Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 53/2006
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Prozess {T 7}
U 53/06

Urteil vom 21. Juni 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Attinger

M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1947
geborenen M.________ mit Verfügung vom 25. November 2003 eine 26%ige
Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 sowie eine Integritätsentschädigung von
10 % zugesprochen hatte, erhöhte sie in teilweiser Gutheissung der dagegen
erhobenen Einsprache die Rente auf 35 %, während sie die Höhe der
Integritätsentschädigung bestätigte (Einspracheentscheid vom 30. März 2004).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2005
teilweise gut und sprach M.________ eine 47%ige Invalidenrente zu, wogegen
die Beschwerde im Integritätsentschädigungspunkt abgewiesen wurde.

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf
Zusprechung einer 60%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung
von 24 %.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlichen diejenigen über
die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE
130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Höhe
der Integritätsentschädigung (Art. 25 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211
Erw. 4a/cc, je mit Hinweis) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

2.
Des Weitern hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten,
namentlich den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. O.________ vom
24. September 2003, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als Maurer-Gruppenführer unfallbedingt nicht mehr
ausüben kann, wogegen ihm eine ganztägig zu verrichtende, nicht manuelle
Arbeit, welche der Beeinträchtigung seiner rechten Hand Rechnung trägt (keine
sich rasch wiederholende Bewegung im Handgelenk, keine darauf wirkende
Schläge, Heben und Tragen von Lasten nur im Bereich von einem bis zwei
Kilogramm) weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist. Auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den Handchirurgen Dr. B.________ kann nicht abgestellt
werden, weil sich dessen Bescheinigung einer Leistungseinbusse von 66 2/3 %
im medizinischen Bericht vom 25. Februar 2004 und im Gutachten vom 5. Juli
2004 offenkundig auf Tätigkeiten (auch) mit manuellem Anteil bezieht (vgl.
insbesondere S. 2 unten der erstgenannten handchirurgischen Stellungnahme).
Im Hinblick auf den überzeugenden Abschlussbericht Dr. O.________s vom
24. September 2003 würden jedenfalls bei Ausübung einer vollständig
leidensangepassten Erwerbstätigkeit die im Gutachten von Dr. B.________
angeführten vier bis sechs zeitlichen Unterbrüche pro Arbeitstag "zur
Erholung von den Schmerzen" entfallen. Entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Gericht keineswegs ausser
Acht gelassen, dass hier die Folgen zweier versicherter Unfälle (vom
20. Februar und vom 18. August 2002) zu beurteilen sind. Vielmehr ist die
Vorinstanz gestützt auf den erwähnten Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes
zu Recht davon ausgegangen, dass die Restfolgen des ersten Unfallereignisses
(Prellung des linken Ellenbogens und des linken Vorderarms) nicht zu einer
zusätzlichen Leistungsbeeinträchtigung führen. Nicht zu beanstanden ist auch
der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, welchem im
Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens mit Blick auf die zumutbare
Ganztagstätigkeit eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 20 % zugrunde
liegt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc).

3.
Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung vorgebrachten Einwendungen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, die
Feststellungen von SUVA und Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Zu Recht wurde
im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des Chirurgen Dr. S.________
von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin vom 15. Oktober 2004 abgestellt,
wonach angesichts der verbliebenen rechtsseitigen Handgelenksbeweglichkeit
bei normaler Funktion aller Finger und der radiologisch höchstens mässigen
Handgelenksarthrose kein Grund besteht, von der plausiblen Beurteilung des
Kreisarztes Dr. O.________ im Abschlussbericht vom 24. September 2003
abzuweichen (der ausdrücklich auch die leichte Einschränkung bei den
Umwendbewegungen berücksichtigt hat). Die abweichende Beurteilung in der
Expertise von Dr. B.________ vom 5. Juli 2004 rührt zumindest teilweise von
einer im Vergleich mit den SUVA-Ärzten stärkeren Gewichtung der subjektiven
Schmerzangaben des Versicherten her, räumt doch auch der begutachtende
Handchirurge ein, dass "rein radiologisch nicht massive Veränderungen
sichtbar" seien.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: