Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 539/2006
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U 539/06

Urteil vom 20. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich
Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,

gegen

M.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Fortuna
Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2,
8134 Adliswil.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene M.________ war seit 23. November 2000 als Mitarbeiterin in
der Cafeteria des Spitals S.________ tätig und bei der "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) unfallversichert. Am 6.
Oktober 2002 rutschte sie mit dem Motorrad auf einem Ölfleck aus und musste
heftig korrigieren, um einen Sturz zu vermeiden. Dabei erhielt sie einen
Schlag in die linke Schulter. Die Erstbehandlung fand am 10. Oktober 2002 bei
Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine
Distorsion der linken Schulter diagnostizierte. Am 9. Dezember 2002 operierte
Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, M.________
an der linken Schulter. Nach diversen weiteren Untersuchungen und
chiropraktischer Behandlung erfolgte am 21. Oktober 2003 eine erneute
Schulteroperation bei Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie.
Nachdem am 23. Juni 2004 das Osteosynthesenmaterial entfernt worden war,
hielt sich die Versicherte vom 19. Juli bis 7. August 2004 zur stationären
Rehabilitation im Rehazentrum X.________ auf. Im Bericht des Zentrums vom 27.
August 2004 wurden im Wesentlichen ein chronisches Cervicalsyndrom mit
rezidivierenden Kopfschmerzen bei Status nach Motorradunfall am 6. Oktober
2002, eine Periarthropathia humeroscapularis links sowie ein Haut- und
Darmtumor unklarer Genese diagnostiziert sowie auf persistierende Schmerzen
im Bereich der linken Schulter und im Bereich der HWS hingewiesen. Am 30.
Dezember 2004 reichte Frau Dr. med. N.________, praktische
Ärztin/psychologische Beratung, einen Bericht zu den Akten und am 12. Januar
2005 folgte ein Bericht des Prof. Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie.

Mit Verfügung vom 15. März 2005 stellte die Zürich die Taggeld- und
Heilbehandlungsleistungen per Ende April 2005 ein und sprach M.________ eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% zu.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2005 wies die Zürich die Einsprache der
Versicherten ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2006 in dem Sinne gut, dass es
den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 aufhob und die Sache an die Zürich
zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen ein versicherungsunabhängiges
polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht ab
1. Mai 2005 neu verfüge.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich die Aufhebung des
Entscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 19. September 2006 und die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2005. Der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt sie eine biomechanische Beurteilung der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 7. November 2006 bei.

M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
und einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische
Medizin, Universitätsspital Y.________, vom 24. Mai 2006, einen
Zwischenbericht der Physiotherapie vom 12. Oktober 2006, einen Bericht des
Hausarztes Dr. med. P.________, vom 16. Oktober 2006 sowie einen Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________, vom 24. Oktober 2006 zu den
Akten geben. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde,
richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) im Besonderen zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben hat sie auch
die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und
adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 und 402 E. 2.2
S. 405, je mit Hinweisen), bezüglich letzterem sowohl bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) wie auch bei Folgen eines Unfalles mit
Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Zutreffend sind schliesslich
die Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit
Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92
E. 3.2.4, I 3 /05, je mit Hinweisen).

2.2 Anzumerken bleibt, dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es
sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die
entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45
E. 2).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aus
dem Unfall vom 6. Oktober 2002 über Ende April 2005 hinaus.

3.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Einstellung ihrer Leistungen per
Ende April 2005 im Wesentlichen damit, dass die Schulterproblematik in diesem
Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründe und mit einer
Integritätsentschädigung von 10% abgegolten worden sei. Die Schulter der
Versicherten wäre zudem - so die Versicherung - auch ohne Unfall
symptomatisch geworden, weshalb die geringfügige traumatische Einwirkung
lediglich eine Gelegenheitsursache darstelle. Die noch bestehende
Arbeitsunfähigkeit sei auf psychische Probleme zurückzuführen. Deren
natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis sei auf Grund der
medizinischen Aktenlage eher zu bezweifeln, müsse indessen nicht
abschliessend geprüft werden, da die Adäquanz von vornherein zu verneinen
sei.

3.2 Demgegenüber machte die Versicherte geltend, vor dem Unfall habe sie
weder an physischen noch an psychischen Beschwerden gelitten. Die psychischen
Probleme seien erst im Verlaufe der verzögerten Heilung der Unfallfolgen
aufgetreten. Die Schulterproblematik sei nicht abgeschlossen. Sie leide immer
noch an persistierenden Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, wobei die
gesamte Nacken- und Kopfbeschwerdenproblematik ungenügend berücksichtigt
worden sei. Die Adäquanz sei sodann zu bejahen.

3.3 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung noch erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorgelegen
haben. Nicht geklärt sei - so die Vorinstanz - welche der somatischen und der
psychischen Beschwerden im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf
das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Zudem stehe noch nicht fest,
ob die Versicherte am 6. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
oder eine äquivalente Verletzung erlitten habe, was für die Prüfung der
Adäquanzfrage entscheidend sei. Das kantonale Gericht wies die Sache zur
Einholung eines versicherungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens,
welches sich zum Vorliegen organischer Unfallfolgen sowie zur Frage eines
Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung zu äussern habe, weshalb
die vorgängige Klärung des Unfallmechanismus angezeigt erscheine, und zu
anschliessender Neuverfügung an die Unfallversicherung zurück.

3.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt die Unfallversicherung eine
biomechanische Beurteilung vom 7. November 2006 auf, aus welcher hervorgehe,
dass die Versicherte kein Schleudertrauma erlitten habe. Die
Adäquanzbeurteilung sei daher anhand der Kriterien für psychische
Unfallfolgen vorzunehmen und in Anbetracht des als leicht zu qualifizierenden
Unfallereignisses zu verneinen.

4.
4.1 Wie das kantonale Gericht in einlässlicher und überzeugender Würdigung der
Aktenlage aufgezeigt hat, lagen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende
April 2005 noch erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende
Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. So hatten die Dres. med. I.________ und
G.________, Rehazentrum X.________, im Bericht vom 27. August 2004 ein
chronisches Cervicalsyndrom mit rezidivierenden Kopfschmerzen bei Status nach
Motorradunfall am 6. Oktober 2002 und eine Periarthropathia humeroscapularis
links bei Status nach operativer Versorgung einer traumatischen SLAP-Läsion
mit Fixation des apikalen Limbus glenoidalis im Dezember 2002 nach
Motorradunfall im Oktober 2002 sowie bei Status nach
Impingement-Dekompression mit Defilée-Erweiterung und
Acromionaufrichteosteotomie am 21. Oktober 2003, AC-Gelenksresektion und
Bursektomie diagnostiziert. Dr. med. T.________ hielt am 9. September 2004
fest, die Versicherte klage über erhebliche HWS-Probleme,
Spannungsschmerzhaftigkeit und Kopfschmerzen, wobei gleichzeitig
Schmerzverarbeitungsprobleme und psychische Verarbeitungsprobleme vorhanden
seien. Während Frau Dr. med. N.________ im Bericht vom 30. Dezember 2004
Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen,
Orientierungsstörungen und Ängste erwähnte, hielt Prof. Dr. med. E.________
am 12. Januar 2005 fest, es handle sich um ein aetiologisch komplexeres
chronifiziertes Schmerzsyndrom. Der Psychiater Dr. med. L.________ ging in
seinem Bericht vom 3. Mai 2005 davon aus, am ehesten liege eine
Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiven Störung auf die Unfallfolgen vor.
Der Chiropraktor Dr. K.________ qualifizierte die Beschwerden sodann als
bereits chronifizierte Folgen des Unfalls und Dr. med. A.________ hielt am
23. März 2005 fest, die ganze Situation sei erheblich durch eine
HWS-Problematik erschwert, welche zunehmend in den Vordergrund getreten sei.
Dr. med. P.________ schliesslich diagnostizierte am 16. September 2005 einen
Status nach Schulterverletzung links 2002 mit mehreren nachfolgenden
Operationen und persistierenden Schmerzen, eine Cervicobrachialgie,
wahrscheinlich infolge der Fehl- und Schonhaltung der Schulter mit
chronischer Cephalea sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit
Depression und somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung. Das Fortbestehen von
Beschwerden geht im Übrigen auch aus den von der Versicherten neu aufgelegten
Berichten hervor, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die
verschiedenen Berichte grösstenteils auf den Zeitraum nach Erlass des
Einspracheentscheids beziehen und ihnen für den relevanten Zeitraum vorher
nichts massgeblich Neues entnommen werden kann.

4.2 Mit der Vorinstanz ist in Anbetracht dieser Aktenlage davon auszugehen,
dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlagen und dass nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, jede kausale
Bedeutung von unfallbedingten Ursachen sei dahingefallen. Auf die
entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Beizupflichten ist dem
kantonalen Gericht auch in der Feststellung, dass sich anhand der
vorliegenden medizinischen Berichte die Fragen des Vorhandenseins bzw. des
Ausmasses organischer Unfallfolgen nicht abschliessend beurteilen lässt. Die
Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zur Klärung
dieser Frage ist daher nicht zu beanstanden.

4.3 Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine von ihr eingeholte
biomechanische Beurteilung geltend macht, mit der darin erfolgten Verneinung
eines Schleudertraumas sei das entscheidende Kriterium für die Rückweisung
zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens dahingefallen, verkennt sie
deren Bedeutung. Nach der Rechtsprechung vermag nämlich eine unfalltechnische
oder biomechanische Analyse Anhaltspunkte zur mit Blick auf die
Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses, jedoch für sich
allein keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen
Kausalität zu liefern. Solche Berichte sind im Gesamtzusammenhang mit allen
andern massgebenden Aspekten zu würdigen (Urteil U 238/05 vom 31. Mai 2006,
E. 3.3). Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass in Anbetracht
der gesamten Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, die Versicherte
habe beim Ereignis vom 6. Oktober 2002 ein Schleudertrauma der HWS oder eine
äquivalente Verletzung erlitten. Dies geht einerseits aus der schlüssigen
biomechanischen Beurteilung vom 7. November 2006 hervor, andrerseits aber
auch aus den vorliegenden medizinischen Berichten. Nach Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft treten nämlich entsprechende Beschwerden und
Befunde erfahrungsgemäss innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach dem Unfall
auf. Nach der Rechtsprechung müssen daher die Beschwerden in der Halsregion
und an der Halswirbelsäule innert maximal 72 Stunden seit dem
Versicherungsereignis auftreten, damit der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen Unfallereignis und einem HWS-Schleudertrauma bejaht werden kann (SVR
2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215/05). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die
Vorinstanz festgestellt hat, diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt Dr.
med. W.________, der die Versicherte vier Tage nach dem Unfall behandelte,
eine Distorsion der linken Schulter und stellte persistierende Schmerzen in
der linken Schulter sowie Kopfschmerzen fest. Die nachfolgenden Berichte
beziehen sich nur auf die Schulterproblematik. Von einer HWS-Problematik
wurde erst im Zusammenhang mit der Behandlung durch den Chiropraktor Dr.
K.________ im Juni 2003 gesprochen und Dr. med. T.________ erwähnte im
Bericht vom 5. September 2003 erstmals, es sei unklar, ob die Versicherte
beim Töffunfall eine Halswirbelsäulenverletzung mitgemacht habe. Ist das
Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung
als Unfallfolge zu verneinen, muss für die Frage der Kausalität zwischen
Unfallereignis und noch vorhandenen Beschwerden zwischen körperlichen und
psychischen Beschwerden differenziert werden. Während sich bei organisch
nachweisbaren Gesundheitsstörungen die adäquate Kausalität weitgehend mit der
natürlichen deckt und praktisch keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 118 V
286 E. 3a S. 291; Urteil U 393/06 vom 24. September 2007 E. 2), ist die
Adäquanzbeurteilung psychischer Beschwerden nach den Kriterien für Unfälle
mit psychischen Folgeschäden (BGE 115 V 133) vorzunehmen. Mit der
Beschwerdeführerin ist das Ereignis vom 6. Oktober 2002, bei welchem die
Versicherte mit dem Motorrad auf einem Ölfleck ausgerutscht war ohne zu
stürzen, der Kategorie der leichten Unfälle zuzuordnen, was zur Folge hat,
dass die Adäquanz der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegend
ohne weiteres verneint werden kann. Eine Leistungspflicht der
Unfallversicherung über Ende April 2005 hinaus kann somit lediglich noch in
organischen Unfallfolgen begründet sein, deren Vorhandensein und Ausmass
anhand der Aktenlage - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht
zuverlässig beurteilt werden kann und im Rahmen einer polydisziplinären
Begutachtung abzuklären ist.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 20. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierendes Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch