Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 52/2006
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U 52/06

Urteil vom 14. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1968, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Falk,
Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 13. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene M.________ war seit 7. September 1998 als Montagearbeiterin
bei der Q.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 22. Oktober 2002 erlitt sie
als Fahrzeuglenkerin auf der Autobahn einen Unfall, als sie über den rechten
Fahrbahnrand hinaus geriet, wobei das Fahrzeug ins Schleudern kam, sich
überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. Die Versicherte zog
sich dabei eine Kopfkontusion mit Rissquetschwunde medial sowie weitere
kleinere Schnittwunden im Gesicht, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS)
und Zahnschäden zu. Das sich im Fahrzeug befindliche Kind der Versicherten
erlitt zwei Knochenbrüche am Arm. M.________ hielt sich vom 22. bis
24. Oktober 2002 im Spital X.________ auf. Dort wurden anlässlich einer
ambulanten Untersuchung am 26. November 2002 eine Vielzahl persistierender
Beschwerden festgestellt und neben weiteren Untersuchungen eine
physiotherapeutische Behandlung sowie psychiatrische Betreuung bei Dr. med.
H.________ empfohlen. Während die Untersuchungen vom 10. und 20. Dezember
2002 diskrete degenerative Veränderungen der HWS (C 5/6) und sonst
altersentsprechende Befunde bzw. keine Anhaltspunkte für organische Läsionen
ergaben (Bericht des Spitals X.________ vom 13. Januar 2003), wies Dr.
H.________ auf die schon früher durchgemachten depressiven Phasen und deren
Behandlungen hin, wobei zufolge des im Oktober 2002 eingetretenen
Erschöpfungszustandes eine Hospitalisation in der Klinik Y.________ angezeigt
gewesen sei; nach der entsprechenden Konsultation habe sich der Autounfall
ereignet, worauf die depressive Symptomatik sich noch weiter verschlechtert
habe und nunmehr auch eine latente Suizidalität bestehe (Bericht der
Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Z.________ vom 4. Februar
2003). Beim Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 27. Januar bis
22. Februar 2003 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, ein cervico-thorakales Schmerzsyndrom und eine
arterielle Hypertonie diagnostiziert (Bericht vom 21. März 2003). Dr.
H.________ bestätigte im Zwischenbericht vom 19. Mai 2003 die bisherige
psychiatrische Diagnose und hielt fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit
der Heilungsverlauf durch die depressive Erkrankung beeinträchtigt werde.
Nachdem die Versicherte ihre Arbeit am 1. April 2003 zu 20 % wieder
aufgenommen hatte, folgten verschiedene weitere medizinische Abklärungen und
Behandlungen. Die Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________
hielt am 7./29. Januar 2004 aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für
gegeben, wies aber auf eine positive Entwicklung mit einer Wiederaufnahme der
Arbeit in den nächsten Wochen hin. Dr. H.________ erklärte am 11. März 2004,
der Zustand der Versicherten habe sich kaum verändert; die psychischen
Beschwerden seien die Ursache für die somatischen Beschwerden. In der Folge
stellte die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 1. Juli 2004 mangels
Unfallkausalität ein (Verfügung vom 25. Juni 2004). Daran hielt die Anstalt
mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 fest.

B.
Die von M.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 22. November 2004 aufhob und die Sache zur weiteren
psychiatrischen Abklärung an die SUVA zurückwies (Entscheid vom 13. Dezember
2005).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom
22. November 2004 wiederherzustellen.
M.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie die
Zusprechung "angemessene(r) UV-Leistungen", eventualiter die Vornahme
weiterer Abklärungen beantragen. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Bundesgericht zusammengelegt
worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4
und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht
gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember
2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181 mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum
weiteren Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. auch BGE 129
V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist,
dass nach der Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen
(ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der in
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung
mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen
Beschwerden zu erfolgen hat (zum Ganzen BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335,
117 V 359 und 369 E. 4b S. 382 f.; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [= Urteil W.
vom 18. Juni 2002, U 164/01], 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3 [= Urteil Z. vom
2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2 [= Urteil S. vom
12. September 1993, U 183/93]). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn
die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten
Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V
98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [= Urteil W. vom 18. Juni 2002,
U 164/01]). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei einer
versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen,
die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Denn diesfalls kann nicht von
einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem
komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen
Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen
Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum
zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum
adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000
Nr. U 397 S. 327 [= Urteil F. vom 8. Juni 2000, U 273/99]; unveröffentlichtes
Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04).

3.
3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejahen den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Oktober 2002 und den über den
1. Juli 2004 hinaus fortdauernden, die Leistungsfähigkeit einschränkenden
Beschwerden der Versicherten namentlich gestützt auf die Berichte des Spitals
X.________ vom 31. Oktober und 28. November 2002, wonach sich das "typische
Mischbild" von Symptomen innert dem massgebenden Zeitraum (von 72 Stunden
seit dem Unfall) manifestiert habe. Demgegenüber bestreitet die SUVA das
Vorliegen natürlich-unfallkausaler Schleudertraumafolgen, weil sich das
Bestehen des gesamten Beschwerdebildes nicht aus den Angaben des Spitals
X.________ ableiten lasse, indem darin nicht der Zustand während der
massgebenden ersten 72 Stunden nach dem Unfall, sondern der viel später
aufgetretenen Beschwerden beschrieben würden. Wie es sich damit effektiv
verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, weil vorliegend ohnehin die
adäquate Kausalität zu verneinen ist, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt.

3.2 Die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen
der HWS, nach welcher nicht unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr
organischer und/oder psychischer Natur sind (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363),
geht davon aus, dass diese Beschwerden miteinander eng verwoben sind und eine
"Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen
Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten
bereitet" (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363 f.). Voraussetzung für die Anwendung
dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwerden aus dem Unfall
hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf
das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben.
So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr haben bei der
Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall psychische Beschwerden bestanden, die
zum Teil identisch sind mit den nach dem Unfall festgestellten Leiden. Die
Akten vermitteln das Bild einer Versicherten, die, psychisch vorbelastet, ein
Schleudertrauma der HWS erleidet und somatische Folgen davonträgt, daneben
aber auch ein ausgeprägtes psychisches Beschwerdebild zeigt. So hat das
Unfallereignis die psychische Situation verschlimmert, wobei sich diese
Verschlechterung nicht als mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach
Schleudertrauma der HWS eng verflochtene Entwicklung zeigt, sondern als ein
durch den Unfall verschlechterter Vorzustand (vgl. dazu die folgende E. 3.3).
Aus diesem Grund ist insoweit, als - wie vorliegend - nicht organische
Unfallfolgen in Frage stehen, die Rechtsprechung zum adäquaten
Kausalzusammenhang bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
anzuwenden.

3.3 Der psychische Vorzustand ist zunächst daran ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall insbesondere an Depressionen litt und
deswegen psychiatrisch behandelt wurde. Es geht dabei um Beeinträchtigungen,
die auch nach dem Unfall im Mittelpunkt des psychischen Krankheitsgeschehens
standen. Der behandelnde Psychiater Dr. H.________, der die
Beschwerdeführerin schon seit dem Jahr 2000 betreut hatte, hielt im Bericht
vom 4. Februar 2003 fest, dass die Versicherte erstmals 1993 im Anschluss an
einen Abortus eine depressive Phase durchgemacht hatte; als Auslöser für die
neuerliche Erkrankung im Herbst 2000, kurz nach der Geburt ihres Kindes, habe
eine Überforderungssituation durch Konflikte in der Herkunftsfamilie, durch
berufliche Belastung und bereits länger dauernde Spannungen in der Beziehung
zum Lebenspartner bestanden; diese Problematik habe bisher noch immer nicht
zufriedenstellend gelöst werden können, und die Patientin sei bei jeweils
krisenhaften Verschlechterungen ihrer depressiven Symptome auch mehrfach
kurzzeitig arbeitsunfähig gewesen. Im Oktober 2002 sei ein
Erschöpfungszustand eingetreten, indem neben depressiven Symptomen wie
Freudlosigkeit, Appetitlosigkeit, Reizbarkeit, Antriebsmangel und
Durchschlafstörungen auch ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand mit
Gewichtsabnahme und starkem Haarausfall bestanden habe; in diesem Zustand sei
eine Hospitalisation in der Klinik Y.________ angezeigt gewesen; nach der
entsprechenden Konsultation habe sich der Autounfall ereignet, worauf die
depressive Symptomatik sich noch weiter verschlechtert habe und nunmehr auch
eine latente Suizidalität bestehe. Im Bericht der Klinik Y.________ vom
21. März 2003 wurden namentlich eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert; nach der Schilderung der
vorstehend bereits durch Dr. H.________ beschriebenen Anamnese wiesen Dres.
med. K.________ und B.________ darauf hin, dass einerseits wohl der
Autounfall und anderseits die insgesamt ungünstige psychosoziale Situation
(allein erziehende Mutter, gespannte, aber unerledigte Beziehung zum
Ex-Lebenspartner) als Auslenker für die depressive Episode gewirkt habe. Im
ärztlichen Zwischenbericht vom 19. Mai 2003 bestätigte Dr. H.________ die
bisherige psychiatrische Diagnose. Weiter führte er aus, dass nach der
Hospitalisation in der Klinik Y.________ "evtl. (eine) leichte Besserung des
depressiven Zustandes" eingetreten sei; nach den seitherigen regelmässigen
Arbeitsversuchen bis 1,5 Stunden täglich seien dann jeweils starke
Schmerzzunahmen, Konzentrationsmängel und Erschöpfung aufgetreten; bisher
liege keine Reduktion der psychosozialen Belastungen vor; mit grosser
Wahrscheinlichkeit werde der Heilungsverlauf durch die depressive Erkrankung
beeinträchtigt. Am 11. März 2004 erklärte Dr. H.________, der Zustand habe
sich kaum verändert; die Versicherte sei resigniert, die Belastung des
sozialen Umfeldes sei schwankend; die absolvierten Therapien brächten nicht
die gewünschte Verbesserung; seiner Meinung nach seien die psychischen
Beschwerden die Ursache für die somatischen Beschwerden.
Diese Angaben lassen den Schluss zu, dass keine mit der HWS-Distorsion in
engem Zusammenhang stehende psychische Problematik vorliegt. Daher ist - was
die Beschwerdegegnerin verkennt - die Adäquanzbeurteilung auch dann nach BGE
115 V 133 vorzunehmen, wenn das psychische Beschwerdebild die körperlichen
Beschwerden nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt hat (vgl. RKUV 2000
Nr. U 397 S. 327 f. [= Urteil F. vom 8. Juni 2000, U 273/99]; nicht
veröffentlichtes Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04; vgl. auch E. 2
hievor in fine). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann ohne Verletzung des im
Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes auf die vom
kantonalen Gericht angeordneten weiteren Abklärungen zu den Ursachen für die
psychische Problematik verzichtet werden. Eine Pflicht der SUVA zur Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens über die weitere Analysierung der
Depressivität besteht daher entgegen der Auffassung von Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin nicht.

3.4 In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Oktober 2002 und den
psychischen Beschwerden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der
Versicherten einschränken, zu verneinen. Es ist von einem mittelschweren
Unfall auszugehen und festzustellen, dass die praxisgemäss (BGE 115 V 133
ff., insbesondere E. 6 S. 140) in die Beurteilung miteinzubeziehenden
Kriterien weder in gehäufter Weise erfüllt sind noch eines der Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Daran vermögen auch die in der
Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen
nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdegegnerin eine dauernde
Beeinträchtigung und lange ärztliche Behandlung geltend macht, stehen diese
Umstände zu einem wesentlichen Teil in Zusammenhang mit dem vorbestandenen,
durch den Unfall verstärkten psychischen Gesundheitsschaden und sind daher
bei der Adäquanzbeurteilung ausser Acht zu lassen. Auch wenn eine gewisse
Eindrücklichkeit des Unfalls, wie u.a. durch die Verletzung des Kindes der
Beschwerdeführerin, und sogar eine besondere Körperverletzung
(Schnittverletzungen durch die Autoscheibe) berücksichtigt würden, so wären
höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (in
nicht besonders ausgeprägter Weise) gegeben, was praxisgemäss nicht
ausreicht, um die - adäquanzrechtlich - massgebende Bedeutung des Unfalls vom
22. Oktober 2002 für die über den 1. Juli 2004 (Leistungseinstellung) hinaus
bestehenden Beeinträchtigungen der Versicherten zu bejahen. Dementsprechend
ist die von der SUVA verfügte und einspracheweise bestätigte
Leistungseinstellung nicht zu beanstanden.

4.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2005
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.