Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 553/2006
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 553/06

Urteil vom 22. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roger Peter, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse
3, 8008 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2006.

Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene S.________ war als Verkäuferin bei der Firma M.________ tätig
und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen
die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 20. Oktober 1999
rutschte sie auf feuchtem Boden aus und zog sich eine Schädelkontusion, eine
HWS-Distorsion und eine Kniekontusion zu. Nachdem die Zürich für die
Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte sie der
Versicherten am 12. April 2001 den Fallabschluss mit.

Im April 2002 meldete S.________ einen Rückfall zum Unfall vom 20. Oktober
1999. Die Zürich informierte sie mit Schreiben vom 2. März 2005, dass eine
medizinische Begutachtung bei Dr. med. X.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, speziell Rheumatologie und Physikalische Medizin, vorgesehen sei.
Zudem wies sie darauf hin, dass dieser Arzt berechtigt sei, Spezialisten aus
anderen medizinischen Fachrichtungen beizuziehen, sofern dies für die
Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen notwendig sei. Überdies gab sie der
Versicherten Gelegenheit, zur Person des Gutachters und zu den Gutachterfragen
Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Der
Rechtsvertreter der Versicherten gelangte daraufhin an Dr. med. X.________ und
verlangte von ihm unter anderem Auskunft über seine bisherige Zusammenarbeit
mit der Zürich. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 liess die Versicherte dem
Unfallversicherer mitteilen, sie lehne den vorgesehenen Gutachter ab, weil sie
aufgrund ihrer Beschwerden nicht nur rheumatologisch, sondern interdisziplinär
zu begutachten sei und weil ihr die Zürich verschwiegen habe, dass es sich bei
Dr. med. X.________ um einen seit Jahren für sie tätigen Konsiliararzt handle,
der somit nicht unabhängig und unparteilich sei. Zudem verlangte die
Versicherte die Bekanntgabe der weiteren, allenfalls mit dem Gutachten
befassten Fachärzte und schlug für die anbegehrte interdisziplinäre Expertise
drei Institutionen vor. Auch mit dem vorgelegten Fragenkatalog erklärte sie
sich nicht einverstanden und reichte eigene Gutachterfragen ein. Nachdem in
einem weiteren Schriftenwechsel keine Einigung erzielt werden konnte, hielt die
Zürich mit Verfügung vom 8. Juli 2005 an einer Begutachtung durch Dr. med.
X.________ fest, wies das Begehren um Durchführung einer interdisziplinären
Begutachtung ab und trat auf die Gegenvorschläge betreffend Gutachterstellen
nicht ein.
B.
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, es sei unter Wahrung der
verfassungsmässigen Rechte eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen
oder ein anderer Sachverständiger zu bestellen. Zudem sei die Sache an die
Zürich zurückzuweisen, damit diese die Abänderungs- und Ergänzungsfragen
pflichtgemäss würdige und den Fragenkatalog entsprechend bereinige. Sie rügte
erneut die fehlende Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Dr. med.
X.________. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, damit dieses auf die im Zusammenhang mit der
Gutachterernennung erhobenen Rügen eintrete und darüber befinde; eventuell sei
die Sache an die Zürich zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung sämtlicher
durch die Bundesverfassung und die EMRK gewährleisteten Rechte der Versicherten
einen neuen medizinischen Sachverständigen bestelle.

Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist
am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeschrift
vom 22. November 2006 Ausführungen ungebührlichen Inhalts enthält, welche sich
auf die medizinische Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin
beziehen. Von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 30 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 135 OG) ist indessen abzusehen. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin wird jedoch für die Zukunft auf die Sanktionsmöglichkeiten
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 135 OG (Verweis oder Ordnungsbusse)
hingewiesen.
3.
3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei
deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen
ablehnen (Art. 44 ATSG).
3.2 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV
überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des
verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie
verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten
grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den
Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a S. 364). Da sie nicht Mitglied des
Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1
BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und
Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV
weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198). Bei der
Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen
werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden,
dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der
Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab
anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109).
3.3 Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG
vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können Thema eines
Ablehnungsgesuches, welches zu einem Zwischenentscheid führt, der geeignet ist,
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken und daher selbstständig
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann, nur formelle
Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe bilden, wie sie beispielsweise in Art.
10 VwVG und Art. 36 ATSG (vgl. auch Art. 22 f. OG) festgehalten sind. Die
Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG
überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein
persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge
verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder
andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 3
und 6 zu Art. 36). Bedenken materieller Natur gegen die Fachkompetenz des in
Aussicht genommenen Gutachters können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens
sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung des
Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.). Ebensowenig sind die
Fragen zuhanden des medizinischen Sachverständigen in einer anfechtbaren
Zwischenverfügung festzulegen (BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449). Gegenstand der
Verfügung der Zürich vom 8. Juli 2005 und somit auch Streitgegenstand im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren konnte und kann daher nur die Frage sein,
ob gegen den vorgesehenen Gutachter gesetzliche Ausstandsgründe vorliegen.
4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, zu prüfen sei einzig, ob die
Beschwerdeführerin gegen den von der Zürich vorgeschlagenen Gutachter Dr. med.
X.________ gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend machen könne.
Auf die übrigen Anträge sei hingegen nicht einzutreten, da es sich dabei um
Einwendungen materieller Natur handle, welche erst mit dem Entscheid in der
Sache zu prüfen seien. Mit Bezug auf die vorgebrachten Befangenheitsrügen hielt
die Vorinstanz dafür, aus der unterlassenen Mitteilung der Zürich über die
konsiliarische Tätigkeit des zur Diskussion stehenden Facharztes könne die
Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. med. X.________ gelte aber
auch nicht deshalb als befangen, weil er in der Vergangenheit für die
Beschwerdegegnerin als Konsiliararzt tätig gewesen sei. Aufgrund der Akten
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er in einem unzulässigen Pflicht- und
Abhängigkeitsverhältnis zum Unfallversicherer stehe, zumal er nicht als dessen
Angestellter, sondern als selbstständiger Facharzt tätig sei. Da insgesamt
keine Umstände ersichtlich seien oder geltend gemacht würden, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit objektiv als begründet erscheinen liessen,
wies das kantonale Gericht die Beschwerde in diesem Punkt ab.
5.
5.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die bei ihr
eingereichte Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, soweit sie Rügen
enthält, die über die gegenüber Dr. med. X.________ geltend gemachten
Ausstands- und Ablehnungsgründe hinausgehen (vgl. E. 3.3 hievor). Daran
vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
Es betrifft dies insbesondere die Ausführungen über die Anordnung der
Begutachtung mittels Realakt (vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 5 S. 100), zur Frage,
ob ein rheumatologisches Gutachten mit Berechtigung des beauftragten Facharztes
zum Beizug weiterer medizinischer Sachverständiger einzuholen oder ein
interdisziplinäres Gutachten zu veranlassen sei (vgl. zu den mit dem Entscheid
in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandelnden Einwendungen
materieller Natur: BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108) und zu den dem Gutachter zu
unterbreitenden Fragen (vgl. dazu BGE 133 V 446).
5.2 Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem
Einwand, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten Art. 44 ATSG nicht gesetzes-,
verfassungs- und EMRK-konform ausgelegt. Wenn der rechtserhebliche Sachverhalt
ausschliesslich durch Dr. med. X.________ festzustellen ist, liegt ihrer
Ansicht nach mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, eines
überwiegenden öffentlichen Interesses und mit Blick auf die
Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme eine rechtswidrige Beschränkung
der persönlichen Freiheit vor. Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die
Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an
Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der
zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22
S. 77, I 478/04). Es liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu
befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin muss dieser die Ernennung eines bestimmten
Gutachters daher nicht näher begründen. Oft handelt es sich um jenen Facharzt,
der aufgrund seiner Arbeitsbelastung den Auftrag auch tatsächlich annehmen
kann. Der versicherten Person sind jedoch die aus Art. 44 ATSG fliessenden
Rechte zu gewähren, welcher Anforderung die Beschwerdegegnerin mit der
Bekanntgabe der Person des Gutachters und seiner medizinischen Fachrichtung
(SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) am 2. März 2005 nachgekommen ist. Dieser
obliegt es alsdann, gegebenenfalls gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe
und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substantiiert
vorzutragen (vgl. BGE 132 V 376) und allenfalls Gegenvorschläge zu
unterbreiten. Zu den Gegenvorschlägen hat der Versicherungsträger nur dann
eingehend Stellung zu nehmen, wenn sich ergibt, dass mit Bezug auf den von ihm
bestimmten medizinischen Sachverständigen berechtigte Ausstands- oder
Ablehnungsgründe vorliegen. Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer
medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell
als zumutbar zu erachten (Urteil I 988/06 vom 28. März 2007).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen Befangenheitsgrund in der
langjährigen Konsiliartätigkeit des Dr. med. X.________ für die
Beschwerdegegnerin, welche überdies weder vom Arzt noch vom Unfallversicherer
offengelegt und damit einer Überprüfung zugänglich gemacht worden sei. Wie sich
aus dem auf Intervention des Rechtsvertreters der Versicherten verfassten
Schreiben des Dr. med. X.________ vom 22. März 2005 ergibt, erhält dieser
regelmässig von einer Vielzahl von Privatversicherungen, öffentlich-rechtlichen
Versicherungsanstalten, Vorsorgeeinrichtungen und Anwaltskanzleien Aufträge.
Unbestritten ist, dass er auch von der Beschwerdegegnerin zur Klärung
medizinischer Fragen oder zur Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Er
steht bei dieser indessen nicht in einem Anstellungsverhältnis, noch hatte er
sich bisher mit den sich bezüglich der Beschwerdeführerin stellenden Fragen zu
befassen, was auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdegegnerin
ihrerseits erteilt die Gutachteraufträge nicht ausschliesslich dem hier zur
Diskussion stehenden Facharzt, sondern arbeitet diesbezüglich mit verschiedenen
versicherungsexternen Ärzten zusammen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Umstand, dass ein Arzt wiederholt
von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich
allein keinen Ausstandsgrund dar (RKUV 2001 Nr. KV 189 S. 490 E. 5b, K 6/01,
1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteile 9C_67/2007 vom 28. August 2007, I 885/
06 vom 20. Juni 2007, I 371/05 vom 1. September 2006).
6.3 Anzeichen für eine (wirtschaftliche) Abhängigkeit des Dr. med. X.________
von der Beschwerdegegnerin, ein Pflichtverhältnis oder andere Gründe, die auf
mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit des Arztes schliessen
liessen, was bereits im Vornherein Zweifel am Beweiswert seines Gutachtens
rechtfertigen könnte, sind weder aufgrund der Akten noch der Vorbringen der
Beschwerdeführerin auszumachen. Insbesondere können solche nicht in der
Bezeichnung "Konsiliararzt Zürich-Versicherung" in einem nicht näher
spezifizierten Teilnehmerverzeichnis erblickt werden, zumal nicht ersichtlich
ist, bei welcher Gelegenheit dieser Titel verwendet wurde und von wem er
stammt. Da die Beschwerdegegnerin und insbesondere auch der Arzt in seinem
Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 22. März 2005 zur
gegenseitigen Beziehung ausführlich Stellung genommen haben, hat das kantonale
Gericht mit der Abweisung des Begehrens um Offenlegung der Geschäftsbeziehungen
zwischen der Zürich und Dr. med. X.________ weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6
Ziffer 1 EMRK verletzt. Von einer eingehenderen Begründung im angefochtenen
Entscheid konnte die Vorinstanz absehen, ohne den Anspruch auf rechtliches
Gehör zu verletzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer