamnese- und
Befunderhebung diagnostizierte der Arzt neben dem chronischen Knieschmerz
links und den Knieschmerzen rechts im Wesentlichen ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelkompressionssyndrom L5 links bei
Mehretagenpathologie mit Diskusprotrusionen L2/L3 , L3/L4 sowie grösserer
breitbasiger Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L5
links im Recessus sowie Spondylarthrosen auf Höhe L4/L5 und L5/S1. Als
überwiegend wahrscheinliche Unfallfolgen qualifizierte er lediglich die
Beschwerden im linken Kniegelenk. Bezüglich Rückenbeschwerden führte er aus,
das Unfallgeschehen an sich sei gar nicht geeignet gewesen, die
nachgewiesenen Mehretagenpathologien hervorzurufen, da die Wirbelsäule beim
Unfall durch den Autositz gut geschützt gewesen sei. Die geklagten
Beschwerden der LWS seien auf das degenerative Leiden zurückzuführen, wobei
Hauptbefund eine grössere Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel
L5 sei. Bei der degenerativen Wirbelsäulenveränderung handle es sich um einen
krankhaften Vorzustand und um ein vom Unfall unabhängiges Leiden, welches
sehr häufig auftrete und im Verlaufe des Alterungsprozesses zunehme.
Derartige degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusionen könnten - so der
Gutachter - nicht durch eine Fehlbelastung der Wirbelsäule wegen eines
Knieschmerzes auftreten. Das Rückenleiden müsse somit als unfallfremd
angesehen werden.

4.2
4.2.1 Eine Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass sich die
verschiedenen Ärzte bei der Diagnose der Rückenbeschwerden im Wesentlichen
einig sind. Was die Ursache der Beschwerden anbelangt, gehen sämtliche Ärzte,
die sich dazu äussern, von einem degenerativen Leiden aus. Mit Ausnahme des
Dr. med. W.________, welcher die Versicherte als Hausarzt seit 9. Januar 2002
betreut, gehen sodann alle Ärzte, selbst der früher zuständige Hausarzt Dr.
med. O.________, davon aus, dass diese degenerativen Leiden nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
5. Dezember 1998 stehen. Abzustellen ist diesbezüglich insbesondere auf das
Orthopädische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 31. August 2006, welches
umfassend ist, sowohl die geklagten Beschwerden als auch die Vorakten
berücksichtigt, in der Begründung seiner Schlussfolgerung einleuchtet und
somit den Erfordernissen der Rechtsprechung entspricht (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis).

4.2.2 Es entspricht zudem einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich
des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als
weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von
besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe
herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder
radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U 379 S. 192, U
138/99; SZIER 2001 S. 346, U 4/00; Urteile U 317/05 vom 13. März 2006 E. 3
und U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1). Ein Unfall ist somit nur in
Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal
eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter
Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe
verletzt würde. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden
Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine
Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt,
wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu
verletzen (zum Ganzen: Urteil U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit
Hinweisen).

4.3 Der anhand der Aktenlage nicht als besonders schwer einzustufende Vorfall
vom 5. Dezember 1998 war nicht geeignet, eine gesunde Bandscheibe zu
schädigen. Die Beschwerdegegnerin klagte sodann erst rund zwei Jahre nach dem
Unfallereignis erstmals über Rückenschmerzen und eine Diskushernie wurde erst
anlässlich einer Computertomographie am 28. Januar 2005 diagnostiziert. Bei
dieser Sachlage ist der einzig von Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom
26. März 2003 vertretenen Auffassung, wonach zwar die Rückenbeschwerden
zweifellos degenerativer Natur seien, jedoch zufolge Fehlhaltung und
unfallbedingter Gewichtszunahme die Kausalität mit dem Unfall bejaht werden
müsse, die Grundlage entzogen. Vielmehr ist zusammenfassend mit der
Beschwerdeführerin ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang
zwischen Rückenproblematik und Unfallereignis vom 5. Dezember 1998 und somit
eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung bezüglich
Rückenbeschwerden zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch