Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 535/2006
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U 535/06

Urteil vom 18. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

R. ________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene R.________ war als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert, als sie am 23. April 2003 als Fussgängerin von einem
Personenwagen angefahren wurde. Bei diesem Vorfall zog sie sich gemäss
Polizeirapport eine schwere Hirnerschütterung und Prellungen an der linken
Körperseite zu. Das Kantonsspital X.________, in welchem die Versicherte
anschliessend hospitalisiert war, stellte im Austrittsbericht vom 24. April
2003 die Diagnose einer commotio cerebri. Die Versicherte suchte die
Hausärztin Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH auf und wurde am 14. Mai
2003 durch Prof. Dr. med. E.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, untersucht, der unter anderem ein akutes
postcommotionelles Syndrom diagnostizierte. Die SUVA richtete Taggelder aus
und kam für die Heilbehandlung auf. Zudem veranlasste sie Aufenthalte in der
Höhenklinik Y.________ (vom 17. Juli bis 7. August 2003) und in der Klinik
V.________ (vom 13. April bis 5. Mai 2004). Überdies zog die Anstalt weitere
Berichte der Dr. med. S.________, des Prof. Dr. med. E.________, des
Kantonsspitals X.________ (Medizinische Klinik, Röntgeninstitut und
Augenklinik), der Dr. med. K.________, Allgemeinmedizin FMH, des Dr. med.
C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Dr. med. G.________,
Augenarzt FMH, sowie der Klinik T.________ bei. Des weiteren wurden
ophthalmologische Beurteilungen der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin durch
Dr. med. B.________ (3. Oktober 2003) und Dr. med. F.________ (12. Oktober
2004) sowie kreisärztliche Untersuchungen durch Dr. med. D.________,
Chirurgie FMH (31. Oktober 2003), und Dr. med. Z.________, Chirurgie FMH (28.
September 2004, ergänzt am 20. Dezember 2004), vorgenommen. Anschliessend
stellte die SUVA mit Verfügung vom 13. Januar 2005 ihre Leistungen ab dem
1. Februar 2005 ein. Daran hielt sie - nach Beizug eines Zwischenberichts des
Prof. Dr. med. E.________ vom 14. März 2005 - mit Einspracheentscheid vom
30. März 2005 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 31. Oktober 2006). Einen ersten Entscheid des
kantonalen Gerichts vom 24. April 2006 hatte das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. September 2006 aus formellen Gründen
(Zusammensetzung des Spruchkörpers) aufgehoben.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die SUVA zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 23. April 2003
über den 31. Januar 2005 hinaus Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von
100% auszurichten, für Heil- und Pflegekosten aufzukommen sowie die
Beschwerdeführerin zu berenten und den Integritätsschaden festzustellen.
Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943, OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom
30. März 2005 - die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337 f., 118 V 286 E. 1b S. 289;
vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen im
Einspracheentscheid zur überdies erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs und deren Beurteilung bei einer nach dem Unfall
eingetretenen psychischen Fehlentwicklung (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.;
vgl. auch BGE 129 V 402 E. 4.4.1 S. 407 f. mit Hinweisen).

2.2 Hat die versicherte Person durch den Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS), eine diesem äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma mit vergleichbaren Folgen erlitten, so erfolgt die
Adäquanzbeurteilung nach einer analogen Methode, wie sie in BGE 115 V 133 E.
6 S. 138 ff. für psychische Störungen entwickelt wurde (BGE 117 V 359 E.
5d/bb S. 365, 369 E. 4b S. 382 f.; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93).
Bei der Prüfung der massgebenden Kriterien wird jedoch nicht zwischen
physischen und psychischen Komponenten differenziert (BGE 117 V 359 E. 6a S.
367). Allerdings ist auch bei Vorliegen eines Verletzungsmechanismus der
erwähnten Art nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis vorzugehen, wenn
die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338 oben) zwar teilweise gegeben
sind, aber im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik
praktisch vollständig in den Hintergrund treten (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99;
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. E. 3a und b, U 164/01). Dasselbe gilt, wenn die
Beschwerden auf eine vor dem Unfall bestehende psychische Beeinträchtigung
zurückgehen oder als eine selbstständige, von (Langzeit-)Symptomen der
HWS-Verletzung zu unterscheidende Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind
(Urteile U 238/05 vom 31. Mai 2006, E. 4.1, und U 462/04 vom 13. Februar
2006, E. 1.2).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin litt nach Lage der Akten auch über den 31. Januar
2005 hinaus an Beschwerden, welche im Sinne der natürlichen Kausalität auf
den Unfall vom 23. April 2003 zurückgehen. Prof. Dr. med. E.________ weist
diesbezüglich in seinem Bericht vom 14. März 2005 auf einen noch deutlich
vorhandenen Restzustand eines akuten postcommotionellen Syndroms hin. Im
Rahmen der entsprechenden Untersuchungen konnten keine strukturellen Läsionen
des Gehirns nachgewiesen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den
Berichten des Kantonsspitals X.________ vom 24. April und 3. Juni 2003, dem
Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 31. Oktober 2003 sowie dem
kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. Z.________ vom 28. September
2004 (mit der gestützt auf die zwischenzeitliche augenärztliche Beurteilung
vorgenommenen Ergänzung vom 20. Dezember 2004), die in diesem Punkt mit den
übrigen medizinischen Unterlagen übereinstimmen.

3.2 Da somit organisch nicht (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgeschäden
zur Diskussion stehen, ist zu prüfen, ob die Adäquanzbeurteilung entsprechend
der Auffassung von SUVA und Vorinstanz nach Massgabe der mit BGE 115 V 133
begründeten Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen oder, wie die
Beschwerdeführerin geltend machen lässt, in Anwendung der Praxis zum
Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) zu erfolgen hat. Die Frage kann nicht
offen gelassen werden, da sich die Antwort auf das Ergebnis auswirkt: Der
Unfall vom 23. April 2003 ist mit Blick auf den augenfälligen
Geschehensablauf (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 mit Hinweis) als mittelschwer
zu qualifizieren. Die Adäquanzbeurteilung hängt somit davon ab, ob ein
einzelnes der durch die Rechtsprechung entwickelten unfallbezogenen Kriterien
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 respektive 117 V 369 E. 4b S. 383) in
besonders ausgeprägter Weise vorliegt bzw. die zu berücksichtigenden
Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 141, 117 V 369 E. 4c S. 384). Im Rahmen der auf die
physischen Aspekte beschränkten Betrachtung gemäss BGE 115 V 133 ff. wäre die
Adäquanz zu verneinen. Demgegenüber hätten auf Grund der gegenwärtigen
Aktenlage bei Anwendung der Praxis nach BGE 117 V 369 die Kriterien der
Dauerbeschwerden, des schwierigen Heilungsverlaufs sowie des Grades und der
Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu gelten, was für die Bejahung der
Adäquanz ausreicht.

3.3 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom
23. April 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schädel-Hirntrauma
erlitten. Im Anschluss daran traten gemäss dem Austrittsbericht des
Kantonsspitals X.________ vom 24. April 2003 Kopfschmerzen auf. In der Folge
entwickelten sich weitere Symptome, welche dem für spezifische
HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338 oben)
zugerechnet werden können. Aus den Berichten des Dr. med. E.________, der
Hausärztin Dr. med. S.________, des Kantonsspitals X.________ und der
Höhenklinik Y.________ sowie den augenärztlichen Stellungnahmen wird
deutlich, dass im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall eine ganze Reihe
von Symptomen vorlag, welche dem Beschwerdebild zuzuordnen sind. In der Folge
trat nach Lage der Akten keine vollständige Besserung ein.

Psychische Auffälligkeiten werden in den genannten Berichten ebenfalls
erwähnt. Der psychiatrische Spezialarzt Dr. med. C.________, der die
Beschwerdeführerin laut einer telefonisch eingeholten Auskunft vom 15.
September 2004 seit dem 20. Mai 2003 behandelte, stellt in seinem
ausführlichen Bericht vom 26. Juli 2004 die Diagnosen einer psychogenen
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie
nichtorganischer Insomie (ICD-10 F51.0) in Verbindung mit psychogenen
Essattacken (ICD-10 F50.4). Damit ist das Vorliegen eines psychischen
Beschwerdebildes von erheblicher Intensität nachgewiesen. Die für die
Adäquanzprüfung anzuwendende Methode hängt nach dem Gesagten davon ab, wie
sich diese Symptomatik zum bunten Beschwerdebild nach dem erlittenen
Schädel-Hirntrauma verhält. Für das Vorliegen einer unfallunabhängigen
psychischen Fehlentwicklung im Sinne der unter E. 2.2 hiervor am Ende
zitierten Urteile bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist die Diagnose
einer Anpassungsstörung deutlich auf einen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis hin. Entscheidend ist somit, ob unter den durch das Ereignis
vom 23. April 2003 (mit-)verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die
psychischen Komponenten ganz im Vordergrund standen. Prof. Dr. med.
E.________ weist in seinem ausführlichen Bericht vom 14. Mai 2003 auf
einzelne psychische Symptome hin, welche aber dem Beschwerdebild des
erlittenen Schädel-Hirntraumas zuzuordnen sein dürften und damals offenbar
keine dominierende Rolle spielten. In dieselbe Richtung weisen die Angaben im
Bericht des Kantonsspitals X.________ vom 5. Juni 2003 sowie die von der
Hausärztin Dr. med. S.________ im Arztzeugnis UVG vom 16. Juni 2003 gestellte
Diagnose. Da somit die in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis verfassten
medizinischen Berichte und Stellungnahmen nicht auf eine psychische Störung
schliessen lassen, welche gegenüber dem bunten Beschwerdebild deutlich im
Vordergrund gestanden wäre, setzt die Anwendbarkeit der Praxis nach BGE 115 V
133 voraus, dass das postcommotionelle Syndrom während der gesamten
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gegenüber der
psychischen Kompontente gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle
gespielt hat und die entsprechenden Beschwerden damit ganz in den Hintergrund
getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 E. 3b S. 439, U 164/01).
Diesbezüglich enthalten die Akten jedoch - entgegen der Auffassung von SUVA
und Vorinstanz - keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Vielmehr sind zur
Klärung des Verhältnisses zwischen postcommotionellem Syndrom und psychischem
Gesundheitsschaden sowie des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit, falls sich
dieser als für die Anspruchsbeurteilung relevant erweist und nicht aus den
Akten der Invalidenversicherung hervorgeht, ergänzende Abklärungen in Form
einer polydisziplinären Begutachtung erforderlich. Auch Prof. Dr. med.
E.________ hat die Notwendigkeit einer weiteren fachärztlichen Expertise in
seinem Bericht vom 14. März 2005 - kurz vor dem Erlass des
Einspracheentscheids - bejaht. Angesichts des zeitlichen Ablaufs lässt sich
der Beweiswert dieser Stellungnahme nicht mit dem Argument verneinen, dieser
Arzt habe seine Empfehlung in Unkenntnis der Akten abgegeben. Die Sache ist
daher zur Ergänzung der Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

4.
Das Verfahren hat die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist daher kostenlos (Art. 134 Satz
1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Bei deren
Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr behandelten Argumente zum
grössten Teil bereits im Verfahren U 248/06 vorgebracht worden waren, so dass
dem Rechtsvertreter nur ein sehr geringer zusätzlicher Aufwand erwachsen ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird angesichts
der dargelegten Kostenregelung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2006 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom
30. März 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 18. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: