Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 534/2006
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U 534/06

Urteil vom 29. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Flückiger.

W. ________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Sacher, Breiternstrasse 32,
5107 Schinznach-Dorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 30. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene W.________ war seit August 1996 im Rahmen einer
Teilzeitanstellung (stundenweise) bei der Stiftung X.________, beschäftigt
und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 25. April 1997 erlitt sie einen
ersten Unfall, als der von ihr gelenkte Personenwagen sich auf der Autobahn
wegen eines Rades, das sich von einem überholten Fahrzeug gelöst hatte,
überschlug und auf dem Dach landete. Dabei zog sich W.________ gemäss einem
gleichentags erstellten Bericht des Spitals S.________ Kontusionen an
Halswirbelsäule (HWS), Schulter und Oberschenkel links zu. Für die
anschliessende medizinische Behandlung kam die CSS Versicherung AG auf.

Am 31. März 1999 wurde W.________ mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit von
einem Auto angefahren, wobei sie gemäss Unfallmeldung Verletzungen am Kopf,
am linken Bein und am linken Knie erlitt. Die SUVA führte erwerbliche und
medizinische Abklärungen durch. Insbesondere zog sie regelmässig Berichte des
Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, des Dr. med. T.________,
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, des Spitals B.________ sowie
des Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei und liess
den Kreisarzt Dr. med. E.________ mehrmals Stellung nehmen. Zur Behandlung
der Kniebeschwerden wurden am 4. Dezember 2001 eine (diagnostische)
Kniearthroskopie und am 20. August 2002 eine valgisierende
Tibiakopfosteotomie links vorgenommen (Metallentfernung am 21. August 2003).
In der Folge holte die Anstalt Gutachten des Dr. med. R.________, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH vom 12. September 2004 und des Dr. med. O.________,
Neurologie FMH vom 16. September 2004 ein. Anschliessend stellte sie mit
Verfügung vom 19. Januar 2005 ihre Leistungen auf dasselbe Datum ein. Daran
wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 festgehalten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. August 2006).

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Festsetzung der
gesetzlichen Leistungen sowie der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 14. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Als sich die Vorfälle vom 25. April 1997 und 31. März 1999 ereigneten, war
die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Pensums nur gegen Berufsunfälle
obligatorisch versichert (Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 UVG, Art. 13 Abs. 1 UVV
[in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung]), zu welchen auch
Unfälle auf dem Arbeitsweg zählen (Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 13 Abs. 2 UVV).
Die SUVA ist daher für das Ereignis vom 31. März 1999, nicht aber für jenes
vom 25. April 1997 zuständig. Diese Ausgangslage ist denn auch unbestritten.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen), den
für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs.
1 UVG) erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis
und Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402
E. 4.3.1 S. 406) sowie bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(HWS) im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340 f.) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die Beweislastverteilung in Bezug auf das Dahinfallen einer
zunächst anerkannten natürlichen Kausalität (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E.
3b, U 180/93, mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Würdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf
wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur
überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch
BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit
Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133)
oder einem HWS-Schleudertrauma (BGE 117 V 359).

3.2 Die Adäquanzbeurteilung nach einem Unfall mit HWS-Schleudertrauma,
HWS-Distorsion oder Schädel-Hirntrauma (ohne organisch [hinreichend]
nachweisbare Gesundheitsschädigung) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V
359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen,
sofern innerhalb einer Latenzzeit von höchstens 72 Stunden Kopf- oder
Nackenschmerzen auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f. E. 5e, U 264/97) und
sich in der Folge das für derartige Verletzungen charakteristische
Beschwerdebild (dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) herausbildet. Auch wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Prüfung der adäquaten Kausalität jedoch
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE
115 V 133) vorzunehmen, wenn die zum erwähnten Beschwerdebild gehörenden
Symptome im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in
den Hintergrund treten sowie wenn eine psychische Störung vorliegt, welche
bereits vor dem Unfall bestanden hat oder nach diesem aufgetreten ist, aber
als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist
(ausführlich zum Ganzen Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 238/05 vom
31. Mai 2006, E. 4.1, und U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 1.2, je mit
Hinweisen).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA über den 19. Januar 2005 hinaus für
Folgen des Unfallereignisses vom 31. März 1999 Leistungen zu erbringen hat.
Dies hängt davon ab, ob die über das Einstellungsdatum hinaus bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen.

4.1 Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestand seitens des linken Knies
keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit. Dies wird auch durch die
Beschwerdeführerin anerkannt. Der angefochtene Entscheid besteht insoweit zu
Recht, woran der Umstand nichts ändert, dass ein allenfalls nach der Fällung
des Einspracheentscheids vom 21. April 2005 eingetretener Rückfall neue
Ansprüche nach sich ziehen könnte. Auf Grund der diesbezüglichen
Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. E.________ (Ärztliche Beurteilung vom
26. November 2001) und des Gutachters Dr. med. O.________ ist auch die
Unfallkausalität der bildgebend objektivierten Spondylolyse mit
Spondylolisthesis L5/S1 zu verneinen.

4.2 Was die Beschwerden im Bereich der HWS anbelangt, haben SUVA und
Vorinstanz das Vorliegen einer organisch nachweisbaren Schädigung, welche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 31. März 1999
verursacht worden wäre, verneint. Dieser Beurteilung ist beizupflichten: Die
radiologisch nachgewiesene segmentäre Veränderung C4/5 ist laut dem Gutachter
Dr. med. O.________ auf den nicht bei der SUVA versicherten Unfall vom
25. April 1997 zurückzuführen, kann aber nicht dem Ereignis vom 31. März 1999
angelastet werden. Als Administrativgutachten ist die Expertise des Dr. med.
O.________ voll beweiskräftig, solange keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit Hinweisen). Die
Aussage im Bericht des Dr. med. T.________ vom 2. Mai 2000, der radiologische
Befund weise auf eine traumatische Läsion C4/5 hin, welche möglicherweise auf
den Unfall vom 25. April 1997 zurückgehe und durch jenen vom 31. März 1999
richtungweisend verschlimmert worden sei, ist - ebenso wie die ähnliche
Aussage im Bericht desselben Arztes vom 2. Februar 2000 - nicht geeignet, ein
derartiges Indiz zu liefern, während sich die Stellungnahmen des Dr. med.
E.________ mit denjenigen des Gutachters vereinbaren lassen.

4.3 Der Kausalzusammenhang zwischen den über den 19. Januar 2005 hinaus
bestehenden Beschwerden (insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen) ist somit
unter dem Gesichtspunkt einer organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren
Gesundheitsschädigung zu prüfen. Mit Blick auf die für die Adäquanzprüfung
massgebende Methode kommt auf Grund des Unfallablaufs die Anwendung der
Praxis zum Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 369 grundsätzlich in Frage.
Was deren weitere Voraussetzungen anbelangt, traten bereits nach kurzer Zeit
Kopf- und Nackenschmerzen auf. Demgegenüber ist, wie die Vorinstanz mit Recht
festgestellt hat, nicht dokumentiert, dass sich in der Folge Symptome des
typischen Beschwerdebildes in hinreichender Ausprägung entwickelt hätten.
Neben den erwähnten Beschwerden ist auf Grund der medizinischen Unterlagen im
Wesentlichen aktenkundig, dass die Versicherte an einer ausgeprägten
psychischen Symptomatik litt. Diese geht nach der Beurteilung des Gutachters
Dr. med. R.________ auf den nicht versicherten Unfall vom 25. April 1997
zurück. Die Frage, ob das Ereignis vom 31. März 1999 eine richtungweisende
Verschlimmerung der psychischen Problematik zur Folge hatte, könne dagegen
nicht eindeutig geklärt werden: Die medizinischen Unterlagen enthielten
entsprechende Hinweise, die Aussagen der Versicherten gegenüber dem Gutachter
sprächen aber eher dagegen. Auf Grund der insoweit überzeugenden
Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigt es sich, den
natürlichen Kausalzusammenhang (im Sinne der rechtsprechungsgemäss
ausreichenden notwendigen Bedingung; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E.
4.3.1 S. 406, mit Hinweisen) als gegeben anzusehen. Die Adäquanz ist, wie das
kantonale Gericht dargelegt hat, nach der mit BGE 115 V 133 begründeten
Praxis zu beurteilen.

4.4 Hat eine Person mehr als einen Unfall mit organisch nicht nachweisbaren
Gesundheitsschädigungen erlitten, ist grundsätzlich für jedes Ereignis eine
separate Adäquanzprüfung vorzunehmen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 E. 4b, U
213/95; SVR 2007 UV Nr. 1 S. 2 f. E. 3.2.2 und 3.3.2, U 39/04). Im Rahmen der
Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359) kann allerdings einer hinreichend
nachgewiesenen Vorschädigung der HWS durch einen früheren versicherten Unfall
bei der Beurteilung der einzelnen Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) -
nicht aber, wie es die Beschwerdeführerin überdies postuliert, bei der
Qualifikation des Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht - innerhalb
bestimmter Grenzen Rechnung getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2
mit Hinweisen, U 39/04). Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht
vor, da für das Ereignis vom 25. April 1997 keine obligatorische
Unfallversicherung bestand und die Adäquanz nach der Praxis gemäss BGE 115 V
133 zu prüfen ist. Die Beurteilung hat sich deshalb auf den versicherten
Unfall vom 31. März 1999 zu beschränken. Über dessen Hergang lässt sich den
Akten entnehmen, dass die Versicherte mit ihrem Fahrrad eine Strasse
überqueren wollte und dabei von einem aus der Gegenrichtung kommenden, nach
links in dieselbe Strasse einbiegenden Personenwagen am linken Bein getroffen
wurde. Die Beschwerdeführerin prallte offenbar zunächst mit dem Kopf auf die
Motorhaube des Autos und stürzte anschliessend auf die Strasse, wobei sie
sich Kopf- und Beinverletzungen zuzog. Im Rahmen der für die Belange der
Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung ist dieses Ereignis den
mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Die Bejahung der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs setzt demnach voraus, dass die relevanten Kriterien in
ausgeprägter oder gehäufter Form erfüllt sind.

4.5 Bejaht werden können - ohne besondere Ausprägung - das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen und allenfalls im Sinne eines Grenzfalles jenes
des schwierigen Heilungsverlaufs, wobei diesbezüglich mit der Vorinstanz zu
berücksichtigen ist, dass die operative Versorgung des linken Knies auch
deshalb erst spät abgeschlossen werden konnte, weil die entsprechenden
Beschwerden zunächst nicht thematisiert worden waren. Bei der Beurteilung von
Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit ist nur das vor dem Unfall ausgeübte
Teilzeitpensum in Rechnung zu stellen, sofern nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass die versicherte Person ihr Pensum
erhöht hätte (Urteil U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1). Die Versicherte
war vor dem Unfall vom 31. März 1999 als Aushilfe im Rahmen einer Arbeit auf
Abruf beschäftigt, wobei das durchschnittliche wöchentliche Pensum während
der Zeit von März 1998 bis Februar 1999 etwas weniger als acht Stunden
betrug. Im Anschluss an den Unfall bestand zunächst eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Der Kreisarzt Dr. med. E.________ attestiert in seinem
Bericht vom 27. Mai 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50% - bezogen auf das
Teilzeitpensum - für die Zeit ab 2. Juni 1999, dies mit Beschränkung auf eher
leichte Arbeit im Sinne von Betreuung. Nach den Sommerferien, ab 2. August
1999, nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder im früheren Umfang
auf. In der Folge konnte sie dieses Pensum bewältigen. In den Arztberichten
wird keine Arbeitsunfähigkeit mehr angegeben. Für den Zeitraum ab Oktober
2000 sind durchschnittliche Stundenzahlen dokumentiert, welche deutlich höher
liegen als jene vor dem Unfall. Eine Arbeitsunfähigkeit resultierte lediglich
noch für begrenzte Zeit im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen am Knie
im Dezember 2001, August 2002 und August 2003. Mit Blick auf die erwähnte
Rechtsprechung, wonach nur dasjenige (Teilzeit-)Pensum Berücksichtigung
findet, welches im Gesundheitsfall ausgeübt worden wäre, sowie auf die von
der Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. die Übersicht in RKUV 2001
Nr. U 442 S. 544 f. E. 3d/aa, U 56/00) hat dieses Adäquanzkriterium als nicht
erfüllt zu gelten. Bezüglich der übrigen Kriterien kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dies
führt zur Verneinung der Adäquanz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: