Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 551/2006
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U 551/06

Urteil vom 14. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

P. ________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel
Küng, Rosenbergstrasse 51, 9001 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 13. September 2006.

Sachverhalt:

A.
P. ________ (geboren 1949) war über die Arbeitslosenversicherung bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 26. August 2004 kollidierte sie beim
Verlassen der Tiefgarage seitlich mit einem anderen Auto. Vom 26. August bis
25. Oktober 2004 nahm sie vollumfänglich an einem Einsatzprogramm der
Arbeitslosenversicherung teil. Die SUVA teilte ihr am 10. Februar 2005 mit,
dass mangels einer Arbeitsaussetzung Taggelder der Unfallversicherung
entfielen. Am 26. Dezember 2004 geriet sie auf schneebedeckter Fahrbahn ins
Schleudern und kollidierte in der Folge mit einem Strommasten. Dabei erlitten
sie und ihre beiden Mitfahrer (ihre Mutter und ihr Sohn) leichte
Verletzungen, welche am Unfalltag im Spital W.________ behandelt wurden. Am
19. Januar 2005 begab sie sich wegen persistierender Schmerzen wieder in
ärztliche Behandlung. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 11. Oktober 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2005, stellte die SUVA ihre Leistungen per 17. Oktober 2005 ein.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 13. September 2006 ab.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) führen mit dem
Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die SUVA zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine
Invalidenrente, eventualiter Unfalltaggelder, bei einem Invaliditätsgrad von
100 % seit dem 26. Dezember 2004 sowie eine Integritätsentschädigung
auszurichten. Eventualiter seien die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
an die SUVA zurückzuweisen und die SUVA zu verpflichten, ihr während dieser
Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder, zu
erbringen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzung des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), insbesondere bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117
V 359) sowie bei im Vergleich zu den physischen Leiden im Vordergrund
stehender ausgeprägter psychischer Problematik (BGE 123 V 98, 115 V 133),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Entgegen der Annahme der Versicherten ist fraglich, ob die geklagten
Beschwerden auf die beiden Unfälle vom 26. August und 26. Dezember 2006
zurückzuführen sind und damit der natürliche Kausalzusammenhang mangels
Vorliegen des bunten Beschwerdebildes innert der Latenzzeit von 72 Stunden
überhaupt gegeben ist. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz diese Frage offen gelassen hat, da - wie nachfolgend gezeigt wird
- der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.

4.
4.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, äusserte am 20.
Dezember 2004 den Verdacht auf ein Distorsionstrauma im Bereich der HWS
infolge eines Autounfalles vom 26. August 2004. Die Versicherte leide nach
wie vor an rezidivierenden Kopfschmerzen und Spannungsgefühlen im Bereich der
HWS. Gemäss seinem Schreiben vom 19. Oktober 2004 war die Versicherte von
30. August bis 6. Oktober 2004 bei ihm in Behandlung. Die nach dem Unfall
geklagten Beschwerden seien unter manueller Therapie deutlich regredient
gewesen. Die Untersuchung habe keine neurologischen Ausfälle ergeben. Die
Versicherte sei ab 30. August bis voraussichtlich Ende Oktober 2004
arbeitsunfähig.

4.2 Die interdisziplinäre Notfallstation, Spital W.________, berichtete am 9.
Februar 2005, die Versicherte sei am 26. Dezember 2004 mit der Ambulanz
gekommen. Sie habe Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und am Sternum
angegeben. Es hätten eine schmerzbedingte Dyspnoe, keine Bewusstlosigkeit,
eine Amnesie für das Ereignis, keine Übelkeit oder Erbrechen und keine
Kopfschmerzen bestanden. Bei der HWS habe ein paravertebraler Hartspann bei
freier Beweglichkeit in alle Richtungen mit endphasigem Schmerz vorgelegen.

4.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte in
seinem Bericht vom 9. März 2005 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma
vom 26. August und vom 26. Dezember 2004 bei Status nach HWS-Kontusion im
Jahr 1970. Er attestierte ab 26. Dezember 2004 bis zum 23. Januar 2005 volle
Arbeitsunfähigkeit, danach eine solche von 50 % und ab 21. Februar 2005
wiederum von 100 % (vgl. die Eintragungen im Unfallschein).

4.4 Dr. med. T.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 11. März
2005 wahrscheinlich psychogenen Schwindel im Rahmen einer vegetativen
Dysregulation nach wiederholten HWS-Beschleunigungstraumata, rezidivierende
Panikattacken, wahrscheinlich rezidivierende oberflächliche
Hyperventilationszustände, Status nach Radikaloperationen des rechten
Mittelohres 1968 bis 1976 sowie eine behandelte arterielle Hypertonie. Die
Versicherte habe beim Unfall vom 26. Dezember 2004 den Kopf seitlich an der
Wagentüre angeschlagen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen, nervlich aber
völlig am Ende, und habe danach über Nacken- und Rückenschmerzen, ohne
Kopfschmerzen geklagt. Bei der neurologisch klinischen Untersuchung sei die
äussere Inspektion des Kopfes unauffällig, ohne Zwangs- oder Fehlhaltung und
mit ordentlicher HWS-Beweglichkeit gewesen. Er habe keine Zeichen einer
strukturellen Läsion des Vestibulärapparates gefunden. Der sehr komplex
beschriebene Schwindel sei am ehesten erklärt durch eine vegetative Vertigo
bei einer emotional sensiblen, zur Zeit stark belasteten Versicherten, welche
noch unter dem Schock des Unfalles zu stehen scheine und diesen bisher nur
ungenügend verarbeitet habe. Dies werde durch die Vorgeschichte zusätzlich
überlagert. Zusatzabklärungen seien vorderhand nicht notwendig.

4.5 Die Klinik I.________ ersuchte mit Zwischenbericht vom 23. Juni 2005 um
Verlängerung der Kostengutsprache für die stationäre Neurorehabilitation. Sie
diagnostizierte dabei den Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 26.
Dezember 2004 mit/bei Verdacht auf eine Somatisierungsstörung, einer
depressiven Stimmungslage, rezidivierenden Panikattacken und einer
Thoraxkontusion. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Somatisierungsstörung
mit depressiver Entwicklung. Subjektiv hätten bei Eintritt Schwindel und
andere vegetative Störungen sowie Kopf- und Nackenschmerzen im Vordergrund
gestanden. Der Schwerpunkt der Behandlung habe von Anfang an in der
Psychotherapie gelegen. Im Rahmen der Therapien habe sich die Stimmungslage
tendenziell stabilisiert. Die Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit
habe noch deutliche Leistungsschwankungen und konzentrationsbedingte Fehler
ergeben. Ein Grossteil dieser Einschränkungen sei durch die Depression
verursacht oder zumindest verschlechtert. Die Stimmungslage werde nachhaltig
durch die unsichere berufliche Situation beeinflusst. Während des
Aufenthaltes fanden Physiotherapie, eine berufliche, eine logopädische und
eine orthoptische Abklärung sowie eine neuropsychologische und eine
otorhinolaryngologische Untersuchung statt. Im Austrittsbericht vom 22. Juli
2005 hielt die Klinik zusammenfassend fest, bei der Versicherten liege eine
Somatisierungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom und somatoformer
Schmerzausweitung vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass noch
wesentliche somatische traumatische Läsionen zu den Beschwerden beitragen
würden. Es werde jedoch eine erneute otorhinolaryngologische Beurteilung
empfohlen. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle
fortgeführt werden. Daneben seien keine weiteren ambulanten Therapien
notwendig; diese könnten sich allenfalls chronifizierend auswirken. Eine
wichtige therapeutische Massnahme wäre die Einbindung in einen Arbeitsversuch
oder ein Arbeitstraining zur Förderung der Rückkehr in einen normalen Alltag.

4.6 Die behandelnde Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, berichtete am 30. September 2005, es bestehe eine längere
depressive Reaktion (ICD-10: F 43.22) mit Schwindel und Schmerzen. Nach dem
stationären Aufenthalt persistierten Deprimiertheit, Ängstlichkeit, Rat- und
Antriebslosigkeit. Die Versicherte habe während ihres stationären
Aufenthaltes sehr profitiert, könne aber wegen der andauernden
Antriebslosigkeit die erlernten Übungen zu Hause nicht mehr durchführen.

4.7 Am 20. Oktober 2005 erstattete die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik ihre
biomechanische Kurzbeurteilung, wonach die Beschwerden der Versicherten durch
die Kollisionseinwirkung im Normalfall nur schwer und unter Berücksichtigung
der degenerativen Veränderungen besser zu erklären seien.

4.8 Die Medizinische Klinik, Spital W.________, berichtete am 3. November
2005 über den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 18. bis 21. Oktober
2005. Die Zuweisung sei zur Abklärung der Exazerbation von chronischen
sternalen und Oberbauchschmerzen nach Mitteilung der Aufkündigung der
Fortzahlung der Taggelder erfolgt. Auf Grund der Anamnese seien die
Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Somatisierungsstörung bei depressiver
Stimmungslage bzw. psychosozialer Belastungssituation zu sehen. Im Verlauf
hätten die Beschwerden spontan regrediert.

4.9 Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, hielt am 17. Februar 2006
nebst den bekannten Diagnosen zusätzlich degenerative Veränderungen der HWS
(Bereich C5 bis Th1) und der Lumbalwirbelsäule (LWS; insbesondere im Bereich
L5/S1) fest. Auf Grund der klinischen Untersuchung gebe es keine Hinweise auf
fokale neurologische Defizite, insbesondere keine Hinweise auf eine zentrale
oder periphere Vestibulopathie, und kein Hinweis auf eine cerebelläre
Störung. Erwähnenswert seien die radiologischen Befunde vom Unfalltag, welche
vorbestehende, ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS und der LWS
zeigten. Da die Versicherte angebe, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu
sein, habe der Unfall die Schmerzen ausgelöst oder zumindest markant
verstärkt. Abschliessend empfahl Dr. med. B.________ eine psychiatrische
Behandlung.

4.10 Dr. med. L.________, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte die
bereits bekannten Leiden (Bericht vom 23. Februar 2006). Die aktuellen
Beschwerden seien unter Therapie verbesserbar. Es sei das Heimprogramm
regelmässig weiterzuführen. Eine psychotherapeutische Behandlung mit dem Ziel
der verbesserten Schmerzverarbeitung und zur Beeinflussung der depressiven
Stimmungslage erscheine sinnvoll, sei aber bislang nicht begonnen worden.

4.11 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung wurde ein Bericht des Dr.
med. Y.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 20. Juni 2006
sowie des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts, Privatklinik H.________,
vom 15. Juni 2006 aufgelegt.

5.
5.1 Die Versicherte wurde mehrfach spezialärztlich untersucht. Insbesondere
während ihres stationären Aufenthaltes in I.________ fanden polydisziplinäre
Abklärungen statt. Die vorhandenen Akten geben den medizinischen Sachverhalt
umfassend und für eine Beurteilung der strittigen Fragen ausreichend wieder.
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz im Rahmen der antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen) von
weiteren Abklärungen abzusehen.

5.2 Massgebend für die Beurteilung der strittigen Belange ist der
Sachverhalt, wie er sich bei Erlass des Einspracheentscheids am 19. Dezember
2005 präsentiert hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). Somit kann auf
die Berichte des Dr. med. Y.________ sowie des Medizinisch
Radiodiagnostischen Instituts vom Juni 2006 nicht abgestellt werden. Auch die
Berichte des Dr. med. L.________ und des Dr. med. B.________ können nicht
berücksichtigt werden, sind sie doch angesichts der Unkenntnis der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht unter Bezugnahme auf die
wesentlichen Vorakten ergangen und genügen deshalb den Anforderungen der
Rechtsprechung nicht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

6.
Unter Berücksichtigung der fehlenden Absenzen im Rahmen des
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einsatzprogrammes im Nachgang zum Unfall
vom 26. August 2004, des Ablaufs des Unfallgeschehens und der Aussage der
Versicherten vom 14. April 2005, wonach sie nach Abschluss der ärztlichen
Behandlung Mitte Dezember 2004 beschwerdefrei gewesen sei, ist dieser Unfall
im Bereich der leichten Fälle einzustufen, sodass der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den nunmehr geklagten Beschwerden und dem Unfall
vom 26. August 2004 - soweit überhaupt von einer gesicherten Diagnose
auszugehen ist - rechtsprechungsgemäss (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366, 115 V 133
E. 6a S. 139) zu verneinen ist.

7.
7.1 Aus den Berichten und Abklärungen der Klinik I.________ ergibt sich, dass
die Beschwerden der Versicherten psychisch dominiert sind. Gemäss der
behandelnden Psychiaterin können die Schmerzen mit den in I.________
erlernten Übungen positiv angegangen werden, doch ist die Versicherte aus
psychischen Gründen nicht in der Lage, diese durchzuführen. Auch dem Bericht
über den Aufenthalt im Spital W.________ im Oktober 2005 lässt sich
entnehmen, dass die Exazerbation der Schmerzen auf eine psychische Belastung
zurückzuführen ist. Damit ist aber erwiesen, dass die psychische Problematik
ausgeprägt ist und die physischen Leiden in den Hintergrund gedrängt hat.
Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) vorgenommen.

7.2 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 26. Dezember 2004 im Bereich der
mittleren Unfälle eingeordnet. Die Versicherte sieht den Unfall mindestens im
Grenzbereich zu den schweren Fällen. Unter Berücksichtigung des augenfälligen
Geschehensablaufs ist höchstens von einem Unfall im eigentlichen mittleren
Bereich auszugehen (vgl. die Kasuistik zu den Unfällen im mittleren Bereich
an der Grenze zu den schweren Fällen: RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228 E. 3.2.2 [U
306/04] und 1999 Nr. U 330 S. 122 E. 4b sowie SZS 2001 S. 431 ff., je mit
Hinweisen). Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn eines
der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.

7.3 Der Unfall vom 26. Dezember 2004 hat sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet
(RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er
hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur
Folge. Ebenso ist die somatisch bedingte ärztliche Behandlung nicht als
ungewöhnlich lang zu bezeichnen; denn abgesehen davon, dass
physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung nach der Rechtsprechung
nicht einer planmässigen, auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichteten Behandlung entsprechen (vgl. dazu etwa RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236
E. 5.2.4 [U 380/04] sowie Urteile U 167/06 vom 31. Januar 2007, E. 5.2, U
488/05 vom 20. Oktober 2006, E. 3.2.3, oder U 265/05 vom 21. Juni 2006, E.
3.2.2), war die ärztliche Behandlung schon wenige Monate nach dem Unfall auf
die Behandlung der psychischen Beschwerden fokussiert. Mit der Vorinstanz
sind körperliche Dauerschmerzen mangels eines somatischen Substrats zu
verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor und wird auch nicht
behauptet. Ebenso sind ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche
Komplikationen aus physischer Sicht zu verneinen. Schliesslich sind auch Grad
und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht im erforderlichen Ausmass gegeben, da
die andauernde Arbeitsunfähigkeit auf psychischen Gründen beruht.

7.4 Nach dem Gesagten sind die massgebenden Kriterien weder gehäuft noch in
ausgeprägter Weise gegeben, so dass Verwaltung und Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang und damit weitere Leistungen zu Recht verneint haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold