Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 548/2006
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U 548/06

Urteil vom 20. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

S. ________, 1974,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Stadler, Dufourstrasse 140,
8008 Zürich,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft, General Guisan-Strasse
40,
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42,
8006 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene S.________ war seit dem 1. März 2004 Aspirantin in der
Schule X.________ und in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfall versichert.
Im Dezember 2004 weilte sie zusammen mit einer Freundin auf einer kleinen
Insel in Thailand in den Ferien. Dort erlebte sie das grosse Seebeben
(Tsunami), das am 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean eine Flutwelle
auslöste und unter anderem auch thailändische Küstengebiete schwer in
Mitleidenschaft gezogen hat. Zwei Tage nach dem Ereignis wurde die
Versicherte und ihre Begleiterin von der Marine des thailändischen Militärs
nach Phuket gebracht, von wo aus sie am 28. Dezember 2004 den Rückflug in die
Schweiz antreten konnten. Die Reisenden wurden von der Psychotherapeutin und
Fachpsychologin SBAP für Notfallpsychologie, Frau  E.________, betreut.
S.________ begab sich anschliessend ab dem 2. Januar 2005 wegen einer
schweren akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) dreimal wöchentlich in
Einzeltherapie zu ihr in Behandlung. Am 17. Januar 2005 suchte die
Versicherte zudem den Internisten Dr. med. C.________ auf, welcher eine
akute, eindrucksmässig schwere Belastungsreaktion und eine Distorsion der
rechten Kleinzehe diagnostizierte. Der Arzt bestätigte die Notwendigkeit
einer vorübergehenden Psychotherapie bei einer Person mit Erfahrung in
Katastrophenmanagement und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bis voraussichtlich Ende Januar 2005. Die Ausbildung in der Schule X.________
brach S.________ in der Folge ab.

Die Winterthur richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Zur
Klärung der medizinischen Situation holte sie die Berichte von Frau
E.________ vom 14. Februar und 9. März 2005 sowie von Frau Dr. med.
L.________ von der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 11. Mai 2005 ein. Am
7. Oktober 2005 teilte der Unfallversicherer S.________ mit, aufgrund der
Geschehnisse, wie sie von der Fachärztin festgehalten worden seien, liege
kein Unfall im Rechtssinne vor. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs hielt die Versicherte den Hergang der Ereignisse aus ihrer Sicht am
12. Oktober 2005 schriftlich fest. Mit Verfügung vom 3. November 2005
verneinte die Winterthur das Vorliegen eines Unfalles und lehnte den Anspruch
auf Versicherungsleistungen ab. Für die Rückerstattung der Heilungskosten
werde sie sich direkt an die Krankenkasse wenden. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei die Winterthur zu verpflichten, ihr
weiterhin Versicherungsleistungen nach UVG zu gewähren. Eventualiter seien
Leistungen bis zum 3. November 2005 zuzusprechen.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6
Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG) sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein
Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf
die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne
des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre
unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach
setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein
aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden
psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen
gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich
abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit
geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In
jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend
präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines
(psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in
diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten
abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf
den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren
Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein
könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen
nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 mit Hinweisen).

2.3 Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann auch die
Rechtsprechung zu dem gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auch darauf wird verwiesen.

2.4 Zutreffend ist weiter, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis
ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen
Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und
allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist. Diese Rechtsprechung trägt der
Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen
üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht,
wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen
werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V
133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so
genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S.
184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar
körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen
lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen
psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen
kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat
die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die
versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt,
letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen
Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und
allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Urteile U 2/05 vom 4. August 2005, U
390/04 vom 14. April 2005).

2.5 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und
so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere
Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung
besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse
erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese
aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden
wird (BGE 129 V 177; Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14.
April 2005; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses
als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die verschiedenen bei den Akten
liegenden Sachverhaltsschilderungen zu den Geschehnissen vom 26. Dezember
2004 erwogen, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte an jenem Tag etwa
um 10 Uhr unterwegs zum Strand gewesen sei, ihre Sicht auf diesen jedoch
durch einen Hügel verdeckt war, weshalb sie die erste Flutwelle nicht
miterlebt habe. Als sie das viele ansteigende Wasser auf sich habe zukommen
sehen, habe sie sich auf dem Hügel, auf den ein Weg geführt habe, in
Sicherheit gebracht. Von diesem aus habe sie die weiteren Wellen und die
grosse Zerstörung und Verwüstung wahrgenommen. Ihre Reaktion habe sie als
Flucht vor dem Wasser, Hochrennen, Hinaufsteigen oder rasches Hochgehen auf
den Hügel umschrieben. Aufgrund der bei den Akten liegenden Darstellungen sei
nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu schliessen, dass die Versicherte um
ihr Leben gerannt wäre. Als sie plötzlich ansteigendes Wasser bemerkt habe,
habe sie von den todbringenden Fluten noch keine Kenntnis gehabt. Da sie
unmittelbar vor dem sie am Blick auf das Meer und damit auf das Ausmass der
Naturkatastrophe hindernden Hügel gestanden sei, sei sie den Wassermassen
nicht ohnmächtig ausgeliefert gewesen, sondern habe sich trockenen Fusses
rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Dass der Hügel im Falle einer
weiteren Tsunami-Welle nicht hoch genug sein könnte und ihr demnach nur
kurzfristig Schutz bieten würde, habe sie erst zu befürchten gehabt, als sie
bereits dessen Höhe erreicht und Sicht auf den Strand sowie die Ursache der
Überschwemmung gehabt habe. In den Darstellungen der Geschehnisse würden
zudem die Eindrücke ab dem Zeitpunkt, als die Versicherte auf dem Hügel
gestanden und Sicht auf den Strand gehabt habe, weit dramatischer und
bedrohlicher geschildert als der Anblick der ins Landesinnere strömenden
Wassermassen und der Aufstieg auf den Hügel. Das kantonale Gericht
bezeichnete daher das Vorliegen eines ausserordentlichen und qualifizierten
Schreckereignisses als fraglich. Insbesondere hegte es Zweifel an der
erforderlichen überraschenden Heftigkeit und Bedrohlichkeit der gewaltsamen
äusseren Einwirkung, welche geeignet wäre, einen aussergewöhnlichen Schock
auszulösen.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der vorinstanzliche Entscheid
beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. An jenem Tag habe sie sich auf dem Weg vom
Hotel zum Strand noch rund 20 Meter vom Wasser entfernt befunden, als dieses
plötzlich innert weniger Sekunden stark angestiegen sei und eine enorme Kraft
entwickelt habe. Dabei habe sie sich gerade noch rechtzeitig auf einen Weg
retten können, der einen Hügel hinaufgeführt habe. Sie habe rasch hochgehen
müssen, weil das Wasser immer stärker gestiegen sei und sie befürchtet habe,
es könne sie mitreissen. Dabei habe sie sich den rechten Fuss angeschlagen.
Oben angekommen habe sie beobachten können, wie gewaltige Wellen den gesamten
Strand mit Häusern, Booten und Menschen zerstört habe. Sie habe Angst gehabt,
die Wassermassen könnten sie vereinnahmen. Entsprechende Furcht habe sie
anschliessend auch auf dem Weg zurück zum Hotel gehabt. Da sie die Insel
nicht habe verlassen können, habe sie die Zeit bis zur Evakuierung sodann in
der Ungewissheit darüber verbringen müssen, dass eine weitere Flutwelle diese
nochmals in Mitleidenschaft ziehen könnte.

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Versicherte sei den
Wassermassen nicht ohnmächtig ausgeliefert gewesen, sondern habe sich auf
einem Hügel in Sicherheit bringen können. Die Naturkatastrophe selber habe
sie nicht unmittelbar, sondern aus sicherer Distanz miterlebt, wobei sie das
ganze Ausmass des Seebebens erst im Hotel über das Fernsehen wahrgenommen
habe. Von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis, verbunden mit einem
entsprechenden psychischen Schock und einer seelischen Einwirkung durch einen
gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart sich abspielenden Vorfall sowie
einer überraschenden Heftigkeit könne daher nicht gesprochen werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat das Ereignis vom 26. Dezember 2004 zu
verschiedenen Zeiten unterschiedlich dargestellt. Dabei fällt auf, dass sie
das Erlebte und ihre damaligen Reaktionen gegenüber Frau Dr. med. L.________
laut Bericht vom 11. Mai 2005 weniger dramatisch geschildert hat als in der
im Rahmen des rechtlichen Gehörs verfassten schriftlichen Stellungnahme vom
12. Oktober 2005. Beim Vorliegen unterschiedlicher Angaben der versicherten
Person über einen Unfallhergang ist nach der Rechtsprechung in der Regel
jener Darstellung grösseres Gewicht beizumessen, die sie kurz nach dem
Ereignis gemacht hat, als späteren Darstellungen, welche bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder
anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

4.2 Dass es sich beim Seebeben, wie es sich am 26. Dezember 2004 im Indischen
Ozean zugetragen und zu einer der grössten bekannten Flutkatastrophen geführt
hat, um ein Geschehen ganz besonderer Art handelte, welches von den
Betroffenen zudem nicht eingeordnet werden konnte, steht ausser Zweifel.
Dieses dramatische und heftige Elementarereignis war wegen der damit
verbundenen unmittelbaren Todesgefahr bei von der Flutwelle unmittelbar
betroffenen Personen grundsätzlich geeignet, eine Störung des psychischen
Gleichgewichts zu bewirken und die Psyche zumindest vorübergehend nachhaltig
zu beeinflussen (vgl. auch Judith Petermann Büttler, Opfer des Seebebens in
Südostasien: Unfall oder Krankheit ?, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2005,
S. 398).

4.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin die eigentliche Flutwelle, welche
nach dem fraglichen Seebeben weite Küstenregionen verwüstete, nicht gesehen
und somit auch nicht unmittelbar miterlebt hat. Wie sich aus ihrer
glaubhaften Schilderung ergibt, war die Gefahr jedoch noch nicht gebannt,
während sie sich sehr nahe am tödlichen Geschehen befand. In Kenntnis der
örtlichen Verhältnisse näherte sie sich der Küste und war rund 20 Meter vom
Strand entfernt, an einer Stelle, wo das Meer noch nicht sichtbar war, als
sie sich plötzlich rasch ansteigenden und entgegenkommenden Wassermassen
gegenüber sah. Die Möglichkeit, sich auf einen kleinen Hügel zu retten, mag
zwar nach dem ersten Schreck kurz eine Erleichterung gebracht haben. Diese
wich indessen spätestens dann einem erneuten Schock, als sie auf dem Hügel
angekommen feststellte, welcher Todesgefahr sie ausgesetzt war und
möglicherweise immer noch blieb und welch dramatische Auswirkungen die
Wassermassen auf Mensch und Umwelt ausübten. Die Gefahr dauerte auch noch an,
als sie sich auf den Weg zurück zum Hotel begab. Angesichts der Tatsache,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf dem Festland, sondern fernab auf
einer kleinen Insel befand, keine näheren Informationen über das soeben
vorgefallene und das weitere Geschehen hatte und nicht wusste, ob allenfalls
eine weitere Flutwelle sich ausbreiten würde, endete das Ereignis für sie
nicht mit dem Rückgang der Fluten. Vielmehr stand sie faktisch während zwei
Tagen unter seelischem Druck. Hinzu kommt, dass vor dem 26. Dezember 2004
praktisch niemand wusste, was ein Tsunami ist, wie er verläuft und wie lange
er andauert.

4.4 Im Rahmen der rechtlichen Einordnung gilt es, das Geschehnis in seiner
Gesamtheit zu würdigen (RKUV 2005 Nr. U 542 S. 144, U 46/04). Dabei muss sich
die schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu
können, nicht auf einen blossen kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr
genügt es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der sich in
einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht (EVGE 1939 S.
102 E. 5 S. 118). Hält man sich die Situation der Beschwerdeführerin vom
Entgegenkommen der Wassermassen bis zur Evakuierung auf die Halbinsel Phuket
vor Augen, so erschöpfte sich die Schreckwirkung der Tsunamikatastrophe bei
ihr nicht allein auf die entgegenkommenden Wassermassen, sondern erstreckte
sich auf den optischen Eindruck beim Anblick der gewaltigen Auswirkungen der
Flutwelle und die damit verbundene todbringende Gefahr, bis hin zum
Zeitpunkt, als sie die Insel mit Hilfe der Armee schliesslich verlassen
konnte. Auch wenn sich die durch die erste Flutwelle verursachte
Hauptkatastrophe nicht in unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin
zugetragen hat, stellen die von ihr miterlebten Geschehnisse und damit
verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar,
der ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und
damit einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt.

5.
5.1 Laut Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 11. Mai 2005
entwickelte sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Erleben des Tsunami in
Thailand eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Während sie
in den ersten zwei Monaten unter dem Vollbild der Störung mit ausgeprägten
Symptomen gelitten hatte, zeigte sich seither eine allmähliche Regredienz der
Symptomatik. Vor dem 26. Dezember 2004 sei die Versicherte, abgesehen von
zwei leichten depressiven Episoden im Alter von 20 und 29 Jahren, psychisch
gesund gewesen. Eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung
erachtete die Psychologin als sinnvoll.

5.2 Nach Ansicht der Vorinstanz fehlt es - sofern das Schreckereignis vom 26.
Dezember 2004 überhaupt als Unfall zu qualifizieren sei - an einem
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der psychischen
Gesundheitsstörung der Versicherten. Sie begründet dies damit, dass die
gesundheitliche Schädigung nicht auf das Erschrecken der Versicherten vor den
ansteigenden und entgegenkommenden Wassermassen, sondern auf die
nachfolgenden Ereignisse zurückzuführen seien, insbesondere den Anblick des
vom Hügel aus beobachteten dramatischen Geschehens und das Miterleben der
massiven Zerstörung und des immensen Leidens. Dem kann nach dem in Erwägung
4.4 hievor Gesagten nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist das
Schreckereignis in seiner Gesamtheit zumindest als Teilursache für die im
Anschluss daran aufgetretene psychische Störung zu betrachten.

6.
6.1 Das kantonale Gericht hat sodann auch den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den Erlebnissen in Thailand und dem psychischen Schaden verneint.
Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung sei der Vorfall vom 26. Dezember 2004 nicht geeignet, eine
psychische Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Wer
überraschend eine gefährliche Situation auf sich zukommen sehe, dieser aber
ohne weiteres noch rechtzeitig entgehen könne, erhole sich normalerweise
rasch vom Schreck.

6.2 Im vorliegenden Fall gilt es indessen zu beachten, dass nach der
Erfahrung des Lebens bei Personen wie der Beschwerdeführerin, die in Folge
eines Schreckereignisses einen psychischen Schock erlitten haben, die
anschliessende Zeit in einem fremden Land und ohne professionelle Hilfe in
chaotischen Verhältnissen verbringen müssen, wie sie damals auf der kleinen
Insel, aber auch in Phuket sowie auf dem Flughafen geherrscht haben und zudem
- laut Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 11. Mai 2005 - mit
von Gewalt geprägten Jugenderinnerungen belastet ist, mit psychischen
Beschwerden zu rechnen ist. Es kann daher mit Blick auf die zu
berücksichtigende weite Bandbreite von Versicherten im Rahmen der
Adäquanzbeurteilung nicht von einer aussergewöhnlichen, singulären Reaktion
psychogener Art auf erlittene Schreckereignisse gesprochen werden, bei
welcher die Kausalität zu verneinen wäre (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober
2006).

7.
Da die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin somit zu
bejahen ist, ist die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 und der
Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
vom 16. Februar 2006 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die Winterthur
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Concordia Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, zugestellt.

Luzern, 20. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: