Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 542/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
U 542/06

Urteil vom 21. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

M.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 13. September 2006.

In Erwägung,
dass sich M.________, geboren 1977, am 1. September 2004 bei einem
Treppensturz eine commotio cerebri, eine frontale Kopfplatzwunde sowie eine
mediale Malleolarfraktur am rechten oberen Sprunggelenk zugezogen hatte,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit
Verfügung vom 29. April 2004 und Einspracheentscheid vom 30. September 2005
abgeschlossen hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2006 abgewiesen hat,
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten,
ihm auch weiterhin Taggelder auszurichten und für die Heilbehandlung
aufzukommen; eventualiter sei ihm eine Invalidenrente entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 100 %, eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Integritätseinbusse von 50 % sowie eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen;
ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass der angefochtene Entscheid vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren
noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass streitig ist, ob die noch geklagten Beschwerden (insbesondere
Kopfschmerzen und Schwindel) nach den von der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen entwickelten Kriterien (BGE 115 V 133) in
adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem als mittelschwer qualifizierten Unfall
vom 1. September 2004 stehen,
dass allein massgebend ist, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch
bedingte Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von
Ursache und Wirkung entsprechen, was aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise nach den in BGE 115 V 133 Erw. 6 S. 139 ff. dargelegten
Kriterien zu prüfen ist,
dass das kantonale Gericht diese Kriterien einlässlich dargelegt und zu Recht
erkannt hat, dass die Adäquanz zu verneinen ist,
dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände
nicht stichhaltig sind,
dass nämlich bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 allein die
Schwere, Dauer und ärztliche Behandlung der somatischen, nicht jedoch der
psychisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 133 Erw.
6c/aa S. 140),
dass nach umfassender Abklärung des Versicherten in der Rehaklinik Bellikon
fünf Monate nach dem Unfall keine Defizite festgestellt wurden, welche die
Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen würden,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,
dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 Erw. 4a S. 202 und 371
Erw. 5b S. 372),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: