Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 554/2006
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U 554/06

Urteil vom 27. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

M.________, 1945, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008
Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene M.________, diplomierter Ingenieur im Aussenhandel, kam
1982 in die Schweiz und hatte hier verschiedene Tätigkeiten im kaufmännischen
und buchhalterischen Bereich inne. Ab 2. Mai 2001 bezog er
Arbeitslosentaggelder; per 31. Mai 2002 wurde er ausgesteuert. Er war bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am
13. Dezember 2002 stürzte M.________ zu Hause von einem Stuhl und zog sich
dabei gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. K.________,
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Februar 2003 eine Schädelkontusion, eine
Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Distorsion des linken Kniegelenkes
zu. Der von Dr. med. K.________ beigezogene Neurologe Dr. med. R.________
konnte keine Ausfälle feststellen und diagnostizierte am 26. Februar 2003 ein
posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz am
13. Dezember 2002 mit Commotio cerebri und wahrscheinlich Überdehnungstrauma
der HWS. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2003 hielt
Dr. med. O.________ die relative Zerfahrenheit des Patienten für am
auffälligsten, wohingegen die HWS-Funktion lediglich leicht eingeschränkt
sei. Er empfahl eine neuropsychologische Untersuchung. Der daraufhin
beigezogene lic. phil. H.________, Fachpsychologie für Neuropsychologie FSP,
stellte eine schwere Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit fest,
wobei das neuropsychologische Bild als Folge einer Hirnerschütterung nicht
erklärbar sei. Einschränkende Faktoren - so der Facharzt - seien einerseits
die verminderte Belastbarkeit durch die vom Versicherten genannten
körperlichen Beschwerden, andrerseits psychische Faktoren wie Angst,
Verunsicherung, beeinträchtigte Verarbeitung (Bericht vom 9. August 2003).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.________ stellte im Bericht vom
3. September 2003 fest, der Patient falle durch seine Verlangsamung und
Umständlichkeit auf. Seine etwas hypochondrisch gefärbte Sorge um seinen
Gesundheitszustand könnte ihrer Ansicht nach auf Depressivität hinweisen,
ebenso die Zukunftsängste und das Gefühl der eigenen Unzulänglichkeit.
Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 2003
stellte Dr. med. O.________ fest, die Nacken- und Kniebeschwerden seien in
den Hintergrund getreten und die leicht eingeschränkte HWS-Funktion sei etwa
altersentsprechend. Schlüsselsituation sei - so der Kreisarzt - die
psychologisch-psychiatrische Situation, welche weiter ausgeleuchtet werden
müsse. Nachdem Frau Dr. med. B.________ im Bericht vom 22. Januar 2004 eine
protrahierte posttraumatische Störung diagnostiziert hatte, liess die SUVA
M.________ neurologisch und psychiatrisch abklären. Der Neurologe Dr. med.
T.________ hielt im Bericht vom 4. November 2004 fest, die noch vorhandene
Druckschmerzhaftigkeit der HWS sei nicht mehr unterscheidbar von gleichen
Symptomen wie sie in der anderweitig gesunden, gleichaltrigen Bevölkerung mit
hoher Prävalenz bestehe. Die psychischen Auffälligkeiten könnten nicht als
Manifestation des leichten Schädelhirntraumas erklärt werden, deren Ursache
bleibe aus neurologischer Sicht unklar. Nach Auffassung der Psychiaterin Dr.
med. L._________ wiesen die Auffälligkeiten im Denken, die bizarr anmutenden
Angstaffekte in der Nacht und die paranoid gefärbten Gedanken
differentialdiagnostisch in Richtung einer Psychose. Der Versicherte sei aus
psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig, wobei eine weitere
differentialdiagnostische Abklärung notwendig sei (Bericht vom 4. November
2004). Nach der daraufhin erfolgten Untersuchung in der Psychiatrischen
Klinik X.________ hielten die Ärzte im Bericht vom 4. April 2005 einen
psychopathologischen Befund fest, wonach leichte Auffassungsstörungen
vorlägen. Es zeigten sich - so die Experten - depressive Symptome und ein
erhöhtes psycho-vegetatives Erregungsniveau, was den Verdacht auf eine
posttraumatische Belastungsstörung nahelege. Mit Verfügung vom 11. April 2005
stellte die SUVA ihre Leistungen per Ende Januar 2005 ein, da keine
behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die weitere
Ausrichtung der Versicherungsleistungen, die Gewährung einer Kopfweh- und
Ergotherapie, eventualiter die Rückweisung zur Einholung einer
interdisziplinären Begutachtung beantragen liess, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Oktober
2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ wiederum beantragen, die
SUVA habe die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Sache
zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen. Er lässt ein Arztzeugnis des
Dr. med. K.________ vom 20. November 2006 zu den Akten geben.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten
Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem
Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die ab Ende Januar 2005 noch vorhandenen
Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten, also leistungsbegründenden
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 13. Dezember 2002 stehen.

2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit
Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch
nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden rechtsprechungsgemäss
(BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren
ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein
HWS-Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben
die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der erwähnten Verletzungen
erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V
335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im
Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten.
Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V
133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten
Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz
gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten
Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. kommt auch dann zur Anwendung,
wenn bei der versicherten Person schon vor dem Unfall psychische Beschwerden
vorlagen, die durch diesen verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327,
U 273/99). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden
psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas
gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen,
ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um
eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV
2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01, schliesslich dargelegt hat, ist die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a
S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem
Unfall eindeutig Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V
98 E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im
Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (vgl. auch Urteil U 328/06 vom
25. Juli 2007, E. 2.2).

3.
3.1 Die SUVA begründete die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Januar 2005
im Wesentlichen damit, dass zu diesem Zeitpunkt keine organischen
Unfallfolgen, die eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten oder einer
weiteren ärztlichen Behandlung bedürften, mehr vorgelegen hätten. Indessen
sei - so die Unfallversicherung - eine starke psychische Überlagerung
festzustellen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem als
mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis und den massiven psychischen
Beschwerden nach der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfällen gemäss BGE 115 V 133 ff. zu prüfen und zu verneinen sei.

3.2 Die Vorinstanz bestätigte die Leistungseinstellung mit der Begründung,
das psychische Leiden habe die somatischen Beschwerden relativ kurze Zeit
nach dem Unfall in den Hintergrund treten lassen. Auch sie prüfte den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den dominierenden psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis nach den für psychische Fehlentwicklungen
aufgestellten Kriterien, ordnete das Ereignis der Kategorie der
mittelschweren Unfälle zu und verneinte die Adäquanz und damit eine weitere
Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, neben
den unbestrittenermassen vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen bestünden
nach wie vor die ursprünglichen somatischen Hauptbeschwerden, insbesondere
die Nackenbeschwerden und die von diesen ausgelösten Kopfschmerzen wie auch
die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die Nacken- und Kopfschmerzen
seien stets im Vordergrund gestanden. Insbesondere wegen der
Schmerzproblematik seien dann aber auch gewisse psychische, insbesondere
depressive Erscheinungen aufgetreten. Auch der Versicherte qualifiziert den
erlittenen Sturz als mittelschweres Unfallereignis, sieht jedoch mehrere der
erforderlichen Kriterien in teilweise gehäufter bzw. auffallender Weise
erfüllt, was zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den
noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis führen müsse.

4.
4.1 Auf Grund des Unfallhergangs sowie der initial aufgetretenen Beschwerden
ist mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
beim Sturz vom 13. Dezember 2002 u.a. eine Distorsion der HWS erlitten hat
und das Unfallereignis zumindest eine Teilursache der bestehenden Beschwerden
bildet, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE
121 V 326 E. 2a S. 329 mit Hinweisen).

4.2 Die umfangreichen medizinischen Akten, die das kantonale Gericht
einlässlich gewürdigt hat, weisen keine organischen Befunde nach, welche die
geltend gemachten Beschwerden zu erklären vermöchten. Diese sind nicht
struktureller, sondern funktioneller Natur. So konnte bereits der
erstbehandelnde Dr. med. K.________ gemäss Arztzeugnis UVG vom 19. Februar
2003 keine nennenswerte Pathologie feststellen. Er erwähnte u.a. eine
deutliche Druckdolenz und Weichteilschwellung an Hinterkopf und HWS, eine
Bewegungseinschränkung der HWS sowie eine Verspannung der
Paravertebralmuskulatur. Der von ihm beigezogene Dr. med. R.________ hielt im
Bericht vom 26. Februar 2003 unauffällige neurologische Befunde fest. Eine
Verletzung am Nervensystem - so der Neurologe - sei nicht nachweisbar, der
Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal. Er stellte
eine leichte Bewegungseinschränkung der HWS sowie eine verdickte und
druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur fest und diagnostizierte ein
posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom. Im Ärztlichen
Zwischenbericht vom 26. August 2003 sprach Dr. med. K.________ wiederum von
einer leichten Bewegungseinschränkung der HWS sowie von einer Verspannung der
Paravertebralmuskulatur. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
28. Oktober 2003 wurde eine etwa altersentsprechende leicht eingeschränkte
HWS-Funktion, jedoch keine verspannte Muskulatur mehr, festgestellt. Die
MRI-Untersuchung vom 22. Juni 2004 sodann zeigte keine Auffälligkeiten und
eine weitere von der SUVA veranlasste neurologische Untersuchung bei Dr. med.
T.________ ergab keine Hinweise auf eine somatische Ursache der
neuropsychologischen Auffälligkeiten. Die noch vorhandene
Druckschmerzhaftigkeit der mittleren HWS - so der Neurologe - sei nicht mehr
unterscheidbar von gleichen Symptomen wie sie in der anderweitig gesunden,
gleichaltrigen Bevölkerung mit hoher Prävalenz bestehe (Bericht vom
4. November 2004). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er leide nach wie
vor an Kopf- und Nackenschmerzen, ist dies durchaus glaubhaft, wurden doch
anlässlich der verschiedenen Untersuchungen mehrfach Druckdolenzen,
Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur sowie eine (leichte)
Bewegungseinschränkung der HWS festgestellt. Dies kann jedoch für sich allein
nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden
qualifiziert werden, bei welchem sich der natürliche und der adäquate
Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden (vgl.
Urteil U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2, U 185 /06 vom 27. April 2007 E. 4.2
und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 7.1.4 und 7.2). Dasselbe gilt für das
diagnostizierte cervico-cephale Schmerzsyndrom, welches zwar als fassbare
somatische, nicht aber als organische Gesundheitsstörung gilt. In diesem
Sinne vermag daran auch das neu aufgelegte Arztzeugnis des Dr. med.
K.________ vom 20. November 2006 nichts zu ändern.

5.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch
nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen verhält.

5.1 SUVA und Vorinstanz verneinen den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis nach den für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.), da die somatischen
Beeinträchtigungen - so das kantonale Gericht - im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik nicht mehr im Vordergrund gestanden seien und eine
starke psychische Überlagerung vorgelegen habe.

5.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch hinreichend
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359
E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen (BGE
123 V 98 E. 2a S. 99). Von diesem Grundsatz ist u.a. abzuweichen, wenn die
zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund treten, die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben oder aber die psychischen
Beeinträchtigungen nicht mehr als Symptome der Distorsionsverletzung, sondern
als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind.
Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen gemäss BGE 115
V 133 ff. vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103; E. 2.2 hievor).

5.2.1 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2003 galt als
am auffälligsten die relative Zerfahrenheit des Versicherten. Die deswegen
durchgeführte neuropsychologische Untersuchung zeigte eine schwere
Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die nach dem Unfall
aufgetretenen Beschwerden - so lic. phil. H.________ - hätten sich im Erleben
des Patienten ausgeweitet und beträfen derzeit körperliche,
neuropsychologische und psychische Bereiche. Das allgemeine Verhalten sei
auffällig und wenig zielgerichtet, der Patient wirke kompliziert, schweife
ab, zeige sich bei Schwierigkeiten unsicher und ängstlich und sei im Vorgehen
stark bis teilweise grotesk verlangsamt. Das Gesamtleistungsniveau sei weit
unterdurchschnittlich, wobei die extrem tiefen Resultate nicht in
Übereinstimmung mit dem äusseren Erscheinungsbild und den offensichtlich
funktionierenden Alltagsfähigkeiten stünden. Die Psychiaterin Dr. med.
B.________ schrieb am 3. September 2003, der Beschwerdeführer habe sich
mangels Besserung der Beschwerden nach dem Unfall Sorgen um seine Zukunft
gemacht und Angst bekommen, dass er nie wieder arbeiten und für sich sorgen
könne. Diese Umstände hätten ihn deprimiert, weshalb er sich von sich aus
entschlossen habe, einen Psychiater aufzusuchen. Ihr gegenüber habe er
erwähnt, er könne sich nicht konzentrieren, sei verlangsamt und vergesslich,
könne intellektuell und beruflich praktisch nichts mehr machen, habe oft ein
Gefühl der inneren Leere, oft aber auch panikartige Angstzustände. Da er
alleinstehend sei, leide er am meisten unter Zukunfts- und Existenzängsten.
Frau Dr. med. B.________ schloss aus der etwas hypochondrisch gefärbten Sorge
um den Gesundheitszustand, aus den Zukunftsängsten und aus dem Gefühl der
eigenen Unzulänglichkeit auf Depressivität. Der Kreisarzt Dr. med. O.________
stellte im Bericht vom 29. Oktober 2003 die psychologisch-psychiatrische
Situation in den Vordergrund. Er hielt fest, dass der Versicherte beruflich
in einer schwierigen Situation stehe, wohl eine gute Ausbildung, aber kaum
eine reelle Aussicht auf ein erneutes Fussfassen im Erwerbsleben habe. Im
Rahmen einer von der SUVA veranlassten psychiatrischen und neurologischen
Untersuchung verneinten die Dres. med. L.________ und T.________ eine
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, hielten jedoch eine
differentialdiagnostische Abklärung des psychopathologisch auffälligen
Zustandsbildes für erforderlich (Berichte vom 4. November 2004). Diese
Abklärung in der Psychiatrischen Klinik X.________ zeigte gemäss Bericht vom
4. April 2005 depressive Symptome sowie ein erhöhtes psycho-vegetatives
Erregungsniveau und führte zur Diagnose eines Verdachts auf posttraumatische
Belastungsstörung ICD-10 F. 43.1.
5.2.2 Auf Grund dieser medizinischen Aktenlage ist mit SUVA und Vorinstanz
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht in der Lage war,
den an sich glimpflich verlaufenen Unfall vom 13. Dezember 2002 in adäquater
Weise zu verarbeiten, sondern es vielmehr zu erheblichen psychischen
Störungen kam, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Vordergrund
standen. Ob die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom
Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete
Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind - dies
ist nämlich für die Annahme einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
erforderlich - braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Für die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind nämlich - wie aus den
verschiedenen Abklärungen hervorgeht - emotionale und psychosoziale Probleme
von entscheidender Bedeutung, nicht aber der Umstand, dass beim Unfall
überwiegend wahrscheinlich eine Distorsion der HWS erfolgte. Sind die
aufgetretenen psychischen Probleme, wie hier, nicht blosse Symptome der
anlässlich des Unfalls überwiegend wahrscheinlich erlittenen
Distorsionsverletzung der HWS, sondern als selbstständige sekundäre
Gesundheitsschädigung zu beurteilen, ist bei der Adäquanzprüfung gemäss den
in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Kriterien vorzugehen (in diesem Sinne: RKUV 2001 Nr. U 412
S. 79 ff. E. 2b; Urteil U 277/04 vom 30. September 2005). Die Adäquanzprüfung
der Vorinstanz nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. ist daher
zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.3 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 13. Dezember 2002 in Übereinstimmung
mit der SUVA zu Recht als mittelschwer qualifiziert. Die Adäquanz wäre daher
zu bejahen, wenn ein einziges der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten
Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile,
deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung
bildet, ausgeklammert bleiben.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, hat sich der Unfall vom
13. Dezember 2002 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet, noch ist das Geschehen als besonders eindrücklich zu qualifizieren.
Ferner kann weder von einer schweren noch von einer im Hinblick auf die in
Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung gesprochen
werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung fehlen jegliche Hinweise. Des
Weiteren kann insofern nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung gesprochen werden, als diese in immer stärkerem Masse
durch die psychischen Beschwerden bestimmt wurde und sich immer weniger gegen
die primären Unfallfolgen richtete. Dasselbe gilt im Hinblick auf Grad und
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Unter diesem Blickwinkel
sind auch die unfallbezogenen Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs oder
erheblicher Komplikationen und der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.
Auf die diesbezüglichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids kann
verwiesen werden. Die praxisgemäss vorzunehmende Gesamtwürdigung führt nach
dem Gesagten zu einer Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs, weshalb
die Einstellung der Leistungen per Ende Januar 2005 nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch